Aufgaben der Abteilung Asylkoordination
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Die Abteilung Asylkoordination ist zuständig für die Erstplatzierung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs sowie von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Personen mit Status S) in den kantonalen Asylstrukturen. Sie weist ausserdem Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (vorläufig Aufgenommene) sowie Personen mit Status S für die zweite Phase den Gemeinden zu. Zudem ist sie zuständig für die Rückkehrberatung und für Sonderunterbringungen im Rahmen der ersten Phase. Weiter ist sie für den gesamten Abrechnungsverkehr in der Asylfürsorge verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Nothilfe für Personen, insbesondere aus dem Asylbereich, die vom Sozialhilfestopp betroffenen sind (namentlich abgewiesene Asylsuchende, Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden ist, Personen mit einem Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG).
2.Asylsuchende im laufenden Verfahren
2.1.Erste Phase - Platzierung in kantonalen Durchgangszentren
Die Asylsuchenden (vgl. Kapitel 3.1.04) werden dem Kanton von den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes zugewiesen. Der Kanton Zürich hat 17,9 % aller Asylsuchenden zu übernehmen. Asylsuchende, die vom Bund dem Kanton Zürich zugewiesen werden, werden von der Platzierungsstelle der Asylkoordination in ein vom Kanton betriebenes Durchgangszentrum der ersten Phase platziert. Die Betroffenen erhalten im Durchgangszentrum die notwendige finanzielle Unterstützung und Begleitung. Sie werden auf das Leben in der Gemeinde vorbereitet und haben Zugang zu den muttersprachlichen Swiss Info-Angeboten, wo sie namentlich Informationen zu Gesellschaft, Schule, Wohnen und Arbeit erhalten. Neben dem Deutschunterricht vor Ort haben sie bei Bedarf auch Zugang zu den im Rahmen der Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH) akkreditierten Deutschkursen.
2.2.Zweite Phase - Zuweisung an die Gemeinden
Nach maximal sechs Monaten werden die Asylsuchenden einer Gemeinde zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach einer Quotenregelung, welche sich an der Bevölkerungszahl der entsprechenden Gemeinde orientiert. Die neu zuständige Gemeinde hat für die Unterbringung der Betroffenen zu sorgen und richtet die Asylfürsorge aus. Asylsuchende haben keine freie Wohnsitzwahl. Ein Wohnortswechsel, welcher mit einem Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglichen Zuweisungsgemeinde an die neue Gemeinde einhergeht, setzt eine interkommunale Umplatzierung voraus, welche vom Kantonalen Sozialamt gebilligt werden muss. Wird eine bislang unterstützte asylsuchende Person wirtschaftlich selbständig, ändert sich etwas an der Familienzusammensetzung (Heirat, Tod, Geburt) oder ergeben sich andere für die Berechnung der Aufnahmequote massgebliche Änderungen, muss dies der Abteilung Asylkoordination mittels Mutationsformular mitgeteilt werden.
2.3.Krankenversicherung
Asylsuchende werden von der Asylkoordination in einer besonderen Versicherungsform krankenversichert (ehemals kollektivversichert). Es gilt das so genannte Gatekeeping-Modell. Das bedeutet, dass sich die Betroffenen, wenn sie medizinische Probleme haben, nur bei Ärztinnen und Ärzten, die auf der vom Kantonalen Sozialamt geführten Asylhausarztliste aufgeführt sind, behandeln lassen können. Die medizinischen Leistungserbringenden rechnen via tiers payant direkt mit der Krankenkasse ab oder die Betreuungsstelle verrechnet die Gesundheitskosten via Quartalsabrechnung der Asylkoordination.
3.Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (vorläufig Aufgenommene) und Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung
Vorläufig Aufgenommene und Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung werden nach den gleichen Ansätzen wie Asylsuchende unterstützt. Für sie gelten damit grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Asylsuchende (vgl. vorstehend Ziff. 2). Sie werden von der Abteilung Asylkoordination nach der vorstehend in Ziffer 2.2 beschriebenen Quotenregelung den Gemeinden zugewiesen. Von den für Asylsuchende geltenden Regelungen bestehen bei den vorläufig Aufgenommenen und den Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung folgende Abweichungen:
- Gesundheitsversorgung:
Bei ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sorgen nach deren Zuweisung die Gemeinden für die Gesundheitsversorgung, d.h. sie sind für den Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung besorgt und übernehmen Selbstbehalte, Franchisen, Zahnbehandlungskosten etc. (§ 11 Abs. 2 AfV). Die Gemeinden können die Wahl der Versicherer und der Leistungserbringer gemäss Art. 86 AIG i.V.m. Art. 82a AsylG einschränken (§ 11 Abs. 3 AfV). Die KVG-Prämien können nach dem gleichen Verfahren wie es für Sozialhilfebeziehende gilt mit der Gesundheitsdirektion abgerechnet werden (vgl. dazu Kapitel 11.1.11). Die Unterstützung muss - um allfällige Doppelsubventionierungen zu vermeiden - ab Unterstützungsbeginn im von der SVA zur Verfügung gestellten Online-Tool registriert werden. Da Asylfürsorge beziehende vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung von Bundesrechts wegen von der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ausgeschlossen sind, kann auf eine IPV-Anmeldung verzichtet werden.
- Integration:
Für vorläufig Aufgenommene besteht ein bundesrechtlicher Integrationsauftrag (vgl. Art. 53 ff. AIG). Sie haben Zugang zu allen im Rahmen der Integrationsagenda akkreditierten Programmen und weiteren im Rahmen der Regelstrukturen angebotenen Massnahmen (z.B. EG-AVIG-Programme). Gleiches gilt im Kanton Zürich für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (vgl. RRB 842/2022). Weitere Informationen zu Integrationsfragen finden sich in Kapitel 3.1.04, Ziffer 5, sowie in Kapitel 13.
- Wirtschaftlich selbständige Personen:
Wirtschaftlich selbständige vorläufig Aufgenommene und Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung verfügen im Kanton Zürich über freie Wohnsitzwahl. Sie haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung und können, wenn sie unter dem sozialen Existenzminimum leben, gestützt auf § 15 EG KVG um Restprämienübernahme ersuchen (vgl. Kapitel 11.1.10).
4.Abgeltung
Der Bund gilt den Kantonen mit Pauschalen die Kosten für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) ab. Nach Art. 88 Abs. 2 AsylG decken diese namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuung. Die Gemeinden erhalten für ihnen zugewiesene bedürftige Personen vom Kanton Beiträge für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 10 Abs. 1 AfV). Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leistungen des Bundes fest (§ 10 Abs. 2 AfV). Gestützt auf § 4 AfV vollzieht das Kantonale Sozialamt die dem Kanton in der Betreuung, Unterbringung und Unterstützung der Asylsuchenden übertragenen Aufgaben. Die anfallenden Kosten werden anteilmässig auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Betreffend Personen mit Status S hat der Regierungsrat entschieden, dass den Gemeinden vorderhand die gesamte Globalpauschale für diese Personengruppe abzüglich des Anteils für die Krankenversicherung weitergeleitet werden soll. Dies weil vornehmlich in den ersten paar Monaten Personen mit Status S sehr schnell den Gemeinden zugewiesen werden mussten (vgl. RRB 657/2022).
Die Geltendmachung der Pauschale durch die Gemeinden bzw. die Abrechnung erfolgt mittels von der Asylkoordination zur Verfügung gestelltem Erfassungstool mit Anleitung und Leitfaden auf dem elektronischen Weg.
5.Rückkehrberatung
Die Rückkehrberatung ist eine Anlaufstelle für Personen aus dem Migrationsbereich, die sich über Rückkehrhilfe informieren möchten. Sie bietet Beratung und Unterstützung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Rückreise ins Heimatland. Das Angebot der Rückkehrberatung ist unverbindlich und alle Dienstleistungen sind gratis.
Im Rahmen einer persönlichen Beratung orientiert sich die Rückkehrberatung an den individuellen Bedürfnissen der betreffenden Personen. Sie hilft bei der Erarbeitung einer realistischen Zukunftsplanung für den Neustart in der Heimat und stellt die nötigen Rückkehrhilfeanträge an das Staatsekretariat für Migration (SEM).
Weitere Informationen finden sich unter Rückkehrberatung | Kanton Zürich.
6.Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich
In den Aufgabenbereich der Abteilung Asylkoordination fällt auch die Ausrichtung von Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich. Die Nothilfe wird grundsätzlich in den dafür betriebenen Notunterkünften ausgerichtet. Weitere Ausführungen finden sich in Kapitel 3.1.05 und in Kapitel 5.3.03
Rechtsprechung
Praxishilfen
Weitere Informationen finden sich unter Asyl | Kanton Zürich.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe