Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige

Kapitelnr.
8.2.01.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.2. Zulagen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Nach § 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (vgl. dazu Kapitel 5.1.05). Die Erbringung solcher Gegenleistungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (§ 3b Abs. 3 SHG).

Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor. Eine solche Massnahme ist die Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige. Mit ihr werden Leistungen anerkannt, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten.

2.Voraussetzungen zur Gewährung einer IZU

Eine IZU kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II. 2.):

  • Es muss eine Leistung erbracht werden, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöht oder erhält.
  • Die Leistung muss überprüfbar sein.
  • Die Leistung bedeutet für die betroffene Person eine individuelle Anstrengung.
  • Die Beurteilung der erbrachten Integrationsleistung muss sich an den persönlichen Ressourcen und Begrenzungen der betroffenen Person messen (Individualisierungsgrundsatz).

Beispiele, für die eine IZU ausgerichtet werden kann:

  • Teilnahme an einem Bildungs- oder Integrationsprogramm oder anderen beruflichen Qualifizierungsmassnahmen,
  • Absolvierung einer Schulung oder Ausbildung
  • Absolvieren von Schnupperlehren, Praktika etc.
  • Besuch von Vorkursen für eine spätere Ausbildung
  • gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeiten
  • Teilnahme an einer Massnahme zur sozialen Integration
  • etc.

Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer IZU honoriert werden. Von diesem Grundsatz kann bei einer nur kurzfristig notwendigen Unterstützung mit Sozialhilfe oder bei der Pflege eines nahen Angehörigen abgewichen werden. Auch wenn die Arbeitsmarktferne der hilfeleistenden Person eine berufliche Wiedereingliederung verunmöglicht, kann in solchen Situationen die Ausrichtung einer IZU ins Auge gefasst werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7, Erläuterungen b) und c)).

3.Ausrichtung und Höhe der IZU

3.1.Im Allgemeinen

Die IZU beträgt je nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100 und maximal Fr. 300 pro Person und Monat. Minderjährigen und jungen Erwachsenen (18- bis 25-Jährige) wird die Hälfte der so berechneten IZU ausgerichtet. Die Gewährung der IZU liegt im pflichtgemässen Ermessen der Sozialbehörde (Weisung Sicherheitsdirektion, Ziffer II. 2).

Die IZU ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt eine Integrationszulage erlangen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine IZU oder einen Einkommensfreibetrag (EFB, vgl. dazu Kapitel 9.1.02), so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850.-- pro Haushalt und Monat (Weisung Sicherheitsdirektion, Kapitel II. 4).

Eine Integrationszulage darf nicht mit Unkosten verrechnet werden, die im Rahmen jener Tätigkeit anfallen, für welche die Zulage ausgerichtet wurde. Fallen also z.B. wegen der Teilnahme an einem Integrationsprogramm Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr an, so sind diese als situationsbedingte Leistungen (vgl. dazu Kapitel 8.1.06) zusätzlich zur Ausrichtung einer IZU zu übernehmen.

Die IZU wird für bereits erbrachte Gegenleistungen, also nachschüssig ausgerichtet. Zur Verbuchung vgl. Kapitel 18.1.03.

3.2.   Kumulation von IZU und EFB

Nach der Praxis im Kanton Zürich kann eine IZU auch mit der Gewährung eines EFB (vgl. dazu Kapitel 9.1.02) kombiniert werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt.

Beispiel: Eine alleinstehende Person geht zu 50% einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nach und absolviert daneben noch ein Praktikum, um damit künftig die Chance zu haben, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsumfanges kann ihr ein EFB und eine IZU gewährt werden.

Rechtsprechung

VB.2018.00357: E.7: 7.1 Nach § 3b SHG können die Gemeinden von den unterstützten Personen Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende Gegenleistungen der Sozialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu gehört neben dem Einkommensfreibetrag für Sozialhilfebeziehende, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, insbesondere die Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU). Mit ihr werden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten. Die Integrationszulage beträgt je nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Monat (SKOS-Richtlinien Kap. C.2–1; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016). Dabei liegt der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die ihm gewährte Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- sei wieder auf Fr. 200.- zu erhöhen. Dazu bringt er vor, dass die Herabsetzung der Integrationszulage auf Fr. 100.- nicht zielführend sei, womit er sinngemäss vorbringt, dass aufgrund seiner intensiven Bemühungen um eine Stelle die Integrationszulage höher zu bemessen sei. In seiner Eingabe vom 5. Juli 2019 wirft er sodann die Frage auf, weshalb er, währendem er beim Projekt Innopark gearbeitet habe, nur eine Integrationszulage von Fr. 200.- erhalten habe.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass die Herabsetzung der Integrationszulage bereits mit Rekursentscheid vom 28. Juli 2016 beurteilt worden sei und der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorbringe, weshalb die Integrationszulage im Betrag von Fr. 100.- vorliegend zu bestätigen sei.

7.3 Tatsächlich war die Senkung der Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- auf Fr. 200.- bereits Gegenstand des Rekursentscheids des Bezirksrats C vom 28. Juli 2016. Damit wurde über die Herabsetzung der Integrationszulage bereits befunden, weshalb dies ohnehin nicht Thema der vorliegenden Beschwerde sein kann. Es ist deshalb nur der Frage nachzugehen, ob Gründe bestehen, die – im Sinn einer Anpassung – eine Erhöhung der Integrationszulage von Fr. 100.- auf Fr. 200.- geböten.

Die Integrationszulage, die dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme am Integrationsprogramm im Innopark gewährt wurde, ist vorliegend nicht Streitgegenstand, und soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Anträge stellt, wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten.

7.4 Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Integrationszulage ist an die Bedingung geknüpft, dass er mindestens fünf Stellenbemühungen pro Monat vorweist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass man von ihm verlangen sollte, zehn Bewerbungen zu schreiben, und dafür die Integrationszulage verdoppeln sollte. Die zugesprochene Integrationszulage von Fr. 100.- im Monat für das Verfassen von mindestens fünf Stellenbewerbungen liegt innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens (vgl. oben E. 7.1). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm eine höhere Integrationszulage zuzusprechen sei. Dies ist angesichts der von ihm verlangten Anzahl Stellenbewerbungen nicht ersichtlich, und wäre auch bei zehn verlangten Stellenbewerbungen nicht anders zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde dahingehend abzuweisen.

VB.2012.00146: Da der zuständigen Sozialarbeiterin bekannt war, dass der Beschwerdeführer einer ehrenamtlichen Arbeit nachging, bedurfte es für die Abklärung betreffend IZU keines speziellen Antrags mehr. Der Beschwerdeführer nahm aber erst im April 2010 eine zusätzliche Arbeit in der Personalvermittlung auf. Dass das Sozialzentrum ihm die Integrationszulagen erst ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits im ersten Monat des Unterstützungszeitraums ausbezahlt hat, ist angesichts des grossen Ermessensspielraums der Sozialbehörde nicht zu beanstanden (E. 3)

VB.2008.00145: Eine Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Für den Zeitraum ab Januar 2006 käme angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eher eine IZU als eine MIZ in Betracht. Für diese müsste der Beschwerdeführer erst recht aktive Integrationsbemühungen nachweisen, was er jedoch nicht tat. Er beschränkte sich auf den Hinweis, in den Monaten November und Dezember 2007 insgesamt 40 Bewerbungen verschickt zu haben. Den erforderlichen Nachweis hat der Beschwerdeführer zweifellos nicht erbracht, weshalb die Nichtgewährung der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites Ermessen verfügt, nicht zu beanstanden ist (E. 4).

VB.2007.00245: Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 2.1+2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Da keine besonderen Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder berufliche Integration ersichtlich sind, übte die Sozialbehörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, indem sie ihm keine Integrationszulage oder Minimale Integrationszulage zusprach (E. 3.2).

VB.2007.00147: Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 4.1+4). Gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien wird eine IZU von Fr. 200.- ausgerichtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuen, so dass vorliegend - die Beschwerdeführerin ist Mutter einer 12-jährigen Tochter - eine IZU von Fr. 100.- nicht zu beanstanden ist (E. 4.4).

VB.2006.00556: Abgrenzung von IZU-berechtigter Gegenleistung zu MIZ. Bei der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Integrationszulage hat, muss unterschieden werden zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin deren Teilnahme am Projekt X. Dieses ist ein Projekt, mit welchem Personen, die sich zum Sozialhilfebezug anmelden und vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sind, wirksame persönliche und medizinische Hilfe in Verbindung mit Auflagen und Sanktionen durch die Sozialbehörde ermöglicht werden soll. Wie die Beschwerdeführerin und der Bezirksrat zu Recht ausführen, würde eine Teilnahme an diesem Projekt zu einer minimalen Integrationszulage berechtigen. Da die Beschwerdegegnerin sich bisher aus gesundheitlichen Gründen weigerte, an diesem Programm teilzunehmen, wurde ihr richtigerweise keine minimale Integrationszulage zugesprochen. Allerdings ersuchte sie nicht um Zusprechung einer minimalen Integrationszulage, sondern um eine Integrationszulage. Der Anspruch auf eine Integrationszulage muss dabei klar von demjenigen auf eine minimale Integrationszulage abgegrenzt werden. Erstere honoriert tatsächliche Integrationsleistungen, während durch Letztere ein Ausgleich für leistungswillige Personen geschaffen wird, welche nicht in der Lage sind, besondere Integrationsleistungen zu erbringen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre betagte Tante ca. 40 bis 50 Stunden im Monat unentgeltlich pflegt. Damit erbringt sie eine Integrationsleistung. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, ist dies grundsätzlich finanziell zu honorieren. Es mag zwar aus der Sicht der Beschwerdeführerin stossend sein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage hat, obwohl sie der Forderung nach einer Projektteilnahme nicht nachkommt. Dies ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin immerhin eine Integrationsleistung erbringt, was zu Recht zu einer gewissen Besserstellung führt (E. 4.2).

VB.2006.00453: Reduktion der Integrationszulage von Fr. 300.-- auf Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderungen, zu lernen, seine Stellenbewerbungen mit dem Computer zu schreiben, weshalb die Sozialbehörde zu Recht die Integrationsentschädigung kürzte. Die Bemessung der Integrationszulage bzw. deren Reduktion ist zu unterscheiden von der eigentlichen Kürzung der Sozialhilfe. Die erwarteten Integrationsleistungen müssen nicht förmlich auferlegt werden, bevor eine Reduktion der Integrationszulage erfolgt. Diese stellt nach ihrem Sinn und Zweck nämlich einen verbindlichen Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Sozialhilfeorgane die Einzelheiten der Anwendung festlegen können. Abweisung der Beschwerde (E. 5).

VB.2006.00395: Gesetzliche Grundlagen für wirtschaftliche Hilfe allgemein (E. 2.1) und Integrationszulagen im Besonderen (E. 2.2). Die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Erlass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, darf nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in diesem Beschluss die Integrationszulage verweigert wurde. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf jedoch berücksichtigt werden. Da sie sich konstant weigerte, eine Arbeitsstelle zu suchen und da die ihr erst vor Verwaltungsgericht vorgebrachten freiwilligen Tätigkeiten nicht näher substanziiert werden, ergibt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Integrationszulage zuzusprechen ist.

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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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