Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung

Details

Kapitelnr.
9.2.02.
Publikationsdatum
26. November 2020
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.2. Vermögen

Rechtsgrundlagen

§ 20 SHG

Erläuterungen

1.Rückerstattungsverpflichtung

Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte (wie z.B. Schmuckstücke, Anteile an unverteilten Erbschaften oder an Personengesellschaften und ju-ristischen Personen) in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird vor der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeich-nung einer (zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die Hilfe suchende Person, die Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die-se Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Zur Verjährung einer solchen Forderung vgl. Kapitel 15.4.01.

2.Pfandrechtliche Sicherstellung

Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann unter Um-ständen pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Grundpfandverschreibung, der Bestellung eines Faustpfandes und der Ver-pfändung von Forderungen und anderen Rechten. 2.1. Grundpfandverschreibung Der Zweck einer Grundpfandverschreibung besteht darin, die Forderung der unterstützenden Sozialbehörde, die der Rückerstattungsverpflichtung zugrunde liegt, pfandrechtlich sicherzu-stellen (vgl. Art. 824 ZGB). Die von der unterstützten Person zugunsten der Sozialbehörde eingegangene Rückerstattungsverpflichtung bildet das so genannte Grundverhältnis, wel-ches der Verpfändung zugrunde liegt. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird ein Pfanderrichtungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Im Pfanderrichtungsvertrag verpflichtet sich die unterstützte Person (Verpfän-der) gegenüber der Sozialbehörde (Pfandgläubigerin) zur Sicherung der Rückerstattungsfor-derung eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück zu errichten. Zur Erfüllung dieses Verpfändungsversprechens hat die unterstützte Person in der Folge die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch abzugeben. Das Grundpfand entsteht grundsätzlich erst mit der Eintragung ins Grundbuch (vgl. Art. 799 Abs. 1 ZGB).

Nach der Eintragung des Pfandrechts kann die Sozialbehörde zur Beweissicherung entwe-der einen Auszug aus dem Grundbuch verlangen oder es kann die Eintragung auf dem Pfanderrichtungsvertrag bescheinigt werden (vgl. Art. 825 ZGB). 2.2. Bestellung eines Faustpfandes Besitzt die um Hilfe ersuchende Person einen Gegenstand von erheblichem Wert, dessen Realisierung (noch) nicht möglich oder zumutbar ist (z.B. ein wertvolles Schmuckstück oder Bild), so kann dieser Gegenstand zur Sicherung der Rückerstattungsforderung verpfändet werden. Dazu ist ein Pfandvertrag abzuschliessen, indem sich einerseits die unterstützte Person verpflichtet, der Sozialbehörde zur Sicherung der Rückerstattungsforderung an dem in Frage stehenden, genau bezeichneten Gegenstand ein Pfandrecht einzuräumen und ihr zu diesem Zweck den Gegenstand zu übergeben (vgl. Art. 884 Abs. 1 ZGB), während sich andererseits die Sozialbehörde verpflichtet, den verpfändeten Gegenstand zurückzugeben, wenn das Pfandrecht untergeht. Das Pfandrecht entsteht, sobald der Pfandgeber bzw. die Pfandgeberin nicht mehr selbstän-dig über den verpfändeten Gegenstand verfügen kann. Die Pfandsache muss nicht zwingend der Sozialbehörde übergeben werden, es genügt, wenn die Sozialbehörde und die unter-stützte Person die Sachherrschaft nur noch gemeinsam ausüben können. Der Pfandgegen-stand kann auch einem Dritten, dem so genannten Pfandhalter (z.B. eine Pfandleihanstalt oder eine Bank), übergeben werden. Befindet sich der Gegenstand bereits bei einem Dritten, so kann das Pfandrecht auch mit einer Besitzesanweisung nach Art. 924 ZGB begründet werden. In einem solchen Fall muss die Sozialbehörde oder die unterstützte Person den Drit-ten über die Errichtung eines Faustpfandes benachrichtigen. Erst mit dieser Benachrichti-gung wird die Verpfändung auch gegenüber diesem Dritten wirksam. Der Pfandvertrag kann sich auf mehrere Gegenstände beziehen. In diesem Fall sind die Ge-genstände einzeln aufzulisten und genau zu bezeichnen. Allenfalls kann ein Foto von den Gegenständen gemacht und dieses dem Vertrag angehängt werden. Wird die Rückerstat-tungsforderung fällig und begleicht die unterstützte Person die Forderung nicht, kann die So-zialbehörde die verpfändeten Gegenstände verkaufen und den Erlös zur Deckung ihrer For-derung heranziehen (Art. 891 Abs. 1 ZGB). 2.3. Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind (Art. 899 Abs. 1 ZGB). a. Verpfändung von nicht urkundlich verbrieften Forderungen Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, muss zwischen der Sozialbehörde und dem Verpfänder, also der unterstützten Person, ein schriftlicher Pfandvertrag abgeschlossen werden und gegebenenfalls ist der Schuldschein der Sozialbehörde zu übergeben (Art. 900 Abs. 1 ZGB). Die Sozialbehörde und die unter-

stützte Person können den Schuldner der verpfändeten Forderung von der Verpfändung be-nachrichtigen (Art. 900 Abs. 2 ZGB). b. Verpfändung anderer Rechte Zur Verpfändung anderer Rechte braucht es einen schriftlichen Pfandvertrag und zudem müssen die Formvorschriften beachtet werden, die für die Übertragung des betreffenden Rechtes gelten (Art. 900 Abs. 3 ZGB). Beispiele für besondere Formvorschriften:

  • Bei Inhaberpapieren genügt die Übertragung der Urkunde an die Sozialbehörde (vgl. Art. 901 Abs. 1 ZGB).
  • Bei anderen Wertpapieren muss neben der Übergabe der Urkunde an die Sozialbehörde auch ein Indossament oder eine Abtretungserklärung erfolgen (Art. 901 Abs. 2 ZGB, vgl. Art. 967 Abs. 2 OR). c. Verpfändung von Bucheffekten Für die Verpfändung von Bucheffekten gelten ausschliesslich die Vorschriften des Bundes-gesetzes über Bucheffekten vom 3. Oktober 2008 (Bucheffektengesetz, BEG), SR 957.1 (Art. 901 Abs. 3 ZGB). Bucheffekten sind nach Art. 3 BEG vertretbare Forderungs- oder Mit-gliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten (= Juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die Wertpapiere ausgibt, z.B. Aktiengesellschaft), die
  • die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und
  • über welche die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber nach den Vorschriften des BEG verfügen können. Bucheffekte entstehen z.B. mit der Hinterlegung von Wertpapieren zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle (z.B. einer Bank) oder mit der Eintragung von Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effek-tenkonten (Art. 6 BEG). Eine Sicherheit an Bucheffekten kann zum einen durch Umbuchung nach Art. 24 BEG erfol-gen, indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber der Verwahrungsstelle die (an keine bestimmte Form gebundene) Weisung erteilt, die Bucheffekten zu übertragen und die Bucheffekten im Effektenkonto der Erwerberin oder des Erwerbers gutgeschrieben werden. Die Bestellung einer Sicherheit durch Umbuchung hat unter anderem zur Folge, dass die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte auf die Sicherungsnehmerin bzw. den Sicherungs-nehmer übergehen und letzere/r der börsenrechtlichen Meldepflicht untersteht. Wird nichts anderes vereinbart, bilden in diesem Fall auch die Zinsen und Dividenden, die die Bucheffek-ten abwerfen, Teil der Sicherheit. Daneben kann eine Sicherheit an Bucheffekten auch bestellt werden, indem die Kontoinha-berin oder der Kontoinhaber mit der Verwahrungsstelle unwiderruflich vereinbart (Kontroll-vereinbarung), dass diese die Weisungen der Sicherungsnehmerin oder des Sicherungs-nehmers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung der Kontoinhaberin oder des Kontoin-

habers auszuführen hat (Art. 25 Abs. 1 BEG). Die Sicherheit kann sich dabei auf bestimmte Bucheffekten, alle auf einem Effektenkonto gutgeschriebenen Bucheffekten oder einen wertmässig bestimmten Anteil der auf einem Effektenkonto gutgeschriebenen Bucheffekten beziehen (Art. 25 Abs. 2 BEG). Die Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaber behält in diesem Fall das aus den Bucheffekten fliessende Stimmrecht und das Recht auf Zinsen oder Divi-denden. Bei einer solchen Sicherheitenbestellung bleibt die Kontoinhaberin oder der Konto-inhaber ohne gegenteilige Vereinbarung mit der kontoführenden Verwahrungsstelle weiterhin weisungsbefugt und kann daher ohne Zustimmung der Sicherungsnehmerin oder des Siche-rungsnehmers die als Sicherheit dienenden Bucheffekten verkaufen. Zudem geht ein allfälli-ges Rückbehalts- und Verwertungsrecht der Verwahrungsstelle (Art. 21 BEG) dem Siche-rungsrecht vor. Ist an Bucheffekten, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, eine Sicherheit bestellt worden, so kann die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer sie gemäss Art. 31 BEG unter den im Sicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen verwerten, in-dem sie oder er:

  • die Bucheffekten verkauft und ihren Preis mit der gesicherten Forderung verrechnet oder
  • sich die Bucheffekten aneignet und ihren Wert mit der gesicherten Forderung verrech-net.

3.Vorgehen bei Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtlicher Sicherstel-lung

3.1. Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandverschreibung Verfügt eine Hilfe suchende Person über Grundeigentum, hat sie der Sozialbehörde zusam-men mit den übrigen Unterlagen einen Grundbuchauszug vorzulegen. Kommt die Sozialbe-hörde bei der Anspruchsprüfung zum Schluss, dass Grundeigentum von erheblichem Wert vorhanden ist, dessen Realisierung aber nicht oder noch nicht möglich ist, hat sich die um Hilfe ersuchende Person mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung zu ver-pflichten, die ihr ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen (vollumfänglich oder ausnahmswei-se teilweise, z.B. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen) zurückzuerstatten, wenn die (konkret bezeichnete) Liegenschaft realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens beim Verkauf der Liegenschaft oder beim Ableben der Hilfe suchenden Per-son fällig. Die Rückerstattungsverpflichtung kann z.B. wie folgt lauten: "Der/die Klient/in [Name einsetzen] verpflichtet sich, die ihm/ihr von der [namentlich zu be-zeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen ohne Zinsen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten und die Rückerstattungsforderung grundpfandrechtlich sicherzustel-len. Er/sie verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung dieser Erklä-rung auf seine/ihre Kosten auf dem Notariat ... den erforderlichen Pfandvertrag aufsetzen und öffentlich beurkunden zu lassen und dort die Anmeldung zur Eintragung der Grund-

pfandverschreibung ins Grundbuch abzugeben. Zu diesem Zweck hat er sich rechtzeitig mit dem zuständigen Notariat in Verbindung zu setzen. Datum und Originalunterschrift" Die Kosten für die Erstellung und öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages sowie die Auslagen für die Anmeldung und Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch können, wenn die Hilfe suchende Person nicht über die entsprechenden Mittel verfügt, ins Unterstützungs-budget aufgenommen werden. Nach Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung hat die Sozialbehörde über die Aus-richtung von wirtschaftlicher Hilfe einen Beschluss zu erlassen. Darin ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Person über Grundeigentum von erheblichem Wert ver-fügt, das zurzeit aber nicht realisiert werden kann oder dessen Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Das Grundeigentum ist dabei mit Hilfe des Grundbuchauszuges genau zu be-zeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 20 SHG ge-gen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstel-lung ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert wer-den: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klien-ten/in ab ...... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer beson-deren Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ver-pflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder aus-nahmsweise teilweise, z.B. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen] zu-rückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichnete] Liegenschaft realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens beim Verkauf der Liegenschaft oder beim Ab-leben des/r Klienten/in fällig. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a hat der/die Klient/in in-nert eines Monats nach deren Unterzeichnung zugunsten der Gemeinde ..... auf sei-ne/ihre Kosten folgendes Grundpfandrecht errichten zu lassen: Grundpfandverschrei-bung für Fr. ....... (Maximalhypothek) haftend an ... Pfandstelle mit Nachrückrecht auf dem Grundstück Parz./Kat. Nr. ... in der Gemeinde ....., ...m2 Grundstücksfläche mit Wohnhaus an der ...strasse ... [Beschreibung des Grundstücks], Dienstbarkeiten, Anmer-kungen und Vormerkungen laut Grundbuch, mit einem Kapitalvorgang [Summe der ein-getragenen und vorgehenden Grundpfandrechte] von Fr. .... zuzüglich Zinsen der vorge-henden Grundpfandrechte bis maximal 12%. Reicht die Pfandsicherheit für die auszu-richtenden Beiträge nicht mehr aus, so ist die Sozialbehörde berechtigt, die Auszahlung weiterer Hilfeleistungen von der Erhöhung der Grundpfandverschreibung abhängig zu machen. III. Rechtsmittelbelehrung

IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in und an das Notariat ..., mit der Einladung, der Sozial-behörde nach Errichtung der Grundpfandverschreibung einen entsprechenden Auszug zuzu-stellen. (Originalunterschriften) 3.2. Rückerstattungsverpflichtung mit Bestellung eines Faustpfandes Auch hier hat die um Hilfe ersuchende Person vorab eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Diese kann z.B. wie folgt lauten: "Der/ie Klient/in [Name einsetzen] verpflichtet sich, die ihm/r von der [namentlich zu bezeich-nenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuer-statten und die Rückerstattungsforderung durch Bestellung eines Faustpfandes sicherzustel-len. Sie verpflichtet sich zur Unterzeichnung eines entsprechenden Faustpfandvertrags. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig, wenn die verpfändeten Gegenstände reali-sierbar werden. Datum und Originalunterschrift" Nach Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung ist ein Pfandvertrag aufzusetzen, worin auf die Rückerstattungsverpflichtung Bezug genommen und genau festgehalten wird, welche Gegenstände als Sicherheit für die Rückerstattungsforderung dienen. Vgl. dazu das Muster für einen Pfandvertrag über Gegenstände in der Anlage. Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Per-son über Gegenstände von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert werden können bzw. deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die Gegenstände sind genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicher-stellung ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klien-ten/in ab ...... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer beson-deren Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsver-pflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.B. ausgenommen der Kosten für Integrationsmass-nahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichneten] Gegenstände realisierbar werden. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens beim Verkauf der Gegenstände oder beim Ableben des/r Klienten/in fällig. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a wurde am [Datum] ein

Faustpfandvertrag abgeschlossen [oder gegebenenfalls: …hat sich die unterstützte Per-son verpflichtet, einen Faustpfandvertrag abzuschliessen]. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften) Grundsätzlich sollten die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung und die Bestel-lung des Faustpfandes ohne wesentliche Verzögerungen möglich sein. Ist die um Hilfe ersu-chende Person aber - abgesehen von den nicht realisierbaren Vermögenswerten - in einer ausgewiesenen Notlage, müssen gegebenenfalls Unterstützungsleistungen schon vor Errich-tung des Faustpfandes ausgerichtet werden. 3.3. Rückerstattungsverpflichtung mit Verpfändung von Forderungen und anderen Rech-ten Die Hilfe suchende Person hat zunächst eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeich-nen. Darin verpflichtet sie sich, die ihr von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten, die Rückerstat-tungsforderung pfandrechtlich sicherzustellen und zu diesem Zweck mit der Sozialbehörde einen Pfandvertrag abzuschliessen. Diese kann z.B. wie folgt lauten: "Der/ie Klient/in [Name einsetzen] verpflichtet sich, die ihm/r von der [namentlich zu bezeich-nenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuer-statten und die Rückerstattungsforderung durch Bestellung eines Pfandes an folgender For-derung / folgendem Recht sicherzustellen: [Forderung oder Recht genau bezeichnen]. Er/Sie verpflichtet sich zur Unterzeichnung eines entsprechenden Pfandvertrags und die zur Über-tragung notwendigen Schritte [je nach Art der Forderung oder des Rechts genau bezeich-nen, z.B. Übergabe des Schuldscheines oder des Inhaberpapiers, Unterzeichnung der Abtre-tungserklärung bei Namenpapieren] vorzunehmen. Die Rückerstattungsforderung wird spä-testens fällig, wenn die verpfändete Forderung / das verpfändete Recht realisierbar wird. Datum und Originalunterschrift" Im anschliessend aufzusetzenden Pfandvertrag ist auf die Rückerstattungsverpflichtung Be-zug zu nehmen und festzuhalten, dass sich die Hilfe suchende Person verpflichtet, die ihr [genau zu bezeichnende] zustehende Forderung bzw. das ihr [genau zu bezeichnende] zu-stehende Recht zum Zwecke der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung zu verpfän-den. Vgl. dazu das Beispiel für einen Pfandvertrag über ein Inhaberpapier in der Anlage. Wurde eine Forderung verpfändet, ist der Schuldner darüber zu informieren. Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Per-son über Forderungen oder andere Rechte von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert werden können oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die

Forderung oder das Recht ist genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozial-hilfeleistungen gestützt auf § 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsver-pflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klien-ten/in ab ...... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer beson-deren Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsver-pflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.B. ausgenommen der Kosten für Integrationsmass-nahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichnete] Forderung bzw. das [konkret bezeichnete] Recht realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig. wenn die verpfändete Forderung / das verpfändete Recht realisierbar wird oder beim Ab-leben des/r Klienten/in. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a wurde am [Datum] ein Pfandvertrag abgeschlossen [oder gegebenenfalls: … hat sich die unterstützte Person verpflichtet, einen Pfandvertrag abzuschliessen]. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften) 3.4. Rückerstattungsverpflichtung mit Verpfändung von Bucheffekten Die Hilfe suchende Person hat zunächst eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeich-nen. Darin verpflichtet sie sich, die ihr von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten, die Rückerstat-tungsforderung pfandrechtlich sicherzustellen und zu diesem Zweck der Sozialbehörde eine Sicherheit an ihren Bucheffekten einzuräumen. Bei Bucheffekten ist zu unterscheiden zwischen einer Sicherheitenbestellung nach Art. 24 BEG und einer solchen nach Art. 25 BEG.

  • Art. 24 BEG: Die Sozialbehörde und die unterstützte Person schliessen eine schriftliche Sicherungsvereinbarung ab. Darin verpflichtet sich die unterstützte Person, zum Zwecke der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde der Verwahrungs-stelle die Weisung zu erteilen, die auf dem Effektenkonto der unterstützten Person gut-geschriebenen Bucheffekten auf die Sozialbehörde zu übertragen und sie im Effekten-konto der Sozialbehörde gutzuschreiben. Diese Weisung muss zwar nicht in einer be-stimmten Form abgegeben werden. Aus Gründen einer ordnungsmässigen Dokumenta-

tion und aus Beweisgründen ist jedoch empfehlenswert, wenn die unterstützte Person die Weisung schriftlich erteilt und der Sozialbehörde eine Kopie davon übergibt.

  • Art. 25 BEG: Auch hier schliessen die Sozialbehörde und die unterstützte Person eine schriftliche Sicherungsvereinbarung ab, worin sich die die unterstützte Person verpflich-tet, bestimmte Bucheffekten auf ihrem Effektenkonto, alle oder einen wertmässig be-stimmten Anteil der gutgeschriebenen Bucheffekten als Sicherheit für die Rückerstat-tungsforderung der Sozialbehörde zu bestellen. Zu diesem Zweck ist mit der kontofüh-renden Verwahrungsstelle eine Kontrollvereinbarung abzuschliessen, an welcher sich auch die Sozialbehörde als Partei zu beteiligen hat. Dies insbesondere dann, wenn ein allfälliges Rückbehalts- und Verwertungsrecht der Verwahrungsstelle (Art. 21 BEG) wegbedungen werden soll. Zu beachten ist weiter, dass die unterstützte Person ohne gegenteilige Vereinbarung mit der kontoführenden Verwahrungsstelle weiterhin wei-sungsbefugt bleibt und daher ohne Zustimmung der Sozialbehörde die als Sicherheit dienenden Bucheffekten verkaufen kann. Um dies auszuschliessen, hat sich die unter-stützte Person in der Sicherungsvereinbarung einverstanden zu erklären, dass ihr die Weisungsbefugnis entzogen wird, und ist die Einschränkung bzw. der Ausschluss der Weisungsbefugnis in der Kontrollvereinbarung festzuhalten. Die Rückerstattungsverpflichtung kann analog zu einer solchen bei der Verpfändung von Forderungen und Rechte im Sinne von Art. 900 ZGB und beurkundete Wertpapiere verfasst werden, wobei anstelle der Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Pfandvertrages die Ein-räumung einer Sicherheit nach Art. 24 BEG oder nach Art. 25 BEG tritt. Anschliessend ist wie vorstehend dargestellt die Sicherungsvereinbarung zwischen der unterstützten Person und der Sozialbehörde auszufertigen und im Falle einer Sicherheitenbestellung nach Art. 25 BEG noch die Kontrollvereinbarung zwischen der unterstützten Person, der kontoführenden Verwahrungsstelle und der Sozialbehörde abzuschliessen. Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Per-son über Bucheffekten von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert werden können oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die Bucheffekten bzw. im Fal-le von Art. 25 BEG der Teil, welcher als Sicherheit dient oder der als Sicherheit dienende wertmässige Anteil der auf dem Effektenkonto gutgeschriebenen Bucheffekten ist genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und Sicherheitenbestellung nach Art. 24 BEG oder Art. 25 BEG ausgerichtet werden. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klien-ten/in ab ...... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer beson-deren Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Die Hilfeleistung nach Dispositiv-Ziffer I wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsver-pflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.B. ausgenommen der Kosten für Integrationsmass-

nahmen] zurückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichnete] Forderung bzw. das [konkret bezeichnete] Recht realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig. wenn die als Sicherheit dienenden Bucheffekten realisierbar werden oder beim Ableben des/r Klienten/in. b. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung gemäss lit. a wurde am [Datum] eine Sicherungsvereinbarung [und im Falle von Art. 25 BEG eine Kontrollvereinbarung] abge-schlossen [oder gegebenenfalls: … hat sich die unterstützte Person verpflichtet, eine Si-cherungsvereinbarung [und im Falle von Art. 25 BEG eine Kontrollvereinbarung] abzu-schliessen]. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften)

Vorläufige Unterstützung:

Grundsätzlich sollten die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung und der Ab-schluss von Pfandvertrag bzw. Sicherungsvereinbarung und gegebenenfalls Kontrollverein-barung ohne wesentliche Verzögerungen möglich sein. Ist die um Hilfe ersuchende Person aber - abgesehen von den nicht realisierbaren Vermögenswerten - in einer ausgewiesenen Notlage, müssen gegebenenfalls Unterstützungsleistungen schon vor der Sicherstellung der Rückerstattungsforderung ausgerichtet werden. 3.5. Rückerstattungsverpflichtung ohne pfandrechtliche Sicherstellung Wenn die wirtschaftliche Hilfe zwar nur unter der Bedingung der Unterzeichnung einer Rück-erstattungsverpflichtung aufgrund nichtrealisierbarer Vermögenswerte ausgerichtet wird, aber (z.B. weil kein geeignetes Pfandobjekt vorhanden ist) keine pfandrechtliche Sicher-stellung möglich ist (z.B. bei Anteilen an ungeteilten Erbschaften und an Personengesell-schaften, vgl. Art. 653 ZGB) bzw. erfolgen soll, kann die von der unterstützten Person zu un-terzeichnende Rückerstattungsverpflichtung z.B. wie folgt lauten: "Der/ie Klient/in [Name einsetzen] verfügt über [genau bezeichnete] Vermögenswerte, die derzeit nicht realisierbar sind oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Der/ie Klient/in verpflichtet sich, die ihm/r von der [namentlich zu bezeichnenden] Sozialbehörde ausgerichteten Hilfeleistungen vollumfänglich / mit Ausnahme von [Bezeichnung, welche Kosten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind] zurückzuerstatten. Die Rückerstat-tungsforderung wird spätestens fällig, wenn die vorstehend erwähnten Vermögenswerte rea-lisierbar werden. Datum und Originalunterschrift" Im Unterstützungsbeschluss ist in den Erwägungen festzuhalten, dass die unterstützte Per-son über Vermögenswerte von erheblichem Wert verfügt, die zurzeit aber nicht realisiert

werden können oder deren Realisierung momentan nicht zumutbar ist. Die Vermögenswerte sind genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 20 SHG gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wer-den. Das Dispositiv kann dann beispielsweise wie folgt formuliert werden: I. Unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziffer II wird dem/r [namentlich zu bezeichnenden] Klien-ten/in ab ...... wirtschaftliche Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts aufgrund einer beson-deren Bedarfsrechnung ausgerichtet. II. Der/die Klient/in hat sich am [Datum] mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsver-pflichtung verpflichtet, die ihm/r ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen [vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.B. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen] zu-rückzuerstatten, wenn die [konkret bezeichneten] Vermögenswerte realisierbar werden. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens fällig. wenn die Vermögenswerte realisierbar wer-den oder beim Ableben des/r Klienten/in. III. Rechtsmittelbelehrung IV. Mitteilungen an den/die Klienten/in. (Originalunterschriften)

Rechtsprechung

VB.2006.00122: [Nebenbestimmung, wonach die Sozialhilfeempfängerin die Leistungen in einem näher umschriebenen Umfang mit einer Grundpfandverschreibung auf ihrer Liegen-schaft absichern soll und zusätzlich die Liegenschaft bei einem Bezug von Sozialhilfeleistun-gen von über Fr. 50 000 verkaufen muss.] Wesen der Grundpfandverschreibung (E. 2.2). Die Sozialbehörde hat nach dem Rekursentscheid die Nebenbestimmung zugunsten der Sozial-hilfeempfängerin entschärft; sie verlangt nur noch, dass bei einem Bezug von Sozialhilfeleis-tungen von über Fr. 50 000 über eine weitere Sicherstellung verhandelt werde. Ein solcher Hinweis bewegt sich im Rahmen der rechtlichen Grundlagen. Abweisung der Beschwerde (E. 3.1). VB.2005.00219: Pfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, da die Hilfeempfängerin über Grundeigentum verfügt. Sie weigert sich, eine Rückerstat-tungsverpflichtung zu unterzeichnen. Zweck und Errichtung der Grundpfandverschreibung (E. 2.4). Die Fürsorgebehörde hat vorliegend keine konkrete Rückerstattung geleisteter Für-sorgeleistungen verlangt, sondern nur deren Sicherstellung mittels Grundpfandverschreibung verfügt (E. 3.2). Die (hier fehlende) Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung bildet zwar keine Voraussetzung für die Rückerstattung im Rahmen von § 20 SHG, sondern er-leichtert in erster Linie die Durchsetzung der Rückerstattung. Die zwangsweise pfandrechtli-che Sicherstellung der Forderung durch die Fürsorgebehörde ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin ist aber nicht möglich (E. 3.1). Nachdem die Vorinstanz zu Recht die zwangsweise pfandrechtliche Sicherstellung der Rückerstattungsforderung von

Fr. 148'090.10 als unzulässig beurteilt hat, entfaltet die Festsetzung des Forderungsbetrags, die einzig im Hinblick auf die - nunmehr nicht vollziehbare - pfandrechtliche Sicherstellung, nicht aber zwecks Anordnung einer vollstreckbaren Rückerstattung, erfolgt ist, keinerlei Rechtswirkung (E. 3.3).

Praxishilfen

Weitere Informationen zur Grundpandverschreibung finden sich unter www.notariate.zh.ch Rubrik Grundbuch

Anhänge

- Muster Pfandvertrag Gegenstand - Muster Pfandvertrag Inhaberpapier - Schematische Übersicht Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung

Faustpfandvertrag

zwischen

Peter Muster,

geb. TT.MM.JJJJ, von [Heimatort, Heimatstaat], wohnhaft in [Adresse], als Pfandgeber und

Gemeinde X,

vertreten durch die Sozialbehörde, [Adresse] als Pfandnehmerin Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes: 1. Peter Muster bezieht von der Sozialbehörde X gestützt auf § 20 SHG gegen die Unter-zeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung wirt-schaftliche Sozialhilfe. Er hat sich am [Datum] unterschriftlich zur Rückerstattung der von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen [mit Ausnahme der Kosten für Integrations-massnahmen] verpflichtet. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsforderung verpfändet Peter Muster hiermit der Gemeinde X folgende Gegenstände zu Faustpfand:

Ehering, Gold 18 Karat mit drei Diamanten, Inschrift Peter & Maria verbunden in ewiger Liebe, aktueller Wert Fr. 2'000.--, Armbanduhr Marke Rado INTEGRAL SUPERJUBILÉ S, Zifferblatt mit 6 Diaman-ten besetzt, Gehäuse mit 46 Diamanten besetzt, gewölbtes Saphirglas, aktueller Wert Fr. 3'500.--, Ring, 18 Karat Gelb- und Weissgold mit 2 Diamanten 0.150ct, aktueller Wert Fr. 2'000.--, Collier, 18 Karat Weissgold mit 18 Diamanten, aktueller Wert Fr. 2'500.--.

2. Die Pfandnehmerin bestätigt durch Unterzeichnung dieses Vertrages, dass ihr die vor-erwähnten Gegenstände vom Pfandgeber ausgehändigt wurden. Die Pfandgegenstän-de wurden bei … hinterlegt. Die selbständige Verfügungsgewalt über die Pfandgegen-stände ist dem Pfandgeber entzogen.

3. Der vorliegende Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Je ein Exemplar erhalten - die Pfandnehmerin und - der Pfandgeber.

Ort, Datum

Die Vertragsparteien

Der Pfandgeber Die Pfandnehmerin _____________________________ ___________________________ Peter Muster xxx* ___________________________ xxx* *Zu unterzeichnen je nach der in der betreffenden Gemeinde geltenden Kompetenzordnung zuständigen Personen

Pfandvertrag

zwischen

Peter Muster,

geb. TT.MM.JJJJ, von [Heimatort, Heimatstaat], wohnhaft in [Adresse], als Pfandgeber und

Gemeinde X,

vertreten durch die Sozialbehörde, [Adresse] als Pfandnehmerin Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes: 1. Peter Muster bezieht von der Sozialbehörde X gestützt auf § 20 SHG gegen die Unter-zeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung wirt-schaftliche Sozialhilfe. Zur Sicherstellung der Rückerstattungsforderung verpfändet Pe-ter Muster hiermit der Gemeinde X folgenden Schuldbrief zu Faustpfand:

Inhaber-Schuldbrief von Fr. 500'000.--

lastend im X. Rang auf Grundstück Kat.-Nr. xx, [Adresse], Grundbuch X. Das Grundstück Nr. xx steht im Alleineigentum des Pfandgebers. 2. Die Pfandnehmerin bestätigt durch Unterzeichnung dieses Vertrages, dass ihr der vor-erwähnte Schuldbrief vom Pfandgeber ausgehändigt wurde.

3. Der vorliegende Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Je ein Exemplar erhalten - die Pfandnehmerin, - der Pfandgeber und - das Grundbuchamt X. Die Pfandnehmerin stellt ein Exemplar des vorliegenden Pfandvertrages dem Grund-buchamt X zur Eintragung im Gläubigerregister zu. Ort, Datum

Die Vertragsparteien

Der Pfandgeber Die Pfandnehmerin _____________________________ ___________________________ Peter Muster xxx* ___________________________ xxx* *Zu unterzeichnen je nach der in der betreffenden Gemeinde geltenden Kompetenzordnung zuständigen Personen

Wertgegenstand von erheblichem Wert: •

oder

oder

Realisierung • nicht möglich oder • nicht zumutbar Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person (§ 20 Abs. 1 SHG) Pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung aus der unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung (§ 20 Abs. 2 SHG) Grundpfand-verschreibung Faustpfand Verpfändung von Forderungen und anderen Rechten

Vorlage Grundbuchauszug durch die Hilfe suchende Person Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person Erstellung des Pfanderrichtungsvertrages Öffentliche Beurkundung beim Notar 1. 2. 3. 4. 5. Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch durch die Hilfe suchende Person Beim Notar Mit der Eintragung entsteht das Grundpfand Beweissicherung für die Sozialbehörde Auszug aus dem Grundbuch oder Bescheinigung der Eintragung auf dem Pfanderrichtungsvertrag

1. Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person 2. Errichtung des Pfandvertrages 3. Übergabe des Pfandgegenstandes an die Sozialbehörde oder oder durch Besitzesanweisung nach Art. 924 ZGB an einen Pfandhalter (z.B. Pfandleihanstalt) 4. Entstehung des Pfandrechts

1. Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung durch die Hilfe suchende Person Schriftlicher Pfandvertrag zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde 2a. urkundlich nicht verbriefte Forderungen: andere Rechte: Schriftlicher Pfandvertrag zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde Beachtung der Formvorschriften für die Übertragung des betreffenden Rechts (Art. 900 Abs. 3 ZGB) Verpfändung von Bucheffekten: Schriftliche Sicherungsvereinbarung zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde und Übertragung auf das Effektenkonto der Sozialbehörde (Art. 24 BEG) Schriftliche Sicherungsvereinbarung zwischen der Hilfe suchenden Person und der Sozialbehörde und Kontrollvereinbarung mit der Verwahrungsstelle (Art. 25 BEG) oder 2b. 2c.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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