Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3 b)

Details

Kapitelnr.
9.4.01.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.4. Lebensversicherung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsätzliches

Lebensversicherungen können folgende Risikokategorien abdecken:

  • Todesfall infolge Krankheit oder Unfall, mit Leistungserbringung in der Form von Kapitalzahlung oder Hinterbliebenenrenten,
  • Invalidität infolge Krankheit und Unfall mit Leistungserbringung meist in der Form von Taggeld- oder Rentenzahlung, beschränkt auch in der Form von Kapitalzahlungen,
  • Alter, in der Form von Kapitalleistungen im Erbfall oder von temporären oder lebenslänglich zahlbaren Renten.

Zu beachten ist, dass Versicherungsnehmer (Vertragspartner und Prämienzahler), Versicherter (Person, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls die Leistungen auslöst) und Begünstigter (Leistungsbezüger beim Eintritt des Versicherungsfalls) nicht identisch sein müssen. Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

Verfügt die um Hilfe ersuchende Person über eine Lebensversicherung, so ist zunächst aufgrund der Police sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eventuell anhand von Statuten und Reglementen festzustellen, wie hoch die Prämien sind, auf welche Leistungen (Renten- oder Kapitalzahlungen) sie unter welchen Umständen (z.B. bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit oder Alter) Anspruch hat und von welchem Rückkaufswert ausgegangen werden kann. Gestützt auf das Resultat dieser Abklärung kann dann geprüft werden, ob eine Auflösung der Lebensversicherung durch Rückkauf möglich und zumutbar ist.

Zu Lebensversicherungen der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a (ohne Lebensversicherungscharakter) vgl. Kapitel 9.5.02.

2.Realisierung durch Rückkauf

Lebensversicherungen der freien Vorsorge stellen mit ihrem Rückkaufswert grundsätzlich einen liquiden Vermögensbestandteil dar. Wird die Vermögensfreigrenze (vgl. dazu Kapitel 9.2.01, Ziff. 7) durch Einbezug des Rückkaufwerts überschritten, so muss von der Hilfe suchenden Person in der Regel erwartet werden, dass sie die Lebensversicherung auflöst und aus dem daraus resultierenden Betrag den Lebensunterhalt bestreitet. Ein Rückkauf sollte insbesondere dann verlangt werden, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber der begünstigten Person nicht unterhaltsverpflichtet bzw. er lediglich eine Schenkung beabsichtigt oder wenn der selbst begünstige Versicherungsnehmer noch jung oder alleinstehend ist oder er Schulden hat bzw. die Gefahr einer Pfändung des Rückkaufwerts durch Gläubiger besteht.

Lebensversicherungen der freien Vorsorge, bei welchen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise durch Rückkauf aufgelöst werden, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind (Art. 90 Abs. 2 VVG). Der Rückkauf ist allerdings meist nicht sehr rentabel. Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen (Art. 92 Abs. 1 VVG). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Art. 92 Abs. 2 VVG). Drei Monate nach Eingang des Rückkaufbegehrens ist der entsprechende Betrag fällig (Art. 92 Abs. 3 VVG).

Statt eines Rückkaufs kann vom Versicherer gegen Verpfändung der Versicherung unter Umständen auch ein tiefverzinslicher Kredit verlangt werden.

Bis zur Auszahlung des Rückkaufswerts ist allenfalls eine Überbrückungshilfe nötig. In diesen Fällen kann die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG verlangt werden (vgl. dazu Kapitel 9.2.02).

3.Verzicht auf Realisierung

Auf einen Rückkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, z.B. wenn

  • deren Weiterführung im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Hilfe suchenden Person sinnvoll ist,
  • aufgrund der Ergebnisse aus der IV-Frühintervention Zahlungen der freien Vorsorge zu erwarten sind oder
  • der Ablauf der Versicherung kurz bevorsteht.

In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Prämien weiterzuzahlen und die Leistungen abtreten zu lassen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.3 Erläuterungen c) mit Verweis auf SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.3). Die Prämien stellen situationsbedingte Leistungen dar (vgl. dazu Kapitel 8.1.16).

Als nicht verhältnismässig könnte sich die Verpflichtung zum Rückkauf erweisen, wenn das Versicherungskapital wesentlich höher ist als der Rückkaufswert.

Ist ein Rückkauf (noch) nicht möglich oder nicht zumutbar, ist vor Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer (zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung und gegebenenfalls die pfandrechtliche Sicherstellung zu verlangen (vgl. dazu Kapitel 9.2.02).

4.Umwandlung der Versicherung

Sind die Prämien während mindestens drei Jahren entrichtet worden, so besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (mit reduziertem Leistungsanspruch; vgl. Art. 90 Abs. 1 VVG). Bleibt die Prämienzahlung vorher aus, so ruht die Leistungspflicht der Versicherung.

Wird die Vermögensfreigrenze (vgl. Kapitel 9.2.01, Ziff. 6) durch Einbezug des Rückkaufwerts nicht überschritten und sind die Voraussetzungen für eine Prämienübernahme als situationsbedingte Leistung nicht gegeben, kann die Hilfe suchende Person von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Rechtsprechung

VB.2006.00115: Ist der Rückkauf einer Lebensversicherung zumutbar, damit wieder genügend eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen? Der Rückkauf ist grundsätzlich möglich (E. 2.3). Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Lebensversicherung liegen rund 18 Monate. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Ablauf stehe unmittelbar bevor, was einem Rückkauf entgegenstehen kann. Die bei einem Rückkauf zu erwartende Einbusse von ca. Fr. 1'200.-- ist zumutbar in Anbetracht dessen, dass bis zum Ablauf noch Prämien von ca. Fr. 6'780.-- zu leisten wären und der Rückkaufswert ca. Fr. 43'600.-- beträgt (E. 2.4).

VB.2003.00407: Dem Beschwerdeführer steht aus den Lebensversicherungs-Policen Nr. 01 und 02 per 1. Mai 2003 ein Auszahlungsbetrag von Fr. 21'143.20 zu. Der Beschwerdeführer strebt an, diese Summe im Hinblick auf die Altersvorsorge verwenden zu können, wobei er dies damit begründet, dass er nicht in der Lage sein dürfte, wiederum eine annähernd hohe Summe anzusparen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht zu begründen, weshalb vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre, dass Personen, welche Sozialhilfe beanspruchen, vorerst auf eigene Vermögenswerte zurückzugreifen haben. Im vorliegenden Fall fällt nur schon ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über ein Pensionskassenguthaben von rund Fr. 250'000.-- verfügt (zur sozialhilferechtlichen Zumutbarkeit, auf dieses zurückzugreifen, vgl. VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286). Ausserdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Alters noch während knapp 20 Jahren im Erwerbsleben stehen kann, was einen weiteren Aufbau der Altersvorsorge mit Selbstverständlichkeit zulassen wird. Damit ergibt sich, dass im Grundsatz der Betrag von Fr. 21'143.20 vorerst einzusetzen ist, bevor wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird. Im vorliegenden Fall setzte die wirtschaftliche Hilfe im Dezember 2002 ein. Die Auszahlung des vorgenannten Betrages wurde aber erst per 1. Mai 2003 fällig. Damit liegt der Tatbestand vor, dass im Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe einsetzte – das heisst im Dezember 2002 –, ein noch nicht realisierbarer Vermögenswert bestand, der in der Folge jedoch realisierbar wurde. Dass nach den vorliegenden Akten die Auszahlung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen wurde, ändert an der Realisierbarkeit nichts; denn es steht dem Beschwerdeführer frei, die Auszahlung des (fälligen) Betrages umgehend zu verlangen. Damit ergibt sich im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21'143.20 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat (E. 2.3).

Kontakt

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