Rückhalt von Löschwasser

Lagern Betriebe eine grosse Menge wassergefährdender Stoffe, können sie verpflichtet werden, Massnahmen für den Rückhalt von allfällig anfallendem Löschwasser umzusetzen. Dies dient dem Ziel, eine Gewässerverschmutzung durch kontaminiertes Löschwasser zu verhindern.

Gründe

Löschwasser-Rückhaltemassnahmen sind in Betrieben angebracht, welche grössere Mengen an wassergefährdenden Stoffe lagern, welche im Brandfall das Löschwasser kontaminieren können. Um eine Umweltverschmutzungen durch kontaminiertes Löschwasser zu verhindern, muss dieses zurückgehalten werden.

Löschwasser kann durch den Kontakt mit Lagergütern, Brandschutt oder Verbrennungsprodukten mit Schadstoffen belastet werden. Besonders problematisch ist die Vermischung von Löschwasser mit gelagerten wassergefährdenden Stoffen. Gelangt solch kontaminiertes Löschwasser in die Umwelt, kann dies zu Umweltverschmutzungen führen:

  • Fische und andere Lebewesen in Gewässern werden vergiftet.
  • Löschwasser gelangt ins Grundwasser und gefährdet dort das Trinkwasser.
  • Die Reinigungsleistung der ARA nimmt ab und ihr Betrieb wird erschwert, was Gewässerverschmutzungen zur Folge haben kann.

Um solche Umweltverschmutzungen zu verhindern, sind Betriebe gesetzlich verpflichtet, belastetes Löschwasser zurückzuhalten. Das schützt nicht nur Gewässer, sondern reduziert auch die durch den Brand verursachten Kosten im Betrieb sowie in der Umwelt, die durch den Verursacher getragen werden müssen.

Pflicht zum Löschwasser-Rückhalt

Betriebe mit grösseren Mengen an gelagerten wassergefährdenden Stoffen müssen Massnahmen zum Rückhalt von Löschwasser treffen. Wird eine gewisse Menge wassergefährdender Stoffe pro Brandabschnitt (Mengenschwelle) überschritten, ist ein Löschwasser-Rückhalt erforderlich.

Die Mengenschwellen, sowie eine detaillierte Beschreibung zur Abklärung der Pflicht zum Löschwasser-Rückhalt, finden Sie im Leitfaden «Löschwasser-Rückhaltung».

Vorgehen

Ist ein Betrieb aufgrund der Lagerung von grösseren Mengen wassergefährdenden Stoffen verpflichtet, ein Löschwasser-Rückhalt umzusetzen, wird wie folgt vorgegangen:

  1. Erforderliches Rückhaltevolumen berechnen
  2. Löschwasser-Rückhalt planen
  3. Unterlagen für die Prüfung des Rückhalte-Konzeptes zusammenstellen
  4. Prüfung und Zustimmung zum Löschwasser-Rückhalt durch das AWEL
  5. Rückhaltemassnahmen umsetzen

Detaillerte Informationen zur Umsetzung des Löschwasser-Rückhaltes finden Sie im Leitfaden «Löschwasser-Rückhaltung».

Sprinkleranlagen

Bei Sprinkleranlagen, die Frostschutzmittel oder Schäume
einsetzen, kann es im Fall einer Auslösung zu Gewässerverschmutzungen sowie zu Problemen bei kommunalen Abwasserreinigungsanlagen kommen.

Aus diesem Grund ist bereits beim Bau dafür zu sorgen, dass diese Stoffe nicht in die Umwelt gelangen können. Daher wird durch die VKF-Richtlinie 19-15 beim Einsatz von Zusatzmitteln im Löschwasser auch eine Zustimmung durch die zuständige Gewässerschutzbehörde (AWEL) gefordert.

Bei Sprinklersituationen in Tiefgaragen, bei welchen das Propylenglykol-Wasser-­Gemisch­ im Auslösefall automatisch zurückgehalten wird, kann mit dem Formular «Sprinklermeldung für den Einsatz von Propylenglykol in Tiefgaragen» ein vereinfachtes Vorgehen angewendet werden.

Falls das Formular «Sprinklermeldung für den Einsatz von Propylenglykol in Tiefgaragen» jedoch nicht verwendet werden darf, sind dem AWEL, Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge (betriebe@bd.zh.ch), detailliertere Unterlagen elektronisch einzureichen:

Allgemeine Angaben

  • Informationen zur Gesuchstellerin: Firma, Ansprechperson, Adresse, Telefon, E-Mail
  • Informationen zu weiteren Beteiligten, an welche die Meldebestätigung geschickt werden soll
  • Informationen zur Rechnungsstellung: Versandadresse, Rechnungsadresse, Referenznummern, weitere Angaben falls notwendig

Informationen zur Anlage

  • Projektname, Adresse, Kataster-Nr. des Grundstücks
  • Bezeichnung der Sprinklerbereiche (falls notwendig)
  • Anlagennummern von weiteren Anlagen am Standort (falls vorhanden)
  • Weitere Informationen zur Entwässerungssituation der gesprinklerten Bereiche: Kanalisationsplan, Angaben zu Trenn- oder Mischsystem, Bodenabläufe, Löschwasser-Rückhaltemöglichkeiten

Informationen zum Löschmittel

  • Sicherheitsdatenblatt des verwendeten Löschmittels
  • Gesamtvolumen der maxmalen Löschwassermenge
  • Konzentration des Frostschutzmittels oder Löschschaums
  • Informationen zum Einsatz von weiteren Zusätzen im Löschwasser

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 62

Sekretariat


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