Verjährung der Rückerstattungsforderung
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Verjährungsfristen
Absolute Verjährung:
Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden; ausgenommen davon sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist (§ 30 Abs. 1 SHG).
Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bewirkt das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung im Sinne von § 20 SHG, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen absolut verjähren. Erhält die Sozialbehörde in solchen Fällen erst nach Ablauf von 15 Jahren Kenntnis davon, dass sie einen Rückerstattungsanspruch hätte geltend machen können, so ist eine Rückforderung infolge Verjährung nicht mehr möglich. Hat die unterstützte Person hingegen eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet, so kann die Sozialbehörde auch nach Ablauf von 15 Jahren eine Rückforderung geltend machen (vgl. aber nachfolgend relative Verjährung).
Relative Verjährung:
Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Sozialbehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 Abs. 2 SHG). Von der Kenntnisnahme ist auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann.
Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt auch für Forderungen, für die die unterstützte Person eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat. Die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung bewirkt nur, dass die Forderung nicht nach 15 Jahren absolut verjährt. Erlangt die Sozialbehörde also 18 Jahre nach Unterstützungsbeginn Kenntnis davon, dass ein Klient die ursprünglich nicht realisierbare Liegenschaft veräussert hat, so muss sie innerhalb von fünf Jahren nach dieser Kenntnisnahme den Rückerstattungsbeschluss erlassen.
Beachtung von Amtes wegen:
Die Verjährung muss von der Sozialbehörde von Amtes wegen beachtet werden. Ist die Verjährung eingetreten, darf sie keinen Rückerstattungsbeschluss erlassen.
2.Unterbrechung der Verjährung
Anders als im Privatrecht (vgl. Art. 135 OR) braucht es für die Unterbrechung der Verjährung eines sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruches keine bestimmte Rechtshandlung. Es genügt jede Handlung, die geeignet ist, die Forderung bei der rückerstattungspflichtigen Person geltend zu machen. Auch eine Mitteilung der Forderung oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung. Der Rückforderungstatbestand muss auch noch nicht im Detail abgeklärt und beziffert sein. Die rückerstattungspflichtige Person muss aus der Handlung der Sozialbehörde nur erkennen können, worum es geht.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem an zu laufen. Ist für die Forderung aber keine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet worden, so ist die absolute Verjährungsfrist zu beachten, d.h. auch wenn die relative Verjährung unterbrochen wurde, kann die Rückerstattungsforderung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die rückerstattungspflichtige Leistung zwischenzeitlich 15 Jahre zurückliegt.
3.Keine Verjährung
Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen worden ist (vgl. dazu Kapitel 9.2.02), unterliegen keiner Verjährung.
Rechtsprechung
VB.2019.00326: E.4.3: Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kommen hinsichtlich der Verjährungsfristen für Rückerstattungsforderungen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die – für öffentlich-rechtliche Forderungen höchstens in Ermangelung einer eigenständigen Regelung analog heranzuziehenden – privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts, sondern kommt die einschlägige spezialgesetzliche Norm von § 30 SHG zur Anwendung (vgl. vorn E. 2.2; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 195; ferner: Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a N. 9; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 777). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2014 erstmals über die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge aus dem Nachlass seiner Mutter informiert wurde und damit Kenntnis über eine allfällige Rückerstattungsforderung erhielt. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2014 an den Beschwerdeführer wurde er auf seine Rückerstattungspflicht aufmerksam gemacht. Damit, spätestens aber mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2015, wurde die relative Verjährung unterbrochen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.01 Ziff. 1 und 3, 30. Januar 2013). Sodann lagen die vom Beschwerdeführer in der Zeit seit Dezember 2004 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2015 noch nicht 15 Jahre zurück. § 30 SHG spricht folglich nicht gegen die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe.
VB.2011.00335: Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht mehr zurückgefordert werden; ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bewirkt das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen absolut verjähren (VB.2005.00219, E. 3.5). Wenn – wie hier – der Staat Gläubiger einer Forderung ist, muss die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden; eine Einrede des Privaten ist nicht erforderlich (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 6. Januar 1994 eine Erklärung zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unterzeichnet. Darin verpflichtete sie sich unter anderem, die erhaltene Unterstützung zurückzuerstatten, wenn sie durch Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelange oder wenn sie über momentan nicht realisierbare Vermögenswerte verfügen könne. In der gleichen Erklärung gab die Beschwerdeführerin an, über einen erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft zu verfügen. Damit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 Abs. 1 SHG vor, die gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2 SHG zur Folge hat, dass auch Leistungen zurückgefordert werden können, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen (E. 4.3).
VB.2007.00075: Der Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht wie im Privatrecht die Ausnahme und kommt im Interesse der Rechtssicherheit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage (BGE 100 Ib 277 E. 4b). Die Unterbrechungsgründe sind im öffentlichen Recht zahlreicher als im Privatrecht. Mangels gegenteiliger Anordnung kann eine Verjährung neben den in Art. 135 des Obligationenrechts (OR) genannten Handlungen durch jeden Akt erfolgen, mit dem eine Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (BGr, 25. August 1997,1A.15/1997, in ZBl 99/1998 S. 489 ff., E. 3 mit Hinweisen).
VB.2005.00219: Das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung bewirkt, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen (absolut) verjähren (§ 30 Abs. 1 SHG). Damit droht dem Gemeinwesen bei lange dauernder Unterstützung einer Person, die sich weigert, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, der länger zurückliegenden Unterstützungsbeträge verlustig zu gehen, wenn die vorhandenen Vermögenswerte realisierbar werden (vgl. RB 1997 Nr. 122). Indessen lässt sich dies nicht mit einer Festsetzung der Rückerstattungsforderung kompensieren. Zwar ergibt sich die Pflicht zur Rückerstattung wie dargelegt aus dem das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (RB 1998 Nr. 88 mit weiteren Hinweisen; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 71, 178 f.). Zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung verlangt § 30 Abs. 1 SHG jedoch ausdrücklich die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung. Eine solche kann nicht etwa durch Festsetzung eines bestimmten Rückerstattungsbetrags von der Behörde verfügt werden, nachdem das Gesetz die Mitwirkung des Leistungsempfängers vorsieht (E. 3.5).
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe