Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten

Kapitelnr.
15.1.01.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
15 Rückerstattung und Nachzahlung
Unterkapitel
15.1. Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Rückerstattungstatbestände

§ 26 SHG regelt zwei Rückerstattungstatbestände, die auf einem unrechtmässigen Verhalten der unterstützten Person beruhen: Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat (§ 26 lit. a. SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. b SHG), ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet.

Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten:

Die hilfesuchende Person ist nach § 18 Abs. 1 SHG verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über

  •  ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten,
  • die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
  • die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist,
  • ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der vorstehend genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist.

Sie hat der Sozialbehörde, soweit dies notwendig ist, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 2 SHG) und muss der Sozialbehörde unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Sozialbehörde macht die hilfesuchende Person auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Diese muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und sie wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).

Kommt eine Person diesen Verpflichtungen nicht nach und bezieht sie dadurch zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, muss sie diese in Anwendung von § 26 lit. a SHG zurückerstatten.

Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht ausnahmsweise fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte (z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der Freigrenze liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a. SHG gefordert werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war.

Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wenn z.B. die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt gewesen wären und die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur vorschussweise hätte ausrichten müssen (vgl. dazu Kapitel 9.2.02), liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird.

Liegt eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor, so muss die unterstützte Person beweisen, dass sie trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde. Dies jedenfalls soweit, also nicht offensichtlich ist, dass der Bezug der Sozialhilfeleistungen rechtmässig erfolgte. Kann die unterstütze Person nur einen Teilanspruch nachweisen, so ist sie für den Restbetrag rückerstattungspflichtig.

Zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen:

Zweckwidrige Verwendung der Sozialhilfe gemäss § 26 lit. b SHG liegt vor, wenn die unterstützte Person einen für einen bestimmten Zweck erhaltenen Betrag nicht hierfür verwendet und die Sozialbehörde deshalb den betreffenden Betrag nochmals bezahlen muss.

Beispiel:

Die Sozialbehörde überweist der unterstützten Person den Betrag zur Begleichung des Mietzinses, diese verwendet das Geld aber nicht für die Mietzahlung, sondern gibt es anderweitig aus. Der Mietzins bleibt offen und die unterstützte Person hat gegenüber dem Vermieter Schuld, welche diesen ermächtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Um zu verhindern, dass die unterstützte Person ihre Wohnung verliert, wird die Sozialbehörde in solchen Fällen den Mietzins oftmals noch einmal leisten, insbesondere dann, wenn es sich um eine günstige Wohnung handelt.

2.Schuld- und Verzugszinsen

Auf zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen können Schuldzinsen verlangt werden (§ 29 SHG). Analog zu Art. 73 Abs. 1 OR belaufen sich die Schuldzinsen auf 5%. Sie sind dem Gemeinwesen, welches die Rückforderung durchsetzt, gutzuschreiben, und nicht dem Klientenkonto.

Zudem können Verzugszinse verlangt werden, wenn der Rückerstattungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist und eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, welche die unterstützte Person ungenutzt hat verstreichen lassen.

3.Verfahren

Für die Rückerstattung nach § 26 SHG gelten die Verfahrensgrundsätze gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 31 SHV). Eine Rückerstattung muss im konkreten Fall angemessen bzw. verhältnismässig sein. Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss der Sozialbehörde muss klar und verständlich formuliert sein und den genauen Forderungsbetrag enthalten (inkl. ausreichende Angaben über allfällige Schuldzinsen). Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, damit die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann und weil der Behördenentscheid in einem Betreibungsverfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, die Rechtsöffnung aber nur erteilt wird, wenn der Forderungsbetrag eindeutig feststeht oder ermittelbar ist.

4.Verrechnung

Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden Unterstützung desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4).

Weitere Ausführungen zur Verrechnung finden sich in Kapitel 15.1.03.

5.Verjährung

Unterstützungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als fünfzehn Jahre zurückliegen oder die nicht innert fünf Jahren ab Entdecken des Sachverhalts verlangt werden, sind verjährt (§ 30 SHG). Zur Verjährung vgl. Kapitel 15.4.01.

Rechtsprechung

VB.2020.00278: E.2.1: (…) Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6; 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7).

VB.2020.00114: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 2.4). Die Tochter der Beschwerdeführenden konnte ihnen beim Übersetzen der Merkblätter helfen, weshalb sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein mussten (E. 3.2). Bei der Versicherungsleistung für den Autoschaden handelt es sich nicht um eine Zahlung mit Einkommenscharakter. Selbst wenn die Zahlung angegeben worden wäre, wäre sie bei der Budgetberechnung nicht zu berücksichtigen gewesen (E. 4.1). Die erhaltenen Darlehen halten sich nicht mehr in einem relativ bescheidenen Umfang, weshalb sie im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen gewesen wären (E. 4.2).

VB.2020.00087: Der Beschwerdegegnerin wurde während des Rechtsmittelverfahrens der von ihr gegen den Einstellungsentscheid der Sozialbehörde erhobenen Rechtsmittel aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Nach Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren forderte die Sozialbehörde den in diesem Zeitraum ausgerichteten Betrag zurück.

Da sich die Einstellung nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als korrekt erwies, bestand grundsätzlich ab dem Einstellungszeitpunkt kein Rechtsanspruch auf Unterstützung mehr. Die Rechtswirksamkeit der Einstellung fällt somit nicht auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, womit die darin angeordneten Rechtsfolgen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt eintreten, in dem die erstinstanzliche Verfügung erging. Bei einer Geldleistung scheitert die nachträgliche Vollstreckung auch nicht an praktischen Gründen (E. 4.6). Die Leistungen wurden somit ohne Rechtsgrund ausgerichtet und können deshalb zurückgefordert werden. Mit solch einer Rückforderung musste gerechnet werden und eine Berufung auf den guten Glauben ist nicht zulässig (E. 5.3-4).

Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit (E. 4.3). Folgen der aufschiebenden Wirkung (E. 4.4). Verwirklichung des materiellen Rechts (E. 4.5). Rückerstattungstatbestände nach analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 5.1-3).

VB.2020.00202: Der Betrag der von der Sozialbehörde zurückgeforderten Familienzulagen sowie aufgrund nicht oder falsch deklarierter Einnahmen der Beschwerdeführerin lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, zumal auch bei verschiedenen Berechnungsweisen eine unerklärbare Differenz entsteht, weshalb die Sache zur detaillierten Offenlegung der Berechnung an die Sozialbehörde zurückzuweisen ist (E. 4.2-6).
Die ratenweise Verrechnung der Rückerstattung mit der weiterhin ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe ist zulässig, wobei auch hier bei Festsetzung der monatlichen Raten darauf zu achten ist, dass die Höhe der Rückerstattung nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30 %. Die vorliegend ausgesprochene Kürzung entspricht etwa 16 % und berücksichtigt, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Relativiert wird dies dadurch, dass die Rückerstattungsverrechnung von der Vorinstanz auf 12 Monate beschränkt wurde (E. 4.7).

VB.2020.00068: Der Beschwerdeführer wurde von der Sozialbehörde mehrmals schriftlich aufgefordert, zur genauen Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse weitere, konkret genannte Unterlagen einzureichen. Da er säumig blieb, wurde er aufgrund zu Unrecht erwirkter wirtschaftlicher Hilfe zur Rückerstattung des bisher ausbezahlten Betrags verpflichtet. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit und wehrt sich gegen das Abstellen auf Vermutungen. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht zur umfassenden Abklärung beitrug, insbesondere keine Dokumente zu seiner Aktiengesellschaft einreichte, konnte seine Bedürftigkeit nicht festgestellt werden, weshalb die Rückerstattungsforderung zu Recht erfolgte. Dass sich die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin auf eine aus der Lebenserfahrung ergebende Vermutung stützten, dass der Beschwerdeführer noch über weitere finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verfügen schien, ist nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis zu wecken (E. 5).

VB.2015.00732: Es bestehen keine Zweifel an der Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft im Ausland (E. 3.2). Indem sie die realisierbare Liegenschaft gegenüber der Sozialbehörde verschwieg, bewirkte die Beschwerdeführerin, dass ihr die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltlos, mindestens ohne Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung, ausgerichtet wurde. Dies gilt als unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe (E. 3.3).

VB.2015.00251: Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG verletzt, indem er die Fürsorgebehörde nicht unverzüglich, sondern erst nach 15 Monaten über den Mietzinszuschuss der Kirche von monatlich Fr. 400.- informierte (E. 4.1). Gemäss dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sind auch Leistungen sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Dabei steht der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegen. So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten als Einkommen angerechnet werden. Bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht wären dem Beschwerdeführer tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden, weshalb die Verletzung der Verfahrenspflicht auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (E. 4.3).

VB.2014.00034: Die Beschwerdeführerin hat bei der Einkommens- und Vermögensdeklaration die Berechtigung an einer Wohnung im Ausland sowie die Ausrichtung einer ausländischen Rente verschwiegen. Massgebende Rechtslage (E. 2.2 und E. 2.3). Die Berechtigung der Beschwerdeführerin an der ausländischen Wohnung stellt einen realisierbaren Vermögenswert dar, wobei die dogmatische Qualifikation der Berechtigung keine Rolle spielt (E. 4.3). Da die Verletzung der Auskunftspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung im Umfang der verschwiegenen Vermögenswerte gegeben (E. 4.6). Massgebender Zeitpunkt sowie Wechselkurs für die Bestimmung des Werts der Wohnung (E. 4.7). Die Rückerstattungspflicht aufgrund der verschwiegenen ausländischen Rente erweist sich ebenfalls als rechtmässig (E. 5).

VB.2015.00229: Rückerstattungsforderung: Die Sozialbehörde wirft dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Ermittlungsbericht vor, er habe nicht rechtzeitig gemeldet, dass er mit seiner Partnerin bereits vor dem offiziellen Umzugsdatum in deren Wohnung gelebt habe. Daher habe er einen zu hohen Beitrag an die Wohnungskosten und an den Grundbedarf für den Lebensunterhalt erhalten (E. 3.1). Der Ermittlungsbericht ist jedoch zu wenig aussagekräftig, um auf einen gefestigten gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zu schliessen (E. 4.3). Für eine Beweislastumkehr wären somit weitere Abklärungen nötig gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde aber keine Gelegenheit gegeben, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (E. 4.4). Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin einen gefestigten gemeinsamen Haushalt führten. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG fehlt die Grundlage.

VB.2013.00721: Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde den Erhalt von Fr. 6'200.- nicht ausdrücklich angezeigt, trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten. Entgegen seiner Ansicht entbindet ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag nicht von der gesetzlichen Deklarationspflicht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führte zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen, da diese finanzielle Unterstützung auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen gewesen wäre(E. 4.1).

VB.2013.00505: Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel gegen die von der Sozialhilfebehörde verfügte Rückerstattung erfolgten jeweils verspätet. Die entsprechenden Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, vorliegend nicht überprüft werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst wurde, kann die Restschuld nicht mehr mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden, womit sie zur Zahlung fällig wird (E. 2.3).

VB.2013.00152: Die Beschwerdeführerin verletzte ihre sozialhilferechtliche Meldepflicht, indem sie die Behörde nicht umgehend - bevor sie das Geld wieder ausgab - darüber informierte, dass sie eine Zahlung von Fr. 5'000.- erhalten hatte (E. 3).Im Fall einer rechtzeitigen Meldung hätte die Sozialbehörde den überwiesenen Geldbetrag als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen (E. 4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde im Umfang von Fr. 5'000.- von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug ausging und die Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtete (E.4.4).

VB.2013.00122: Ein Ehepaar bezog während mehreren Jahren Sozialhilfeleistungen, insgesamt Fr. 160'000.-. Kurz nach dem Ende der Fürsorgeabhängigkeit wurde die Ehe geschieden. Später fand die Sozialbehörde heraus, dass der Ehemann während der Zeit der Fürsorgeabhängigkeit ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. 270'000.- erzielt hatte. Daraufhin verlangte sie von beiden Ex-Ehegatten Rückerstattung in der Höhe von je Fr. 160'000. Im Strafprozess wurde festgestellt, dass die Frau vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nichts gewusst hatte. Der Umstand, dass Ehegatten während des Fürsorgebezugs eine Unterstützungseinheit bilden (E. 4.4), hat zur Folge, dass ihr Verhalten nicht separat (verschuldensabhängig), sondern gesamthaft beurteilt wird. Deshalb sind grundsätzlich beide Ehegatten rückerstattungspflichtig, wenn ein Ehegatte (ohne Wissen des anderen) durch unrechtmässiges Verhalten Sozialhilfeleistungen für das Ehepaar erwirkt. Es wäre allerdings unverhältnismässig, von der Ex-Ehegattin den gesamten Betrag zurückzufordern, den das Ehepaar während der Fürsorgeabhängigkeit bezogen hatte. Vielmehr rechtfertigt sich eine Reduktion auf die Hälfte (Fr. 80'000.-), da sie vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nachweislich nichts wusste, weil ihr die deutsche Sprache und schweizerische Kultur bei Ehebeginn unbekannt waren und weil sie heute lediglich über ein geringes Einkommen verfügt (E. 5.2).

VB.2012.00508 (nicht veröffentlicht): Rückforderung nach § 26 SHG bei Meldepflichtverletzung (nicht deklarierte Wohnung im Ausland) und Geltendmachung der Rückerstattungsforderung mittels Kürzung: Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt nicht nur dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Bei ordnungsgemässer Deklaration wäre auch ohne Verwertungsaufforderung mindestens die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung getätigt worden. Ein auf § 26 SHG gestützter Rückerstattungsanspruch kann von der Sozialbehörde geltend gemacht werden, indem sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15% kürzt. Die Massnahme kann jeweils höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die Kürzungsvoraussetzungen weiter gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird.

VB.2011.00728: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Die Formulierung des Entscheids der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion der Rückerstattung nach ihrer Auffassung bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle. Zwar ist für die Rückforderung erbrachter Leistungen grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt. Ein formeller Mangel ist auch deshalb nicht auszumachen, weil der Beschwerdeführer bereits mehrmals auf eine allfällige Rückerstattungspflicht und die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der Leistungen sowie auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (E. 4.2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine nicht wahrnahm. Da aufgrund des Ermittlungsberichts von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zurückzufordern. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs (E.4.3). Abweisung.

VB.2011.00651: Rechtsgrundlagen zur Auskunftspflicht und Verwertung von Liegenschaften sowie zur Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2). Der Ermittlungsbericht der Sozialbehörde zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausland enthält zwar gewisse Fehler, doch kann darauf grundsätzlich abstellt werden (E. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ausländische Liegenschaft im Wert von Fr. 16'000.-- während laufender Unterstützung erworben hat. Für weiteres unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte (E. 4.6). Der Beschwerdeführer kaufte die Liegenschaft während laufender Unterstützung, weshalb § 20 Abs. 1 SHG betreffend Rückerstattungsverpflichtung nicht zur Anwendung kommt (E. 5.1). Der Beschwerdeführer verschwieg die Liegenschaft bewusst und bezog wenigstens im Umfang deren Werts unrechtmässig Sozialhilfe (E. 5.3). Der Beschwerdeführer kam seiner Auskunftspflicht nicht nach und ist im Umfang des Liegenschaftswerts rückerstattungspflichtig (E. 5.5). Ein Vermögensfreibetrag ist nicht abzuziehen (E. 5.6).

VB.2010.00379: Rechtsgrundlagen der Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers und der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 4.1). Mit dem Bezirksrat kann dem Beschwerdeführer bezüglich des von Anfang an angegebenen Fahrzeugwerts kein unrechtmässiger Bezug wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden (E. 5.1), im Umfang des Werts des nicht deklarierten Liegenschaftsbesitzes hingegen schon (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hätte umfassend und genau über seine finanziellen Verhältnisse informieren müssen. Es war nicht Aufgabe der Sozialbehörde, seine gesamten Kontoverbindungen ausfindig zu machen und sämtlichen möglichen Hinweisen nachzugehen (E. 6). Der Beschwerdeführer deklarierte einzelne Gutschriften auf Bankkonti und ganze Bankkonti nicht. Im Umfang von Fr. 18'544.75 bezog er daher unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, die von ihm zurückgefordert werden kann (E. 6.1-6.5).

VB.2008.00505: Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft an unwahre oder unvollständige Angaben des Hilfeempfängers und verlangt ausserdem, dass diese zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten. Ein solcher kausaler Zusammenhang darf in der Regel ohne weiteres angenommen werden, wenn der Hilfeempfänger Erwerbseinkommen verschwiegen hat. Dabei kann die wirtschaftliche Hilfe jedoch nur soweit zurückgefordert werden, als sie bei ordentlicher Meldung der verschwiegenen Einkünfte hätte tiefer angesetzt oder verweigert werden dürfen (E. 5.1). Die Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG nur in dem Umfange zulässig, als der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aus nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte decken können und sollen und der Hilfebezug daher unrechtmässig war. Stehen die Einkünfte nicht fest, kann die Sozialbehörde sie nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Sind diese Einkünfte geschätzt, so ist gestützt darauf zu ermitteln, inwieweit der vergangene Hilfebezug unrechtmässig war und daher nach § 26 SHG rückerstattungspflichtig ist. Die Gegenüberstellung der Einkünfte und Hilfeleistungen über die ganze Periode von elf Jahren genügt dabei nicht; diese muss separat pro Kalenderjahr erfolgen (E. 5.2).

VB.2008.00346: Eine Rückforderung nach § 26 SHG kommt nur dann in Frage, wenn dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die kausal zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führte. Dabei liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug nicht nur dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinne eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (E. 4.2.1).

VB.2008.00136: Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG, Fassung vom 19. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008). Dasselbe galt schon nach der früheren Fassung. Eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener bzw. aufgrund eines «unrechtmässigen Verhaltens» (so die Marginalie zur neuen Fassung von § 26 SHG) erhaltener wirtschaftlicher Hilfe kann unter Umständen dann angezeigt sein, wenn ein Klient gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Dies deshalb, weil der Klient der Fürsorgebehörde Änderungen in seinen Verhältnissen (unaufgefordert) mitzuteilen hat. Eine Rückerstattung kann aber nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung verlangt werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein. Es ist aber zu beachten, dass bei unrechtmässig erlangter wirtschaftlicher Hilfe sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung von § 26 SHG grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht, während es sich bei der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 SHG um eine Kann-Vorschrift handelt (E. 2.3). Bei der Würdigung der Aussagen des Bekannten der Sozialhilfeempfängerin (E. 4.2) ist zunächst davon auszugehen, dass die Sozialhilfeempfängerin als Eigentümerin der Wohnung im ausländischen Grundbuch eingetragen ist. Die Argumentation des Bekannten zugunsten der Sozialhilfeempfängerin, wonach e r an der Wohnung wirtschaftlich berechtigt sei, sind nicht glaubhaft (E. 4.3.1). Auch die übrigen Umstände stützen die Auffassung, dass der Sozialhilfeempfängerin die Wohnung ohne Bedingungen geschenkt wurde. Der Vermögenszuwachs führt dazu, dass die Sozialhilfeempfängerin zu Unrecht Leistungen bezogen hat und diese zurückzuerstatten sind. Korrektur in der Höhe der Rückerstattungsverpflichtung, weil das Mobiliar keinen realisierbaren Wert mehr aufweist (E. 4.3.3-4).

VB.2007.00466: Bezüglich des Schulgelds für die Kinder des Beschwerdeführers bestehen verschiedene Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag. Die auf § 26 SHG gestützte Rückerstattungsforderung erweist sich demnach als rechtmässig (E. 3.1-3.3).

VB.2007.00465: Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin über seine berufliche Tätigkeit nicht vollständig und nicht ehrlich. Sein Verhalten war unlauter und darauf ausgerichtet, sich Sozialhilfeleistungen unrechtmässig zu erschleichen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 118'923.55 gestützt auf § 26 SHG zurückgefordert hat (E. 3.3).

VB.2007.00107: Ein Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfe nach § 26 SHG setzt voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben des Sozialhilfeempfängers ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer lediglich fehlerhaftes Verhalten vor, das sich nach Auszahlen der Hilfe ereignet hat. Dieses ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbezug verursacht zu haben (E. 2.2). Für einen Teilbetrag der zurückgeforderten Leistung kann nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden (E. 2.3). Die Auffassung, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen darf, ist problematisch und findet im Gesetz keine Stütze (E. 2.4).

VB.2006.00483: Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und deren Rückerstattung; Unterscheidung zwischen Rückerstattung bei unrechtmässigem und Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (E. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gelder vor der Sozialbehörde angegeben hätte, wäre er dennoch unterstützungsberechtigt gewesen. Demnach fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, weshalb der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf § 26 SHG gestützt werden kann (E. 4.1).

VB.2004.00414: Die Gemeinde ordnete die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe an (E.5.1). Der Beschwerdeführer verschwieg, dass er einen 2003 fällig werdenden Vorsorgeanspruch von Fr. 116.755.-- hatte. Dadurch vereitelte er einen möglichen Rückgriff der Sozialbehörde. Damit erweist sich der Leistungsbezug als unrechtmässig (E.5.2).

VB.2004.00249: Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, zur Auskunftspflicht und zur Rückerstattung (E. 3). Nicht bestritten wird die Höhe der Rückerstattungsforderung (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen der Sozialbehörde mitzuteilen, aufmerksam gemacht. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, welche den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschloss, erstattete weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau sofort Meldung an die Behörde (E. 4.2). Unmassgeblich ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer selber überhaupt vom Einkommen der Ehefrau profitiert hat (E. 4.3). Die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten. Abweisung (E. 5).

VB.2004.00033: Die Beschwerdeführenden verschwiegen in ihrem Gesuch um Sozialhilfe, dass sie im Ausland über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 183'000.-- verfügen. Da sie unter unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt haben, sind sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Unbehelflich ist der Einwand, dass der Wert der Liegenschaft nicht realisierbar ist. Wer nämlich Vermögenswerte verschwiegen hat, kann sich gegenüber einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 2).

VB.2003.00445: § 26 SHG setzt voraus, dass sich die Behörde durch die unwahren oder unvollständigen Angaben zur Auszahlung unrechtmässiger wirtschaftlicher Hilfe veranlasst sah. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wirtschaftliche Hilfe gewährt. Seine angeblich unvollständigen Angaben haben denn auch nicht die Hilfeleistung erwirkt, sondern nur dazu geführt, dass das Amt im März 1998 darauf verzichtete, einen erst in der Zukunft entstehenden Fehlbetrag im Fallkonto durch die IV-Rentengelder zu decken. Ob § 26 SHG auch in diesem Fall zur Anwendung gelangt, ist äusserst fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der Vorwurf aus einem anderen Grund nicht stichhaltig ist (E. 2.1).

VB.2002.00290: Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen (E. 3a). Die Beschwerdeführerin hat neben Sozialhilfeleistungen und bevorschussten Alimenten auch Lohnzahlungen direkt von der Arbeitgeberin ihres gerichtlich getrennten Ehemanns überwiesen erhalten, die dazu hätten dienen müssen, dessen Unterhaltszahlungen abzudecken. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach diese Lohnzahlungen nicht ihr zugestanden hätten, sondern vom Ehemann bezogen worden seien, sind nicht glaubhaft. Träfen sie zu, wäre ihr vorzuwerfen, die Sozialhilfeleistungen im Ergebnis für die Tilgung der Schulden ihres Ehemanns eingesetzt zu haben. Der Rückerstattungstatbestand ist erfüllt (E. 3b-e).

VB.2000.00423: Erklärung zur Abtretung eines Prozessgewinns an das Fürsorgeamt zur Sicherstellung der Ansprüchen des Amts gegen den Sozialhilfeempfänger; jedoch keine Ablieferung an das Fürsorgeamt der irrtümlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlten Summe: Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung: vor Auszahlung § 19 SHG, nach Auszahlung § 26 SHG. Wird die Verpflichtung zur Rückerstattung tatsächlich durchgesetzt, setzt dies wie vorliegend eine entsprechende Sachverfügung voraus, so dass bei deren Erlass bzw. im Rechtsmittelverfahren die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme einer Überprü­fung unterliegt (E. 3).

VB.2000.00267: Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, die Hilfesuchenden darüber aufzuklären, welche Angaben für die korrekte Behandlung eines Gesuchs benötigt werden. Jedenfalls darf nicht vorausgesetzt werden, dass die Hilfesuchenden über die Voraussetzungen zur Gewährung wirtschaftlicher Hilfe und deren Bemessung derart im Bild sind, dass sie selber ermessen können, welche Angaben relevant sein könnten und welche nicht. - Unterbleibt eine solche Aufklärung, so dürfen den Hilfesuchenden keine unvollständigen Angaben vorgeworfen werden (E. 3c).

VB.2000.00084 (nicht publiziert): Behaupten Hilfesuchende, dass sie auch bei korrektem Verhalten Anspruch auf die ihnen ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt hätten, so sind sie dafür vollumfänglich beweispflichtig, sofern dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist.

RRB Nr. 1684/1996 (nicht publiziert): Von einer Rückforderung kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden. Ohne Rechtsgrund ausgerichtete Leistungen müssen stets zurückerstattet werden, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger bösgläubig gewesen sind, d.h. wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht haben oder Fehler der Verwaltung hätten bemerken müssen. Wenn jemand die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen grob verletzt hat, liegt kein guter Glaube vor.

VB.2000.00017 (nicht publiziert): Verschweigen Empfängerinnen bzw. Empfänger von wirtschaftlicher Hilfe, dass ihnen gegenüber (zu Recht) fremdenpolizeiliche Garantieerklärungen von Drittpersonen bestehen, so können die Leistungen zurückgefordert werden.

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