Erwerbsausfallentschädigungen

Details

Kapitelnr.
11.1.04.
Publikationsdatum
30. Juli 2024
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen
Gültig seit / In Kraft seit
1. Juli 2024
Titel
Erwerbsausfallentschädigungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Erwerbsersatz für Dienstleistende

1.1.Zweck

Die Erwerbsersatzordnung (EO) bezweckt, Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls zu ersetzen.

Wie AHV und IV basiert die EO auf dem Solidaritätsprinzip. Sie erfasst die ganze Bevölke­rung. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge. Freiwillig versicherte Auslandschweizerinnen und -schweizer bezahlen keine Beiträge an die EO, haben aber trotzdem Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, wenn sie Dienst leisten.

1.2.Anspruchsberechtigung

Wer in der Schweizer Armee Dienst leistet (militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste eingeschlossen), Zivil- oder Schutzdienst leistet, an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen für «Jugend + Sport» oder an Jungschützenleiterkursen teilnimmt (nachfolgend Dienstleistende), hat Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a EOG).

Der Anspruch besteht

  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst,
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst,
  • für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend+Sport,
  • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den Funktionssold ausgerichtet wird.

1.3.Entschädigungsarten

Grundentschädigung 

Diese wird unabhängig vom Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet, die Höhe variiert jedoch für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige. Auch für Rekruten bestehen besondere Ansätze. 

Kinderzulagen 

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes eigene Kind und jedes Pflegekind, welches unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurde. Voraussetzung ist, dass das Kind das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden. 

Zulage für Betreuungskosten 

Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst. 

Betriebszulagen 

Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. Ferner haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. 

1.4.Geltendmachung der EO

Wer Dienst leistet oder einen Kurs besucht, erhält dort eine Meldekarte (EO-Anmeldung). Diese ist auszufüllen und je nach Erwerbssituation dem Arbeitgeber oder der zuständigen Ausgleichskasse weiterzuleiten.

2.Mutterschaftsentschädigung

2.1.Zweck

Die Mutterschaftsentschädigung bezweckt, Frauen, die ein Kind geboren haben und ihre Arbeitstätigkeit wegen des Mutterschutzes nicht ausüben können, für den Ausfall von Erwerbs­einkommen zu entschädigen.

2.2.Anspruchsberechtigung

Grundsätzlich anspruchsberechtigt nach Art. 16b EOG sind:

  • Arbeitnehmerinnen,
  • Selbständigerwerbende,
  • Frauen, die im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn erhalten,
  • arbeitslose Frauen (ohne Erfüllung der Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG), die bis zur Geburt des Kindes entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung durch genügende Beitragszeit erfüllen (vgl. Art. 29 EOV),
  • arbeitsunfähige Frauen (ohne Erfüllung der Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG) unter den Voraussetzungen von Art. 30 EOV (z.B. Bezug einer Entschädigung für unfall- oder krankheitsbedingten Erwerbsausfall durch einen Sozial- oder Privatversicherer bis unmittelbar vor der Geburt, Taggelder einer Invalidenversicherung und weiter auch wenn Mütter im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis sind, jedoch die Lohnfortzahlung bereits ausgeschöpft ist).

Sie erhalten eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie:

  • während der neun Monate vor der Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert waren; bei einer Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat gilt eine entsprechend kürzere Frist und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang unselbständig oder selbständig erwerbstätig waren.

Der Entschädigungsanspruch entsteht, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat, am Tag der Niederkunft und endet spätestens am 98. Tag nach dessen Beginn. Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes während mindestens zwei Wochen unmittelbar nach Geburt verlängert sich der Entschädigungsanspruch entsprechend der Dauer des Spitalaufenthalts bis maximal 56 Tage, wenn im Zeitpunkt der Niederkunft die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs bereits geplant wurde. Die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs gilt sinngemäss auch für arbeitslose Mütter, die bis zur Geburt des Kindes die Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht ausgeschöpft haben und nach Ende des Mutterschaftsurlaubs die Rahmenfrist noch offen ist. Für den Spitalaufenthalt eines Neugeborenen ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

Bisherige Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus EU/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich werden für die Anspruchsberechtigung berücksichtigt (Art. 26 und Art. 28 EOV).

2.3.Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub

Nimmt eine Mutter vor Ablauf der 98 Tage ihre Arbeitstätigkeit wieder auf, so endet der Taggeldanspruch vorzeitig. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bloss um die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit handelt. Ein Anspruch auf Restauszahlung besteht nicht.

Wenn eine Mutter nur den Unterricht einer Ausbildung (Bsp. EBA oder EFZ) oder eine arbeitsmarktliche Massnahme nach AVIG vor Ablauf der 98 Tage Entschädigungsanspruch aufnimmt, dann stellt dies keine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dar und vermag deswegen den Anspruch nicht zu beenden. Ebenso beendet eine Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Lohn gemäss Art. 34d AHVV den Anspruch nicht. Weiter beendet eine Teilnahme als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist, nicht.

Sonderfall: Stirbt die Mutter unmittelbar nach der Geburt bzw. innerhalb 14 Wochen nach Geburt des Kindes, so endet ihr Anspruch auf Taggeld vorzeitig. Der Anspruch auf einen bezahlten Urlaub geht auf den hinterlassenen Elternteil über (vgl. Ziff. 6).

2.4.Höhe und Bemessung der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Es ist begrenzt auf Fr. 220.-- pro Tag und wird während maximal 14 Wochen ausbezahlt.

2.5.Geltendmachung und Auszahlung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung

Die Anmeldung erfolgt mit Formular (318.750). Dieses ist dem Arbeitgeber abzugeben, welcher es der Ausgleichskasse weiterleitet. Ist die Mutter selbständigerwerbend, sendet sie die Anmeldung an diejenige Ausgleichskasse oder Gemeindezweigstelle, bei welcher sie als Selbständigerwerbende angeschlossen ist. Arbeitslose oder arbeitsunfähige Mütter senden die Anmeldung direkt der zuständigen Ausgleichskasse der letzten Arbeitgeberin/des letzten Arbeitgebers.

Die Anmeldung für die Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung kann längstens bis fünf Jahre nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden.

Auszahlungen gehen direkt an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, wenn diese weiterhin einen Lohn an die Mutter ausrichten und keine Gründe für eine direkte Auszahlung vorliegen. Ist die Mutter selbständigerwerbend oder arbeitslos, erhält sie die Auszahlung von der Ausgleichskasse direkt. Bemisst sich die Mutterschaftsentschädigung in geringer Höhe, d.h. weniger als Fr. 200 pro Monat, erfolgt die Auszahlung erst am Ende des Mutterschaftsurlaubs. Allfällige Nachzahlungen aufgrund von Bevorschussung sind durch die Sozialhilfeorgane sicherzustellen (vgl. Ziff. 7).

3.Entschädigung für den anderen Elternteil

3.1.Neue Begrifflichkeiten

Die Begriffe «Vaterschaftsurlaub» und «Vaterschaftsentschädigung» sind durch die Begriffe «Urlaub des anderen Elternteils» sowie «Entschädigung für den anderen Elternteil» per 1. Januar 2024 im Gesetz angepasst worden. Die Änderung beruht auf der eingeführten Ehe für alle im Jahr 2022.

3.2.Anspruchsberechtigung

Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrauen der Mütter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gelten, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub (14 Taggelder), welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird.

Anders als der Mutterschaftsurlaub ist der Urlaub für den anderen Elternteil flexibel. Der erwerbstätige Vater oder die erwerbstätige Ehefrau der Mutter kann den Urlaub am Stück oder als einzelne Tage beziehen, dieser muss aber innerhalb der Rahmenfrist von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen sein.

Wenn Väter einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dafür einen Lohn bekommen, dann haben sie Anspruch auf Urlaub für den anderen Elternteil (Vaterschaftsurlaub). Es gelten die folgenden Voraussetzungen nach Art. 16i EOG:

  • sie sind der rechtliche Vater des Kindes,
  • in den neun Monaten vor der Geburt ihres Kindes waren sie bei der AHV versichert,
  • während der Schwangerschaft der Mutter haben sie während mindestens fünf Monaten gearbeitet.

Das Kindsverhältnis zum Vater entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung (innert sechs Monaten nach Geburt) oder durch Gerichtsurteil. 

Ehefrauen der biologischen Mutter haben ebenfalls Anspruch auf Urlaub für den anderen Elternteil. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • das Kind ist durch eine Samenspende gemäss dem Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt worden,
  • Ehefrauen sind zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der biologischen Mutter verheiratet,
  • und sie erfüllen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Beiträge an die Versicherung dieselben Voraussetzungen wie die Väter (siehe oben).

Wenn der andere Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die Mindesterwerbsdaurer (Art. 16i Abs. 1 lit. c EOG) nicht erfüllt, so besteht dennoch ein Anspruch auf die Entschädigung nach Art. 29 Abs. 2 EOV, wenn:

  • bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde, oder
  • am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

Ein Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils besteht auch für arbeitsunfähige Personen (ohne Erfüllung der Mindesterwerbsdauer nach Art. 16i Abs. 1 lit. c EOG), wenn aufgrund einer vorangehenden Erwerbstätigkeit Taggelder von der Arbeitslosen-, Invaliden-, Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung zustehen. Die Entschädigung des andern Elternteils geht diesen Leistungen vor und entspricht mindestens der Höhe des bisherigen Anspruchs auf Taggeld nach Sozialversicherungsrecht. Jedoch von einem Besitzstand ausgenommen sind Krankentaggelder nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Weiter haben ebenso arbeitsunfähige Personen ein Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber eine Lohnfortzahlung zuvor bereits ausgeschöpft war (Art. 30 EOV). 

Für Informationen sind entweder Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber oder die entsprechende (Sozial-) Versicherung zu kontaktieren. 

Bisherige Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus EU/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich werden für die Anspruchsberechtigung berücksichtigt (Art. 26 und Art. 28 EOV).

3.3.Beendigung des Anspruchs auf Urlaub des andern Elternteils

Der Urlaub des andern Elternteils ist innert der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen, danach erlischt der Anspruch und eine Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Sonderfall: Stirbt der Vater oder die Ehefrau der Mutter innerhalb sechs Monaten nach Geburt des Kindes, so endet deren Anspruch vorzeitig. Der Anspruch auf den bezahlten Urlaub von zwei Wochen Entschädigung für den anderen Elternteil geht zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub auf die Mutter über (vgl. Ziff. 6).

3.4.Höhe und Bemessung der Entschädigung

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen (14 Taggelder). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Bei Teilzeiterwerbstätigkeit richtet sich der Anspruch der 14 Taggelder nach dem effektiven Teilzeiteinkommen aller Teilzeitstellen. Kantonale Regelungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können grosszügigere Lösungen vorsehen.

3.5.Geltendmachung und Auszahlung des Anspruchs auf Entschädigung des andern Elternteils

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse oder dem Arbeitgebenden beantragt werden. Die Geltendmachung der Entschädigung für den andern Elternteil ist erst nach Bezug des zweiwöchigen Urlaubs oder nach dem Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist möglich. Die Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) ist mit Formular (318.747) entsprechend den Informationen dem Arbeitgebenden oder der zuständigen Ausgleichskasse zu senden.

Die Entschädigung für diesen Urlaub ist innert fünf Jahre nach der sechsmonatigen Rahmenfrist geltend zu machen. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn dieser der arbeitnehmenden Person weiterhin Lohn entrichtet. In den anderen Fällen wird die Entschädigung direkt der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt. Allfällige Nachzahlungen aufgrund von Bevorschussung sind durch die Sozialhilfeorgane sicherzustellen (Vgl. Ziff. 7).

4.Betreuungsentschädigung

Eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall eines Kindes ist eine enorme Belastung für die Eltern. Die Betreuungsentschädigung hilft ihnen, Erwerbstätigkeit und Betreuung zu vereinbaren: Die Eltern haben Anrecht auf 14 Wochen (98 Tage) bezahlten Urlaub, damit sie ihr Kind betreuen können.

Eltern haben Anspruch auf die Betreuungsentschädigung nach Art. 16n EOG, wenn Sie

  • Mutter oder Vater eines Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und
  • Ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Zudem erfüllen sie in diesem Zeitpunkt eines dieser Kriterien:

  • sind Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder
  • selbständig erwerbend; oder
  • arbeiten im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners mit und erhalten einen Barlohn vergütet; oder
  • sind arbeitslos und beziehen bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung; oder
  • sind wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • stehen in einem gültigen Arbeitsverhältnis, aber erhalten keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Als Entschädigung für den Erwerbsausfall erhalten die Eltern bis zu 98 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, höchstens CHF 220.00 pro Tag.

Die 98 Taggelder lassen sich innert 18 Monaten beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Sind beide Elternteile berufstätig, können sie die 98 Tage frei untereinander aufteilen, auch an denselben Tagen.

5.Adoptionsentschädigung

Wenn Sie erwerbstätig sind, haben Sie Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • In den neun Monaten vor der Aufnahme des Kindes waren Sie bei der AHV versichert.
  • Sie sind in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
  • Das Kind ist weniger als 4 Jahre alt.

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden. Er kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Adoptiveltern können wählen, welcher der beiden Elternteile den zweiwöchigen Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Adoptionsurlaub auch zwischen ihnen aufteilen, die jeweiligen Urlaubstage allerdings nicht gleichzeitig nehmen.

Wenn Adoptiveltern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung.

Die Adoptionsentschädigung entspricht 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Aufnahme des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Die Adoptionsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden.

Bei Adoption besteht kein Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils.

6.Spezielle Regelungen

Stirbt ein Elternteil unmittelbar nach der Geburt ist dies für die Familie und das Neugeborene ein schwerer Schicksalsschlag. Diese tragischen Umstände werden ab 1. Januar 2024 in der Erwerbsersatzordnung (EO) berücksichtigt. In diesen Situationen ist das Kindswohl vorrangig zu beachten und die Hinterbliebenen haben Anspruch auf einen längeren Urlaub.

Stirbt die Mutter unmittelbar nach der Geburt bzw. innerhalb 14 Wochen nach Geburt des Kindes, so endet ihr Anspruch auf Taggeld vorzeitig. Der Anspruch auf einen bezahlten Urlaub geht auf den hinterlassenen Elternteil über. In diesem Fall verlängert sich der Entschädigungsanspruch des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter um zusätzliche 98 Taggelder. Der Anspruch entsteht am Tag nach dem Tod und ist am Stück zu beziehen. Die 6-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils ruht während dieser Zeit. Sie fängt mit dem Anspruchsende der Verlängerung wieder an zu laufen.

Stirbt der Vater oder die Ehefrau der Mutter innerhalb sechs Monaten nach Geburt des Kindes, so endet deren Anspruch vorzeitig. Der Anspruch auf den bezahlten Urlaub von zwei Wochen Entschädigung für den anderen Elternteil geht zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub auf die Mutter über. Die Mutter muss in diesem Falle zuerst den Mutterschaftsurlaub beziehen, erst danach kann sie den zusätzlichen Urlaub flexibel nach den Bestimmungen des Urlaubs für den andern Elternteil beziehen.
Für die Geltendmachung des Anspruchs steht das Formular (318.739) - Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils zur Verfügung.

7.Drittauszahlung

Leistungen der AHV/IV, der Erwerbsersatzordnung (EO) inkl. Mutterschaftsentschädigung (MSE), Entschädigung des andern Elternteils (AE), Betreuungsentschädigung (BUE) sowie Adoptionsentschädigung (AdopE), der Ergänzungsleistungen (EL), der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) und der Familienzulagen (FamZ) können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Sie werden nur an die leistungsberechtigte Person ausbezahlt. Ein Gesuch um Drittauszahlung ist nur unter bestimmten und einschränkenden Voraussetzungen möglich, z. B. aufgrund richterlicher oder vormundschaftlicher Anordnungen.

Grundsätzlich werden die Entschädigungen den Leistungsberechtigten ausbezahlt. Jedoch gelten folgende Ausnahmen gemäss Art. 19 Abs. 1 EOG;

  • a. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
  • b. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

Allfällige Nachzahlungen aufgrund von Bevorschussung sind durch die Sozialhilfeorgane sicherzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG), soweit aus dem Vertrag oder Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Nachzahlung der Leistung abgeleitet werden kann.

Auf bevorschussende Sozialhilfe sind Taggelder der Mutterschaftsentschädigung direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen. Das Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der EO für Mutterschaftsentschädigung, Entschädigung für den andern Elternteil, etc. ist mit Formular (318.182) an die zuständige AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Zu Drittauszahlungen finden sich weiter Informationen im Merkblatt 3.05. Drittauszahlungen.

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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