Einkommensfreibetrag (EFB)

Kapitelnr.
9.1.02.
Publikationsdatum
3. Januar 2015
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.1. Einkommen

Rechtsgrundlagen

§ 3b SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.2 Weisung der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (mit Anpassung vom 18. Dezember 2014)

Erläuterungen

1.Allgemeines

Unterstützten Personen ab 16 Jahren, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen er-wirtschaften, wird ein so genannter Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungs-budget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Aus dem EFB hat die unter-stützte Person allerdings allfällige Steuern zu bezahlen und im Falle einer Schuldbetreibung ist der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Betrag pfändbar. Mit dem EFB wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. Es soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unterstützten Personen geschaffen werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.2). Die Anspruchsberechtigung auf einen EFB muss mindestens einmal jährlich überprüft wer-den. Der EFB wird bei der Bemessung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftli-cher Hilfe berücksichtigt, nicht aber bei der Eintrittsschwelle (Weisung der Sicherheitsdirekti-on vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (mit Anpassung vom 18. De-zember 2014); Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer I 1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist hingegen in der Regel bei Gesuchstellern, deren Erwerbseinkommen unter dem als Eintrittsschwelle mass-gebenden Bedarf liegt, bei der Bemessung der Sozialhilfe ein Einkommensfreibetrag zu be-rücksichtigen (VB.2006.00209, E.4.4). Gewährte EFB sollen im Unterstützungsbudget separat aufgeführt werden, um die Transpa-renz zu gewährleisten.

2.Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung eines EFB ist eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits-

markt. Bedingungen für die Gewährung eines EFB ist also die Ausübung einer Erwerbstätig-keit mit Erzielung eines marktüblichen Lohnes, auf welchem Sozialversicherungsleistungen abgerechnet werden. Weiter ist vorausgesetzt, dass die unterstützte Person das 16. Alters-jahr vollendet hat. Kann eine Person wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten, fällt der An-spruch auf einen EFB dahin. Auf einem allfälligen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggelder) wird kein EFB ausgerichtet. Die Absolvierung eines Praktikums oder die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäf-tigungsprogramm gelten nicht als Erwerbstätigkeiten, die zu einem EFB berechtigen. Solche Gegenleistungen werden mit der Gewährung von Integrationszulagen für Nicht-Erwerbstäti-ge (IZU) honoriert (vgl. dazu Kapitel 8.2.01). Lehrlingslöhne gelten im Kanton Zürich nicht als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Absolvierung einer Lehre wird mit der Gewährung einer IZU honoriert.

3.Höhe und Ausrichtung des EFB

3.1. Im Allgemeinen Der EFB wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt im Kanton Zürich ab dem 1. Januar 2015 Fr. 400.-- bei einer 100%-Anstellung. Bei Teilzeitarbeit wird der EFB entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Er beträgt mindestens Fr. 100.-- (Weisung Sicherheitsdirektion Ziffer I 5). Der EFB ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt einen EFB er-langen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt einen EFB, eine Integrationszulage (IZU, Kapitel 8.2.01) oder eine minimale Integrationszulage (MIZ, Kapitel 8.2.02), so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850.-- pro Haushalt und Monat (Weisung Si-cherheitsdirektion Ziffer I 5). 3.2. Selbständig Erwerbstätige Selbständig Erwerbstätigen kann der EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerb-stätigen vergleichen lässt (Weisung Sicherheitsdirektion Ziffer I 5). 3.3. Jugendliche und junge Erwachsene Als Jugendliche und junge Erwachsene gelten Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Deren Ausbildung ist besonders zu fördern. Auch dieser Per-sonengruppe wird bei einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ein EFB gewährt. Aller-dings kommt bei ihnen die Hälfte des EFB zur Anwendung, d.h. bei einem Arbeitspensum von 100% wird ein EFB in der Höhe von Fr. 200.-- ausgerichtet (Weisung Sicherheitsdirekti-on Ziffern I 5 und I 6).

3.4. Kumulation von IZU und EFB Nach der Praxis im Kanton Zürich kann ein EFB auch mit der Gewährung einer IZU (vgl. Ka-pitel 8.2.01) kombiniert werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person einer Erwerbstä-tigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrati-onsleistung erbringt. Beispiel: Eine alleinstehende Person geht zu 50% einer Beschäftigung im ersten Arbeits-markt nach und absolviert daneben noch ein Praktikum, um damit künftig die Chance zu ha-ben, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsum-fanges kann ihr ein EFB und eine IZU gewährt werden.

4.Übergangsfrist für die Anpassungen vom 18. Dezember 2014

Per 1. Januar 2015 wurde die Höhe des EFB bei einer 100%-Tätigkeit auf Fr. 400 reduziert (siehe oben Ziffer 3). Neu wird der EFB bei der Austrittsschwelle aus der Sozialhilfe berück-sichtigt (siehe oben Ziffer 1). Für die Umsetzung wird den Gemeinden eine Übergangsfrist von vier Monaten gewährt. Das heisst, dass die Anpassungen spätestens ab dem 1. Mai 2015 umgesetzt werden müssen (Weisung Sicherheitsdirektion Ziffer IV).

Rechtsprechung

VB.2007.00084: [Sachverhalt: Gemäss Budget der Sozialbehörde sollten dem Beschwerde-führer monatlich Fr. 300.-- als Erwerbseinkommen angerechnet und die finanziellen Leistun-gen der Behörde um diesen Betrag reduziert werden. Der Bezirksrat erachtete es jedoch als inkonsequent, dem Beschwerdeführer ein fiktives, regelmässiges Einkommen von monatlich Fr. 300.-- anzurechnen, obwohl er ein solches nicht rechtsgenügend nachzuweisen ver-mochte, und berücksichtigte deshalb die Fr. 300.-- als Einkommen nicht. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer dazu geltend, er erziele jetzt ein regelmässiges monatliches Einkommen, weshalb dieses mit dem Einkommens-Freibetrag verrechnet werden müsse.] Selbständig Erwerbstätigen kann ein EFB nur ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Er-werbstätigen vergleichen lässt. Dies ist vorliegend - zumindest bezüglich der Einkommens-verhältnisse - nicht der Fall, weshalb sich die Verweigerung eines EFB als rechtmässig er-weist (E. 1.3). VB.2006.00209: Die Frage, ob bei der Ermittlung der so genannten Eintrittsschwelle von Ge-suchstellern, die bereits im Zeitpunkt des Gesuchs ein Erwerbseinkommen erzielen, der Ein-kommensfreibetrag zu berücksichtigen sei, ist zu verneinen. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei Gesuchstellern, welche die Eintrittsschwelle erreichen, weil ihr Einkommen unter dem massgebenden Bedarf liegt, kein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass bei einer derartigen Gesetzesauslegung Gesuch-

steller mit einem knapp unter dem massgebenden Bedarf liegenden Erwerbseinkommen al-lenfalls besser fahren als Gesuchsteller, deren Erwerbseinkommen knapp über dem mass-gebenden Bedarf liegt. Diese Ungleichheit lässt sich dadurch mildern, dass in solchen Fällen bei der Bemessung des Freibetrags nicht von vornherein von einem Regelbeitrag von Fr. 600.-- ausgegangen wird (E.4.4).

Praxishilfen

Anhänge

- Weisung Sicherheitsdirektion vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (mit Anpassung vom 18. Dezember 2014)

Kontakt

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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