Nicht über das KJG finanzierbare Leistungen der Heim- und Familienpflege

Details

Kapitelnr.
12.2.03
Publikationsdatum
5. Januar 2024
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2022
Aufhebungsdatum
19. Juni 2024

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsatz

Das KJG ist anwendbar, wenn sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes im Kanton Zürich befindet (vgl. Kapitel 3.2.03 und 12.2.01). 

2.Familienzusammenführung

Wenn unbegleitete minderjährige Kinder hauptsächlich aufgrund einer Familienzusammenführung zu Familienangehörigen ziehen, stellt dies nicht zwangsläufig eine ergänzende Erziehungshilfe dar. Eine ergänzende Erziehungshilfe liegt nur vor, wenn im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.Kostentragungspflicht der Eltern

Soweit keine staatliche Finanzierung der Heim- und Familienpflege erfolgt, sind die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach Art. 276 f. ZGB für die Kostentragung zuständig. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, trägt die gemäss Sozialhilfegesetzgebung für das platzierte Kind zuständige Gemeinde die Kosten.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern geht im Umfang der geleisteten Kosten gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das finanzierende Sozialhilfeorgan über. Dieses kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten. Weigern sich die Eltern, für die Nebenkosten und weitere situationsbedingte Leistungen aufzukommen, obwohl sie aus finanzieller Sicht dazu in der Lage wären, bedarf es einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB, welche vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben ist. Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber einzig das Kind (bzw. seine gesetzliche Vertretung) zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs legitimiert (vgl. BGE 148 III 353 mit Verweis auf BGE 148 III 270, E.6.5-6.8). Ob das Gemeinwesen bei nicht vorhandenem Unterhaltstitel weiterhin für bereits zugunsten des Kindes bezahlte Sozialhilfe eigenständig gegen Unterhaltspflichtige klagen kann (vgl. BGE 148 III 270 E.6.8), wird die weitere Rechtsprechung zeigen müssen. Klar ist jedenfalls, dass das Stammrecht des Unterhaltsanspruchs höchstpersönlich ist und beim Kind verbleibt. Nur das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung können auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen klagen.

Rechtsprechung

Kostenübernahme nach KJG

VB.2023.00274: Die Unterbringung von MNA stellt eine Massnahme des Asylrechts dar. Diese Zuordnung erweist sich gegenüber derjenigen zu den Erziehungshilfen als prioritär: Die Unterbringung knüpft an die Definition der Asylsuchenden in § 1 AfV und nicht an die Notwendigkeit von Erziehungsmassnahmen an. Vorrangiger Anlass der Unterbringung von MNA ist deren Anwesenheit als Asylsuchende und nicht deren Bedürfnis nach einem dem Alter angemessenen Lebensumfeld. Die Unterbringung bei Verwandten dient grundsätzlich nicht einer spezifischeren Betreuung im Vergleich zur Unterbringung in den MNA-Strukturen. MNA sollen gemäss internationalen und interkantonalen Richtlinien bereits dann bei erwachsenen Angehörigen untergebracht werden, wenn solche vorhanden sind und das übergeordnete Kindesinteresse gewahrt ist. Entsprechend kann gemäss SEM einer allein einreisenden minderjährigen Person gestattet werden, sich bereits hier befindlichen, mehr oder weniger nahen Angehörigen anzuschliessen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Damit in Einklang steht § 7 Abs. 1 AfV, wonach bei der Zuweisung der Asylsuchenden zu den Gemeinden die Einheit der Familie zu berücksichtigen ist. Die Unterbringung bei Verwandten, für sich allein genommen, deutet demnach noch nicht auf ein besonderes Schutzbedürfnis im Vergleich zu anderen MNA hin.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: