Krankenversicherung: Auswirkungen auf die Sozialbehörden

Kapitelnr.
11.1.11.
Publikationsdatum
9. August 2012
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), SR 832.10 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG), LS 832.01

Erläuterungen

1.Obligatorische Krankenversicherung

1.1. Prämien Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versi-cherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4.1). Des-halb dürfen sie weder aufgrund des ZUG oder des SHG bzw. des Fürsorgevertrags mit Frankreich an andere sozialhilferechtliche Kostenträger (Kanton Zürich oder Heimatkanton bzw. Frankreich) weiter verrechnet noch in die Staatsbeitragsrechnung einbezogen werden. Zudem ist zu beachten, dass für die Zuständigkeit zu einer solchen Prämienübernahme (§ 18 EG KVG) nicht der Unterstützungswohnsitz in der betreffenden Gemeinde gilt, sondern der steuerrechtliche Aufenthalt oder Wohnsitz und der zivilrechtliche Wohnsitz massgeblich sind. Schliesslich dürfen unrechtmässig bezogene Übernahmen von Krankenkassenprämien nicht gestützt auf das SHG zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener) Sozialhilfe ausgerichtet worden sind. Innerhalb des Kantons Zürich entscheiden die Gemeinden selber, welche Stellen sie mit der Prämienübernahme betrauen wollen. Auch wenn diese Aufgabe gestützt auf Art. 7 Abs. 2 SHG der Sozialbehörde übertragen ist, stellt die Prämienübernahme keine Sozialhilfeleistung dar. 1.2. Franchise und Selbstbehalt Die von den Versicherten geschuldeten Kosten für Franchisen und Selbstbehalte gehören zur medizinischen Grundversorgung und sind bei Sozialhilfe beziehenden Personen von der Sozialbehörde zu übernehmen (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4.1). Im Gegensatz zu den Prämien gelten diese als sozialhilferechtliche Unterstützung und können aufgrund von ZUG oder SHG weiterverrechnet werden. Vgl. dazu Kapitel 7.3.01 und Kapitel 7.3.02

2.Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversiche-rung gedeckt. Daneben besteht die Möglichkeit, sich über die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung hinaus zu versichern zu lassen. Beispiele:

  • Alternativmedizin,
  • Bade- und Erholungskuren,
  • Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  • Brillen und Kontaktlinsen,
  • Zahnbehandlungskosten, Zahnstellungskorrekturen und Massnahmen der Kieferchirur-gie,
  • Spitalzusatzversicherung für halbprivate oder private Abteilung. Bei den Zusatzversicherungen können die Krankenkassen die Prämien abgestuft nach Alter und Geschlecht gestalten und sie dürfen Vorbehalte anbringen, d.h. Leistungen für bestimm-te Krankheiten ausschliessen. Im Gegensatz zur obligatorischen Grundversicherung besteht keine Verpflichtung der Krankenkassen, eine Person in eine Zusatzversicherung aufzuneh-men. Die obligatorische Grundversicherung und Zusatzversicherungen können bei verschie-denen Krankenkassen abgeschlossen werden. Im Rahmen des sozialen Existenzminimums besteht in der Regel kein Anspruch auf Einbe-zug von Zusatzversicherungen (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). In Sonderfällen (z.B. medizinisch be-gründete Notwendigkeit eines besseren Versicherungsschutzes bzw. kostengünstigere Lö-sung) oder für eine verhältnismässig kurze Unterstützungsperiode (vorübergehende Notlage) kann es aber angebracht sein, ausnahmsweise Prämien für über die Basisversorgung hin-ausgehende Leistungen aus Sozialhilfemitteln abzugelten (vgl. Kapitel 8.1.02 und SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4.1 und C.1.1). Falls die Zusatzversicherung nicht berücksichtigt wird, steht es den Hilfesuchenden normalerweise frei, sie entweder aufzulösen oder die entspre-chenden Prämien selber zu tragen.

3.Freiwillige Taggeldversicherung

Die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG können Personen ab dem 15. Altersjahr bis zum AHV-Alter abschliessen. Diese Versicherung dient dazu, bei Arbeitsunfähigkeit finanzi-elle Engpässe zu decken. Vgl. dazu Kapitel 11.1.09, Ziff. 3. Bei freiwilligen Taggeldversicherungen ist abzuwägen, ob der oder die Hilfesuchende und eventuell auch die Sozialbehörde ein erhebliches Interesse an ihrer Weiterführung haben. Ist dies der Fall, so können die entsprechenden Beiträge im Rahmen des sozialen Existenzmi-nimums berücksichtigt werden (vgl. Kapitel 8.1.16).

Rechtsprechung

Praxishilfen

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