Umgang mit Steuern in der Sozialhilfe

Kapitelnr.
8.1.24.
Publikationsdatum
1. Oktober 2024
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen
Gültig seit / In Kraft seit
1. Oktober 2024
Titel
Steuern

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsatz

Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuer­rückstände bezahlt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1, Erläuterungen b)).

Erwerbstätige Personen, welche zusätzlich zum Erwerbseinkommen mit Sozialhilfe unter­stützt werden müssen, können in aller Regel die auf dem Erwerbseinkommen zu leistenden Steuern aus dem Einkommensfreibetrag (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2) begleichen (Zur Vorgehensweise bei Quellensteuern siehe Ziff. 4).

Im Übrigen habe sozialhilfeabhängige Personen die Möglichkeit, eine Stundung (allenfalls verbunden mit einem Teilerlass) oder einen Steuererlass zu beantragen. Sie sind, soweit dies notwendig ist, bei der Stellung der betreffenden Gesuche zu unterstützen. Wichtig ist, dass der oder die Hilfesuchende bzw. die Sozialbehörde mit der zuständigen Steuerbehörde nach Erhalt der Steuerrechnung möglichst frühzeitig Kontakt aufnimmt. Dies sollte vor allfälligen Mahnungen geschehen. Sind solche bereits erfolgt, so muss man sich umgehend mit dem Steueramt in Verbindung setzen. Ein Gesuch um Stundung oder Erlass sollte gezielt bzw. nur dann gestellt werden, wenn gewisse Erfolgsaussichten vorliegen. Bestehen (in Grenzfällen) Zweifel, ob ein Erlass oder eine blosse Stundung möglich ist, so kann im selben Gesuch ein ganzer oder teilweiser Steuererlass sowie als Eventualbegehren, d.h. für den Fall, dass ein Erlass abgelehnt wird, eine Stundung beantragt werden.

2.Staats- und Gemeindesteuern

2.1.Stundung

Nach § 177 StG kann das Gemeindesteueramt fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen, sofern besondere Verhältnisse (wie etwa momentane Zahlungsunfähigkeit) vorliegen. Solche Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder falls die Bedingungen, an die sie geknüpft worden sind, nicht erfüllt werden.

Wenn also gegen Hilfesuchende offene Steuerrechnungen bestehen, so können sie gegebenenfalls unter Mithilfe der Sozialbehörde beim zuständigen Gemeindesteueramt ein Gesuch um Stundung stellen. Zu beachten ist dabei, dass trotz Stundung eine Verzugszinspflicht besteht.

Neben dem Hinweis darauf, dass Sozialhilfe bezogen wird und dem Antrag, bis wann um Stundung gebeten wird, sollte im Stundungsgesuch zugleich ein (realistischer) Zahlungsvorschlag gemacht werden (Höhe und Beginn der Ratenzahlungen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Ratenzahlungen so angesetzt werden, dass später nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen.

Gegen einen ablehnenden Entscheid kann beim Gemeindesteueramt Einsprache erhoben werden, und gegen den Einspracheentscheid ist ein Rekurs beim kantonalen Steueramt zulässig. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten hier sinngemäss (§ 178 StG).

Ein Stundungsgesuch ist vor allem bei Personen angebracht, welche zusätzlich zu einem Erwerbseinkommen unterstützt werden und deren finanzielle Situation sich in absehbarer Zeit wieder bessern dürfte.

2.2Erlass

Gemäss § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Zudem gilt die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016 (Zürcher Steuerbuch (ZStB-Nr. 183.1).

Voraussetzung für einen Erlass bildet demnach eine Notlage, aufgrund welcher die Bezahlung der geschuldeten Steuern nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen möglich ist. Eine solche kann auf einem wesentlichen und andauernden Rückgang der Einkünfte, auf einer erheblichen Steigerung der Aufwendungen oder auf beiden Ursachen zugleich beruhen. Dagegen vermögen Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bei der Einschätzung oder Berechnung der Steuern berücksichtigt werden, in der Regel keinen Erlass zu begründen. Dies gilt umso mehr für normale Auslagen (ausser eventuell aussergewöhnlich hohe Krankheitskosten). Gesuche um Erlass von Nach- und Strafsteuern werden in der Praxis strenger beurteilt, weil dort längerfristige, ausserordentliche Zahlungsanstrengungen verlangt werden.

Ein Erlass kann z.B. gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuern als Folge einer Inanspruchnahme der Solidarhaft zwischen zusammenlebenden Ehegatten zu einem Härtefall führt (v.a. nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) bzw. nur unter unzumutbaren Einschränkungen möglich wäre. Insbesondere bei nicht mehr erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist ein Steuererlass auch zulässig, wenn noch Vermögen (z.B. für die Altersvorsorge) vorhanden ist bzw. bevor die letzten Ersparnisse aufgebraucht sind.

Ist jemand überschuldet, so kann ohne Rücksicht auf die Forderungen der anderen Gläubiger nur dann ein Erlass gewährt werden, wenn auf persönlichen Verhältnissen beruhende aussergewöhnliche Aufwendungen (wie z.B. Krankheitskosten) die Situation verursacht haben. Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor (wie z.B. geschäftliche Misserfolge), ist ein Erlass vom Entgegenkommen der übrigen Gläubiger abhängig. Dazu bedarf es in der Regel eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrags bzw. einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (vgl. dazu Kapitel 4.2.01).

Erlassgesuche sind bei dem für den Steuerbezug zuständigen Gemeindesteueramt grundsätzlich schriftlich einzureichen (§ 184 StG). Bei Vorsprache auf dem Gemeindesteueramt kann ein Erlassgesuch auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Im Gesuch ist darauf hinzuweisen, aus welchem Grund und ab wann jemand (vollumfänglich) unterstützt wird, dass und weshalb keine Besserung der Lage absehbar ist und ob z.B. eine Anmeldung bei der IV erfolgt ist. Zudem ist eine Aufstellung der aktuellen Einkünfte und Auslagen sowie der Aktiven und Passiven des Klienten bzw. der Klientin nötig.

Über das Erlassgesuch kann erst nach rechtskräftiger Einschätzung und nach Ablauf des Steuerjahres entschieden werden. Wenn ein Erlassgesuch mit Tatsachen begründet wird, denen eventuell noch im Einschätzungsverfahren Rechnung getragen werden kann, so wird der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit, eine Steuererklärung nachzubringen, aufmerksam gemacht oder das Gesuch wird direkt an das zur Einschätzung zuständige kantonale Steueramt weitergeleitet.

Gegen einen nicht oder nur teilweise gutheissenden Erlassentscheid kann der oder die Steuerpflichtige bei der Finanzdirektion Rekurs erheben (§ 185 StG). Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können die bzw. der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

2.3.Abschreibung unerhältlicher Steuern (vorläufiger Verzicht auf fällige Steuern)

Steuern und Zinsen werden gemäss der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016 abgeschrieben (ZStB-Nr. 183.1), wenn:

  • eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt wird;
  • wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann;
  • eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde;
  • eine Forderung gegenüber einem verstorbenen Steuerpflichtigen mangels Haftung der Erben uneinbringlich ist;
  • eine Forderung durch gerichtlichen Nachlassvertrag erlassen wird.

Die Abschreibung von Steuerforderungen ist Sache des Gemeindesteueramtes. Dieses ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Wiedereinbringlichkeit hin zu überwachen. Auch wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner die Gemeinde verlassen hat, darf sich das Gemeindesteueramt mit der Abschreibung nicht endgültig abfinden. Es hat sich vielmehr von Zeit zu Zeit über die Verhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners beim Steueramt der Wohngemeinde zu erkundigen. Bestehen Erfolgsaussichten, so sind neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen (ZStB-Nr. 183.1 Ziff. 72). Die Schuldnerin bzw. der Schuldner kann auch in diesem Fall noch ein Erlassgesuch stellen. 

3.Direkte Bundessteuern

3.1.Stundung

Nach Art. 166 DBG kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken, sofern die Zahlung für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist.

Gesuche um Stundung oder Erlass von direkten Bundessteuern sind beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über den Online-Schalter des kantonalen Steueramtes können Gesuche um Stundung und Ratenzahlung auch in elektronischer Form gestellt werden.

Bei Gesuchen mit einer Frist von mehr als 6 Monaten seit Rechnungsdatum (bei definitiven) bzw. 12 Monaten seit Rechnungsdatum (bei provisorischen) Veranlagungsverfügungen, ist die Härte zu belegen. Hierfür ist das Formular Beilage zum Raten- und Stundungsgesuch einzureichen.

Bevor (oder zumindest im selben Zeitpunkt, in dem) eine Stundung von Bundessteuern beantragt wird, sollte ein entsprechendes Gesuch für die Staats- und Gemeindesteuern gestellt werden. Falls schon ein Entscheid des Gemeindesteueramtes vorliegt, empfiehlt es sich, den Entscheid dem Gesuch für die Bundessteuern beizulegen.

3.2.Erlass

Gemäss Art. 167 DBG können der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der direkten Bundessteuer eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der Abteilung beim kantonalen Steueramt eingereicht werden (Art. 167c DBG, Art. 8 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Darin ist insbesondere die Notlage der Klientin bzw. des Klienten darzulegen, also zum Beispiel zu erwähnen, seit wann eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt und kein Ersatzeinkommen mehr erzielt werden kann.

Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss (Art. 2 Steuererlassverordnung).

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Erlass. Die Erlassbehörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinne von Art. 167 DBG wesentlichen Tatsachen (Art. 10 Steuererlassverordnung).

4.Quellensteuer

4.1.Allgemein

a) Schuldner bzw. Schuldnerinnen gegenüber den Steuerbehörden

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die quellensteuerpflichtigen Personen einen Arbeitslohn ausrichten. Auch Versicherer, die ein Taggeld, eine Rente oder anderweitige Ersatzleistungen (nach-) zahlen oder Veranstalter, die Gagen und Honorare (inkl. sämtlichen Vergütungen von Spesen und Naturalien) leisten, müssen eine Quellensteuer erheben und an die Steuerbehörden weiterleiten. Gleiches gilt für Vorsorgeeinrichtungen, die (Teil-) Renten- und Kapitalleistungen oder andere Vergütungen ausrichten.

b) Quellensteuerpflichtige Personen

Quellensteuerpflichtig sind alle ausländischen Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, welche über keine Niederlassungsbewilligung (C) verfügen und die auch nicht mit einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (vgl. Art. 83 DBG, § 87 StG).

Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Der Quellensteuerpflicht unterliegen auch die Ersatzeinkünfte für vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeiten wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung sowie Invaliditätsrenten der Invaliden oder Unfallversicherung etc. (vgl. Art. 84 Abs. 2 DBG, § 88 Abs. 2 StG).

c) Entlassung aus der Quellensteuerpflicht

Aus der Quellensteuerpflicht entlassen wird eine quellensteuerpflichtige Person mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie

  • die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält,
  • eine Person heiratet, die die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
  • mit einer Person verheiratet ist, die die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält,
  • das Referenzalter, also das Alter, in dem die Altersrente ohne Kürzung bezogen werden kann, erreicht,
  • eine ganze IV-Rente erhält.

Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung C oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Im Quellensteuerentlassungsjahr wird eine vollständige Steuererklärung eingereicht und die bezahlte Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet.

(vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über die Quellensteuer und Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften - siehe Praxishilfen Quellensteuer).

d) Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer – Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht

Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug und den Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung (§ 32 Quellensteuerverordnung I).

Ist die quellensteuerpflichtige Person mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, kann sie bis Ende März des auf die Fälligkeit folgenden Steuerjahres beim kantonalen Steueramt einen Entscheid über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen (§ 144 Abs. 1 StG). Gründe für eine Korrektur im Quellensteuerverfahren sind:

  • die Quellensteuerpflicht ist nicht gegeben,
  • der steuerbare oder satzbestimmende Bruttolohn wurde falsch ermittelt oder
  • es wurde der falsche Tarif angewendet.

Solche Anträge um Korrektur im Quellensteuerverfahren bieten keine Möglichkeit, um abzugsfähige Aufwendungen geltend machen zu können. Dies kann nur im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfolgen. Das kantonale Steueramt kann von sich aus anstelle der beantragten Korrektur das nachträgliche ordentliche Veranlagungsverfahren einleiten (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 4.2.).

e) Erlassgesuche

Auch bei der Quellensteuer können die betroffenen Personen dabei unterstützt werden, ein Erlassgesuch zu stellen. Da die Quellensteuer laufend vom Einkommen abgezogen werden, sind in Quellensteuerfällen Erlassgesuche auch nach der Zahlung möglich. Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung respektive eine Verfügung zur Quellensteuer in Rechtskraft erwachsen ist. Nur in wenigen Einzelfällen, bei Vorliegen einer ausserordentlichen Notlage gemäss Art. 3 Steuererlassverordnung, kann ein Erlassgesuche gestellt werden. Ein langjähriger (Teil-) Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder eine hohe Überschuldung von Quellensteuerpflichtigen allein ist hinsichtlich des Erlassgesuches noch keine ausreichende Begründung. Vielmehr sind aufgrund aller wesentlichen Tatsachen, insbesondere die Voraussetzungen nach Art. 3 Steuererlassverordnung, als Entscheidungsgrundlage einer Beurteilung des Erlassgesuchs massgebend (Art. 10 Steuererlassverordnung).

Auskünfte zur Quellensteuer erteilt das Kantonale Steueramt, Abteilung Quellensteuer. Erlassgesuche sind an die Abteilung Bezugsdienste des Steueramtes des Kantons Zürich einzureichen.

4.2.Berechnung des Sozialhilfebudgets bei Personen mit quellensteuerpflichtigem Einkommen

Das Merkblatt der SKOS zum Thema Quellensteuern und Sozialhilfebezug enthält Empfehlungen zum Umgang mit Quellensteuern (siehe Praxishilfen - Quellensteuer).

4.2.1.Beachtung des Bedarfsdeckungsprinzips

Ein aktueller Bedarf ergibt sich, indem die notwendigen Ausgaben den tatsächlich verfügbaren Einnahmen gegenübergestellt werden. Im Umgang mit der Quellensteuer ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern oder Steuerrückstände bezahlt werden, angezeigt, um dem Bedarfsdeckungsprinzip gerecht zu werden. Quellensteuerpflichtige Personen haben effektiv nur den reduzierten Lohn oder dessen Ersatzeinkunft nach Abzug der Quellensteuer verfügbar. Bisher wurde argumentiert, dass ein Teil der Quellensteuer über den Einkommensfreibetrag (EFB) kompensiert werden könne. Die Ziele des EFB werden hierbei aber unterlaufen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt – trotz des Grundsatzes, dass die Sozialhilfe keine Steuern bezahlt – den Nettolohn beziehungsweise die Ersatzeinkunft nach Abzug der Quellensteuer bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.

4.2.2.Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton, die nicht von Amtes wegen nachträglich ordentlich veranlagt werden, können einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen (siehe Informationsblatt für Quellensteuerpflichtige Personen in Praxishilfen - Quellensteuer).

Dieser Antrag kann ohne Nennung von konkreten Gründen gestellt werden. Ein derartiger Antrag ist insbesondere erforderlich, um

  • eine Gleichbehandlung mit Personen, die dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstellt sind, zu erwirken oder
  • eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu beantragen, sofern die Voraussetzungen der nachträglich ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen nicht erfüllt sind oder
  • um abzugsfähige Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen bloss pauschal oder gar nicht eingerechnet sind, nachträglich steuermindernd geltend zu machen. Es kann sich dabei insbesondere um folgende Aufwendungen handeln:
    • Effektive Berufskosten
    • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten
    • Einkäufe in die berufliche Vorsorge, Beiträge in die Pensionskasse BVG / 2. Säule, Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a
    • Drittbetreuungskosten für Kinder
    • Alimentenzahlungen und Unterstützungsleistungen
    • Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten
    • Schuldzinsen
    • Spenden

Der Antrag muss bis Ende März des Folgejahrs eingereicht werden und für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. Soweit es um den Bezug der nachträglich veranlagten Quellensteuer geht, ist die Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I, ZStB-Nr. 87.1) massgebend.

4.2.3.Quellensteuerrückerstattung

Werden im Falle eines Steuererlasses, einer Neuberechnung bzw. Korrektur im Quellensteuerverfahren oder einer nachträglich ordentlichen Veranlagung Quellensteuern rückerstattet, sind diese bei Personen mit Sozialhilfebezug als Einkommen anzurechnen (Zuflusstheorie), wenn bei der Bedarfsrechnung der Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer als Einnahme berücksichtigt wurde. Die Rückerstattung ist vorgängig an den Sozialdienst abzutreten, wenn hohe Steuerrückerstattungen erwartet werden können. Weiterführende Angaben zum Umgang mit Steuerrückerstattungen finden sich im Merkblatt der SKOS «Quellensteuern und Sozialhilfebezug» in Punkt 3 (siehe Praxishilfen).

Rechtsprechung

RRB Nr. 870/1998, RRB Nr. 1684/1996 (nicht publiziert): Aufwendungen für Steuern dürfen in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von Bedürftigen bzw. gelten nicht als Fürsorgeleistungen, sondern liegen ausschliesslich im fiskalischen Interesse des Gemeinwesens.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: