Arbeitslosenversicherung: Arbeitsmarktliche Massnahmen
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Details
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
- Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Erläuterungen
1.Zweck
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 AVIG).
Um die Arbeitslosigkeit zu verhüten, verkürzen oder bekämpfen stehen verschiedene Qualifizierungsinstrumente zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Kurse und Beschäftigungsprogramme.
Die Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende des Amts für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für
- die Bereitstellung und den Einsatz effektiver, auf den Bedarf des Arbeitsmarkts zugeschnittener Aus- und Weiterbildungsinstrumente,
- den gesetzlich korrekten Vollzug dieser Qualifizierungsinstrumente,
- die Sicherung und Entwicklung der Qualität des Angebots,
- die Schulung und Beratung von Mitarbeitenden der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bezüglich zielgerichtetem Einsatz der Qualifizierungsinstrumente und
- die Koordination und Dokumentation des Angebots.
2.Qualifizierung für ALV-anspruchsberechtigte Personen
2.1.Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
Ziel: Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, Wiedereingliederung, Erhaltung bzw. Förderung der Qualifikation.
Zielgruppe: Versicherte.
Dauer: max. sechs Monate.
2.2.Einarbeitungszuschüsse
(Art. 65 AVIG und Art. 66 AVIG)
Ziel: Eingliederung von Versicherten, die für die vorgesehene Arbeit noch nicht die volle Leistung erbringen können.
Zielgruppe: Versicherte, deren Vermittlung aufgrund ihres Alters, Gesundheitszustands oder ihrer Ausbildung erschwert ist.
Dauer: sechs bis zwölf Monate.
2.3.Kurse
Ziel: Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, Wiedereingliederung.Zielgruppe: Versicherte und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen.
Dauer: je nach Kurstyp, abhängig von der Zielerreichung.
2.4.Motivationssemester
(Art. 64a AVIG)
Ziel: Finden einer Lehrstelle.
Zielgruppe: versicherte Schulabgänger/innen und Jugendliche, die ihre Lehre abgebrochen haben.
Dauer: sechs Monate.
2.5.Berufspraktika
(Art. 64a AVIG und Art. 64b AVIG)
Ziel: Berufseinstieg, Erwerb von Berufserfahrung.
Zielgruppe: hauptsächlich versicherte Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger.
Dauer: sechs Monate.
2.6.Ausbildungszuschüsse
(Art. 66a AVIG und Art. 66b AVIG)
Ziel: Nachholen einer Berufsausbildung.
Zielgruppe: Versicherte nach dem 30. Altersjahr.
Dauer: maximal drei Jahre.
2.7.Pendlerkosten - und Wochenaufenthalterbeiträge
(Art. 68 ff. AVIG)
Ziel: Förderung der geografischen Mobilität.
Zielgruppe: Versicherte, die in ihrem Wohnkanton keine zumutbare Arbeit finden.
Dauer: maximal sechs Monate.
2.8.Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
(Art. 71a ff. AVIG)
Ziel: Wiedereingliederung.
Zielgruppe: Versicherte nach dem zwanzigsten Altersjahr mit überzeugender Projektidee.
Dauer: höchstens 90 Taggelder während der Planungsphase.
3.Programme für nicht oder nicht mehr ALV-anspruchsberechtigte Personen
3.1.Programme nach Art. 59d AVIG
Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Der Anspruch besteht auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des zuständigen RAV (Art. 59d Abs. 1 AVIG).
Unter der gleichen Voraussetzung können Personen, deren Vermittlungsfähigkeit mit geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen wiederhergestellt werden kann, an solchen Massnahmen teilnehmen (Art. 59d Abs. 2 AVIG).
Personen, die an einer Massnahme nach Art. 59d Abs. 1 oder 2 AVIG teilnehmen, erhalten innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme erstattet.
3.2.EG AVIG-Programme
Personen, die nicht ALV-anspruchsberechtigt sind, können an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen gemäss § 8 EG AVIG teilnehmen, sofern sie vermittlungsfähig (vgl. Art. 15 AVIG) sind (siehe auch § 5 Verordnung zum EG AVIG).
Weitere Informationen zu den Programmen für nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigte Personen vgl. Kapitel 13.1.02.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Weitere Informationen, Merkblätter und Angebotsübersichten finden sich unter
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe