1.Berechnung von Dienstaltersgeschenken
Das Dienstaltersgeschenk (DAG) berechnet sich nach § 28 Personalverordnung (PVO, LS 177.11) sowie den §§ 45 ff. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111).
Beim Dienstaltersgeschenk (DAG) ist zwischen der vollständigen Auszahlung der DAG bei Erreichen von Dienstjubiläen (Vollendung von 10, 15, 20, 25 etc. Dienstjahren; § 28 Abs. 1 Personalverordnung [PVO, LS 177.11]) einerseits und der anteilmässigen Auszahlung der DAG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab dem 21. Dienstjahr (§ 28 Abs. 3 und 4 PVO) anderseits zu unterscheiden.
Das DAG wird nach dem Grundlohn im Zeitpunkt der Fälligkeit zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen, jedoch ohne Familienzulage, berechnet (§ 45 Abs. 1 Vollzugsverordnung [VVO, LS 177.111]). Bei Erreichen von Dienstjubiläen ergeben sich je nach Anzahl Dienstjahre folgende Ansprüche (§ 45 Abs. 2 VVO):
Dienstjahre | Urlaub in Tagen | Urlaub in Std. | Geld |
---|---|---|---|
10 | 15 | 126 | 1/18 Jahreslohn |
15 | 15 | 126 | 1/18 Jahreslohn |
20 | 15 | 126 | 1/18 Jahreslohn |
25 | 22 | 184.8 | 1/12 Jahreslohn |
30 | 15 | 126 | 1/18 Jahreslohn |
35 | 15 | 126 | 1/18 Jahreslohn |
40 | 30 | 252 | 1/9 Jahreslohn |
45 | 15 | 126 | 1/18 Jahreslohn |
50 | 15 | 126 | 1/18 Jahreslohn |
Gemäss § 28 Abs. 3 PVO wird ein Anteil des nächstfälligen DAG gewährt, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des jeweils nächsten DAG (Dienstjubiläum) nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.
Der Anteil beträgt gemäss § 47 Abs. 1 VVO:
- 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,
- 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,
- 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,
- 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.
Der Anteil wird jedoch nicht ausgerichtet (§ 28 Abs. 4 PVO):
- wenn das Arbeitsverhältnis durch den Kanton gekündigt und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschuldet ist,
- wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschuldet ist,
- bei einer Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, bei Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten; handelt es sich um einen Altersrücktritt im Sinne von § 24 a des Personalgesetzes (LS 177.10), wird der Anteil ausgerichtet.
- im Todesfall.
Beim Erreichen von Dienstjubiläen und bei der anteilmässigen Auszahlung der DAG ist immer zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob in der für die Berechnung des DAG massgebenden Dienstzeit unterschiedliche Beschäftigungsgrade (§ 46 Abs. 1 VVO) oder verschiedene gleichzeitige Arbeitsverhältnisse bestanden haben. Der Beschäftigungsgrad zur Bemessung des Dienstaltersgeschenks bestimmt sich im ersten Fall nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Im zweiten Fall ergibt sich der Beschäftigungsgrad während der Zeit parallel laufender Arbeitsverhältnisse aus der Summe der verschiedenen Arbeitsverhältnisse. Massgebende Periode für die Ermittlung des Beschäftigungsgrads ist für das erste DAG (zehn Dienstjahre) der Beschäftigungsgrad der vorausgehenden zehn Jahre und für alle nachfolgenden DAG der Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre. Zeiträume, in denen keine für die Berechnung der Dienstjahre relevante Tätigkeit bestand, werden nicht berücksichtigt (was gleichzeitig zu einer Anpassung des fiktiven Eintrittsdatums führt; vgl. Weisung der Finanzdirektion betreffend Berechnung der Dienstjahre und fiktives Eintrittsdatum). Beim anteilsmässigen DAG ist die massgebende Periode für die Ermittlung des Beschäftigungsgrades der Zeitraum zwischen der Fälligkeit des letzten DAG und dem Austritt aus dem Staatsdienst.
2.Bezug von Dienstaltersgeschenken
2.1.Bezug in Form von Urlaub als Grundsatz
Obwohl der Bezug des DAG in Form von Urlaub im Vordergrund steht (so bereits RRB Nr. 3592/1994), können die Mitarbeitenden wählen, ob sie das DAG ganz oder teilweise (§ 49 Abs. 1 VVO) in Geld oder in Urlaub beziehen möchten (§ 28 Abs. 2 PVO). Wünscht die oder der Mitarbeitende eine Auszahlung, ist dies in der Regel bis spätestens drei Monate vor Fälligkeit zu erklären (§ 49 Abs. 2 VVO). Lassen die betrieblichen Verhältnisse den Bezug von Urlaub nicht zu, wird das DAG jedoch ausbezahlt (§ 28 Abs. 2 PVO).
Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder in anderer geeigneter Form (z.B. tageweise) bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren (§ 48 Abs. 2 VVO). Nach unbenütztem Ablauf der – allenfalls um ein Jahr verlängerten – Bezugsfrist ist das DAG auszuzahlen.
Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten (§ 48 Abs. 3 VVO). Erkrankt oder verunfallt eine Angestellte oder ein Angestellter während dem DAG-Urlaub und ist die Ferienunfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis belegt, so können die betreffenden Tage in Anlehnung an die einschlägige Bestimmung für die Ferien (§ 82 Abs. 2 VVO) nachbezogen werden.
2.2.Bezug bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Kanton
Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das DAG nur für die Vollbeschäftigung (§ 46 Abs. 3 VVO). Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das DAG anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt (§ 46 Abs. 4 VVO).
Das DAG kann als Urlaub oder als Auszahlung nur auf bestehenden (aktiven) Arbeitsverhältnissen bezogen werden. Der Betrag eines ausbezahlten DAG berechnet sich nach dem Lohn der aktiven Anstellung, der das DAG belastet wird.
2.3.Ausrichtung eines Teilbetrags
Der Anteil nach § 47 Abs. 1 VVO wird nur ausgerichtet, wenn nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses – zumindest vorübergehend – keine für die Berechnung der Dienstjahre massgebende Tätigkeit beim Kanton mehr besteht. Dauert demgegenüber eine zum aufgelösten Anstellungsverhältnis parallel laufende Anstellung an oder folgt nahtlos eine neue Anstellung, wird das DAG im Rahmen dieser parallelen bzw. neuen Anstellung bei Erreichen des Dienstjubiläums ausgerichtet.
2.4.Tod der oder des Angestellten
Stirbt die oder der Angestellte vor Erreichen des Dienstjubiläums, entsteht kein Anspruch auf ein DAG. Dies gilt auch für Angestellte mit 21 und mehr Dienstjahren, weil die anteilsmässige Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 4 lit. d PVO). Stirbt die oder der Angestellte nach Erreichen des Dienstjubiläums, aber vor dem vollständigen Bezug des Dienstaltersgeschenks als Urlaub bzw. vor der Auszahlung des Geldbetrags, wird der noch nicht bezogene Urlaub bzw. der Geldbetrag auf das Konto der oder des Verstorbenen ausbezahlt. Sie fliessen folglich in deren bzw. dessen Erbschaft.
3.Inkrafttreten
Diese Weisung tritt per 1. Mai 2023 in Kraft und ersetzt die Weisung der Finanzdirektion vom 2. September 2019.
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