Alimentenbevorschussung

Kapitelnr.
11.2.01.
Publikationsdatum
9. August 2012
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.2. Bedarfsleistungen

Rechtsgrundlagen

Art. 293 ZGB Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JHG), LS 852.1 Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV), LS 852.11 Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG), LS 852.1 (Teilinkraftsetzung per 1. Januar 2012, löst das Jugendhilfegesetz im Umfang der Inkraftsetzung ab)

Erläuterungen

1.Allgemeines

Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB hat das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes zu regeln, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkom-men. Im Kanton Zürich finden sich die entsprechenden Regelungen im Jugendhilfegesetz und der dazugehörenden Verordnung. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtsti-tel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 JHG). Eine Bevorschussung kommt also nur für Kinderunterhaltsbeiträge in Betracht. Ehegatten-alimente werden nicht bevorschusst. Die Unterhaltspflicht gilt dann als nicht rechtzeitig erfüllt, wenn der unterhaltspflichtige Eltern-teil der Zahlungspflicht bis am 15. des Fälligkeitsmonats nicht nachgekommen ist. Gesuche auf Bevorschussung werden deshalb von der zuständigen Stelle frühestens ab dem 16. des Fälligkeitsmonats entgegengenommen.

2.Voraussetzungen

2.1. Rechtstitel Eine Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass der Unterhaltsbei-trag in einem Rechtstitel festgelegt ist. Als Rechtstitel gelten:

  • Urteile: Scheidungs-, Trennungs- oder Vaterschaftsurteile,
  • gerichtliche Entscheide: Entscheide im Eheschutzverfahren, Entscheide betreffend vor-sorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren, Entscheide betreffend vorläufige Zahlung oder Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen im Vater-schaftsverfahren,
  • aussergerichtliche Entscheide: durch die zuständige Vormundschaftsbehörde genehmig-te Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltsvertrag),
  • bei mündigen Kindern: auch einfache Unterhaltsverträge (vorbehalten bleibt die Prüfung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der/des Unterhaltspflichtigen). 2.2. Wohnsitz des Kindes Die Bevorschussung setzt weiter voraus, dass das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB) in einer zürcherischen Gemeinde hat (§ 20 Abs. 2 JHG). Zudem muss sich das Kind in der Schweiz aufhalten. Hat das Kind seinen Aufenthalt im Ausland, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bevor-schussung (§ 20 Abs. 3 JHG). Eine Bevorschussung ist aber möglich, wenn der Ausland-aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung nachweisbar ist, in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz üblichen Rahmen steht und in zeitlicher Hin-sicht ein Jahr nicht übersteigt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2005, VB.2005.00544). Keine Bevorschussung erfolgt, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem andern Elternteil oder mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt (§ 20 Abs. 4 JHG). 2.3. Einkommens- und Vermögensgrenzen Bevorschusst werden Kinderunterhaltsbeiträge nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden (§ 29 JHV). Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn folgende Einkom-mens- bzw. Vermögensgrenzen überschritten sind:
  • beim Kind: Fr. 12'480.-- anrechenbares Einkommen im Jahr;
  • beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil: Fr. 41'600.-- anrechenbares Einkommen pro Jahr zuzüglich Fr. 3'900.-- für jedes von ihm unterhaltene Kind, Fr. 130'000.-- anrechenbares Vermögen; von dem Fr. 39'000.-- übersteigenden Vermö-gen wird 1/15 dem anrechenbaren Einkommen zugerechnet;
  • beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden El-ternteil: Fr. 54'600.-- anrechenbares Einkommen pro Jahr zuzüglich Fr. 3'900.-- für jedes von ihm unterhaltene Kind, Fr. 156'000.-- anrechenbares Vermögen; von dem Fr. 52'000.-- übersteigenden Vermö-gen wird 1/15 dem anrechenbaren Einkommen zugerechnet;
  • beim mündigen berechtigten Kind Fr. 24'960.-- anrechenbares Einkommen im Jahr, Fr. 50'000.-- anrechenbares Vermögen; von dem Fr. 25'000.-- übersteigenden Vermö-gen wird 1/15 dem anrechenbaren Einkommen zugerechnet. Vorbehalten bleiben Sonderfälle (vgl. § 28 JHV). Als anrechenbares Einkommen des Kindes gelten alle Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Leistungen von privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungen und Ergänzung- bzw. Zusatzsleistungen. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien (§ 31 Abs. 1 JHV). Als anrechenbares Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils gilt sein nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reineinkommen. Ist der Elternteil verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, so wird dabei das steuerrechtliche Reinein-kommen der Ehepartnerin oder eingetragenen Partnerin bzw. des Ehepartners oder einge-tragenen Partners angerechnet. Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen Kinderunter-haltsbeiträge, Kinderunterhaltsersatzrenten, Bevorschussungen und Familienzulagen (§ 31 Abs. 2 JHV). Zur Bemessungsperiode und zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbst-ständiger Erwerbstätigkeit vgl. § 31 Abs. 3 und 4 JHV. Als anrechenbares Vermögen des nicht verpflichteten Elternteils gilt sein nach den Grunds-ätzen des Steuerrechts errechnetes Reinvermögen, bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Elternteilen unter Anrechnung des steuerrechtlichen Reinvermögens der Ehepartnerin oder eingetragenen Partnerin bzw. des Ehepartners oder eingetragenen Partners (§ 32 Abs. 1 JHV). Vermögenswerte aus der gebundenen Selbstvorsorge werden als Vermögen angerechnet, wenn eine berufliche Vorsorge vorhanden ist (§ 32 Abs. 2 JHV).

3.Umfang der Bevorschussung

Die Unterhaltsbeiträge werden grundsätzlich höchstens bis zu Fr. 650.-- pro Kind und Monat bevorschusst (§ 26 JHV). Die Gemeinden können aber höhere als die durch die Jugendhil-feverordnung vorgesehenen Beiträge ausrichten (§ 21 Abs. 2 JHG) Ergeben die einer Familie monatlich insgesamt zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge weniger als Fr. 65.--, entfällt eine Bevorschussung (§ 29 Abs. 3 JHV).

4.Zuständigkeit

Zuständig für die Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Gemeinde, in wel-cher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 20 Abs. 1 JHG). Über die Bevorschus-sung entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder, sofern die Ge-meinde nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet (§ 22 JHG). § 40 JHV hält dazu

ausführend fest, dass ein von der zuständigen Behörde bezeichnetes Mitglied über die Ge-währung der Bevorschussung entscheidet. Die Gesamtbehörde kann sich ein Genehmi-gungsrecht vorbehalten. Als Gesamtbehörde entscheidet die zuständige Behörde über

  • die Ablehnung eines Gesuches,
  • Sonderfälle im Sinne von § 28 JHV,
  • den Verzicht auf Rückforderung geleisteter Unterhaltsbeiträge,
  • die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmässig bezogener Unterhaltsbeiträge. Bearbeitet werden die Gesuche in der Regel in den Bezirksjugendsekretariaten (Jugendhil-festellen, vgl. § 9 KJHG). Die Gemeinden können die Bevorschussung aber auch ohne Mit-wirkung des Bezirksjugendsekretariats durchführen. In diesem Fall bezeichnen sie die zu-ständigen Stellen. Gemeinden mit eigenem Jugendsekretariat sind zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet (§ 23 JHG). Das Amt für Jugend und Berufsberatung hat auf seiner Webseite ein Merkblatt aufgeschaltet, in welchem die zuständigen Stellen aufgeführt sind (Merkblatt des Amtes für Jugend und Be-rufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesuche um Alimentenhilfe (Bevorschussung / Alimenteninkasso / Überbrückungshilfe)).

5.Gesuchstellung

Zur Einreichung des Gesuchs ist der/die gesetzliche Vertreter/in des unterhaltsberechtigten Kindes (Inhaber/in der elterlichen Sorge, Vormund/in oder evtl. Beistand/Beiständin) oder das volljährige Kind befugt (§ 33 JHV). Gesuche werden ab dem 16. des Fälligkeitsmonats entgegengenommen. Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen (§ 34 JHV):

  • Schriftenempfangsschein/Meldebescheinigung oder Ausländerausweis,
  • Rechtstitel mit Unterhaltsregelung,
  • Unterlagen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie neueste unterschriebene Steuererklärung inkl. Beilagen, letzte definitive Steuerrechnung, Ar-beitsvertrag, neuester Lohnausweis; evtl. aktuelle Lohnbelege oder Geschäftsabschlüs-se,
  • Belege über Ersatzeinkommen: Rentenverfügungen der AHV/IV, Pensionskasse, Unfall-versicherung, Entscheide betreffend Ergänzungsleistungen usw.,
  • allfällige Schulbestätigungen, Arbeits- oder Lehrverträge der Unterhaltsberechtigten,
  • wenn möglich die Adresse der Arbeitgeber des/der Unterhaltspflichtigen,
  • Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge (maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab Zeitpunkt der Anmeldung),
  • Bank- oder Postcheck-Konto-Nr. (IBAN-Nr.). Die Antrag stellende Person ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevor-schussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu machen (§ 33 Abs. 2 JHV). Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn sie benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetre-ten oder die Bevorschussung eingestellt (§ 33 Abs. 3 JHV). Zudem hat die Antrag stellende Person die rückständigen und die während der Dauer der Bevorschussung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge abzutreten, soweit sie nicht von Geset-zes wegen auf das Gemeinwesen übergehen (Art. 289 Abs. 2 ZGB: Im Umfang der Bevor-schuss geht der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über). Weiter muss sie eine Vollmacht ausstellen, um die rückständigen und weiteren Ansprüche des Kindes unter Ein-schluss von Sozialleistungen durch Betreibung oder Klage geltend zu machen und das Be-gehren um Anweisungen an die Schuldner des Pflichtigen (Art. 291 ZGB) und um Sicherstel-lung der künftigen Unterhaltsbeiträge (Art. 292 ZGB) zu erheben (§ 35 JHV).

6.Auszahlung

Die zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge werden monatlich im Voraus an den gesetzli-chen Vertreter bzw. die Vertreterin des Kindes ausbezahlt. Zur Verhinderung der Zweckent-fremdung und bei Platzierung des Kindes ausserhalb der eigenen Familie können die Zah-lungen direkt an Dritte geleistet werden (§ 37 JHV).

7.Rückerstattung

Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dür-fen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil, noch von unterstützungspflichti-gen Verwandten zurückgefordert werden (§ 24 Abs. 1 JHG). Hingegen sind unrechtmässig bezogene Leistungen rückerstattungspflichtig und die Rückerstattungsforderung ist zu ver-zinsen (§ 24 Abs. 2 JHG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 JHV).

8.Rechtsmittel

Gegen Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung Rekurs gemäss den Angaben im Entscheid beim Be-zirksrat erhoben werden (§ 41 JHV). Entscheide des Bezirksrats können ans Verwaltungsge-richt des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 41 VRG).

Rechtsprechung

VB.2011.00435: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Der An-spruch auf Alimentenvorschusszahlungen entspricht höchstens dem Betrag des Anspruchs

auf Kinderunterhaltsbeiträge. Im vorliegenden Fall war vor drei Jahren ein Scheidungsurteil ergangen, mit dem die Kinderunterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführerin zustanden, um Fr. 100.-- pro Monat gekürzt worden waren. Da die Beschwerdeführerin es allerdings unter-liess, die Sozialbehörde über das ergangene Urteil bzw. über die Beitragsreduktion zu infor-mieren, wurde ihr weiterhin der bisherige - den Kinderunterhaltsbeitrag um Fr. 100.-- über-steigenden - Alimentenvorschussbetrag ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin bezog somit während dreier Jahre zu Unrecht zu hohe Alimentenvorschüsse und ist im entsprechenden Betrag rückerstattungspflichtig (E. 4.1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Behörden den rechtswidrigen Zustand keineswegs bewusst duldeten und ihr insbesondere nie zusicherten, überhöhte Ali-mentenvorschüsse auszurichten (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. VB.2011.00103: Alimentenbevorschussung: Einstellung und Rückforderung, da die Be-schwerdeführerin von ihrer Mutter finanziell unterstützt wird. Rechtsgrundlagen (E. 2). § 31 Abs. 2 JHV lässt keinen Raum dafür, auch nicht zum Reineinkommen zählende Unter-stützungsleistungen Dritter anzurechnen. Ob ein begründeter Sonderfall vorliegt, ist eine Rechts-, nicht Ermessensfrage. Die Alimentenbevorschussung ist eine Inkassohilfe, nicht ei-ne Sozialhilfeleistung im Sinn des Sozialhilferechts. Bei ihr gilt der Grundsatz der strikten Subsidiarität nicht. Ein begründeter Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 JHV dürfte nur dann vorliegen, wenn die Unterstützungsleistungen von Dritten derart hoch ausfallen, dass eine Alimentenbevorschussung geradezu als stossend empfunden werden könnte. Dies ist vorlie-gend nicht der Fall (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde. VB.2010.00286: Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen? Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anre-chenbaren Vermögens und der Abweichung in begründeten Sonderfällen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2). Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen an, während sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils für ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verfügt bei der Auslegung des be-gründeten Sonderfalls über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwer-deführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.--. Es liegt keine Er-messensunterschreitung vor (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. VB.2010.00129: Alimentenbevorschussung: Aufschiebende Wirkung des Rekurses. Der Ent-zug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, er-langt nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung. Die angefoch-tene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist deshalb richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (E. 1.1). Beim Entscheid über

den Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischen-entscheid (E. 1.2). Ob die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung er-füllt sind, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden kann (E. 2). Eine Verjährung der Forderung der Beschwerdegegnerin droht nicht. Demnach kann darin kein Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung liegen (E. 4.1). Rechtsmitteln gegen Verfügungen, mit denen Fürsorgeleistungen eingestellt werden, darf nur ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Da die Suspensivwirkung nur im Rahmen der ge-stellten Rekursanträge gilt und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Alimentenbevor-schussungsbeiträge ab Februar 2008 verzichtet hat, würde die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht verpflichtet, weiterhin Alimentenbevorschussungsbeiträge zu zahlen (E. 4.2). Gutheis-sung der Beschwerde. VB.2009.00561: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Die Be-schwerdeführerin bezog seit 2005 Alimentenvorschüsse für ihren Sohn. Im November 2007 wechselte sie die Arbeitsstelle, ohne die Behörden darüber zu informieren, dass das Fami-lieneinkommen von nun an - selbst unter Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnrück-forderung der früheren Arbeitgeberin - die für die Bevorschussungsberechtigung relevante Grenze von Fr. 45'500.-- pro Jahr überstieg. Unter diesen Umständen stellten die Behörden die Alimentenbevorschussung zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Stellenwechsels ein (E. 3.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Rück-erstattungspflicht für die seit dem Stellenwechsel unrechtmässig bezogenen Alimentenvor-schüsse (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde sowie - wegen offenkundiger Aussichtslosig-keit der Beschwerde - des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). VB.2008.00608: Alimentenbevorschussung - Fehlerhafte Zusammensetzung der Entscheid-behörde. Art. 29 BV verleiht einen Anspruch auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (E. 2.2.4). Im Zusammenhang mit der Alimenten-bevorschussung ergibt sich die ordnungsgemässe Zusammensetzung der Entscheidbehörde u.a. aus § 40 der Jugendhilfeverordnung. Demnach hat die Gesamtbehörde - und nicht eine Einzelperson - zu entscheiden, wenn es um die Einstellung der Alimentenbevorschussung oder um die Rückerstattung bereits geleisteter Bevorschussungszahlungen geht. Im vorlie-genden Fall liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil der Präsident anstelle der Ge-samtbehörde anordnete, die Alimentenbevorschussung sei einzustellen bzw. die bereits ge-leisteten Zahlungen seien zurückzuerstatten (E. 2.2.5 und 2.2.6). Dieser Verfahrensmangel konnte nicht nachträglich - im Rahmen einer Vernehmlassungseingabe der Gesamtbehörde - geheilt werden (E. 2.2.7). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die zuständige Entscheidbehörde (E. 3). VB.2008.00519: Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Alimentenbevorschussung [Bei der Scheidung der Beschwerdegegnerin von ihrem ersten Ehemann wurden ihren Kindern Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Als sie Alimentenbevorschussung beantragte, gab sie an, geschieden zu sein, war aber erneut verheiratet und bereits wieder getrennt. Sie unterschritt die Einkommensschwelle für Alleinstehende. Die beschwerdeführende Gemeinde forderte die zu Unrecht erfolgte Alimentenbevorschussung zurück, der Bezirksrat hob den Beschluss aber auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück.] Der Rückweisungsentscheid mit detaillierten Anweisungen zur Neuberechnung der Alimentenbevorschussung kann von der

Gemeinde angefochten werden (E. 1.2). Die eheliche Beistandspflicht bezieht sich auch auf den Unterhalt vorehelicher Kinder; sie endet erst mit der Auflösung der Ehe, gilt also auch während des Getrenntlebens und des ganzen Scheidungsprozesses. Die Beschwerdegeg-nerin war entgegen ihren Angaben nicht geschieden, sondern verheiratet, weshalb das Ein-kommen ihres (zweiten) Ehemannes zu ihrem hinzuzurechnen und die Einkommensschwelle für Verheiratete anzuwenden ist. Diese Schwelle wurde überschritten, weshalb sie zu Un-recht Alimentenbevorschussung erhielt und diese zurückerstatten muss (E. 3.3). VB.2007.00223: Jugendhilfe: Verweigerung der Alimentenbevorschussung wegen Miss-brauchs. [Der ehemalige Ehemann der Beschwerdegegnerin war im Scheidungsurteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet worden. Er stellte ein Herabsetzungsbegehren, zog es aber wieder zurück. Die Sozialbehörde wies einen An-trag des Jugendsekretariats auf rückwirkende Alimentenbevorschussung wegen Rechts-missbrauchs ab. Der Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde vom Bezirksrat gutgeheissen, worauf die Sozialbehörde die vorliegende Beschwerde erhob.] Rechtsgrundlagen der Ali-mentenbevorschussung und deren Entfalls wegen Missbrauchs (E. 2). Begriff des Rechts-missbrauchs (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimen-tenschuldner die Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzog, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Be-schwerdegegnerin diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann im Sinne eines gemeinsa-men Gesamtplans kooperiert habe. Eine Missbrauchsabsicht kann auch nicht allein darin er-blickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder einge-bracht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (E. 4.2). Bedeutung der Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend Reduktion der Alimentenbevorschussung für die Dauer des Herabsetzungsverfahrens (E. 5.2). Abweisung. VB.2007.00206: Rückerstattung zu viel ausbezahlter Alimentenbevorschussung. Rechts-grundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Rückerstattung (E. 2). Aufgrund der richterlichen Verfügung betreffend Getrenntleben und des Scheidungsurteils wurde der Be-schwerdeführerin zwischen November 2004 und Dezember 2005 ein erheblicher Betrag zu viel Alimente bevorschusst (E. 3.2). Wegen einer falschen Berechnung der ausstehenden Beträge wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auf einen zu hohen Betrag ausste-hender Alimente betrieben, welchen dieser leistete. Der zu viel betriebene Betrag stellt die Leistung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 62 OR dar und liegt höher als der von der Be-schwerdegegnerin zurückgeforderte (E. 3.3). Da die Alimentenhilfe erst nach (verspätetem) Erhalt der vollständigen Bankunterlagen des Ex-Ehemanns in der Lage war, die tatsächli-chen Verhältnisse verlässlich zu beurteilen, stellt die Gutschrift des aus der Betreibung resul-tierenden (zu hohen) Betrags zugunsten der Beschwerdeführerin kein Vertrauen bildender Tatbestand dar, so dass der von ihr angerufene Vertrauensschutz nicht greift (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Verjährung nach Art. 67 Abs. 1 OR (E. 3.5.2). Die Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdegegnerin begann im Oktober 2006 zu laufen, als die Alimentenhilfe (nach Erhalt der Unterlagen des Ex-Ehemanns) eine verlässliche Berech-nung anstellen konnte, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten ist (E. 3.5.1+3). VB.2007.00154: Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung

von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.--. [Die Sozialbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein in Serbien ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht an-erkannt werde, soweit es die Unterhaltsbeiträge für ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz be-treffe. Sie geht weiter davon aus, dass Eheschutzmassnahmen mit der rechtskräftigen Auflö-sung der Ehe zwingend enden würden. Deshalb fehle ein gültiger Rechtstitel für eine Alimen-tenbevorschussung.] Die in Serbien erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Ehegatten wird in der Schweiz gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt. Hinge-gen wird die im Scheidungsurteil getroffene Unterhaltsregelung betreffend die durch den Ehegatten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn in der Schweiz auf-grund von Art. 84 Abs. IPRG und Art. 1 MSA (der aus Gründen des Ordre public auch für Unterhaltsbeiträge anwendbar ist) nicht anerkannt (E. 2.2). Damit ist davon auszugehen, dass in Serbien ein Teilurteil getroffen worden ist, welches der Ergänzung bedarf. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben die vom Eheschutzrichter angeordneten Mass-nahmen nach wie vor Gültigkeit, was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht (E. 2.3.3). Abweisung der Beschwerde. VB.2005.00488: Alimentenbevorschussung; wieweit sind bei der Berechnung des anrechen-baren Kindeseinkommens die steuerrechtlichen Abzüge zu gewähren? Vom Lehrlohn kön-nen nur ausserordentliche Ausgaben abgezogen werden. Dies deshalb, weil der Lehrlohn nicht Lebenskosten deckend ist und die Lehrlinge auf die (ergänzende) Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind. Die von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträge werden steuer-rechtlich durch den Kinderabzug berücksichtigt. Würden somit - wie von der Beschwerdefüh-rerin geltend gemacht - bei einem Lehrlohn sämtliche steuerrechtlichen Abzüge gewährt, würde dies zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Ausbildungskosten des Kindes führen (E. 3.3). Abweisung. VB.2005.00544: Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen während eines Ausland-aufenthalts des Kindes zu Ausbildungszwecken. Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 JHG verneint einen Anspruch auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen generell bei einem Aus-landaufenthalt (E. 4.1). Die Materialien lassen aber den Schluss zu, dass Schulungsaufent-halte im Ausland einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (E. 4.2). Ein Rechtsvergleich mit den Regelungen der Nachbarkantone zeigt, dass meistens nur ein Auslandaufenthalt die Bevorschussung ausschliesst, der zeitlich eine gewisse Dauer überschreitet (E. 4.2). Der Zweck des Ausschlusses der Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt liegt in der in diesem Fall erschwerten Kontrolle der Verwendung der Leistungen. Diesem Ziel kommt bei einem befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt keine grosse Bedeutung zu (E. 4.4). Demzufolge sind Kinderunterhaltsbeiträge bei einem Auslandaufenthalt jedenfalls dann zu bevorschussen, wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung nachweisbar ist, in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz üblichen Rah-men steht und in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht übersteigt. - Auch im Sozialversicherungs-recht gibt es Lösungen, die mit dieser neuen Auslegung vergleichbar sind (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (E. 5).

Praxishilfen

Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die Bevorschussung und das In-kasso von Unterhaltsbeiträgen für Kinder Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesu-che um Alimentenhilfe (Bevorschussung / Alimenteninkasso / Überbrückungshilfe)

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: