Vorgehensgrundsätze und Verfahren

Kapitelnr.
14.4.01.
Publikationsdatum
1. April 2020
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.4. Von der Auflage zur Leistungseinstellung - ein Überblick

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Vorgehen in Sanktionsfällen

1.1.Auflagen

(Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen: Kapitel 14.1.02, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03)

Grundsätzlich ist es zulässig, die Unterstützung mit Auflagen und Weisungen zu verbinden. Eine Auflage hat immer zum Ziel, dass sich eine Situation verbessert und orientiert sich am formulierten Ziel.

  • Schritt 1: Vorgehensweise
  • Schritt 2: Schriftliche Festlegung der Auflage(n)
    • Art der Auflage(n) festlegen (z.B. Bewerbungen schreiben, Teilnahme an Teillohnprogramm, Teilnahme an Qualifizierungsprogramm, ärztliche Abklärung mit Diagnose bzgl. Arbeitsfähigkeit, etc.).
    • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage(n), Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Auflagen müssen mit dem verfolgten Ziel übereinstimmen, z.B. Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
    • Gewährleistung der Durchführbarkeit der Auflage(n) (z.B. Teillohn-Job real und jederzeit vorhanden).
    • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen und erläutern, weshalb die Auflage(n) und zu Erreichung welchen Ziels sie verfügt wird (werden), schriftliche Gewährung ist auch möglich).

Form: Brief, eingeschrieben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

Inhalt:

  • Sachverhalt, genaue Bezeichnung der Auflage(n), Begründung für die Auflage(n) (siehe Punkte gemäss oben Schritt 1).
  • Kürzungsandrohung, d.h. Umfang und Dauer der Kürzung, bei mehreren Auflagen muss klar sein, welche Folgen die Nichterfüllung einer einzelnen oder mehrerer Auflagen hat (z.B., dass auch die Nichterfüllung von bloss einer Auflage zu einer Kürzung führt).

Die Anordnung von Auflagen stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht selbständig angefochten werden kann (§ 21 Abs. 2 SHG; vgl. nachfolgend Ziff. 1.2 a.E.).

1.2.Sanktion: Leistungskürzung:

(Kapitel 14.2.01)

Grundsatz: eine Kürzung ist eine ‹Strafe’ für das Nichterfüllen einer Auflage.

  • Schritt 1: Voraussetzungen
  • Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend LeistungskürzungAuflage(n) wurde(n) nicht erfüllt.
    • Prüfen, ob sich Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit oder Verfügbarkeit verändert hat (Prüfung der Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Auflage bzw. Auflagen).
    • Kürzung muss verhältnismässig sein (Berücksichtigung der Gründe für Nichterfüllung der Auflage bzw. Auflagen).
    • Rechtliches Gehör gewähren (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung geht auch).

Dispositiv:

  • Kürzungsbeschluss (Umfang und Dauer).
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Grundsätzlich kein Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; es müssen besondere Gründe vorliegen und der Entzug muss verhältnismässig sein, er darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen).

Erwägungen:

Sachverhalt, Begründung für die Kürzung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.

Bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Kürzungsbeschluss wird nicht nur die Rechtmässigkeit der Kürzung, sondern auch die Rechtmässigkeit der Auflage(n) überprüft.

1.3.Androhung von Leistungseinstellung

(Kapitel 14.3.01)

Voraussetzung: Kürzungsbeschluss ist rechtskräftig.

Form: Brief, eingeschrieben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

Inhalt:

  • Erneute Fristansetzung zur Erfüllung derjenigen Auflage(n) gemäss vorstehend Ziff. 1.1, welche so gewichtig ist (sind), dass deren Nichterfüllung eine Leistungseinstellung rechtfertigt (rechtfertigen).
  • Androhung der Leistungseinstellung bei Nichterfüllung.

Beispiel: Mitteilung Platz ist reserviert bei Firma xy am 2.12., um 9.00 Uhr und am 5.12. um 9.00 Uhr, bei Nichterscheinen werden die Leistungen (teilweise) eingestellt.

1.4.Leistungseinstellung

(Kapitel 14.3.01)

  • Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
  • Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend Leistungseinstellung
    • rechtskräftiger Kürzungsbeschluss gemäss Ziff. 1.2.
    • Erneute Fristansetzung und Androhung Leistungseinstellung gemäss Ziff. 1.3 ist erfolgt.
    • Prüfung, ob die Auflage(n) immer noch verhältnismässig ist (sind), Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
    • Ein öffentliches Interesse an der Leistungseinstellung besteht.
    • Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
    • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich).

Dispositiv:

  • Einstellungsbeschluss (mit Angabe des Umfangs der Leistungseinstellung und allenfalls der Dauer)
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Grundsätzlich kein Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; es müssen besondere Gründe vorliegen und der Entzug muss verhältnismässig sein, er darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen).

Erwägungen:

Sachverhalt, Begründung für die (teilweise) Leistungseinstellung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.

Hinweis:

Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die Klientin bzw. der Klient die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie bzw. ihn an der Erfüllung dieser Auflagen hindern. Ist weder das eine noch das andere der Fall, kann die Sozialbehörde im Umfang der Einstellung einen Nichteintretensentscheid erlassen.

2.Vorgehen bei Verletzung der Subsidiarität

2.1.Auflagen

(Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen, die auf eine Verbesserung der Lage bzw. auf eine Verhaltensänderung abzielen: Kapitel 14.1.02, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03)

  • Schritt 1: Vorgehensweise
  • Schritt 2: Festlegung der Auflagen
    • Art der Auflage(n) festlegen (z.B. zumutbare und zur Verfügung stehende Arbeit annehmen, etc.).
    • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage(n), Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Auflagen müssen mit dem verfolgten Ziel übereinstimmen, z.B. Integration in den 1. Arbeitsmarkt.
    • Gewährleistung der Durchführbarkeit der Auflage(n) (z.B. Job real und jederzeit vorhanden).
    • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich).


      Form: Brief, eingeschrieben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

      Inhalt:
    • Sachverhalt, genaue Bezeichnung der Auflage(n), Begründung für die Auflage(n) gemäss oben Schritt 1.
    • Schlussfolgerung, dass die betroffene Person in der Lage wäre, ganz oder zumindest teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wenn sie die Auflage befolgen würde, so dass bei einer Nichtbefolgung der Auflage davon ausgegangen wird, es liege keine oder nur teilweise eine Notlage vor.
    • Androhung, dass bei (unbegründeter) Nichtbefolgung der Auflage(n) gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eine Einstellung bzw. allenfalls eine Teileinstellung der Leistung erfolgt.
  • Die Anordnung von Auflagen stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht selbständig angefochten werden kann (§ 21 Abs. 2 SHG; vgl. nachfolgend Ziff. 2.2).

2.2.Einstellungsbeschluss

(vgl. Kapitel 14.3.02)

  • Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
  • Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend Leistungseinstellung
    • Auflage(n) wurde(n) nicht erfüllt.
    • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage(n), Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
    • Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
    • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich).

      Dispositiv:
    • Einstellungsbeschluss (im Umfang der Verletzung der Subsidiarität)
    • Mitteilungssatz
    • Rechtsmittelbelehrung
    • Grundsätzlich kein Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; es müssen besondere Gründe vorliegen und der Entzug muss verhältnismässig sein, er darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen).
  • Erwägungen:

    Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.

    Bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Einstellungsbeschluss wird nicht nur die Rechtmässigkeit der (Teil-)Einstellung, sondern auch die Rechtmässigkeit der Auflage(n) überprüft.

    Hinweis:

    Bei einem allfälligen neuen Gesuch ist zu prüfen, ob die Klientin bzw. der Klient die Auflagen, die vorgängig zur Leistungseinstellung führten, nunmehr zu erfüllen bereit ist oder ob Gründe vorliegen, die sie bzw. ihn an der Erfüllung dieser Auflagen hindern. Wenn weder das eine noch das andere der Fall ist, kann das Gesuch mit dem Hinweis, dass keine Notlage im Sinne von § 14 SHG vorliegt, abgewiesen werden bzw. wenn die Deckung des Lebensunterhalts teilweise aus eigenen Kräften möglich wäre, im entsprechend reduzierten Umfang eine Leistung zugesprochen werden.

3.Vorgehen bei mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit

3.1.Auflagen

(Auflagen im Allgemeinen: Kapitel 14.1.01, Auflagen im Zusammenhang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Kapitel 14.1.03)

Hier geht es ausschliesslich um (Teil-)Einstellungen, weil die Bedürftigkeit wegen fehlender Unterlagen bzw. Auskünfte nicht oder nicht vollständig überprüft werden kann.

  • Schritt 1: Vorgehensweise
  • Schritt 2: Schriftliche Aufforderung
    • Art der Auflage(n) festlegen (z.B. Bezeichnung der einzureichenden Unterlagen bzw. der zu erteilenden Auskünfte etc.).
    • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage(n), Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Ist die Hilfe suchende Person nicht in der Lage, die geforderten Informationen zu beschaffen, muss die Sozialbehörde sie dabei unterstützten (allenfalls auch Informationen selber beschaffen).
    • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klient bzw. Klientin einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich).

      Form: Brief, eingeschrieben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

      Inhalt:
    • Sachverhalt, genaue Bezeichnung der Auflage(n) (Bezeichnung der verlangten Unterlagen bzw. Auskünfte) und Begründung für die Auflage(n).
    • Androhung, dass bei (unbegründeter) Nichtbefolgung der Auflage(n) der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht geklärt werden kann, was bei laufender Unterstützung eine Einstellung (allenfalls Teileinstellung) und bei Gesuchstellung ein Nichteintreten zur Folge hätte.
    • Die Anordnung von Auflagen stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht selbständig angefochten werden kann (§ 21 Abs. 2 SHG; vgl. nachfolgend Ziff. 3.2).

3.2.Einstellungs- bzw. Nichteintretensbeschluss

(vgl. Kapitel 14.3.03)

  • Schritt 1: Voraussetzungen (kumulativ)
  • Schritt 2: Schriftlicher Beschluss betreffend Leistungseinstellung
    • Prüfung der Verhältnismässigkeit der Auflage(n), Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
    • Die geforderte Leistung kann jederzeit erbracht werden.
    • Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 4; in der Regel Klientin bzw. Klient einladen, schriftliche Gewährung ist auch möglich).

Dispositiv:

  • Einstellungs- bzw. Nichteintretensbeschluss
  • Mitteilungssatz
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Grundsätzlich kein Entzug aufschiebender Wirkung (vgl. Kapitel 1.2.02, Ziffer 5.5; es müssen besondere Gründe vorliegen und der Entzug muss verhältnismässig sein, er darf nicht aus rein fiskalischen Interessen erfolgen).

Erwägungen:

Sachverhalt, Begründung für die Leistungseinstellung bzw. das Nichteintreten und deren Rechtfertigung (vgl. oben Schritt 1), allenfalls Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.

Bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Leistungseinstellung bzw. das Nichteintreten wird nicht nur die Rechtmässigkeit der Einstellung bzw. des Nichteintretens, sondern auch die Rechtmässigkeit der Auflage(n) überprüft.

Rechtsprechung

8C_152/2019, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020: Die Rechtsweggarantie gibt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Betroffenen Personen droht in aller Regel kein irreparabler Nachteil, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilfrechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbstständig anfechten können. Ihre Rechtmässigkeit kann vom Gericht geprüft werden, wenn wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen die Leistungen gekürzt werden und dieser Endentscheid angefochten wird. Ob eine Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht dabei in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der ganz überwiegende Teil der von der neuen Regelung betroffenen Personen in einer schwierigen finanziellen Situation steckt, welche bereits durch eine verzögerte Auszahlung der Sozialhilfeleistungen noch verschärft wird. Dieser Aspekt ist indessen bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob der Beschwerde gegen eine Sanktionierung aufschiebende Wirkung zukommt oder diese entzogen werden soll. Zudem erscheint es als wünschenswert, dass das Gericht solche Verfahren auf Antrag besonders rasch behandelt (E. 5).

VB.2019.00051: Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Weisungen, ab Februar 2019 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und sich beim RAV anzumelden, dienen der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin sowie der Verbesserung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Die angefochtenen Weisungen wurden bislang nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Die Verzögerung der beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin durch das Rechtsmittelverfahren stellt für sich alleine keinen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG dar. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf berufliche Wiedereingliederung nach der bereits fünf Jahre andauernden Erwerbslosigkeit innert der für das Rechtsmittelverfahren benötigten Zeit derart verschlechterten, dass die Integrationsbemühungen nunmehr aussichtslos wären und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund zu rechtfertigen vermöchte. Ein besonderer Grund im Sinn von § 25 Abs. 1 VRG liegt damit nicht vor (E. 3.3). Darüber hinaus wäre der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht verhältnismässig (E. 3.4).

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: