Aufgaben der Abteilung Asylkoordination
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Die Abteilung Asylkoordination ist zuständig für die Erstplatzierung von Asylsuchenden in den Durchgangszentren und für die Zuweisung der Asylsuchenden an die Gemeinden im Rahmen der zweiten Phase. Zudem ist sie zuständig für Bildungs-, Beschäftigungs- und In-tegrationsprojekte, für die Rückkehrberatung, für Sonderunterbringungen im Rahmen der ersten Phase sowie für Fach- und Spezialdienste. Weiter betreut sie das Liegenschaften-wesen der ersten Phase. Schliesslich ist sie für den gesamten Abrechnungsverkehr in der Asylfürsorge verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Nothilfe für die vom Sozialhil-festopp betroffenen abgewiesenen Asylsuchenden und die so genannten NEE-Fälle (Perso-nen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden ist).
2.Asylsuchende und Schutzbedürftige
2.1. Erste Phase - Platzierung in kantonalen Durchgangszentren Die Asylsuchenden (vgl. Kapitel 3.1.04) werden dem Kanton von den Empfangs- und Verfah-renszentren des Bundes zugewiesen. Der Kanton Zürich hat 17% aller Asylsuchenden zu übernehmen. Eine analoge Verteilung erfolgt auch bei den Schutzbedürftigen (vgl. Kapitel 3.1.04). Asylsuchende, die vom Bund dem Kanton Zürich zugewiesen werden, werden von der Platzierungsstelle der Asylkoordination in ein vom Kanton betriebenes Durchgangszent-rum der ersten Phase platziert. Die Betroffenen erhalten im Durchgangszentrum die notwen-dige finanzielle Unterstützung und Begleitung. Neben Deutschunterricht werden ihnen auch die wichtigsten Verhaltensregeln in der Schweiz gezeigt. 2.2. Zweite Phase - Zuweisung an die Gemeinden Nach maximal sechs Monaten werden die Asylsuchenden einer Gemeinde zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach einer Quotenregelung, welche sich an der Bevölkerungszahl der ent-sprechenden Gemeinde orientiert. Die neu zuständige Gemeinde hat für die Unterbringung der Betroffenen zu sorgen und ist für die Ausrichtung der Asylfürsorge zuständig. Zieht eine bislang unterstützte asylsuchende Person aus der Gemeinde weg, muss sie nicht mehr un-terstützt werden, ändert sich etwas an der Familienzusammensetzung (Heirat, Tod, Geburt) oder ergeben sich andere für die Berechnung der Aufnahmequote massgebliche Änderun-gen, muss dies der Abteilung Asylkoordination mittels Mutationsformular (abrufbar unter
http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/asylbereich/grundlagen.html) mitgeteilt werden. 2.3. Abrechnungswesen Für die den Gemeinden zugewiesenen Asylsuchenden, welche auf Asylfürsorge angewiesen sind, erhalten die Gemeinden vom Kanton einen Anteil an der Bundespauschale, welche der Kanton vom Bund für diese Personengruppe erhält. RRB 1899/2007 legt die Aufteilung der Pauschale zwischen dem Kanton und den Gemeinden fest. Es handelt sich hierbei um einen Beitrag an die Unterbringungs-, Unterstützungs- und Betreuungskosten. Die Geltendma-chung der Pauschale durch die Gemeinden bzw. die Abrechnung erfolgt mittels von der Asylkoordination zur Verfügung gestellten Formularen auf dem elektronischen Weg. 2.4. Krankenversicherung Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie Nothilfebeziehende werden von der Asylkoordination kollektivversichert. Es gilt das so genannte Gatekeeping-Modell. Die Asylkoordination rechnet via tiers payant direkt mit der Krankenkasse, mit wel-cher ein Gatekeeping-Vertrag besteht, ab.
3.Vorläufig Aufgenommene
Vorläufig Aufgenommene fallen grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen der Asylfürsor-geverordnung, sondern werden nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes unterstützt (Kapitel 5.3.01). Erhält eine Person während des Aufenthalts in einem Durchgangszentrum der ersten Phase eine vorläufige Aufnahme, wird sie von der Platzierungsstelle der Asylko-ordination einer Gemeinde zugewiesen. Unterstützungsbedürftige vorläufig Aufgenommene werden sodann - wie Asylsuchende - der Aufnahmequote der Wohngemeinde angerechnet.
4.Rückkehrberatung
Die Rückkehrberatung ist eine Anlaufstelle für Personen aus dem Migrationsbereich, die sich über Rückkehrhilfe informieren möchten. Sie bietet Beratung und Unterstützung bei der Pla-nung, Vorbereitung und Durchführung der Rückreise ins Heimatland und informiert über Möglichkeiten der Weiterwanderung. Das Angebot der Rückkehrberatung ist unverbindlich und alle Dienstleistungen sind gratis Im Rahmen einer persönlichen Beratung orientiert sich die Rückkehrberatung an den indivi-duellen Bedürfnissen der betreffenden Personen. Sie hilft bei der Erarbeitung einer realisti-schen Zukunftsplanung für den Neustart in der Heimat. Weitere Informationen finden sich unter http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/asylbereich/rueckkehr.h
tml.
5.BBIP-Angebote
Innerhalb des Kantonalen Sozialamts ist die Abteilung Asylkoordination zuständig für die Durchführung und Finanzierung der Bildungs-, Beschäftigungs- und Integrationsprogramme (BBIP) im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Derzeit werden ca. 1000 Plätze für Personen aus dem Asylbereich (Ausweis F, B, C) finanziert. Der Zugang erfolgt über die Triagestelle BBIP, welche im Auftrag des Kantonalen Sozialamts durch die Stiftung Chance betrieben wird. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stiftung Chance unter "Triagestelle BBIP": Stiftung Chance - Triagestelle BBIP
Rechtsprechung
Praxishilfen
Weitere Informationen finden sich unter http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/asylbereich.html
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe