Mitwirkungsrechte und -pflichten

Kapitelnr.
5.1.08.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsatz

Mitwirkungsrechte und -pflichten werden während des ganzen Verfahrens der Sozialhilfe eingefordert. Dies ist einerseits im verwaltungsrechtlichen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben. Andererseits ist es auch Folge des Individualisierungsprinzips (Kapitel 5.1.04) und dient der Förderung des Erhalts der Eigenverantwortung und der Selbsthilfe.

2.Mitwirkungsrechte

2.1.Mitwirkungsrechte der betroffenen Person

Die Sozialbehörden sind verpflichtet, die betroffene Person im Rahmen ihrer Verfahrensrechte am Verfahren zu beteiligen. Dies ergibt sich auch aus dem grundrechtlich geschützten Gehörsanspruch und dem Schutz der Menschenwürde, wonach der Einzelne als Individuum ernst zu nehmen und in den Entscheidungsprozess, der ihn persönlich betrifft, einbezogen werden muss. Die betroffene Person muss ihre Sicht der Dinge äussern können und ihre Argumente sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Die Mitwirkungsrechte sind aber nicht nur verfahrensrechtlicher Natur. Die Sozialbehörde muss die betroffene Person auch bei der Abklärung und Planung der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe mitwirken lassen. Es steht ihr im Hilfsprozess ein umfassendes Mitspracherecht zu. Es erstreckt sich auf alle Bereiche, welche im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe berührt werden. Der Bezug von Sozialhilfe führt sodann zu keiner Einschränkungen der Rechts- oder Handlungsfähigkeit und darf auch sonst in keiner Weise einer Bevormundung oder gesetzlichen Vertretung des/der Klienten/-in gleichkommen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.1 Abs. 1 und 2).

2.2.Mitwirkungsrechte der Sozialbehörde

Bei Entscheidungen der betroffenen Person, welche Auswirkungen auf die materielle Unterstützung haben, steht der Sozialbehörde ein Mitspracherecht zu. Sie muss beispielsweise nicht jede gewünschte Massnahme finanzieren. Sie verfügt in gewissen Leistungsbereichen über Handlungsspielräume, also über Ermessen. Diese Spielräume muss die Sozialbehörde pflichtgemäss ausschöpfen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.2 Abs. 4; vgl. auch Kapitel 1.1.02).

3.Mitwirkungspflichten

Die betroffene Person ist in vielen Bereichen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet mitzuwirken. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Abklärung der massgeblichen Verhältnisse (vgl. dazu Kapitel 6.2.02). Sie ist zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet und muss die Sozialbehörde hinsichtlich des Sozialhilfeanspruchs umfassend informieren. Notwendige Informationen können beispielsweise die persönliche und finanzielle Situation, den Gesundheitszustand, den beruflichen Lebenslauf oder Angaben über weitere involvierte Stellen betreffen. Die Mitwirkungspflicht ist auf den Einzelfall bezogen auszugestalten und findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.1 Abs. 4 und 5.

Zudem hat die betroffene Person alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.1 Abs. 8). Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.03).

Rechtsprechung

Zum rechtlichen Gehör:

VB.2013.00658: Die Sozialbehörde verfügte eine Leistungseinstellung gegenüber einem Klienten, welcher sich schon seit mehreren Monaten weigerte eine Stelle bei einer Sozialfirma anzutreten und deswegen auch schon eine Leistungskürzung in Kauf nehmen musste. Diese Umstände enthoben die Beschwerdegegnerin jedoch nicht davon, ihn vor ihrem Einstellungsbeschluss noch einmal anzuhören. Er hätte sich zumindest zu den Gründen äussern können, weshalb er die Stelle noch nicht angetreten hatte. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er hierfür auch andere als seine bereits bekannten bzw. neue Motive vorgebracht hätte. Eine Anhörung hätte damit der Sachverhaltsabklärung dienen können (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat den Anhörungstermin zwar telefonisch abgesagt, auf einen Verzicht auf die Anhörung kann daraus aber nicht geschlossen werden. Angesichts der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen und der - ohne Begründung - äusserst kurzfristigen Terminansetzung, wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer zu einem neuen Termin oder wenigstens zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen (E. 2.2.2). Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (E. 2.3).

VB.2011.00223: E. 4.1: Vorerst ist zu prüfen, inwieweit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Rekurs oder Beschwerde hin selbst ohne dahingehende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Person schliessen lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 6).
E.4.2: Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen, haben die verantwortlichen Behörden demnach den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören, sondern sie haben sich mit seinen Vorbringen auch auseinanderzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17).
E.4.3: Mit dem rechtlichen Gehör geht auch der Anspruch auf eine angemessene Begründung einer Anordnung einher (§ 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.).
E.4.4: Der Anspruch auf rechtlichesGehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).
Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
E.4.5: Vorliegend liegt eine Gehörsverletzung schon im Umstand begründet, dass der Beschwerdeführerin nicht vorab Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihrer konkreten Situation im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Zusatzversicherungskosten und der Übernahme der betreffenden Selbstbehalte zu äussern, obwohl sie dies gegenüber der Sozialbehörde ausdrücklich beantragt hatte. Weiter genügt der erstinstanzliche Beschluss vom 15. Juni 2010  den Anforderungen an eine Begründung in keiner Weise. Gerade im Zusammenhang mit der Übernahme situationsbedingter Leistungen, wo der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, hätte es umso mehr wenigstens einer kurzen Wiedergabe jener Überlegungen der Beschwerdegegnerin bedurft, welche zum abschlägigen Entscheid geführt hatten. Die Beschwerdeführerin erhielt somit erst mit Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2010 Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für die Verweigerung der Übernahme der betreffenden Kosten, wobei der Bezirksrat der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung ansetzte, sondern gleich den ordentlichen Schriftenwechsel für geschlossen erklärte. Indem der Bezirksrat der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einräumte, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2010 zu äussern, verletzte er ihr Recht auf Replik (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).
Zusammengefasst liegen somit schwerere Gehörsverletzungen vor. Es erscheint als fraglich, inwieweit diese einer Heilung zugänglich sein könnten, zumal sich der Bezirksrat, welcher über eine umfassende Kognition verfügt hätte, bei der Ermessenskontrolle, unter den gegebenen Umständen zu Unrecht, Zurückhaltung auferlegt hat. Zwar läge eine beförderliche Beurteilung der Sache auch im Interesse der Beschwerdeführerin, sodass allenfalls trotzdem eine Heilung infrage kommen könnte. Dem Verwaltungsgericht stünde dann ausnahmsweise die Befugnis zu, Ermessensfragen zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11). Eine Rückweisung erweist sich vorliegend jedoch aus anderen Gründen als unumgänglich, worauf im Folgenden einzugehen ist. (…)

Zur Auskunftspflicht:

VB.2013.00721: Der Beschwerdeführer hat der Sozialhilfe den Erhalt von Fr. 6'200.- nicht ausdrücklich angezeigt, trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten. Entgegen seiner Ansicht entbindet ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag nicht von der gesetzlichen Deklarationspflicht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führte zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen, da diese finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Hilfe anzurechnen gewesen wäre (E.4.1).

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