Freiwillige Leistungen Dritter
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören grundsätzlich auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1 Erläuterungen a)). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. dazu Kapitel 5.1.03).
2.Voraussetzungen
Eine Berücksichtigung als Einnahme setzt voraus, dass die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststeht. Vage Hoffnungen, eine andere Person könnte die hilfebedürftige Person unterstützen, genügen nicht.
Nicht zulässig ist es, auf Dritte, die rechtlich nicht zur Leistung einer Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet sind, Druck auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu berufen. Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen oder einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen.
Nach der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,S. 154). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. So sind etwa Zuwendungen eines nicht unterstützungspflichtigen Verwandten, die zum Zwecke der Absolvierung einer Erstausbildung eines Kindes der unterstützten Familie ausgerichtet werden, nicht als Einnahmen anzurechnen (vgl. VB.2005.00067).
Erhält die unterstützte Person von einem Dritten ein Darlehen, so ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Sozialbehörde (gegebenenfalls mittels einer Auflage, vgl. Kapitel 14.1.01) sie anhält, ihren Lebensunterhalt daraus zu finanzieren. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehen ausdrücklich zum Zwecke der Schuldentilgung ausgerichtet wurde. Da damit die Situation der bedürftigen Person grundsätzlich verbessert wird, muss die Zweckbindung beachtet und darf die bedürftige Person nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Gleiches gilt bei Zuwendungen die einen blossen Überbrückungscharakter aufweisen. Sie können nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen qualifiziert werden.
Rechtsprechung
VB.2019.00715: Frage der Anrechnung einer für den Kauf eines Autos geschenkten finanziellen Zuwendung: Die Antwort auf die Frage, ob die Schenkung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin (Gemeinde) haben, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2.2). Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stützte ihre Rückerstattungsforderung grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG lit. a SHG (E. 4.1). Der Beschwerdegegner konnte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen wie in einem früheren Fall – ohne Weiteres einverstanden sein würde (E. 4.2). Der Betrag von Fr. 3'800.- erscheint nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass er dem Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und dieser sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete der Beschwerdegegner den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen «gewöhnlichen» Lebensunterhalts. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Vermögensfreibetrag (vorliegend Fr. 4'000.-) liegt und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs unterstützten Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grundsätzlich verwehrt ist, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die – angesichts des für ein Auto moderaten Preises – nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung.
VB.2018.00547: Bei den Zahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer handelt es sich um ein rückzahlbares Darlehen (E. 4.2.1). Im Darlehensvertrag wurde festgehalten, dass keine Zahlungen mehr geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle. Damit trugen die gewährten Zuwendungen blossen Überbrückungscharakter und sind nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen zu verstehen. Es liegen somit keine Zuwendungen von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Die Darlehen des Vaters sind im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen (E. 4.2.2).
VB.2015.00251: Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG verletzt, indem er die Fürsorgebehörde nicht unverzüglich, sondern erst nach 15 Monaten über den Mietzinszuschuss der Kirche von monatlich Fr. 400.- informierte (E. 4.1). Gemäss dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip sind auch Leistungen sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Dabei steht der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegen. So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten als Einkommen angerechnet werden.
VB.2012.00688: Die Sozialbehörde hat im Unterstützungsbudget der Familie des Beschwerdeführers ein Einkommen angerechnet, da diese das Auto der volljährigen Kinder benutzen konnte (E. 3). Dem Beschwerdeführer stand das Fahrzeug nicht an mehr als einem Tag pro Woche zur Verfügung. Damit bewegten sich die Zuwendungen Dritter in einem bescheidenen Umfang. Diese Leistung hat zwar die Lebensbedingungen der begünstigten Person verbessert, hatte jedoch keine direkte Auswirkung auf die Höhe der materiellen Hilfe, konnte sie doch nicht in Bargeld konvertiert werden, oder den elementaren Bedarf der bedürftigen Familie in relevanter Weise beeinflussen (E. 4.3). Sie ist damit im Unterstützungsbudget der Familie nicht zu berücksichtigen.
VB.2010.00377: Sozialhilfe: Übernahme von Kosten der freiwilligen Pflege von Kindern durch die Grosseltern. Rechtsgrundlagen betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, insbesondere situationsbedingter Leistungen (E. 2). Im Rahmen des Entscheids über die Kostenübernahme der vorübergehenden Platzierung der Kinder bei den Pflegeeltern (Beschwerdegegner 2 und 3) befindet das Gemeinwesen (Beschwerdeführerin) auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung (E. 4.2), wovon aufgrund der Ausführungen der Beiständin und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit eine im bisherigen Umfang gewährte Kostenübernahme zu prüfen, zumindest bis Sommer 2010 auszugehen ist (E. 4.2.2-3). Die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit von Art. 294 Abs. 2 ZGB entfällt, wenn ein Entgelt ausdrücklich verabredet ist (E. 4.3). Überdies haben die Pflegeeltern Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den mittelbaren Unterhalt (E. 4.3.1). In Anbetracht der ausgewiesenen Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB verlangt, ist nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche Situation der Pflegeeltern (Grossmutter und ihr Ehemann) ohne Weiteres erlauben würde, ihnen die Aufwendungen für die Pflege der Kinder vollumfänglich zu überlassen (E. 4.3.2). Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist von der Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen (E. 4.4). In der Vergangenheit bestand bereits eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern über die Leistung eines Betrags in Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, weshalb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 diesen Betrag während des beantragten Zeitraums zu bezahlen hat (E. 5.2). Die in den Pflegeverträgen festgelegten Dauerpflegevereinbarungen entsprechen nicht den gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Kinder unter der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten (E. 5.3.2). Folglich kommt vorliegend der Tarif für Wochenpflegeplätze der Pflegegeld-Richtlinien zur Anwendung (E. 5.3.3), weshalb sich das Pflegegeld im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag reduziert (E. 5.4).
VB.2005.0067: Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.--/Mt. für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundarschule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozialbehörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3).
VB.2003.00109: Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten dürfen als Einkommen in die Bedarfsrechnung einbezogen werden. Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören zu den eigenen Mitteln Hilfesuchender alle Einkünfte und das Vermögen. Der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung nicht entgegen, ebenso wenig die – im Übrigen unbelegte – Behauptung, bei den Zuwendungen handle es sich um Darlehen. Vgl. VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00250, E. 4b, wo die Weisung geschützt wurde, ein Darlehen sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden. Die Ausnahme, die in diesem Entscheid für Darlehen zum Zweck der Schuldentilgung anerkannt wurde, ist nicht auf Fälle der hier vorliegenden Art zu erstrecken, da durch rückzahlbare Zuwendungen zur Deckung unangemessener Lebenshaltungskosten die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person entgegen einem Hauptzweck der Sozialhilfe (§§ 3-5, 21 SHG) noch weiter verschlechtert wird (E. 2b).
VB.2003.00048: Es ist nicht von freiwilliger Unterstützung durch die Eltern auszugehen, die der Sozialhilfe vorgeht (E. 3a). Der Bezirksrat war nicht zuständig, über die Unterstützungspflicht der Eltern zu befinden. Zudem klärte er deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht ab. Eine über die gesetzliche Unterstützungspflicht hinausgehende «sittliche Pflicht» ist abzulehnen (E. 3b).
VB.2001.00250: Die Weisung, ein Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden, ist anfechtbar, nicht jedoch die In-Aussicht-Stellung einer Unterstützungseinstellung bzw. -kürzung (E. 4a). Die Weisung, das Darlehen der Mutter für den Lebensunterhalt zu verwenden, zielte auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers; ihre Beachtung war möglich und zumutbar. Soweit ein privates Darlehen allein der Umschuldung dienen soll, ist diese Zweckbindung vom Darlehensgeber ausdrücklich zu statuieren bzw. steht es diesem ohnehin frei, direkt an die Gläubiger des Darlehensnehmers zu leisten. In einem solchen Fall wäre denn auch eine Weisung der Fürsorgebehörde, wonach das Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden sei, nicht statthaft. Indessen fehlte dem Darlehen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen eine solche Zweckbindung. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne frei über das Geld verfügen (E. 4b).
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe