Alimentenbevorschussung

Kapitelnr.
11.2.01.
Publikationsdatum
6. April 2016
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.2. Bedarfsleistungen

Rechtsgrundlagen

Art. 293 ZGB Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG), LS 852.1 Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 (AlimV), LS 852.13

Erläuterungen

1.Allgemeines

Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB hat das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes zu regeln, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkom-men. Im Kanton Zürich finden sich die entsprechenden Regelungen im Kinder- und Jugend-hilfegesetz und der Verordnung über die Alimentenhilfe Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträ-ge. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen. Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung (§ 23 KJHG). Eine Bevorschussung kommt nur für Kinderunterhaltsbeiträge in Betracht. Ehegattenalimen-te werden nicht bevorschusst. Die Unterhaltspflicht gilt dann als nicht rechtzeitig erfüllt, wenn der unterhaltspflichtige Eltern-teil der Zahlungspflicht bis am 15. des Fälligkeitsmonats nicht nachgekommen ist. Gesuche auf Bevorschussung werden deshalb von der zuständigen Stelle frühestens ab dem 16. des Fälligkeitsmonats entgegengenommen.

2.Voraussetzungen

2.1. Rechtstitel Eine Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass der Unterhaltsbei-trag in einem Rechtstitel festgelegt ist (§ 34 AlimV). Als Rechtstitel gelten (vgl. § 6 AlimV):

  • vollstreckbare gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern und Eltern (insbe-sondere rechtskräftige Scheidungs-, Trennungs- oder Vaterschaftsurteile, Entscheid im Eheschutzverfahren, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren, Entscheide betreffend vorläufige Zahlung von Unterhaltsbeiträ-ge im Vaterschaftsverfahren)
  • vollstreckbare aussergerichtliche, durch die zuständige Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarungen (Unterhaltsvertrag),
  • schriftliche Unterhaltsvereinbarungen des volljährigen Kindes mit einem oder beiden El-ternteilen (vorbehalten bleibt die Prüfung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der/des Unterhaltspflichtigen; § 34 Abs. 2 AKV). 2.2. Wohnsitz des Kindes Die Bevorschussung setzt weiter voraus, dass das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB) in einer zürcherischen Gemeinde hat (§ 23 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 4 KJHG). Zudem muss sich das Kind in der Schweiz aufhalten. Hat das Kind seinen Aufenthalt im Ausland, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bevor-schussung. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule (§ 22 Abs. 1 KJHG; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2005, VB.2005.00544). Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindestens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt lebt (§ 22 Abs. 2 KJHG). 2.3. Einkommens- und Vermögensgrenzen Bevorschusst werden Kinderunterhaltsbeiträge nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden (§ 21 Abs. 2 und 3 KJHG). Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht nach § 13 AlimV, wenn
  • der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgebenden Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 AlimV und
  • die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 AlimV höher sind als der Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden Personen gemäss §§ 21 - 24 AlimV

Für die Berechnung des Anspruches massgebende Personen

Bei der Bemessung des Anspruches auf Alimentenbevorschussung werden grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden und familiär miteinander verbundenen Personen berücksichtigt. Die Personen, deren wirtschaftlichen Verhältnisse im konkreten Fall berücksichtigt werden, bezeichnet die AlimV als massgeben-de Personen. Nach § 18 AlimV sind bei Gesuchen um Bevorschussung für die Ermittlung des anrechenba-ren Vermögens, der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten mass-

gebend:

  • das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,
  • die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG, die mit keinem Elternteil im gleichen Haushalt lebt,
  • in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Zusätzlich sind folgende, im gleichen Haushalt lebende Personen massgebend:
  • Kinder und Enkelkinder,
  • Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner des nicht zu Unterhaltsleistun-gen verpflichteten Elternteils und deren Kinder und Enkelkinder
  • Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner des nicht zu Unterhaltsleistungen ver-pflichteten Elternteils sowie deren Kinder und Enkelkinder (ab der Geburt eines gemein-samen Kindes)

Vermögensgrenzen

Je nach den für die Berechnung massgebenden Personen (§ 18 AlimV) bestehen unter-schiedliche Vermögensgrenzen (vgl. § 19 AlimV). Sie liegen zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 120'000.-- und erhöhen sich um Fr. 3'000.-- für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind und Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2 AlimV. Übersteigt das anrechenbare Vermögen der mas-sgebenden Personen die entsprechende Vermögensgrenze, besteht kein Anspruch auf Ali-mentenbevorschussung. Die Beträge werden alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung angepasst (§ 21 Abs. 3 KJHG in Verbindung mit § 26 AlimV).

Anerkannte Lebenskosten

Die anerkannten Lebenskosten werden in Form von Pauschalen festgelegt, die wiederum von den im Haushalt lebenden massgebenden Personen abhängen (vgl. § 20 AlimV). Sie betragen gegenwärtig:

  • für einen alleinerziehenden Elternteil jährlich Fr. 41’500.-- zuzüglich je Fr. 12’400.-- für das erste und zweite Kind, je Fr. 9’100.-- für das dritte und vierte Kind und je Fr. 5’800.-- für jedes weitere Kind;
  • für einen verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in einem Konkubinat mit gemeinsamem Kind lebenden Elternteil jährlich Fr. 57’300.-- zuzüglich je Fr. 12’400.-- für das erste und zweite Kind, je Fr. 9’100.-- für das dritte und vierte Kind und je Fr. 5’800.-- für jedes weitere Kind;
  • für das anspruchsberechtigte bevormundete Kind und die volljährige Person mit ent-sprechendem Rechtstitel Fr. 25'000.-- pro Jahr.

Die Beträge werden alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung angepasst (§ 21 Abs. 3 KJHG in Verbindung mit § 26 AlimV).

Anrechenbare Einnahmen

Die anrechenbaren Einnahmen setzen sich zusammen aus Erwerbseinnahmen (§ 21 AlimV), übrigen Einnahmen (z.B. Familienzulagen, Renten, steuerbare Erträge aus Vermögen, nicht bevorschusste Unterhaltsbeitrage; § 22 AlimV) und bei einem Vermögen, welches eine be-stimmte Grenze überschreitet, einem Vermögensverzehr (§ 23 AlimV, vgl. diesbezüglich auch § 26 AlimV betreffend Anpassung an die Teuerung). Von den Erwerbseinnahmen wer-den die Familienzulagen, die Beiträge an die AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, Erwerbser-satzordnung und obligatorische Unfallversicherung sowie die ordentlichen Beiträge an Ein-richtungen der beruflichen Vorsorge, die gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähigen Be-rufskosten, geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten und die Auslagen für die Be-treuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern durch Drittpersonen abgezogen, soweit sie die Einkünfte nicht übersteigen (§ 21 Abs. 1 und 3 AlimV). Bei unregelmässigen Einnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird der Durchschnitt der letzten drei Monate ange-rechnet (§ 21 Abs. 2 AlimV). Die so ermittelten Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet (§ 21 Abs. 4 AlimV) und die übrigen Einnahmen werden in der Folge addiert. Von den so ermittelten anrechenbaren Gesamteinnahmen werden nach § 24 Abs. 1 AlimV abgezogen:

  • Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines rechtskräftigen Un-terhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehe-gatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,
  • Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines rechtskräfti-gen Unterhaltstitels oder einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung gemäss § 6 Abs. 1 lit. c AKV bezahlt, vorbehältlich einer Überprüfung gemäss § 34 Abs. 2 AKV,
  • bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern ausserhalb der eige-nen Familie. Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bundes zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen (§ 24 Abs. 2 AlimV).

Anrechenbares Vermögen

Das anrechenbare Vermögen entspricht gemäss § 25 Abs. 1 AlimV dem Betrag, der gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich:

  • Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
  • Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie den Betrag von

Fr. 5000.-- übersteigen,

  • Erbvorbezüge und Erbschaften. Im Unterschied zum Steuerrecht werden nur Hypothekarschulden der massgebenden Per-son abgezogen. Sie werden höchstens bis zur Summe der vorstehend erwähnten Beträge berücksichtigt (§ 25 Abs. 2 AlimV).

Abweichende Berechnung (§ 17 AlimV)

Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§ 13 - 25 AlimV kann ausnahmsweise abgewi-chen werden, insbesondere

  • bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr,
  • bei ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten,
  • aufgrund von Ausbildungskosten,
  • bei illiquiden Vermögenswerten.

3.Umfang der Bevorschussung

Als Bevorschussung wird die Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und den anrechenbaren Einnahmen bis zum Betrag der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Alimente, maximal aber bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung, derzeit Fr. 940.-- pro Monat, ausbezahlt (§ 23 Abs. 2 KJHG).

4.Zuständigkeit

Zuständig für die Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Gemeinde, in wel-cher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 23 KJHG in Verbindung mit § 4 KJHG). Über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen entscheidet die Fürsorgebehörde der Ge-meinde, soweit diese nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 28 Abs. 1 AlimV). Zu beachten ist, dass die Alimentenbevorschussung keine Form der wirtschaftlichen Hilfe darstellt, auch wenn die Sozialbehörde über die Bemessung und Ausrichtung entschei-det (vgl. auch § 7 Abs. 2 SHG). Nach § 28 Abs. 3 AlimV kann die zuständige Behörde Entscheide an ein Mitglied delegieren. Ausgenommen sind Entscheide über

  • die Ablehnung von Gesuchen um finanzielle Leistungen,
  • die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen gemäss § 27 Abs. 2 KJHG,
  • die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Rechnung. Vorbereitet und vollzogen wird der Gemeindeentscheid durch die Jugendhilfestellen (§ 16

Abs. 2 KJHG, § 26 KJHG, § 27 AlimV). Diese prüfen insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung erfüllt sind, ermitteln die Höhe der Leistungen, stellen den zuständigen Gemeindeorganen Antrag, zahlen die Bevorschussung zulasten der Gemeinde aus und übernehmen das Inkasso bei Rückforderungen (§ 27 AlimV).

5.Gesuchstellung

Das Gesuch um Alimentenbevorschussung ist bei der zuständigen Jugendhilfestelle einzu-reichen (§ 25 Abs. 1 KJHG; vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesuche um Alimentenhilfe). Es ist schriftlich zu stellen (§ 10 AlimV). Das Amt für Jugend und Berufsberatung stellt hier das Formular Gesuch um Inkas-sohilfe und finanzielle Leistungen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (Alimentenbevor-schussung, Überbrückungshilfe, Kleinkinderbetreuungsbeiträge) zur Verfügung. Zur Einreichung des Gesuchs ist der/die gesetzliche Vertreter/in des unterhaltsberechtigten Kindes (Inhaber/in der elterlichen Sorge, Vormund/in) oder das volljährige Kind befugt. Gesuche werden ab dem 16. des Fälligkeitsmonats entgegengenommen. Bei der Gesuchstellung sind folgende Unterlagen einzureichen (§ 11 AlimV, § 35 AlimV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. a und d AlimV und § 7 Abs. 2 AlimV):

  • Wohnsitzbestätigung,
  • AHV/IV-Nummern der massgebenden Personen,
  • Unterlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen und des anrechenbaren Ver-mögens der massgebenden Personen gemäss §§ 21 bis 25 AlimV (z.B. neueste unter-schriebene Steuererklärung inkl. Beilagen, letzte definitive Steuerrechnung, Arbeitsver-trag, neuester Lohnausweis; evtl. aktuelle Lohnbelege oder Geschäftsabschlüsse, Bele-ge über Ersatzeinkommen: Rentenverfügungen der AHV/IV, Pensionskasse, Unfallversi-cherung, Entscheide betreffend Ergänzungsleistungen usw.),
  • Rechtstitel mit Unterhaltsregelung,
  • Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen,
  • wenn möglich die Adresse der unterhaltspflichtigen Person und deren Arbeitgeberin o-der Arbeitgeber. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevor-schussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu machen. Kommt sie ihrer Mit-wirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn sie benötigte Angaben nicht macht oder ein-geforderte Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt (§ 2 AlimV). Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, muss die gesuchstellende Person unverzüglich der Jugendhilfestelle mitteilen (§ 3 AlimV).

6.Auszahlung

Die Alimentenbevorschussung wird der gesuchstellenden Person oder einer von ihr bezeich-neten Person oder Stelle monatlich im Voraus ausbezahlt. Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevorschussung direkt diesen ausbezahlt werden (§ 29 AlimV).

7.Rückerstattung

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Rückerstattung bevorschusster Unterhaltsbeiträge verpflichtet (§ 27 Abs. 1 KJHG). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden. Hingegen werden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 Abs. 2 KJHG). Die Rückerstattungsforderungen gemäss § 27 Abs. 2 KJHG sind unverzins-lich. Sie verjähren ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und spätestens fünf Jahre, nachdem die Leis-tungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden (§ 31 AlimV).

8.Rechtsmittel

Gegen Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung Rekurs gemäss den Angaben im Entscheid beim Be-zirksrat erhoben werden (§§ 19 ff. VRG). Entscheide des Bezirksrats können ans Verwal-tungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 41 VRG).

Rechtsprechung

VB.2011.00435: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Der An-spruch auf Alimentenvorschusszahlungen entspricht höchstens dem Betrag des Anspruchs auf Kinderunterhaltsbeiträge. Im vorliegenden Fall war vor drei Jahren ein Scheidungsurteil ergangen, mit dem die Kinderunterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführerin zustanden, um Fr. 100.-- pro Monat gekürzt worden waren. Da die Beschwerdeführerin es allerdings unter-liess, die Sozialbehörde über das ergangene Urteil bzw. über die Beitragsreduktion zu infor-mieren, wurde ihr weiterhin der bisherige - den Kinderunterhaltsbeitrag um Fr. 100.-- über-steigenden - Alimentenvorschussbetrag ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin bezog somit während dreier Jahre zu Unrecht zu hohe Alimentenvorschüsse und ist im entsprechenden Betrag rückerstattungspflichtig (E. 4.1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Behörden den rechtswidrigen Zustand keineswegs bewusst duldeten und ihr insbesondere nie zusicherten, überhöhte Ali-mentenvorschüsse auszurichten (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. VB.2011.00103: Alimentenbevorschussung: Einstellung und Rückforderung, da die Be-schwerdeführerin von ihrer Mutter finanziell unterstützt wird. Rechtsgrundlagen (E. 2).

§ 31 Abs. 2 JHV lässt keinen Raum dafür, auch nicht zum Reineinkommen zählende Unter-stützungsleistungen Dritter anzurechnen. Ob ein begründeter Sonderfall vorliegt, ist eine Rechts-, nicht Ermessensfrage. Die Alimentenbevorschussung ist eine Inkassohilfe, nicht ei-ne Sozialhilfeleistung im Sinn des Sozialhilferechts. Bei ihr gilt der Grundsatz der strikten Subsidiarität nicht. Ein begründeter Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 JHV dürfte nur dann vorliegen, wenn die Unterstützungsleistungen von Dritten derart hoch ausfallen, dass eine Alimentenbevorschussung geradezu als stossend empfunden werden könnte. Dies ist vorlie-gend nicht der Fall (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde. VB.2010.00286: Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen? Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anre-chenbaren Vermögens und der Abweichung in begründeten Sonderfällen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2). Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen an, während sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils für ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verfügt bei der Auslegung des be-gründeten Sonderfalls über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwer-deführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.--. Es liegt keine Er-messensunterschreitung vor (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. VB.2010.00129: Alimentenbevorschussung: Aufschiebende Wirkung des Rekurses. Der Ent-zug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, er-langt nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung. Die angefoch-tene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist deshalb richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (E. 1.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischen-entscheid (E. 1.2). Ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung er-füllt sind, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (E. 2). Eine Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin droht nicht. Demnach kann darin kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen (E. 4.1). Rechtsmitteln gegen Verfügungen, mit denen Fürsorgeleistungen eingestellt werden, darf nur ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Da die Suspensivwirkung nur im Rahmen der ge-stellten Rekursanträge gilt und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Alimentenbevor-schussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet hat, würde die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht verpflichtet, weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge zu zahlen (E. 4.2). Gutheis-sung der Beschwerde. VB.2009.00561: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Die Be-schwerdeführerin bezog seit 2005 Alimentenvorschüsse für ihren Sohn. Im November 2007

wechselte sie die Arbeitsstelle, ohne die Behörden darüber zu informieren, dass das Fami-lieneinkommen von nun an - selbst unter Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnrück-forderung der früheren Arbeitgeberin - die für die Bevorschussungsberechtigung relevante Grenze von Fr. 45'500.-- pro Jahr überstieg. Unter diesen Umständen stellten die Behörden die Alimentenbevorschussung zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Stellenwechsels ein (E. 3.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Rück-erstattungspflicht für die seit dem Stellenwechsel unrechtmässig bezogenen Alimentenvor-schüsse (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde sowie - wegen offenkundiger Aussichtslosig-keit der Beschwerde - des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). VB.2008.00608: Alimentenbevorschussung - Fehlerhafte Zusammensetzung der Entscheid-behörde. Art. 29 BV verleiht einen Anspruch auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (E. 2.2.4). Im Zusammenhang mit der Alimenten-bevorschussung ergibt sich die ordnungsgemässe Zusammensetzung der Entscheidbehörde u.a. aus § 40 der Jugendhilfeverordnung. Demnach hat die Gesamtbehörde - und nicht eine Einzelperson - zu entscheiden, wenn es um die Einstellung der Alimentenbevorschussung oder um die Rückerstattung bereits geleisteter Bevorschussungszahlungen geht. Im vorlie-genden Fall liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil der Präsident anstelle der Ge-samtbehörde anordnete, die Alimentenbevorschussung sei einzustellen bzw. die bereits ge-leisteten Zahlungen seien zurückzuerstatten (E. 2.2.5 und 2.2.6). Dieser Verfahrensmangel konnte nicht nachträglich - im Rahmen einer Vernehmlassungseingabe der Gesamtbehörde - geheilt werden (E. 2.2.7). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die zuständige Entscheidbehörde (E. 3). VB.2008.00519: Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Alimentenbevorschussung [Bei der Scheidung der Beschwerdegegnerin von ihrem ersten Ehemann wurden ihren Kindern Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Als sie Alimentenbevorschussung beantragte, gab sie an, geschieden zu sein, war aber erneut verheiratet und bereits wieder getrennt. Sie unterschritt die Einkommensschwelle für Alleinstehende. Die beschwerdeführende Gemeinde forderte die zu Unrecht erfolgte Alimentenbevorschussung zurück, der Bezirksrat hob den Beschluss aber auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück.] Der Rückweisungsentscheid mit detaillierten Anweisungen zur Neuberechnung der Alimentenbevorschussung kann von der Gemeinde angefochten werden (E. 1.2). Die eheliche Beistandspflicht bezieht sich auch auf den Unterhalt vorehelicher Kinder; sie endet erst mit der Auflösung der Ehe, gilt also auch während des Getrenntlebens und des ganzen Scheidungsprozesses. Die Beschwerdegeg-nerin war entgegen ihren Angaben nicht geschieden, sondern verheiratet, weshalb das Ein-kommen ihres (zweiten) Ehemannes zu ihrem hinzuzurechnen und die Einkommensschwelle für Verheiratete anzuwenden ist. Diese Schwelle wurde überschritten, weshalb sie zu Un-recht Alimentenbevorschussung erhielt und diese zurückerstatten muss (E. 3.3). VB.2007.00223: Jugendhilfe: Verweigerung der Alimentenbevorschussung wegen Miss-brauchs. [Der ehemalige Ehemann der Beschwerdegegnerin war im Scheidungsurteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet worden. Er stellte ein Herabsetzungsbegehren, zog es aber wieder zurück. Die Sozialbehörde wies einen An-trag des Jugendsekretariats auf rückwirkende Alimentenbevorschussung wegen Rechts-missbrauchs ab. Der Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde vom Bezirksrat gutgeheissen,

worauf die Sozialbehörde die vorliegende Beschwerde erhob.] Rechtsgrundlagen der Ali-mentenbevorschussung und deren Entfalls wegen Missbrauchs (E. 2). Begriff des Rechts-missbrauchs (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimen-tenschuldner die Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzog, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Be-schwerdegegnerin diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann im Sinne eines gemeinsa-men Gesamtplans kooperiert habe. Eine Missbrauchsabsicht kann auch nicht allein darin er-blickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder einge-bracht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (E. 4.2). Bedeutung der Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend Reduktion der Alimentenbevorschussung für die Dauer des Herabsetzungsverfahrens (E. 5.2). Abweisung. VB.2007.00206: Rückerstattung zu viel ausbezahlter Alimentenbevorschussung. Rechts-grundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Rückerstattung (E. 2). Aufgrund der richterlichen Verfügung betreffend Getrenntleben und des Scheidungsurteils wurde der Be-schwerdeführerin zwischen November 2004 und Dezember 2005 ein erheblicher Betrag zu viel Alimente bevorschusst (E. 3.2). Wegen einer falschen Berechnung der ausstehenden Beträge wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auf einen zu hohen Betrag ausste-hender Alimente betrieben, welchen dieser leistete. Der zu viel betriebene Betrag stellt die Leistung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 62 OR dar und liegt höher als der von der Be-schwerdegegnerin zurückgeforderte (E. 3.3). Da die Alimentenhilfe erst nach (verspätetem) Erhalt der vollständigen Bankunterlagen des Ex-Ehemanns in der Lage war, die tatsächli-chen Verhältnisse verlässlich zu beurteilen, stellt die Gutschrift des aus der Betreibung resul-tierenden (zu hohen) Betrags zugunsten der Beschwerdeführerin kein Vertrauen bildender Tatbestand dar, so dass der von ihr angerufene Vertrauensschutz nicht greift (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Verjährung nach Art. 67 Abs. 1 OR (E. 3.5.2). Die Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdegegnerin begann im Oktober 2006 zu laufen, als die Alimentenhilfe (nach Erhalt der Unterlagen des Ex-Ehemanns) eine verlässliche Berech-nung anstellen konnte, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten ist (E. 3.5.1+3). VB.2007.00154: Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.--. [Die Sozialbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein in Serbien ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht an-erkannt werde, soweit es die Unterhaltsbeiträge für ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz be-treffe. Sie geht weiter davon aus, dass Eheschutzmassnahmen mit der rechtskräftigen Auflö-sung der Ehe zwingend enden würden. Deshalb fehle ein gültiger Rechtstitel für eine Alimen-tenbevorschussung.] Die in Serbien erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Ehegatten wird in der Schweiz gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt. Hinge-gen wird die im Scheidungsurteil getroffene Unterhaltsregelung betreffend die durch den Ehegatten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn in der Schweiz auf-grund von Art. 84 Abs. IPRG und Art. 1 MSA (der aus Gründen des Ordre public auch für Unterhaltsbeiträge anwendbar ist) nicht anerkannt (E. 2.2). Damit ist davon auszugehen, dass in Serbien ein Teilurteil getroffen worden ist, welches der Ergänzung bedarf. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben die vom Eheschutzrichter angeordneten Mass-

nahmen nach wie vor Gültigkeit, was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht (E. 2.3.3). Abweisung der Beschwerde. VB.2005.00544: Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen während eines Ausland-aufenthalts des Kindes zu Ausbildungszwecken. Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 JHG verneint einen Anspruch auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen generell bei einem Aus-landaufenthalt (E. 4.1). Die Materialien lassen aber den Schluss zu, dass Schulungsaufent-halte im Ausland einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (E. 4.2). Ein Rechtsvergleich mit den Regelungen der Nachbarkantone zeigt, dass meistens nur ein Auslandaufenthalt die Bevorschussung ausschliesst, der zeitlich eine gewisse Dauer überschreitet (E. 4.2). Der Zweck des Ausschlusses der Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt liegt in der in diesem Fall erschwerten Kontrolle der Verwendung der Leistungen. Diesem Ziel kommt bei einem befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt keine grosse Bedeutung zu (E. 4.4). Demzufolge sind Kinderunterhaltsbeiträge bei einem Auslandaufenthalt jedenfalls dann zu bevorschussen, wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung nachweisbar ist, in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz üblichen Rah-men steht und in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht übersteigt. - Auch im Sozialversicherungs-recht gibt es Lösungen, die mit dieser neuen Auslegung vergleichbar sind (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (E. 5).

Praxishilfen

Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über das Inkasso und die Bevorschus-sung von Unterhaltsbeiträgen Gesuch um Inkassohilfe und finanzielle Leistungen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (Alimentenbevorschussung, Überbrückungshilfe) Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesu-che um Alimentenhilfe

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: