Auslagen für Schule, Kurse, Aus- und Zweitausbildung
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüberhinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie nicht anderweitig, zum Beispiel durch Stipendien gedeckt werden können. Dabei ist der Situation von Kindern und Jugendlichen besonders Rechnung zu tragen. Ihnen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG).
2.Schule
Als Grundsatz gilt, dass Sozialhilfebeziehende die unentgeltlichen Angebote von öffentlich-rechtlichen schulischen und vorschulischen Einrichtungen zu benutzen haben. Die Kosten von Privatinstitutionen oder auswärtigen Schulen sind nur dann als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, wenn das Wohl des Kindes eine solche Übernahme gebietet.
Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht in der Volksschule entstehen, sind durch den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltenen Anteil bereits abgedeckt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.2, Erläuterungen b). Darunter fallen z.B. Ausgaben für Schulhefte, Schreibmaterial, Etui, Schulthek etc. Grundkosten, welche in der Mittelschule anfallen, gehen demgegenüber in aller Regel über den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigten Bildungsanteil hinaus, da hier Lehrmittel grundsätzlich nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die den Grundbedarfsanteil übersteigenden Mehrkosten sind entsprechend als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen.
Gestützt auf § 15 Abs. 3 SHG und unter Berücksichtigung des Kindeswohl können zudem Auslagen für Ferienlager, Musikunterricht, Mietkosten für Musikinstrumente, notwendiger Nachhilfe- oder Spezialunterricht (soweit nicht durch die Leistungen der Volksschule abgedeckt, vgl. namentlich § 17a Volksschulgesetz [VSG] in Verbindung mit § 65b VSG betreffend Nachhilfeunterricht) ins Unterstützungsbudget eingerechnet werden (vgl. VB.2006.00146).
Kann der Schulweg nicht selbständig zurückgelegt werden, ist vor der Übernahme von entsprechenden Transportkosten zu prüfen, ob eine Kostendeckung von Dritter Seite in Frage kommt, insbesondere ob die Schulpflege für eine Fahrgelegenheit besorgt zu sein hat (vgl. § 8 Abs. 3 Volksschulverordnung).
3.Kurse
Kosten für Kurse gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration zu betrachten. Als situationsbedingte Leistungen können Kurse übernommen werden, wenn durch die Absolvierung eines solchen Kurses die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder wenn grösserer Schaden abgewendet werden kann. Integrationsmassnahmen (vgl. dazu Kapitel 13.2.01) beruhen dagegen auf den Stärken der betroffenen Personen und gehen von deren Ressourcen – und nicht deren Defiziten – aus. Sie werden in einem schriftlichen Vertrag festgelegt und basieren auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit (VB.2003.00396; nicht veröffentlicht).
4.Ausbildung
4.1.Erstausbildung
Können unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese nicht aus, so ist zunächst zu beachten, dass Kinder und Jugendliche Anspruch darauf haben, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht wird (§ 15 Abs. 3 SHG). Dies umfasst auch den Anspruch, in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet werden. So kann es z.B. angezeigt sein, die Finanzierung eines Berufswahlkurses zu übernehmen (RRB 869/98). Zu den Brückenangeboten vgl. Kapitel 13.1.03 und zu Motivationssemstern Kapitel 11.1.08.
Bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, sind im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 SHG und § 17 Abs. 1 SHV). Die Schulungskosten in privaten Lehranstalten sollten aber nur dann übernommen werden, wenn triftige Gründe dafürsprechen, z.B. die Ausbildung schon weit fortgeschritten ist und zu erwarten ist, dass nach Abschluss der Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann.
Es geht jedenfalls nicht an, die Unterstützung von einem positiven Stipendienentscheid abhängig zu machen. Ist das Absolvieren einer Erstausbildung sinnvoll und sind die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gegeben, ist die entsprechende Unterstützung unabhängig vom Ausgang des Stipendienverfahrens zu bewilligen. Während einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden jedoch nur in Ausnahmefällen wirtschaftliche Hilfe gewährt und ausbildungsbedingte Kosten übernommen (§ 15 Abs. 4 SHG). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss im Zusammenhang mit der Antragstellung geprüft werden. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn lediglich bevorschussend unterstützt werden muss, da mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Stipendien besteht, diese jedoch noch nicht ausbezahlt wurden und die betroffene Person deswegen in eine Notlage geraten ist. Liegt keine Ausnahme vor und absolviert die betroffene Person bereits eine Ausbildung auf Tertiärstufe, ist mittels Auflage (vgl. Kapitel 14.1.02) eine angemessene Frist zum Abbruch der Ausbildung bzw. zum Nachweis von Stellensuchbemühungen zu setzen.
4.2.Zweitausbildung und Umschulung
Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen können Fachstellen (Berufs- und Laufbahnberatung, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beigezogen werden. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar.(SKOS-Richtlinien C.6.2, Erläuterungen e)). Eine weitere Voraussetzung für die sozialhilferechtliche Finanzierung einer Zweitausbildung oder einer Umschulung ist, dass die Kosten nicht von dritter Seite (z.B. mittels Stipendien oder durch Massnahmen der Invalidenversicherung) gedeckt werden können (vgl. dazu Kapitel 13.1.).
Zu den Integrationsmassnahmen der Sozialhilfe vgl. Kapitel 13.2.
Rechtsprechung
Entscheide zu Schule, Kurse und Ausbildung:
VB.2019.00052: Gesuch um Übernahme von Praktikumskosten: Die Beschwerdegegnerin (bzw. die Vorinstanz) prüfte die beantragte Übernahme der Kosten für die Ausbildung und das Coaching zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Erbringung einer («fördernden») situationsbedingten Leistung. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin darauf keinen Anspruch und kam der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zu (E. 3.3.1). Unter Berücksichtigung der zahlreichen offenen Fragen in Bezug auf die gewünschte Ausbildung (Erfordernis des Coachings, fachliche Qualifikation des Ausbildungsbetriebs, Arbeitspensum, Entlöhnung, Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin) und namentlich mangels nachgewiesener Suchbemühungen seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich alternativer Finanzierungsmöglichkeiten oder Praktikumsstellen kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden, indem sie die Übernahme der Kosten ablehnte (E. 3.3.2 ff.).
VB.2016.00464: Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung ist aufgrund ihres beruflichen Werdegangs als Zweitausbildung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist oder mit der Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden könnte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin zusammenhängenden Kosten zu Recht nicht als situationsbedingte Leistungen berücksichtigt (E. 4.5.2). Soweit die Beschwerdegegnerin die (direkt an sie überwiesenen) Stipendien der Beschwerdeführerin mit deren wirtschaftlichen Hilfe verrechnete, ohne die durch die Stipendienbeiträge abgegoltenen Ausbildungskosten als Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerkennen, liess sie jedoch den mit der Stipendienzahlung verfolgten Zweck (Finanzierung einer Ausbildung und Gewährleistung von Chancengleichheit) ausser Acht. Da die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Stipendien an das Absolvieren ihrer Ausbildung gekoppelt waren, hätten sie im dafür vorgesehenen Umfang zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten verwendet werden müssen (E. 4.5.3 und E. 4.5.4).
VB.2016.00086: Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Finanzierung der Zweitausbildung mit Sozialhilfegeldern, da sie bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu decken und ihre Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht würde (E. 3.1). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin darf allerdings nicht schon deshalb zum vornherein abgewiesen werden, weil sie durch Beginn einer Zweitausbildung und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihre Notlage selbst herbeigeführt hat (E. 3.3). Wird von der Gesuchstellerin erwartet, dass sie eine Stelle sucht und annimmt, ist dies zuerst in klaren Auflagen in Verfügungsform zu formulieren, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat (E. 3.4).
VB.2015.00217: Wirtschaftliche Unterstützung während Erstausbildung an einer Hochschule: Die 25-jährige Beschwerdeführerin befindet sich noch in der Erstausbildung an einer Universität und stellte das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die für diese Fälle zuständige SEK wies ihr Unterstützungsgesuch ab und verpflichtete sie, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu beenden. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, es sei ihr so lange weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen würden.
Erstausbildungen fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, subsidiär kann die Sozialbehörde unterstützen (E. 2.2). Nach der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Finanzierung von Ausbildungen und Lebensunterhalt werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht unterstützt. Damit ist diese Richtlinie einschränkender formuliert als die kantonalen Vorschriften, verhindert jedoch nicht, dass auch Aufwendungen für die Bildung auf Tertiärstufe angemessen zu berücksichtigen sind (E. 2.5). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer Hochschule absolviert werden, was mit wirtschaftlicher Hilfe ermöglicht werden muss (E. 2.6).
Vorliegend wurden die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 24 SHG nicht eingehalten, weshalb die direkte Einstellung der Leistungen nicht rechtmässig war (E. 4.2) und es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht ohne Vorwarnung die Exmatrikulation verlangt werden (E. 4.3). Es ist von der Beschwerdeführerin für die weitere Unterstützung jedoch zu verlangen, Suchbemühungen für einen Nebenerwerb, für welchen neben einem Studium in der Regel genügend Zeit bleibt, nachzuweisen (E. 4.4).
VB.2015.00570: E.7.2.2.2: Wie (…) im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend genannt, sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung, die zur Erhaltung bzw. Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen beitragen, können nur als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, wenn sie nicht anderweitig gedeckt werden, so beispielsweise durch Stipendien. Erwachsenen Sozialhilfeempfangenden sind sodann Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann.
VB.2014.00105: Erstausbildung eines 19-Jährigen an einer Privatschule: Nachdem die Schulkosten durch den Stipendienbeitrag gedeckt werden, geht es noch um die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe (E. 3). Der inzwischen neunzehnjährige Beschwerdeführer konnte bis jetzt noch keine Erstausbildung absolvieren. Es ist glaubhaft, dass er verschiedenste Bemühungen unternommen hat, um den beruflichen Einstieg zu finden, und zu diesem Zweck verschiedene Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich - ohne Erfolg - zahlreich beworben hat (E. 4.3). Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizumessen ist, muss der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt werden.
VB.2013.00827: Sozialhilfe während der Erstausbildung einer erwachsenen Person: Ein 47 Jahre alter anerkannter Flüchtling ersuchte um wirtschaftliche Hilfe bis zum Abschluss des begonnenen - zunächst bis zur Einstellung infolge der in der Stipendienverordnung vorgesehenen Altershöchstgrenze von 45 Jahren mit Stipendien finanzierten - Fachhochschulstudiums. Nur in Ausnahmefällen kommt eine sozialhilferechtliche Finanzierung einer solchen Ausbildung in Frage, nämlich dann, wenn der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte, oder wenn es sich um eine bloss kurze Ausbildung handelte, die seine Vermittlungsfähigkeit erheblich erhöhen würde (E. 3.3 - 3.5).
VB.2012.00478: Unterstützung des Studiums einer 27-Jährigen als Erstausbildung: Junge Erwachsene - d.h. Personen zwischen dem 18. und 25. Altersjahr -, die sich in einer Erstausbildung befinden, haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn die eigenen Mittel nicht genügen und die Eltern den notwendigen Unterhalt nicht leisten (E. 5.1). Die heute 27-jährige Beschwerdegegnerin nahm ihr Universitätsstudium vor Abschluss ihres 25. Altersjahrs auf und damit zu einem Zeitpunkt, als sie gemäss SKOS-Richtlinien noch als «junge Erwachsene» galt. Es kann nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Studiums vor dem vollendeten 25. Altersjahr erfolgen muss, denn sonst wäre der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung an einer Hochschule in vielen Fällen vereitelt; die Beschwerdegegenerin hat deshalb als unterstützungsberechtigt zu gelten (E. 5.2). Ein Elternbeitrag kann zur Zeit mangels Erhältlichkeit nicht berücksichtigt werden (E. 5.3).
VB.2012.00037 (nicht veröffentlicht): Kurskosten und Studiengebühren: Für eine Übernahme massgebend ist, ob Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Es ist generell zweifelhaft, dass die Immatrikulation an einer Uni während weniger Semester und der Besuch von üblicherweise wenig branchenspezifischen Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauffolgenden Abschluss, überhaupt zu einem existenzsichernden Einkommen führen können.
VB.2009.00563: Übernahme der Kosten für Deutschkurs. Der Beschwerdeführer macht zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Er ist aber mit seiner Kursanmeldung bewusst ein Risiko eingegangen. Wenn er die Nachteile seines Vorpreschens heute selber tragen muss, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3).
VB.2009.00217: Der Schulweg beträgt ungefähr 600 Meter, wobei insgesamt drei Strassen überquert werden müssen, jedoch keine Höhendifferenz zu bewältigen ist. Ob D diesen Schulweg bewältigen kann, ohne dass ein Risiko für ihre Sicherheit besteht, kann vorliegend offen gelassen werden. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe wären selbst im Fall, dass sie einen Transport benötigen sollte, zunächst alternative Möglichkeiten zu suchen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, müsste dabei insbesondere geprüft werden, ob nicht das Schulamt der Stadt G eine Fahrgelegenheit für D anbieten würde.
VB.2008.00089: Kostengutsprache für eine Ausbildung (medizinischer Masseur). Ungenügende Leistungen und Defizite im Verhalten veranlassten die Schulleitung, dem Beschwerdeführer den Abbruch der Ausbildung zu empfehlen. Die Beurteilung, wonach die Prognose für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss als schlecht einzustufen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Kostengutsprache erfolgte daher zu Recht (E. 3.2).
VB.2007.00423: Unterstützung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist für die Frage, ob es sich beim geplanten Studium sozialhilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht relevant. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr ermöglichte, wirtschaftlich selbständig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin annimmt, von einer lediglich 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2).
VB.2007.00390: Schulkosten sind im Grundbedarf enthalten. Sie sind im Budget lediglich dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sie den üblichen Rahmen sprengen (E. 6.2).
VB.2007.00379: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung. Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4).
VB.2006.00544: Gewährung wirtschaftlicher Hilfe an Medizinstudenten. Präzisierung der sich aus RB 2000 Nr. 81 ergebenden Rechtsprechung: Steht aufgrund einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung fest, dass dem betroffenen Gesuchsteller zugemutet werden kann, vorübergehend - bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit - ohne Sozialhilfe auszukommen, darf das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe abgewiesen werden, auch wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine genau auf diesen Zeitpunkt bezogene Bedarfsberechnung einen Fehlbetrag ergibt (E. 2.3). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht so abgeklärt, wie dies für einen sachgerechten und gesetzeskonformen Entscheid erforderlich ist (E. 2.4). Rückweisung der Beschwerde zur ergänzenden Untersuchung.
VB.2005.00067: Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.--/Mt für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). Abweisung.
VB.2004.00318: Weiterbildungskosten sollten namentlich dann übernommen werden, wenn aufgrund einer realistischen Prognose erwartet werden darf, dass die vorgesehene Weiterbildung die Erwerbs- bzw. Arbeitschancen der betroffenen Person tatsächlich erhöhen kann. Diese Beurteilung ist durch die Fürsorgebehörde gestützt auf einen Antrag von Fachpersonen vorzunehmen.
VB.2003.00396 (nicht veröffentlicht): Kosten für Sprachkurse gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration zu betrachten. Erstgenannte werden u.a. gewährt, wenn die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten werden kann. Integrationsmassnahmen beruhen dagegen auf den Stärken der betroffenen Personen und gehen von deren Ressourcen – und nicht deren Defiziten – aus. Sie werden in einem schriftlichen Vertrag festgelegt und basieren auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
VB.2000.00374 (nicht veröffentlicht), VB.2001.00106 (nicht veröffentlicht), VB.2001.00122, VB.2002.00417: Weiterbildungskosten sind den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen. Auch Kosten für bestimmte Anschaffungen können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Die Übernahme derartiger Kosten wie auch solcher für den Besuch von Kursen, die der beruflichen Weiterbildung oder der sozialen Integration dienen, liegt jedoch weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden, deren Entscheid das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG lediglich auf Rechtmässigkeit bzw. darauf, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist, überprüfen kann.
RRB 869/98 (nicht veröffentlicht): Unmündige haben aufgrund von § 15 Abs. 3 SHG einen Rechtsanspruch darauf, dass sie auch in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet werden. Dies kann auch die Finanzierung eines Berufswahlkurses beinhalten.
RRB 172/96 (nicht veröffentlicht): Wer dem Gymnasialunterricht nur mit Nachhilfestunden zu folgen vermag, kann die entsprechenden Kosten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Rahmen des sozialen Existenzminimums geltend machen. Solche Auslagen liegen als Wunschbedarf im freien Ermessen der Sozialbehörde.
Entscheide zur Zweitausbildung bzw. Umschulung:
VB.2015.00038: Rechtliche Grundlagen betreffend Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung (E. 3.2). Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene positive Einschätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als korrekt und begründet (E. 4.4). Aufgrund der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des Beschwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende Entscheid vom 7. August 2014 einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.5).
VB.2011.00607: [Die Beschwerdeführerin verlangte von der Sozialbehörde die Kostenübernahme für einen von ihr an einer Privatschule besuchten Kurs für Wiedereinsteigerinnen.] Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich bis anhin geweigert, die Basisbeschäftigung zu absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen (E. 3.1). Der Beruf der Arztgehilfin und die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert, die Ausbildung der Medizinischen Praxisassistentin lässt sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zurückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin vergleichen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann allenfalls Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen. Ohne nähere Abklärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der Basisbeschäftigung kann nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermögliche ihr gar das Erzielen eines existenzsichernden Einkommens (E. 3.3). Auch mit Bezug auf ihren physischen und psychischen Zustand hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Bezahlung des Kurses zu Recht (E. 3.5). Abweisung, soweit Eintreten.
VB.2008.00165: Zweitstudium und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. (Dem Beschwerdeführer wurde infolge Aufnahme eines Studiums (Zweitausbildung) vom Amt für Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert sowie von der Sozialbehörde die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, wenn er keine Bestätigung der Exmatrikulation vorlege. Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung habe, da er zur Aufgabe des Studiums zugunsten einer Arbeit bereit sei.)
Rechtsgrundlagen der Leistungskürzung bei Missachtung der Weisung der Arbeitssuche (E. 2).Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten einer Arbeit aufzugeben bereit sei, gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls. Dies ist für das Verwaltungsgericht bindend. Entsprechend konnte vom Beschwerdeführer keine Bescheinigung der Exmatrikulation gefordert werden und mangels Vorlage derselben nicht die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden (E. 4).
VB.2007.00423: Sozialhilfe: Unterstützung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist für die Frage, ob es sich beim geplanten Studium sozialhilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht relevant. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr ermöglichte, wirtschaftlich selbständig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin annimmt, von einer lediglich 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
VB.2004.00472: Unterstützung während einer Zweitausbildung. Streitwert: Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere für die Unterstützung während einer Zweitausbildung (E. 2). Der Beschwerdeführer verfügt als Betriebsökonom HWV über eine Ausbildung, die grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. Keine andere Beurteilung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 1 1/2 Jahren trotz intensiven Bemühungen keine Stelle gefunden hat (E. 3 f.). Die Zweitausbildung zum Sekundarlehrer wird die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöhen, weil ein Lehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein kann als ein Betriebsökonom (E. 5).
VB.2004.00368: Wirtschaftliche Hilfe während einer Umschulung zum Sozialarbeiter für einen Sozialhilfeempfänger, der aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr ausüben kann. Da der Beschwerdeführer theoretisch in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, ist wirtschaftliche Hilfe während der Umschulung nur zu leisten, wenn dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöht wird. Mit dieser Anspruchsvoraussetzung haben sich die Vorinstanzen zu Unrecht nicht befasst (E. 2.3-5). Der Beschwerdeführer hat die vierjährige Ausbildung bereits im Sommer 2002 begonnen, so dass heute offen bleiben kann, ob es auch eine kürzere Umschulungsmöglichkeit gegeben hätte (E. 3.1). Es ist unverhältnismässig, den Beschwerdeführer zum Abbruch der bereits zur Hälfte absolvierten Umschulung zu zwingen (Folgen der [Ausbildungs-]Vertragsauflösung für den Beschwerdeführer; verminderte Chancen der beruflichen Integration) (E. 3.4). Der Sozialbehörde kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im Verlauf der Umschulung die Unterstützungsleistungen überprüft hat (E. 3.2). Das Verfahren betreffend IV-Rente und Umschulungskosten nach dem Invalidenversicherungsgesetz ist noch pendent. Sollten solche Leistungen zugesprochen werden, ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (E. 3.3). Gutheissung und Rückweisung (zur Berechnung des Quantitativen).
VB.2001.00370: Befristung der Unterstützung für einen Doktoranden. Zweitausbildungen werden nur unterstützt, falls mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausbildung erhöht wird (E. 3). Die Behörde verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht grundsätzlich nicht eingreifen darf (E. 3a). Die Beschwerdegegnerin ging befugterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Jahr 2001 abschliessen könne. Dieser erklärt nicht genügend, weshalb er seinen Zeitplan vom Mai 2001 nicht einhalten kann (E. 3b). Das Doktorat des Beschwerdeführers ist eine Zweitausbildung (E. 3c). Er legt überdies nicht dar, inwiefern sich dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöhe (E. 3d). Der finanzielle Engpass war schon früher absehbar. Der Beschwerdeführer hätte dem durch eine Redimensionierung seiner Pläne begegnen können (E. 3e). Ob sein Ziel per Ende Sommersemester 2002 erreichbar ist, erscheint fraglich (E. 3f). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 3g).
VB.2000.00348: Unterstützung einer Zweitausbildung durch Fürsorgeleistungen. Wegen des Bedarfsdeckungsprinzips durfte das Gesuch nicht zum vornherein deshalb abgewiesen werden, weil der Ansprecher seine Notlage willentlich herbeigeführt hat (E. 2b). In einem Spannungsverhältnis dazu steht das Subsidiaritätsprinzip (E. 2c). Der angefochtene Entscheid hat nicht zur Folge, dass Auszubildende generell einen Anspruch auf Sozialhilfe erhalten (E. 2d). Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens widerspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und läuft auf einen Verschuldensvorwurf hinaus. Es ist deshalb bei der erstmaligen Prüfung des Hilfeanspruchs vom tatsächlichen Sachverhalt auszugehen (E. 2e). Erstmalige Gesuchsteller werden damit verfahrensmässig den bisherigen Unterstützungsbezügern gleichgestellt. Damit wird bei auszubildenden Personen vermieden, dass sie bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Unterstützung in Not geraten (E. 2f). Stipendienbezügern darf die Auflage gemacht werden, Eigenleistungen in Höhe des stipendienrechtlich zumutbaren zu erbringen (E. 2g).
VB.2000.00172: Auch die Arbeit an einer Dissertation kann als Zweitausbildung qualifiziert werden, da das Lizentiat einen ordentlichen Abschluss der Ausbildung darstellt und es grundsätzlich eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ermöglicht.
VB.2000.00159, VB.2001.00370: Entsprechend dem Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird oder falls damit die Vermittlungsfähigkeit der betreffenden Person erhöht werden kann und zudem keine Finanzierung über andere Quellen möglich ist. Dabei verfügen die Sozialhilfebehörden über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Allerdings sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist der Sachverhalt ausreichend abzuklären.
VB.2000.00159: Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die familiären Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterstützung namentlich unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kosten für die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu würdigen. Rückweisung (E. 3 e).
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe