Alimentenhilfe

Kapitelnr.
11.2.01.
Publikationsdatum
3. Oktober 2022
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.2. Bedarfsleistungen
Gültig seit / In Kraft seit
1. Oktober 2022

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Einleitung

Die Alimentenhilfe besteht aus den Komponenten Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe. Sie verfolgt ein soziales Ziel, indem sie den Unterhalt für Kinder, Ehegattinnen und –gatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner sichert, wenn die unterhaltspflichtige Person ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Während die Alimentenbevorschussung kantonal geregelt ist, wurde die Inkassohilfe schweizweit vereinheitlicht. Die neue Inkassohilfeverordnung des Bundes (InkHV) ist seit 1. Januar 2022 in Kraft.

2.Allgemeines zur Alimentenbevorschussung

Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB hat das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes zu regeln, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Im Kanton Zürich finden sich die entsprechenden Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und der Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV). Diese wurde per 1. Januar 2022 überarbeitet und an die Inkassohilfeverordnung angepasst.

Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen. Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung (§ 23 KJHG).
Eine Bevorschussung kommt nur für Kinderunterhaltsbeiträge in Betracht. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
Ein Gesuch um Bevorschussung kann gestellt werden, wenn die zu Unterhalt verpflichtete Person mit der Zahlung eines fälligen Anspruchs in Verzug ist.

3.Voraussetzungen

3.1.Rechtstitel

Eine Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass gestützt auf einen Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV eine laufende Unterhaltsverpflichtung besteht (§ 34 Abs. 1 AlimV). Als Rechtstitel gelten (vgl. Art. 4 InkHV): 

  • vollstreckbare Entscheide einer schweizerischen oder ausländischen Behörde;
  • schriftliche Unterhaltsverträge, die in der Schweiz zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen;
  • schriftliche Unterhaltsverträge betreffend Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder.

3.2.Wohnsitz des Kindes

Die Bevorschussung setzt weiter voraus, dass das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB) in einer zürcherischen Gemeinde hat (§ 23 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 4 KJHG). Zudem muss sich das Kind in der Schweiz aufhalten.

Hat das Kind seinen Aufenthalt im Ausland, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bevorschussung. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule (§ 22 Abs. 1 KJHG; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2005, VB.2005.00544).

Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindestens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt lebt (§ 22 Abs. 2 KJHG).

3.3.Einkommens- und Vermögensgrenzen

Bevorschusst werden Kinderunterhaltsbeiträge nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden (§ 21 Abs. 2 und 3 KJHG). Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht nach § 13 AlimV, wenn

  • der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgebenden Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 AlimV und
  • die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 AlimV höher sind als der Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden Personen gemäss §§ 21 - 24 AlimV

Für die Berechnung des Anspruches massgebende Personen

Bei der Bemessung des Anspruches auf Alimentenbevorschussung werden grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden und familiär miteinander verbundenen Personen berücksichtigt. Die Personen, deren wirtschaftlichen Verhältnisse im konkreten Fall berücksichtigt werden, bezeichnet die AlimV als massgebende Personen.

Nach § 18 AlimV sind bei Gesuchen um Bevorschussung für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten massgebend:

  • das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,
  • die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG, die mit keinem Elternteil im gleichen Haushalt lebt,
  • in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.

Zusätzlich sind folgende, im gleichen Haushalt lebende Personen massgebend:

  • Kinder und Enkelkinder der oben erwähnten Personen bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden,
  • Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner des nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Elternteils und deren Kinder und Enkelkinder bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden
  • Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner des nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Elternteils ab der Geburt eines gemeinsamen Kindes sowie deren Kinder und Enkelkinder bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden.

Vermögensgrenzen

Je nach den für die Berechnung massgebenden Personen (§ 18 AlimV) bestehen unterschiedliche Vermögensgrenzen (vgl. § 19 AlimV). Sie liegen zwischen Fr. 40'300.-- und Fr. 120'800.-- und erhöhen sich um Fr. 30'200.-- für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind und Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2 AlimV. Übersteigt das anrechenbare Vermögen der massgebenden Personen die entsprechende Vermögensgrenze, besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung.

Die Beträge werden alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung angepasst (§ 21 Abs. 3 KJHG in Verbindung mit § 26 AlimV).

Anerkannte Lebenskosten

Die anerkannten Lebenskosten werden in Form von Pauschalen festgelegt, die wiederum von den im Haushalt lebenden massgebenden Personen abhängen (vgl. § 20 AlimV). Sie betragen gegenwärtig:

  • für einen alleinerziehenden Elternteil jährlich Fr. 41’800.-- zuzüglich je Fr. 12’500.-- für das erste und zweite Kind, je Fr. 9’200.-- für das dritte und vierte Kind und je Fr. 5’900.-- für jedes weitere Kind;
  • für einen verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in einem Konkubinat mit gemeinsamem Kind lebenden Elternteil jährlich Fr. 57’300.-- zuzüglich je Fr. 12’400.-- für das erste und zweite Kind, je Fr. 9’100.-- für das dritte und vierte Kind und je Fr. 5’800.-- für jedes weitere Kind;
  • für das anspruchsberechtigte bevormundete Kind und die volljährige Person mit entsprechendem Rechtstitel Fr. 25'200.-- pro Jahr.

Die Beträge werden alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung angepasst (§ 21 Abs. 3 KJHG in Verbindung mit § 26 AlimV).

Anrechenbare Einnahmen

Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich zusammen aus Erwerbseinnahmen (§ 21 AlimV), übrigen Einnahmen (z.B. Familienzulagen, Renten, steuerbare Erträge aus Vermögen, nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge; § 22 AlimV) und bei einem Vermögen, welches eine bestimmte Grenze überschreitet, einem Vermögensverzehr (§ 23 AlimV, vgl. diesbezüglich auch § 26 AlimV betreffend Anpassung an die Teuerung). Von den Erwerbseinnahmen werden die Familienzulagen, die Beiträge an die AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsersatzordnung und obligatorische Unfallversicherung sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähigen Berufskosten, geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten und die Auslagen für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern durch Drittpersonen abgezogen, soweit sie die Einkünfte nicht übersteigen (§ 21 Abs. 1 und 3 AlimV). Bei unregelmässigen Einnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird der Durchschnitt der letzten drei Monate angerechnet (§ 21 Abs. 2 AlimV). Die so ermittelten Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet (§ 21 Abs. 4 AlimV) und die übrigen Einnahmen werden in der Folge addiert.

Von den so ermittelten anrechenbaren Gesamteinnahmen werden nach § 24 Abs. 1 AlimV abgezogen:

  • Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,
  • Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines Unterhaltstitels gemäss Art 4 InkHV bezahlt, vorbehältlich einer Überprüfung gemäss § 34aAlimV,
  • bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern ausserhalb der eigenen Familie.

Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bundes zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen (§ 24 Abs. 2 AlimV).
Bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung werden die Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alte Kindern durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht abgezogen, soweit die Betreuung für den Nachweis der Vermittlungsfähigkeit notwendig ist (§ 24 Abs. 3 AlimV).

Anrechenbares Vermögen

Das anrechenbare Vermögen entspricht gemäss § 25 Abs. 1 AlimV dem Betrag, der gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich:

  • Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
  • Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie den Betrag von Fr. 5000.-- übersteigen,
  • Erbvorbezüge und Erbschaften.

Im Unterschied zum Steuerrecht werden nur Hypothekarschulden der massgebenden Person abgezogen. Sie werden höchstens bis zur Summe der vorstehend erwähnten Beträge berücksichtigt (§ 25 Abs. 2 AlimV).

Abweichende Berechnung (§ 17 AlimV)

Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§ 13 - 25 AlimV kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere

  • bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr,
  • bei ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten,
  • aufgrund von Ausbildungskosten,
  • bei illiquiden Vermögenswerten.

4.Umfang der Bevorschussung

Als Bevorschussung wird die Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und den anrechenbaren Einnahmen bis zum Betrag der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Alimente, maximal aber bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung, derzeit Fr. 980.-- pro Monat (Stand 2023), ausbezahlt (§ 23 Abs. 2 KJHG).

5.Zuständigkeit

Zuständig für die Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 23 KJHG in Verbindung mit § 4 KJHG).

Über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen entscheidet die Fürsorgebehörde der Gemeinde, soweit diese nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 28 Abs. 1 AlimV). Zu beachten ist, dass die Alimentenbevorschussung keine Form der wirtschaftlichen Hilfe darstellt, auch wenn die Sozialbehörde über die Bemessung und Ausrichtung entscheidet (vgl. auch § 7 Abs. 2 SHG).

Vorbereitet und vollzogen wird der Gemeindeentscheid durch die Jugendhilfestellen (§ 16 Abs. 2 KJHG, § 26 KJHG, § 27 AlimV). Diese prüfen insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung erfüllt sind, ermitteln die Höhe der Leistungen, stellen den zuständigen Gemeindeorganen Antrag, zahlen die Bevorschussung zulasten der Gemeinde aus und übernehmen das Inkasso bei Rückforderungen (§ 27 AlimV).

6.Gesuchstellung

Das Gesuch um Alimentenbevorschussung ist bei der zuständigen Jugendhilfestelle einzureichen (§ 26 Abs. 1 KJHG). Es ist schriftlich zu stellen (§ 10 AlimV). Das Amt für Jugend und Berufsberatung stellt hier das Formular Gesuch um Inkassohilfe und finanzielle Leistungen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (Alimentenbevorschussung, Überbrückungshilfe) zur Verfügung.

Zur Einreichung des Gesuchs ist der/die gesetzliche Vertreter/in des unterhaltsberechtigten Kindes (Inhaber/in der elterlichen Sorge, Vormund/in) oder das volljährige Kind befugt.

Bei der Gesuchstellung sind folgende Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (§ 11 AlimV, § 35 AlimV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 InkHV):

  • Unterlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Vermögens der massgebenden Personen gemäss §§ 21 bis 25 AlimV (z.B. neueste unterschriebene Steuererklärung inkl. Beilagen, letzte definitive Steuerrechnung, Arbeitsvertrag, neuester Lohnausweis; evtl. aktuelle Lohnbelege oder Geschäftsabschlüsse, Belege über Ersatzeinkommen: Rentenverfügungen der AHV/IV, Pensionskasse, Unfallversicherung, Entscheide betreffend Ergänzungsleistungen usw.),
  • die Personalien der berechtigten Person,
  • den Unterhaltstitel,
  • eine Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge,
  • die Inkassovollmacht,
  • die Personalien der verpflichteten Person
  • soweit bekannt die Adresse der verpflichteten Person und deren Arbeitgeberin oder Arbeitgeber,
  • Datum und Unterschrift.

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu machen. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn sie benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt (§ 2 Abs. 2 und 3 AlimV). Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Einkommensansprüche geltend zu machen. Kommt sie dieser Pflicht nicht innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nach, wird auf das Gesuch nicht eingetreten oder die Bevorschussung wird eingestellt (§ 12 AlimV).

Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, muss die gesuchstellende Person unverzüglich der Jugendhilfestelle mitteilen (§ 3 AlimV).

7.Auszahlung

Die Alimentenbevorschussung wird der gesuchstellenden Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich im Voraus ausbezahlt. Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevorschussung direkt diesen ausbezahlt werden (§ 29 AlimV).

8.Rückerstattung

Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden. Hingegen werden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 KJHG). Die Rückerstattungsforderungen gemäss § 27 Abs. 2 KJHG sind unverzinslich (§ 31 AlimV). Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern, verjährt ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden (§ 31 a AlimV). Nach Eintritt der Rechtskraft eines Rückforderungsentscheids verjähren die Rückforderungen nach 20 Jahren (Vollstreckungsverjährung, § 31b AlimV).

9.Rechtsmittel

Wurde ein Entscheid gestützt auf die Delegationsmöglichkeiten der §§ 44 und 45 GG an ein Mitglied der zuständigen Behörde oder eine bei der Gemeinde angestellte Person delegiert, dann ist das Rechtsmittel die Neubeurteilung gemäss § 170 GG. Gegen die Neubeurteilung sowie in den anderen Fällen kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung Rekurs gemäss den Angaben im Entscheid beim Bezirksrat erhoben werden (§§19 ff. VRG). Entscheide des Bezirksrats können ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 41 VRG).

Rechtsprechung

VB.2011.00435: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Der Anspruch auf Alimentenvorschusszahlungen entspricht höchstens dem Betrag des Anspruchs auf Kinderunterhaltsbeiträge. Im vorliegenden Fall war vor drei Jahren ein Scheidungsurteil ergangen, mit dem die Kinderunterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführerin zustanden, um Fr. 100.-- pro Monat gekürzt worden waren. Da die Beschwerdeführerin es allerdings unterliess, die Sozialbehörde über das ergangene Urteil bzw. über die Beitragsreduktion zu informieren, wurde ihr weiterhin der bisherige - den Kinderunterhaltsbeitrag um Fr. 100.-- übersteigenden - Alimentenvorschussbetrag ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin bezog somit während dreier Jahre zu Unrecht zu hohe Alimentenvorschüsse und ist im entsprechenden Betrag rückerstattungspflichtig (E. 4.1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Behörden den rechtswidrigen Zustand keineswegs bewusst duldeten und ihr insbesondere nie zusicherten, überhöhte Alimentenvorschüsse auszurichten (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

VB.2011.00103: Alimentenbevorschussung: Einstellung und Rückforderung, da die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter finanziell unterstützt wird. Rechtsgrundlagen (E. 2).
§ 31 Abs. 2 JHV lässt keinen Raum dafür, auch nicht zum Reineinkommen zählende Unterstützungsleistungen Dritter anzurechnen. Ob ein begründeter Sonderfall vorliegt, ist eine Rechts-, nicht Ermessensfrage. Die Alimentenbevorschussung ist eine Inkassohilfe, nicht eine Sozialhilfeleistung im Sinn des Sozialhilferechts. Bei ihr gilt der Grundsatz der strikten Subsidiarität nicht. Ein begründeter Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 JHV dürfte nur dann vorliegen, wenn die Unterstützungsleistungen von Dritten derart hoch ausfallen, dass eine Alimentenbevorschussung geradezu als stossend empfunden werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde.

VB.2010.00286: Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen? Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anrechenbaren Vermögens und der Abweichung in begründeten Sonderfällen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2). Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen an, während sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils für ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verfügt bei der Auslegung des begründeten Sonderfalls über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.--. Es liegt keine Ermessensunterschreitung vor (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

VB.2010.00129: Alimentenbevorschussung: Aufschiebende Wirkung des Rekurses. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, erlangt nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung. Die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist deshalb richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (E. 1.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.2). Ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (E. 2). Eine Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin droht nicht. Demnach kann darin kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen (E. 4.1). Rechtsmitteln gegen Verfügungen, mit denen Fürsorgeleistungen eingestellt werden, darf nur ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Da die Suspensivwirkung nur im Rahmen der gestellten Rekursanträge gilt und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Alimentenbevorschussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet hat, würde die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht verpflichtet, weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge zu zahlen (E. 4.2). Gutheissung der Beschwerde.

VB.2009.00561: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Die Beschwerdeführerin bezog seit 2005 Alimentenvorschüsse für ihren Sohn. Im November 2007 wechselte sie die Arbeitsstelle, ohne die Behörden darüber zu informieren, dass das Familieneinkommen von nun an - selbst unter Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnrückforderung der früheren Arbeitgeberin - die für die Bevorschussungsberechtigung relevante Grenze von Fr. 45'500.-- pro Jahr überstieg. Unter diesen Umständen stellten die Behörden die Alimentenbevorschussung zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Stellenwechsels ein (E. 3.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Rückerstattungspflicht für die seit dem Stellenwechsel unrechtmässig bezogenen Alimentenvorschüsse (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde sowie - wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde - des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5).

VB.2008.00608: Alimentenbevorschussung - Fehlerhafte Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Art. 29 BV verleiht einen Anspruch auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (E. 2.2.4). Im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung ergibt sich die ordnungsgemässe Zusammensetzung der Entscheidbehörde u.a. aus § 40 der Jugendhilfeverordnung. Demnach hat die Gesamtbehörde - und nicht eine Einzelperson - zu entscheiden, wenn es um die Einstellung der Alimentenbevorschussung oder um die Rückerstattung bereits geleisteter Bevorschussungszahlungen geht. Im vorliegenden Fall liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil der Präsident anstelle der Gesamtbehörde anordnete, die Alimentenbevorschussung sei einzustellen bzw. die bereits geleisteten Zahlungen seien zurückzuerstatten (E. 2.2.5 und 2.2.6). Dieser Verfahrensmangel konnte nicht nachträglich - im Rahmen einer Vernehmlassungseingabe der Gesamtbehörde - geheilt werden (E. 2.2.7). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die zuständige Entscheidbehörde (E. 3).

VB.2008.00519: Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Alimentenbevorschussung [Bei der Scheidung der Beschwerdegegnerin von ihrem ersten Ehemann wurden ihren Kindern Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Als sie Alimentenbevorschussung beantragte, gab sie an, geschieden zu sein, war aber erneut verheiratet und bereits wieder getrennt. Sie unterschritt die Einkommensschwelle für Alleinstehende. Die beschwerdeführende Gemeinde forderte die zu Unrecht erfolgte Alimentenbevorschussung zurück, der Bezirksrat hob den Beschluss aber auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück.] Der Rückweisungsentscheid mit detaillierten Anweisungen zur Neuberechnung der Alimentenbevorschussung kann von der Gemeinde angefochten werden (E. 1.2). Die eheliche Beistandspflicht bezieht sich auch auf den Unterhalt vorehelicher Kinder; sie endet erst mit der Auflösung der Ehe, gilt also auch während des Getrenntlebens und des ganzen Scheidungsprozesses. Die Beschwerdegegnerin war entgegen ihren Angaben nicht geschieden, sondern verheiratet, weshalb das Einkommen ihres (zweiten) Ehemannes zu ihrem hinzuzurechnen und die Einkommensschwelle für Verheiratete anzuwenden ist. Diese Schwelle wurde überschritten, weshalb sie zu Unrecht Alimentenbevorschussung erhielt und diese zurückerstatten muss (E. 3.3).

VB.2007.00223: Jugendhilfe: Verweigerung der Alimentenbevorschussung wegen Missbrauchs. [Der ehemalige Ehemann der Beschwerdegegnerin war im Scheidungsurteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet worden. Er stellte ein Herabsetzungsbegehren, zog es aber wieder zurück. Die Sozialbehörde wies einen Antrag des Jugendsekretariats auf rückwirkende Alimentenbevorschussung wegen Rechtsmissbrauchs ab. Der Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde vom Bezirksrat gutgeheissen, worauf die Sozialbehörde die vorliegende Beschwerde erhob.] Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Entfalls wegen Missbrauchs (E. 2). Begriff des Rechtsmissbrauchs (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimentenschuldner die Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzog, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann im Sinne eines gemeinsamen Gesamtplans kooperiert habe. Eine Missbrauchsabsicht kann auch nicht allein darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder eingebracht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (E. 4.2). Bedeutung der Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend Reduktion der Alimentenbevorschussung für die Dauer des Herabsetzungsverfahrens (E. 5.2). Abweisung.

VB.2007.00206: Rückerstattung zu viel ausbezahlter Alimentenbevorschussung. Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Rückerstattung (E. 2). Aufgrund der richterlichen Verfügung betreffend Getrenntleben und des Scheidungsurteils wurde der Beschwerdeführerin zwischen November 2004 und Dezember 2005 ein erheblicher Betrag zu viel Alimente bevorschusst (E. 3.2). Wegen einer falschen Berechnung der ausstehenden Beträge wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auf einen zu hohen Betrag ausstehender Alimente betrieben, welchen dieser leistete. Der zu viel betriebene Betrag stellt die Leistung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 62 OR dar und liegt höher als der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte (E. 3.3). Da die Alimentenhilfe erst nach (verspätetem) Erhalt der vollständigen Bankunterlagen des Ex-Ehemanns in der Lage war, die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich zu beurteilen, stellt die Gutschrift des aus der Betreibung resultierenden (zu hohen) Betrags zugunsten der Beschwerdeführerin kein Vertrauen bildender Tatbestand dar, so dass der von ihr angerufene Vertrauensschutz nicht greift (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Verjährung nach Art. 67 Abs. 1 OR (E. 3.5.2). Die Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdegegnerin begann im Oktober 2006 zu laufen, als die Alimentenhilfe (nach Erhalt der Unterlagen des Ex-Ehemanns) eine verlässliche Berechnung anstellen konnte, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten ist (E. 3.5.1+3).

VB.2007.00154: Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.--. [Die Sozialbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein in Serbien ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werde, soweit es die Unterhaltsbeiträge für ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz betreffe. Sie geht weiter davon aus, dass Eheschutzmassnahmen mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe zwingend enden würden. Deshalb fehle ein gültiger Rechtstitel für eine Alimentenbevorschussung.] Die in Serbien erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Ehegatten wird in der Schweiz gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt. Hingegen wird die im Scheidungsurteil getroffene Unterhaltsregelung betreffend die durch den Ehegatten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn in der Schweiz aufgrund von Art. 84 Abs. IPRG und Art. 1 MSA (der aus Gründen des Ordre public auch für Unterhaltsbeiträge anwendbar ist) nicht anerkannt (E. 2.2). Damit ist davon auszugehen, dass in Serbien ein Teilurteil getroffen worden ist, welches der Ergänzung bedarf. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit, was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht (E. 2.3.3). Abweisung der Beschwerde.

VB.2005.00544: Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen während eines Auslandaufenthalts des Kindes zu Ausbildungszwecken. Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 JHG verneint einen Anspruch auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen generell bei einem Auslandaufenthalt (E. 4.1). Die Materialien lassen aber den Schluss zu, dass Schulungsaufenthalte im Ausland einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (E. 4.2). Ein Rechtsvergleich mit den Regelungen der Nachbarkantone zeigt, dass meistens nur ein Auslandaufenthalt die Bevorschussung ausschliesst, der zeitlich eine gewisse Dauer überschreitet (E. 4.2). Der Zweck des Ausschlusses der Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt liegt in der in diesem Fall erschwerten Kontrolle der Verwendung der Leistungen. Diesem Ziel kommt bei einem befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt keine grosse Bedeutung zu (E. 4.4). Demzufolge sind Kinderunterhaltsbeiträge bei einem Auslandaufenthalt jedenfalls dann zu bevorschussen, wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung nachweisbar ist, in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz üblichen Rahmen steht und in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht übersteigt. - Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es Lösungen, die mit dieser neuen Auslegung vergleichbar sind (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (E. 5).

Anlagen

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