AHV-Vorbezug
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Voraussetzungen des AHV-Vorbezugs
Mit Inkrafttreten der AHV-Reform 2021 per 1. Januar 2024 kann die AHV-Rente ab dem Alter von 63 Jahren sowie – für die Frauen der Übergangsgeneration – ab 62 Jahren vorbezogen werden. Bei einem Vorbezug wird die Rente nach einem Satz gekürzt, der die Anzahl Monate berücksichtigt, die zwischen dem Vorbezug und dem Referenzalter liegen. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eingeführt, die Rente monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren vorzubeziehen. Dieser Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Die Einbusse kann – im Rahmen der Maximalleistungen – mit Zusatzleistungen aufgefangen werden, wobei zu beachten ist, dass während des Vorbezugs keine Kinderrenten ausgerichtet werden.
Frauen der sog. Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können ihre Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen, wobei ihre Renten bei einem Vorbezug im Vergleich zu allen anderen Versicherten weniger stark gekürzt werden. Ausschlaggebend für die stufenweise Kürzung sind die Einkommenshöhe und der Jahrgang.
Ausführliche Informationen zur AHV-Reform 2021 finden sich unter Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit einem Tool für die individuelle Berechnung des Referenzalters sowie der Zuschläge und der Kürzungssätze für Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969.
AHV 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
2.Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der AHV
Leistungen der AHV gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Das gilt auch für den Rentenvorbezug. Grundsätzlich sollen unterstützte Personen zum Rentenvorbezug angehalten werden, so insbesondere langfristig Unterstützte, die auch bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Zusatzleistungen angewiesen sein werden und damit insgesamt keinen Nachteil erfahren werden. Im Rahmen der Zusatzleistungen stellt die gesetzliche Ordnung sicher, dass nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird.
Die Anmeldung zum Vorbezug muss von der betroffenen Person selber erfolgen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.3 Erläuterungen a) und Art. 67 Abs. 1 und 1bis AHVV).
Rechtsprechung
VB.2003.00241, E.2a) (…) Gemäss § 2 SHG richtet sich die Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen wie zum Beispiel solche der Sozialversicherungen (AHV) sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die öffentliche Fürsorge hat somit ergänzenden Charakter. Wegen des sekundären Charakters der öffentlichen Fürsorge kommt sie vor allem dann zum Tragen, wenn andere öffentliche oder private Hilfeleistungen zur Behebung der Notlage nicht ausreichen. Dass der Sozialhilfebezüger alle ihm zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit (mit Hilfe der Fürsorgebehörde) geltend macht, wird von ihm erwartet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.3/§ 2/2 SHG/S. 1).
c) Ein weiterer Ausnahmefall ist nun dann gegeben, wenn die durch den Vorbezug der AHV-Rente ausgelöste Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die Alterssicherung durch den Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen über die gleichen finanziellen Mitteln verfügen wird. Vorbehalten bleiben besondere Umstände des konkreten Falls, die einen Rentenvorbezug als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Hierüber ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.
Praxishilfen
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Änderung des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21)
Merkblätter und Formulare
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe