Allgemeines zu den situationsbedingten Leistungen
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Einleitung
Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten. Dieses soll neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (Grundbedarf, Wohnkosten, Kosten für medizinische Grundversorgung) auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigen. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingten Leistungen gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.1.
Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Massgebend ist dabei, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob die Situation durch eine zusätzliche Leistung entscheidend verbessert werden kann. Die Leistung muss dabei in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.
Bei der Beurteilung, ob Kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der Sozialbehörde eine wichtige Rolle. Der Ermessensspielraum hängt von der Art der situationsbedingten Leistung ab. In jedem Fall ist das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen.
Bei der Berücksichtigung von situationsbedingten Leistungen im Unterstützungsbudget ist darauf zu achten, dass der gesamte pro Monat verfügbare Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person steht.
In den Kapiteln C.6.1 bis C.6.8 der SKOS-Richtlinien werden verschiedene situationsbedingte Leistungen näher dargestellt. Diese Aufzählung ist aber nicht abschliessend. Es können ebenso andere Leistungen übernommen werden, sofern damit die Zielsetzung der Verbesserung der individuellen Situation einer Person unterstützt oder mit der Übernahme der betreffenden Leistung ein grösserer Schaden abgewendet werden kann.
Bei den verschiedenen Arten von situationsbedingten Leistungen ist zu unterscheiden zwischen
- grundversorgenden situationsbedingten Leistungen,
- fördernden situationsbedingten Leistungen und
- einmaligen Leistungen.
2.Grundversorgende situationsbedingte Leistungen
Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Sozialbehörde keinen oder nur einen engen Ermessensspielraum.
Zu den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen gehören namentlich Auslagen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit oder der Teilnahme an einem Integrationsprogramm anfallen, insbesondere Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung (vgl. Kapitel 8.1.06), zusätzliche Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort (vgl. Kapitel 8.1.07) oder Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern während der berufsbedingten Abwesenheit (vgl. Kapitel 8.1.09).
Weiter fallen unter diese Kategorie Hausrat- und Haftpflichtversicherungen (vgl. Kapitel 8.1.15), Kosten für Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Kapitel 8.1.17), Einrichtungsgegenstände in Form einer einfachen Grundausstattung (vgl. Kapitel 8.1.25) und Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (vgl. Kapitel 8.1.11).
Schliesslich bilden auch bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen (vgl. Kapitel 8.1.04) und bestimmte Kosten für die Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen Bestandteil der grundversorgenden situationsbedingten Leistungen.
Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung der jeweiligen Leistung erfüllt, sind die Kosten verbindlich im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen.
3.Fördernde situationsbedingte Leistungen
Gewisse Leistungen können notwendig sein, um den Hilfsprozess zu unterstützen. Wenn die konkrete Situation der unterstützten Person durch eine zusätzliche Leistung verbessert werden kann, die Leistung in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen steht und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar ist, können die Kosten als situationsbedingte Leistung im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden. In diesen Fällen hat die Sozialbehörde meist ein grosses Ermessen, wobei sie ihrer Verantwortung, die unterstützte Person zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern, gerecht werden muss. Sie soll sich beim Entscheid, ob eine bestimmte Leistung notwendig bzw. hilfreich ist, auf Einschätzungen von Fachpersonen, welche über entsprechende Situationskenntnisse verfügen, stützen (vgl. § 27 Abs. 2 SHV).
4.Einmalige Leistungen
Situationsbedingte Leistungen können zur Abwehr einer drohenden Notlage einmalig auch Personen gewährt werden, deren soziales Existenzminimum knapp gedeckt ist. Stehen jedoch Mittel aus Fonds oder Stiftungen zur Deckung der in Frage stehenden Leistungen zur Verfügung, ist vorab hiervon Gebrauch zu machen. In solchen Fällen kommt die Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht in Betracht.
5.Abgrenzung zum Grundbedarf
Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo; vgl. Kapitel 7.1.01), d.h. im Unterstützungsbudget sind unter dem Titel situationsbedingte Leistungen nur die im konkreten Fall anfallenden Mehrkosten zu berücksichtigen.
6.Pauschalen und Höchstgrenzen
In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die effektiven anerkannten Kosten übernommen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer Vollzugsweisung aber Vorgaben machen, dass bestimmte situationsbedingte Leistungen pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. Zu denken ist hier etwa an Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung (vgl. Kapitel 8.1.06) oder an eine Pauschale für eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige Diät (vgl. Kapitel 8.1.05). In begründeten Ausnahmefällen geht das Individualisierungsprinzip aber trotz Pauschalisierung oder einer Höchstgrenze vor.
Rechtsprechung
VB.2019.00052: Die Beschwerdegegnerin (bzw. die Vorinstanz) prüfte die beantragte Übernahme der Kosten für die Ausbildung und das Coaching zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Erbringung einer («fördernden») situationsbedingten Leistung. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin darauf keinen Anspruch und kam der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zu (E. 3.3.1). Unter Berücksichtigung der zahlreichen offenen Fragen in Bezug auf die gewünschte Ausbildung (Erfordernis des Coachings, fachliche Qualifikation des Ausbildungsbetriebs, Arbeitspensum, Entlöhnung, Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin) und namentlich mangels nachgewiesener Suchbemühungen seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich alternativer Finanzierungsmöglichkeiten oder Praktikumsstellen kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden, indem sie die Übernahme der Kosten ablehnte (E. 3.3.2 ff.).
VB.2019.00088: Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt. Angesichts des Zwecks der Sozialhilfe ist eine Kostenübernahme für die Einlagerung von Möbeln nur vorübergehend im Sinn einer Übergangslösung angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, worin der eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt wird, muss absehbar sein (E. 3.3). Die Fürsorgebehörde verweigerte zu Recht die weitere Übernahme von Möbeleinlagerungskosten (E. 4).
Unter gewissen Umständen rechtfertigt sich trotz Abweisung der Beschwerde ein weiterer Aufschub, bis die Kosten für die Möbellagerung nicht mehr im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind; nicht jedoch im vorliegenden Fall, weil die erteilte Kostengutsprache bei pflichtgemässer Ermessensbetätigung ausgeschlossen gewesen wäre (E. 5.1).
VB.2016.00718: Im Resultat bestehen zwischen der neuen und der alten Fassung der SKOS-Richtlinien in Bezug auf situationsbedingte Leistungen keine entscheidenden Unterschiede. Die Frage, welche Version der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der Beschwerde zur Anwendung kommt, kann damit offenbleiben (E. 2.2). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X ist auf seine – nicht näher bekannte – psychische Erkrankung bzw. die psychisch instabile Verfassung zurückzuführen. Gemäss den SKOS-Richtlinien fallen Mehrauslagen im Zusammenhang mit Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen ausdrücklich in den Bereich der krankheitsbedingten Auslagen, die von Sozialbehörden zwingend zu übernehmen sind. Die Finanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten Therapieeinrichtung stellt also möglicherweise auch eine situationsbedingte Leistung oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration dar, auf die Anspruch besteht. Es kann der Vorinstanz somit nicht zugestimmt werden, wenn sie die bisherige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution X ohne Weiteres den nicht verbindlichen Leistungen zuordnet. Voraussetzung einer fortwährenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist aber, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X tatsächlich auch heute noch objektiv erforderlich ist (E. 4.1). Die vorhandenen Akten reichen zur Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte Notwendigkeit für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X besteht, nicht aus (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin wird die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der angezeigten Wohnform zu treffen haben (E. 4.3).
VB.2012.00658 (nicht publiziert): Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (E. 4.3). Die Anschaffung unabdingbarer Einrichtungsgegenstände gehört zwingend zum sozialen Existenzminimum und muss daher ermöglicht werden. Dieser Anspruch kann nicht einzig deswegen abgelehnt werden, weil die Anschaffungen einige Tage vor dem formellen Unterstützungsbeginn getätigt wurden (E.5.2).
VB.2003.00187: Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Bei den im Rahmen eines Umzugs anfallenden Reinigungskosten für die alte Wohnung, der Umzugsversicherungsprämie und den Kosten für einen neuen Pass handelt es sich um situationsbedingte Leistungen, deren Nichtübernahme im Ermessen der Sozialbehörde liegt. (vgl. auch VB.2003.00184, VB.2008.00502)
VB.2003.00146: Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann.
VB.2001.00122: Auch Kosten für bestimmte Anschaffungen können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Die Übernahme derartiger Kosten wie auch solcher für den Besuch von Kursen, die der beruflichen Weiterbildung oder der sozialen Integration dienen, liegt jedoch weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden, deren Entscheid das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG lediglich auf Rechtmässigkeit bzw. darauf, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist, überprüfen kann. (vgl. auch VB.2002.00417 mit Hinweisen).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe