Hausrat- und Haftpflichtversicherung

Details

Kapitelnr.
8.1.15.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Bei unterstützten Personen, welche in einem eigenen Haushalt leben, sind die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.8 Abs. 2 lit. a)), da zumindest ein minimaler Versicherungsschutz zu gewährleisten ist und weil Notlagen vorgebeugt werden muss.

Allerdings sollen unterstützte Haushaltungen nicht bessergestellt werden als vergleichbare Haushaltungen, die einkommensmässig nur wenig über der Unterstützungsgrenze liegen und keine wirtschaftliche Hilfe beziehen können. Daher müssen auch Versicherungsprämien daraufhin überprüft werden dürfen, ob der Versicherungsumfang dem Notwendigen im konkreten Fall entspricht (vgl. VB.2006.00553, E. 2.3).

Die Sozialbehörden können eigene Rahmenbedingungen erlassen, wie zum Beispiel Höchstsummen für den Hausrat nach Haushaltgrösse. Unangemessen hohe Prämien sind solange voll zu berücksichtigen, bis eine Kündigung bzw. Änderung möglich ist.

Die Prämien sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu übernehmen. Bei kurzfristigen Unterstützungen mit Überbrückungscharakter ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übernahme der vollen Prämie für eine rasche materielle Unabhängigkeit angezeigt ist oder ob die Betroffenen überhaupt in der Lage wären, die Prämie innert nützlicher Frist zu bezahlen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 2001 S. 23 f.). Zur Verbuchung vgl. Kapitel 18.1.03.

Rechtsprechung

VB.2006.00553: Die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind zu überneh­men (Kap. C.1.8 SKOS-Richtlinien). Allerdings sollen unterstützte Haushaltungen durch Leistung nicht mehr frei verfügbares Einkommen erzielen können als ähnlich zusammengesetzte Haushaltungen, die einkommensmässig nur wenig über der Unterstützungsgrenze liegen und keine wirtschaftliche Hilfe beziehen können (SKOS-Richtlinien A.4). Demnach müssen auch Versicherungsprämien daraufhin überprüft werden dürfen, ob der Versicherungsumfang dem Notwendigen im konkreten Fall entspricht. Die Übernahme einer speziellen (Hausrat-)Versicherung für Musikinstrumente ist bei einer nicht näher belegten Tätigkeit als Musiker nicht geschuldet (E. 2.3., 3.4).

VB.2003.00187: Gemäss SKOS-Richtlinien sind nur die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung als weitere situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (Kapitel C.9 der SKOS-Richtlinien [heute Kapitel C.1.8]). Dies wird damit begründet, dass zumindest ein minimaler Versicherungsschutz zu gewährleisten ist und Notlagen vorgebeugt werden muss Die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Umzugsversicherung übersteigt diesen zu gewährleistenden minimalen Versicherungsschutz. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer durch eine allfällige Beschädigung der Möbel nicht in eine Notlage geraten, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist (E. 2 b bb).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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