Überbrückungshilfe während der Unterhaltsregelung
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, können während des Verfahrens zur Regelung des Unterhalts Überbrückungshilfen für Unterhaltsbeiträge ausgerichtet werden (§ 24 Abs. 1 KJHG). Überbrückungshilfen werden ausgerichtet für Unterhaltsbeiträge, auf welche das Kind voraussichtlich Anspruch hat, die aber mangels rechtsgültiger Unterhaltsregelung noch nicht eingefordert werden können (§ 24 Abs. 2 KJHG, § 38 AlimV).
2.Voraussetzungen
2.1.Wohnerfordernis
Die Ausrichtung von Überbrückungshilfen setzt zunächst voraus, dass das Kind in einer zürcherischen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB) hat (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 KJHG).
2.2.Hängige Unterhaltsklage
Die Ausrichtung einer Überbrückungshilfe setzt weiter voraus, dass eine Unterhaltsklage eingereicht wurde, aus der eine frankenmässig bezifferte Unterhaltsforderung hervorgeht.
2.3.Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gelten die gleichen Regelungen wie bei der Alimentenbevorschussung (§§ 13 ff. AlimV; vgl. dazu Kapitel 11.2.01).
3.Dauer und Umfang der Überbrückungshilfe
Der Anspruch auf Überbrückungshilfe entsteht frühestens im Monat, in dem das Gesuch um Überbrückungshilfe eingereicht wird und eine Unterhaltsklage hängig ist (§ 39 Abs. 1 AlimV). Er erlischt am Tag, an dem ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Art. 4 Bst. a oder b InkHV) vorliegt oder am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die Ausrichtung wegfällt (§ 39 Abs. 2 AlimV). In jedem Fall werden Überbrückungshilfen längstens während vier Jahren ab Geburt des Kindes ausgerichtet (§ 24 Abs. 2 KJHG).
Als Überbrückungshilfe wird die Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und den anrechenbaren Einnahmen ausbezahlt, soweit diese den mutmasslichen Unterhaltsbeitrag nicht übersteigt. Die Überbrückungshilfe darf aber den Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV/IV-Gesetzgebung, derzeit Fr. 956.-- pro Monat (Stand 2022), nicht übersteigen (§ 24 Abs. 2 KJHG).
4.Zuständigkeit
Zuständig für die Ausrichtung der Überbrückungshilfe ist die Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 KJHG).
Über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen entscheidet die Fürsorgebehörde der Gemeinde, soweit diese nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 28 Abs. 1 AlimV). Zu beachten ist, dass die Überbrückungshilfe keine Form der wirtschaftlichen Hilfe darstellt, auch wenn die Fürsorgebehörde über die Bemessung und Ausrichtung entscheidet (vgl. auch § 7 Abs. 2 SHG).
Vorbereitet und vollzogen wird der Gemeindeentscheid durch die Jugendhilfestellen (§ 16 Abs. 2 KJHG, § 26 KJHG, § 27 AlimV). Diese prüfen insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine Ausrichtung von Überbrückungshilfen erfüllt sind, ermitteln die Höhe der Leistungen, stellen den zuständigen Gemeindeorganen Antrag, zahlen die Überbrückungshilfe zulasten der Gemeinde aus und übernehmen das Inkasso bei Rückforderungen (§ 27 AlimV).
5.Gesuchstellung
Das Gesuch um Überbrückungshilfe ist bei der zuständigen Jugendhilfestelle einzureichen (§ 26 KJHG). Es ist schriftlich zu stellen (§ 10 AlimV). Das Amt für Jugend und Berufsberatung stellt hierfür das Formular Gesuch um Inkassohilfe und finanzielle Leistungen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (Alimentenbevorschussung, Überbrückungshilfe) zur Verfügung.
Zur Einreichung des Gesuchs ist der/die gesetzliche Vertreter/in des unterhaltsberechtigten Kindes (Inhaber/in der elterlichen Sorge, Vormund/in) befugt. Beiständinnen oder Beistände verfügen über diese Kompetenz, wenn ihnen diese Aufgabe bei der Mandatserrichtung übertragen wurde.
Bei der Gesuchstellung sind folgende Unterlagen einzureichen (§ 38 in Verbindung mit § 11 AlimV):
- Unterlagen zu den Einnahmen und zum Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen (z.B. neueste unterschriebene Steuererklärung inkl. Beilagen, letzte definitive Steuerrechnung, Arbeitsvertrag, neuester Lohnausweis; evtl. aktuelle Lohnbelege oder Geschäftsabschlüsse, Belege über Ersatzeinkommen: Rentenverfügungen der AHV/IV, Pensionskasse, Unfallversicherung, Entscheide betreffend Ergänzungsleistungen usw.),
- Nachweis der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage,
- Bezifferung des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit der Begründung der Angemessenheit. Für die Ausrichtung von Überbrückungshilfe wird verlangt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe der Überbrückungsleistungen gerechnet werden kann. Deshalb muss in der Regel die Vaterschaft bereits rechtlich feststehen und muss die Angemessenheit der eingeklagten Unterhaltsbeiträge glaubhaft gemacht werden. Hierfür sind der Bedarf des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Elternteils offen zu legen und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils zumindest glaubhaft darzutun. Bei nicht geregelter Vaterschaft ist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 Abs. 2 ZPO beim Gericht zu stellen.
- Adresse der mutmasslich unterhaltspflichtigen Person.
Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Überbrückungshilfe notwendigen Angaben zu machen. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn sie benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Überbrückungshilfe eingestellt (§ 2 Abs. 2 und 3 AlimV).
Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, muss die gesuchstellende Person unverzüglich der Jugendhilfestelle mitteilen (§ 3 AlimV).
6.Rückerstattung
Die zum Unterhalt berechtigte Person, d. h. die Antragstellerin der Überbrückungshilfe, muss nur dann Rückzahlungen leisten, wenn die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden (§ 27 KJHG).
7.Rechtsmittel
Gegen Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden (§§ 19 ff. VRG). Entscheide des Bezirksrats können ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 41 VRG). Wurde der Entscheid gestützt auf §§ 44 oder 45 GG delegiert, ist das Rechtsmittel die Neubeurteilung gemäss § 170 GG.
9.Strafbestimmung
Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben die Ausrichtung von Überbrückungshilfen erwirkt hat, wird mit Busse bestraft (§ 41 KJHG).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe