Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Thema
Erbschaftssteuer
Titel
Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erlassdatum
20. August 2020
Gültig ab
1. Januar 2021
ZStB-Nummer
502.1
Nummer alt
41/420

Vorbemerkung

1 Grundlage für die Kapitalisierung der steuerbaren wie auch der abzugsfähigen Nutzniessungen und der Ansprüche auf periodische Leistungen sind die Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (7. Auflage, Zürich 2019). Fragen der Kapitalisierung, die nachstehend nicht näher erörtert werden, sind in Anwendung der erwähnten Barwerttafeln zu entscheiden.

I. Jahresertrag bzw. Jahresleistung

2 Grundlage für die Kapitalisierung ist der tatsächliche Ertrag bzw. die Jahresleistung im Bewertungsstichjahr. Bei diversifiziert angelegtem Vermögen und wenn sich aus den Akten der Ertrag nicht direkt ergibt, kann der Ertrag nach Massgabe des Kapitalisierungszinssatzes gemäss Randziffer 4 geschätzt werden.

3 Bei der Ermittlung des Ertrages einer Nutzniessung sind die aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichtenden Erbschafts- oder Schenkungssteuern – sowohl jene auf dem Kapitalwert der Nutzniessung als auch jene auf dem belasteten Eigentum – mitzuberücksichtigen.

II. Kapitalisierung

A. Kapitalisierungssatz

4 Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 3 Prozent.

B. Altersbestimmung

5 Für die Kapitalisierung ist auf ganze Altersjahre abzustellen. Dabei gilt als mass­gebendes Alter die Differenz zwischen Bewertungsstichjahr und Geburtsjahr.

C. Kapitalisierungsfaktoren

6 Die im Anhang aufgelisteten Kapitalisierungsfaktoren gelten für sofort beginnende, lebenslängliche Renten und täglich oder kontinuierlich auszurichtende Leistungen.

D. Indexierung

7 Bei indexierten Renten oder ähnlichen Leistungen entspricht der Kapitalisierungsfaktor der mittleren Lebenserwartung. Damit werden Indexierung und Diskontierung gegeneinander aufgewogen.

III. Inkrafttreten

8 Diese Weisung ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Nutzniessungen und von Ansprüchen auf periodische Leistungen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 22. November 2001. Sie tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft und findet auf alle Steuerfälle Anwendung, in denen der Steueranspruch nach dem Inkrafttreten dieser Weisung entstanden ist.

Anhang: Kapitalisierungsfaktoren für Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen

vgl. unten stehendes PDF

Merkblatt gültig bis 31. Dezember 2020:

Anhang: Kapitalisierungsfaktoren für Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen

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Kanton Zürich - Steueramt

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