Stellensuche, Bewerbungskosten
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Details
Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.5
Erläuterungen
Bewerbungskosten sind Auslagen, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen, wie z.B. Schreibmaterial, Druckerpatronen oder -tinten, Versandkosten, Fahrtkosten, Fotokopier-auslagen, Internetanschluss etc. Bei der Berücksichtigung von Bewerbungskosten ist zunächst zu beachten, dass Auslagen wie die vorstehend genannten bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. Kapitel 7.1.01). Eine zusätzliche Berücksichtigung von Bewerbungskosten kommt damit nur in Betracht, wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich eine un-terstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Um zu ermitteln, ob Mehrauslagen anfallen, sind zunächst die Beträge festzulegen, die für die geltend gemachten Auslagen be-reits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Anschliessend ist zu prüfen, welche tatsächlichen Auslagen ausgewiesen sind. Anzurechnen sind dann gegebenenfalls die Differenzbeträge. Die Zusprechung von Bewerbungskosten als situationsbedingte Leis-tungen liegt dabei in weit gehendem Masse im Ermessen der Sozialbehörde.
Rechtsprechung
VB.2008.00145: In Bezug auf die geforderten Bewerbungskosten ist der Beschwerdeführer auf Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien hinzuweisen, welche unter anderen die Auslagen für Schreibmaterial, Versandporto und den öffentlichen Nahverkehr ausdrücklich als vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfasst aufzählen. Darunter fallen zweifellos auch die Kosten für Fotokopien und Internet (E. 4.3). VB.2006.00162: Bewerbungskosten sind jedenfalls dann nicht separat zu ersetzen, wenn die Bewerbungsbemühungen nicht besonders intensiv sind (vorliegend durchschnittlich 1,6 Be-werbungen pro Monat). Diese Kosten werden durch den Grundbedarf für den Lebensunter-halt abgedeckt (E. 2.3). VB.2002.00417: Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen steht in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde. Ist jemand nicht mehr verpflichtet, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um Stellen zu bewerben, so ist es nicht rechtsverletzend, die Bewerbungspau-schale, welche dann mehr Anreiz- als Kostenersatzcharakter hat, nur ausnahmsweise aus-zurichten, wenn sich die unterstützte Person überdurchschnittlich engagiert oder von ihr die
Stellensuche nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Die Streichung der Bewerbungskos-tenpauschale ist keine korrigierbare Rechtsverletzung (E. 2a).
Achtung:
Seit der Einführung des Anreizsystems (Integrationszulagen, minimale Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge) sind grundsätzlich keine Pauschalen mehr auszurichten.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe