Aufgaben der Abteilung Asylkoordination

Kapitelnr.
2.3.05.
Publikationsdatum
20. März 2014
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.3. Aufgaben des Kantonalen Sozialamts

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Die Abteilung Asylkoordination ist zuständig für die Erstplatzierung von Asylsuchenden in den Durchgangszentren und für die Zuweisung der Asylsuchenden an die Gemeinden im Rahmen der zweiten Phase. Zudem ist sie zuständig für die Rückkehrberatung, für Son-derunterbringungen im Rahmen der ersten Phase sowie für Fach- und Spezialdienste. Wei-ter betreut sie das Liegenschaftenwesen der ersten Phase. Schliesslich ist sie für den ge-samten Abrechnungsverkehr in der Asylfürsorge verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Nothilfe für die vom Sozialhilfestopp betroffenen abgewiesenen Asylsuchenden und die so genannten NEE-Fälle (Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden ist).

2.Asylsuchende und Schutzbedürftige

2.1. Erste Phase-Platzierung in kantonalen Durchgangszentren Die Asylsuchenden (vgl. Kapitel 3.1.04) werden dem Kanton von den Empfangs- und Verfah-renszentren des Bundes zugewiesen. Der Kanton Zürich hat 17% aller Asylsuchenden zu übernehmen. Eine analoge Verteilung erfolgt auch bei den Schutzbedürftigen (vgl. Kapitel 3.1.04). Asylsuchende, die vom Bund dem Kanton Zürich zugewiesen werden, werden von der Platzierungsstelle der Asylkoordination in ein vom Kanton betriebenes Durchgangszent-rum der ersten Phase platziert. Die Betroffenen erhalten im Durchgangszentrum die notwen-dige finanzielle Unterstützung und Begleitung. Neben Deutschunterricht werden ihnen auch die wichtigsten Verhaltensregeln in der Schweiz gezeigt. 2.2. Zweite Phase-Zuweisung an die Gemeinden Nach maximal sechs Monaten werden die Asylsuchenden einer Gemeinde zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nach einer Quotenregelung, welche sich an der Bevölkerungszahl der ent-sprechenden Gemeinde orientiert. Die neu zuständige Gemeinde hat für die Unterbringung der Betroffenen zu sorgen und ist für die Ausrichtung der Asylfürsorge zuständig. Zieht eine bislang unterstützte asylsuchende Person aus der Gemeinde weg, muss sie nicht mehr un-terstützt werden, ändert sich etwas an der Familienzusammensetzung (Heirat, Tod, Geburt) oder ergeben sich andere für die Berechnung der Aufnahmequote massgebliche Änderun-gen, muss dies der Abteilung Asylkoordination mittels Mutationsformular (abrufbar unter http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/asylbereich/grundlagen.

html) mitgeteilt werden. 2.3. Abrechnungswesen Für die den Gemeinden zugewiesenen Asylsuchenden, welche auf Asylfürsorge angewiesen sind, erhalten die Gemeinden vom Kanton einen Anteil an der Bundespauschale, welche der Kanton vom Bund für diese Personengruppe erhält. RRB 1899/2007 legt die Aufteilung der Pauschale zwischen dem Kanton und den Gemeinden fest. Es handelt sich hierbei um einen Beitrag an die Unterbringungs-, Unterstützungs- und Betreuungskosten. Die Geltendma-chung der Pauschale durch die Gemeinden bzw. die Abrechnung erfolgt mittels von der Asylkoordination zur Verfügung gestellten Formularen auf dem elektronischen Weg. 2.4. Krankenversicherung Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie Nothilfebeziehende werden von der Asylkoordination kollektivversichert. Es gilt das so genannte Gatekeeping-Modell. Die Asylkoordination rechnet via tiers payant direkt mit der Krankenkasse, mit wel-cher ein Gatekeeping-Vertrag besteht, ab.

3.Vorläufig Aufgenommene

Vorläufig Aufgenommene fallen grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen der Asylfürsor-geverordnung, sondern werden nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes unterstützt (Kapitel 5.3.01). Erhält eine Person während des Aufenthalts in einem Durchgangszentrum der ersten Phase eine vorläufige Aufnahme, wird sie von der Platzierungsstelle der Asylko-ordination einer Gemeinde zugewiesen. Unterstützungsbedürftige vorläufig Aufgenommene werden sodann - wie Asylsuchende - der Aufnahmequote der Wohngemeinde angerechnet.

4.Rückkehrberatung

Die Rückkehrberatung ist eine Anlaufstelle für Personen aus dem Migrationsbereich, die sich über Rückkehrhilfe informieren möchten. Sie bietet Beratung und Unterstützung bei der Pla-nung, Vorbereitung und Durchführung der Rückreise ins Heimatland und informiert über Möglichkeiten der Weiterwanderung. Das Angebot der Rückkehrberatung ist unverbindlich und alle Dienstleistungen sind gratis Im Rahmen einer persönlichen Beratung orientiert sich die Rückkehrberatung an den indivi-duellen Bedürfnissen der betreffenden Personen. Sie hilft bei der Erarbeitung einer realisti-schen Zukunftsplanung für den Neustart in der Heimat. Weitere Informationen finden sich unter http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/asylbereich/rueckkehr.html.

5.BBIP-Angebote

Seit dem 1. Januar 2014 ist die Direktion der Justiz und des Inneren (JI) für die Durchführung und Finanzierung der Bildungs-, Beschäftigungs- und Integrationsprogramme (BBIP) im Asyl- und Flüchtlingsbereich verantwortlich. Innerhalb der JI ist die Kantonale Fachstelle für Integrationsfragen hierfür zuständig.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Weitere Informationen finden sich unter http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/asylbereich.html

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: