Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen
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Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2 Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962, LS 852.21 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG), LS 412.100 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007, LS 412.106 Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. Juli 2013 über die Versorgertaxen in beitragsbe-rechtigten Sonderschulen, Schulheimen Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 276 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 289 ZGB
Praxishilfen
Gegenstand dieser schematischen Übersicht bilden
innerkantonale Platzierungen in beitragsberechtigte Zürcher Kinder-, Jugend- und Schulheime,
ausserkantonale Unterbringungen in Einrichtungen, welche der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt sind.
Bei diesen Platzierungen kommen je nach Angebotsform und Platzierungsort für die Finanzierung folgende Erlasse zur Anwendung:
Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
Volksschulgesetz
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)Um zu klären, welche gesetzlichen Bestimmungen bei einer bestimmten Heimplatzierung anzuwenden sind, muss zunächst geprüft werden, in welcher Art von Einrichtung das Kind untergebracht ist. Anschliessend muss geprüft werden, ob eine innerkantonale oder eine ausserkantonale Platzierung vorliegt.
Angebotsformen
Das Kind wohnt in der Einrichtung und wird dort betreut, den Volks-schulunterricht besucht es aber extern (zu dieser Angebotsform gehören auch Lehrlingsheime)Das Kind wohnt in der Einrichtung, wird dort betreut und besucht den Volksschulunterricht in der Einrichtung (interne Beschulung). Die Zuweisung zur Sonderschulung erfolgt durch die Schulpflege. Kinder- und JugendheimSchulheim
Schritt 1: Angebotsform prüfen
Innerkantonale PlatzierungAusserkantonale PlatzierungInnerkantonale Kinder- und Jugendheim-platzierungInnerkantonale Schulheim-platzierungAusserkantonale Kinder- und Jugendheim-platzierungAusserkantonale Schulheim-platzierung
Verordnung über die Jugendheime
Art. 276, 285 und 289 ZGB
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
Schritt 2: Prüfen, ob eine innerkantonale oder ausserkantonale Platzierung vorliegt
Vgl. Kapitel 12.2.02Vgl. Kapitel 12.2.04Vgl. Kapitel 12.2.03Vgl. Kapitel 12.2.05
Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in Kinder- und JugendheimeGemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2015 vom 17. Juni 2016Kanton (Bildungsdirektion)
Eltern
Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in SchulheimeGemäss Urteil VB.2013.00498 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2014Kanton (Bildungsdirektion)
Zivilrechtliche Wohngemeinde der Eltern
Eltern
Finanzierung von ausserkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheime nach IVSEGemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VK.2013.00002 vom 8. Januar 2014 und VB.2015.00607vom 18. November 2015Kanton (Bildungsdirektion)
Eltern
Finanzierung von ausserkantonalen Platzierungen in Schulheime nach IVSEKanton (Bildungsdirektion)
Zivilrechtliche Wohngemeinde der Eltern
Eltern
Gegenstand dieser schematischen Übersicht bilden
innerkantonale Platzierungen in Kinder-, Jugend- und Schulheime, die nicht beitragsberechtigt sind,
ausserkantonale Unterbringungen in Einrichtungen, welche nicht der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt sind.
Bei diesen Platzierungen kommen je nach Angebotsform für die Finanzierung folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Sozialhilfegesetz
Volksschulgesetz
Art. 276, 285 und 289 ZGBUm zu klären, welche gesetzlichen Bestimmungen bei einer bestimmten Heimplatzierung anzuwenden sind, muss zunächst geprüft werden, in welcher Art von Einrichtung das Kind untergebracht ist. Im Gegensatz zu Platzierungen in beitragsberechtigte bzw. IVSE-anerkannte Einrichtungen spielt es hier keine Rolle, ob eine Platzierung innerhalb oder ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnkantons des Kindes vorliegt. Bei innerkantonalen und ausserkantonalen Platzierungen gelten die gleichen Regeln. Unterschiede gibt es nur bezüglich der Angebotsform.
Angebotsformen
Das Kind wohnt in der Einrichtung und wird dort betreut, den Volks-schulunterricht besucht es aber extern Das Kind wohnt in der Einrichtung, wird dort betreut und besucht den Volksschulunterricht in der Einrichtung (interne Beschulung). Kinder- und JugendheimSchulheim
Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in nicht beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime bzw. von ausserkantonalen Platzierungen in nicht IVSE-anerkannte EinrichtungenPlatzierungsentscheid der KESB?Gewährung (direkte) Kostengutsprache durch Unterstützungswohnsitz des KindesSituationsbedingte Leistung?
Ablehnung Kostengutsprache durch Unterstützungswohnsitz des Kindes
Einforderung von Elternbeiträgen, im Streitfall Unterhaltsklage (Art. 285 ZGB)Eltern bezahlen die gesamten Platzierungs-kosten (Art. 276 ZGB)
Eingang Gesuch um Kostengutsprache für Platzierungskosten
Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in nicht beitragsberechtigte Schulheime bzw. von ausserkantonalen Platzierungen in nicht IVSE-anerkannte SchulheimeZuweisungs-entscheid durch die Schul-pflege?Die Platzierungskosten gehen zulasten der Wohngemeinde der Eltern
Hierfür Kostengutsprache durch Unterstützungs-wohnsitz des KindesVerpflegungsbeitrag und Nebenkosten gehen zulasten der ElternEltern bezahlen die gesamten Platzierungs-kosten (Art. 276 ZGB)
Eingang Gesuch um Kostengutsprache für Platzierungskosten
Gewährung (direkte) Kostengutsprache durch Unterstützungswohnsitz des Kindes
Platzierungs-entscheid durch die KESB?Situations-bedingteLeistung?
Ablehnung Kostengutsprache durch Unterstützungswohnsitz des Kindes
Einforderung von Elternbeiträgen, im Streitfall Unterhaltsklage (Art. 285 ZGB)
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe