Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen
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Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 SKOS-Richtlinien, Kapitel B 5.1
Erläuterungen
1.Übernahme von Franchise und Selbstbehalten
Die den Versicherten in Rechnung gestellten Kosten für Franchise und Selbstbehalte, die so genannten Kostenbeteiligungen, sind bei Sozialhilfe beziehenden Personen von der Sozial-behörde zu übernehmen. Sie gelten als Sozialhilfeleistungen und können (anders als KVG-Prämien) aufgrund des ZUG oder des SHG weiterverrechnet werden. Gleiches gilt für Selbstbehalte, die über die üblichen 10 bzw. 20% der in Rechnung gestellten Kosten hinausgehen. So übernimmt die obligatorische Krankenversicherung beispielsweise nur einen Teil der Kosten für Brillengläser. Der verbleibende Teil, welcher normalerweise zu Lasten des Patienten bzw. der Patientin geht, wird von der Sozialhilfe übernommen. Hingegen sind selbstgekaufte, nicht ärztlich verordnete Medikamente normalerweise im Grundbedarf enthalten (Kapitel 7.1.01). Ausführungen zu Weiterverrechnungsfragen in Bezug auf die Übernahme von medizinischen Leistungen finden sich in Kapitel 18.1.03.
Rechtsprechung
VB.2007.00390: Bei Kosten für Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse handelt es sich nicht um situationsbedingte Leistungen. Sie gehören vielmehr zur medizinischen Grund-versorgung und damit zur materiellen Grundsicherung. Deshalb sind bereits angefallene Kosten ins Unterstützungsbudget einzubeziehen und bei der Berechnung der Eintrittsschwel-le zum Bezug von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen (E. 6.2).
Praxishilfen
Informationen über die Leistungen, welche durch die Krankenversicherer aufgrund des KVG übernommen werden müssen
Anhänge
- Auszug aus dem Protokoll über die 49. Sitzung der Kommission Rechtsfragen vom 18. Ja-nuar 2007
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe