Leistungsreduktion zwecks Verrechnung

Kapitelnr.
15.1.03.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
15 Rückerstattung und Nachzahlung
Unterkapitel
15.1. Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Wurde eine Rückerstattung rechtskräftig beschlossen, kann die Forderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 Abs. 1).

Verrechnungen mit nachträglich eingegangenen Leistungen Dritter (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG) fallen nicht unter dieses Kapitel (vgl. Kapitel 15.2.02).

2.Voraussetzungen

Eine Verrechnung von Leistungen ist nur möglich, wenn

  • die Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und gleichartig sind (der Rückerstattungsanspruch muss also der zur Ausrichtung der laufenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehen),
  • ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss und eine fällige Rückforderung vorliegen (die Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein),
  • die Verrechnung ausdrücklich erklärt worden ist und
  • die Forderung noch nicht verjährt ist.

3.Umfang und Dauer

Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt; SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 Abs. 2). Es gilt also der gleiche Kürzungsumfang wie bei der Kürzung von Leistungen gemäss § 24 SHG (vgl. Kapitel 14.2.01) zu beachten.

Auch bei der Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die Verhältnismässigkeit zu beachten. Insbesondere sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu berücksichtigen. Sollte mittels Verrechnung die Schuld nach einem Jahr noch nicht vollständig getilgt worden sein, muss eine Weiterführung der Verrechnung, insbesondere unter Beachtung der Verhältnismässigkeit, geprüft werden.

Rechtsprechung

VB.2020.00278: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde den Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen zu beachten wäre. So kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen (E. 2.1). Die verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs für längstens 12 Monate erweist sich als verhältnismässig (E. 2.2).

VB.2020.00202: Die ratenweise Verrechnung der Rückerstattung mit der weiterhin ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe ist zulässig, wobei auch hier bei Festsetzung der monatlichen Raten darauf zu achten ist, dass die Höhe der Rückerstattung nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30 %. Die vorliegend ausgesprochene Kürzung entspricht etwa 16 % und berücksichtigt, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Relativiert wird dies dadurch, dass die Rückerstattungsverrechnung von der Vorinstanz auf 12 Monate beschränkt wurde (E. 4.7).

VB.2016.00698: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, E. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 30. Januar 2013). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Zuvor war eine Kürzung um bis zu 15 % zulässig. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (E. 2.3). Vgl. auch VB.2016.00652, E. 3.7, und VB.2016.00290, E. 3.5.

VB.2015.00221: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; Tilgung mittels Verrechnung mit dem Grundbedarf.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich hauptsächlich gegen den Bestand bzw. den Umfang der Rückerstattungsforderung, über die jedoch bereits rechtskräftig entschieden ist, und verfangen damit nicht. Die angeordnete Verrechnung im höchstmöglichen Umfang erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als unverhältnismässig: Besondere, das übliche Mass überschreitende Auswirkungen auf die Situation ihres Sohns werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar, und das absolute Existenzminium bleibt unangetastet (E. 4.1).

VB.2002.00223: Trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzips können unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen Person geltend gemacht werden. Dem Bedarfsdeckungsprinzip (wonach die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Ansprüchen des Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leistungskürzungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (E. 4).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: