Nicht über das KJG finanzierbare Leistungen der Heim- und Familienpflege
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Grundsatz
Das KJG ist anwendbar, wenn sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes im Kanton Zürich befindet (vgl. Kapitel 3.2.03 und 12.2.01).
2.Kostentragungspflicht der Eltern
Soweit keine staatliche Finanzierung der Heim- und Familienpflege erfolgt, sind die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach Art. 276 f. ZGB für die Kostentragung zuständig. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, trägt die gemäss Sozialhilfegesetzgebung für das platzierte Kind zuständige Gemeinde die Kosten.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern geht im Umfang der geleisteten Kosten gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das finanzierende Sozialhilfeorgan über. Dieses kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten. Weigern sich die Eltern, für die Nebenkosten und weitere situationsbedingte Leistungen aufzukommen, obwohl sie aus finanzieller Sicht dazu in der Lage wären, bedarf es einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB, welche vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben ist. Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber einzig das Kind (bzw. seine gesetzliche Vertretung) zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs legitimiert (vgl. BGE 148 III 353 mit Verweis auf BGE 148 III 270, E.6.5-6.8). Ob das Gemeinwesen bei nicht vorhandenem Unterhaltstitel weiterhin für bereits zugunsten des Kindes bezahlte Sozialhilfe eigenständig gegen Unterhaltspflichtige klagen kann (vgl. BGE 148 III 270 E.6.8), wird die weitere Rechtsprechung zeigen müssen. Klar ist jedenfalls, dass das Stammrecht des Unterhaltsanspruchs höchstpersönlich ist und beim Kind verbleibt. Nur das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung können auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen klagen.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe