Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze belehnt werden. Grundlage dafür ist eine Schätzung des Ertragswerts.
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Ertragswert
Der Ertragswert hat in verschiedenen Bereichen des Agrarrechts eine wichtige Funktion. Er wird benötigt für:
- Belehnung von landwirtschaftlichen Grundstücken
- Steuern
- Investitionskredite
- Hofübernahme
Die Berechnung des Ertragswerts erfolgt aufgrund einer speziellen Schätzungsanleitung. Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) genehmigt den Ertragswert.
Belastungsgrenze
Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur «Belastungsgrenze» belehnt werden. Diese beruht auf einer Schätzung des Ertragswerts.
Wer schätzt den Ertragswert?
Amt für Landschaft und Natur
Abteilung Landwirtschaft
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
Telefon: +41 43 259 27 56
Schweizerischer Bauernverband
Laurstrasse 10, 5201 Brugg
Telefon: +41 56 462 51 11
Zürcher Bauernverband
Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf
Telefon: +41 44 217 77 33
Jardin Suisse
Unternehmerverband Gärtner Schweiz
Forchstrasse 287, 8008 Zürich
Telefon: +41 44 388 53 30
Ausserdem schätzen verschiedene private landwirtschaftliche Beratungsbüros den Ertragswert.
Wenn die Belastungsgrenze festgesetzt oder erhöht werden soll, muss das ALN die Ertragswertschätzung mit einer Verfügung genehmigen.
Vorgehen zur Genehmigung von Ertragswert oder Belastungsgrenze
Reichen Sie folgende Unterlagen ein:
Vorteile:
- Ertragswertschätzung (wenn durch Dritte durchgeführt)
- evtl. alte Ertragswertschätzung
- Planunterlagen (Bauprojekte oder bestehende Bauten)
- Grundbuch- oder Grundregisterauszug
- evtl. Kaufverträge
- evtl. Abtretungsvertrag (oder Erbteilungsvertrag)
- evtl. Unterlagen Melioration (Feld- und Waldzusammenlegungen)
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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