Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
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Details
Rechtsgrundlagen
- Art. 59 Abs. 4 BV
- Art. 116 BV
- Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
- Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV)
Erläuterungen
1.Erwerbsersatz für Dienstleistende
1.1.Zweck
Die Erwerbsersatzordnung (EO) bezweckt, Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls zu ersetzen.
Wie AHV und IV basiert die EO auf dem Solidaritätsprinzip. Sie erfasst die ganze Bevölkerung. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge. Freiwillig versicherte Auslandschweizerinnen und -schweizer bezahlen keine Beiträge an die EO, haben aber trotzdem Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, wenn sie Dienst leisten.
1.2.Anspruchsberechtigung
Wer in der Schweizer Armee Dienst leistet (militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste eingeschlossen), Zivil- oder Schutzdienst leistet, an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen für «Jugend + Sport» oder an Jungschützenleiterkursen teilnimmt (nachfolgend Dienstleistende), hat Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a EOG).
Der Anspruch besteht
- für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst,
- für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst,
- für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend+Sport,
- für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den Funktionssold ausgerichtet wird.
1.3.Entschädigungsarten
Grundentschädigung
Diese wird unabhängig vom Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet, die Höhe variiert jedoch für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige. Auch für Rekruten bestehen besondere Ansätze.
Kinderzulagen
Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes eigene Kind und jedes Pflegekind, welches unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurde. Voraussetzung ist, dass das Kind das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
Zulage für Betreuungskosten
Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
Betriebszulagen
Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. Ferner haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss.
1.4.Geltendmachung der EO
Wer Dienst leistet oder einen Kurs besucht, erhält dort eine Meldekarte (EO-Anmeldung). Diese ist auszufüllen und je nach Erwerbssituation dem Arbeitgeber oder der zuständigen Ausgleichskasse weiterzuleiten.
2.Mutterschaftsentschädigung
2.1.Zweck
Die Mutterschaftsentschädigung bezweckt, Frauen, die ein Kind geboren haben und ihre Arbeitstätigkeit wegen des Mutterschutzes nicht ausüben können, für den Ausfall von Erwerbseinkommen zu entschädigen.
2.2.Anspruchsberechtigung
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind:
- Arbeitnehmerinnen,
- Selbständigerwerbende,
- Frauen, die im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn erhalten,
- arbeitslose Frauen, die die Voraussetzungen für ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erfüllen,
- arbeitsunfähige Frauen unter den Voraussetzungen von Art. 30 EOV (z.B. Bezug einer Entschädigung für unfall- oder krankheitsbedingten Erwerbsausfall durch einen Sozial- oder Privatversicherer bis unmittelbar vor der Geburt, Taggelder einer Invalidenversicherung)
Sie erhalten eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie:
- während der neun Monate vor der Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert waren; bei einer Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat gilt eine entsprechend kürzere Frist und
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang unselbständig oder selbständig erwerbstätig waren.
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.
2.3.Höhe und Bemessung der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Es ist begrenzt auf Fr. 196.-- pro Tag und wird während maximal 14 Wochen ausbezahlt.
2.4.Geltendmachung des Anspruchs
Die Anmeldung erfolgt mit Formular. Dieses ist dem Arbeitgeber abzugeben, welcher sie der Ausgleichskasse weiterleitet. Ist die Mutter selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig, schickt sie die Anmeldung direkt der zuständigen Ausgleichskasse.
Rechtsprechung
Praxishilfen
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Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe