Mietzinsrichtlinien von Sozialbehörden
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Details
Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3
Erläuterungen
1.Empfehlung zur Festlegung von Mietzinsrichtlinien
In den SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3
wird empfohlen, angesichts des regional unterschiedli-chen Mietzinsniveaus
regional
oder kommunal
ausgerichtete Ober-grenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
In der Regel erstellen die Sozialbehörden solche Anleitungen in Form einer internen Wei-sung, Richtlinie oder ähnlichem. Darin halten sie in Abhängigkeit der Haushaltgrösse oder anderer situativer Bedingungen fest, welche Mietzinse einem ortsüblichen günstigen Mietzins entsprechen. Damit wird definiert, ab wann ein Mietzins als überhöht gilt.
2.Gültigkeit von Mietzinsrichtlinien
Die von einer Sozialbehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung. Auch da-rauf gestützte Behördenentscheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Darin festgelegte Mietzinslimiten haben nur den Charak-ter von Interventionsgrenzen. Es ist daher nicht möglich, Mietzinskosten, welche über den Richtlinien liegen, lediglich mit dem Verweis auf die entsprechenden Richtlinien abzulehnen oder nur die in internen Richtli-nien vorgegebenen Mietzinshöhen zu berücksichtigen. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind, so hat sie die betroffene Person mittels Auflage dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen (vgl. dazu
).
Rechtsprechung
: E.2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget ent-
sprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkos-ten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemes-sung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat, wie aus der Rubrik "Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen von Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe, besucht am 5. November 2014). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Die Einhal-tung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetz-ter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Abweichun-gen von den Mietzinsrichtlinien sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind. E.2.4 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Miet-zinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzel-fall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
, E. 4.3: Die Beschwerdegegnerin ist der Empfehlung der SKOS-Richtlinien gefolgt, Obergrenzen für die Ausrichtung von Wohnkosten festzusetzen. Sie hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nach-folgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr 1'100.- pro Monat. Rechtlich sind die Mietzinsrichtli-nien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hil-fesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müs-sen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entspre-chen. VB.2014.00032 E. 3.2: Bei den Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwur-zelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Angesichts des regional unterschiedlichen Miet-zinsniveaus wird empfohlen, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit Kap. B.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den seither erfolgten Ergänzungen). Damit wird in
erster Linie eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden bezweckt. Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich le-diglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und entfalten gegenüber den Hilfesuchenden kei-ne direkte Wirkung (VB.2007.00219, E. 3). Darauf gestützte Behördenentscheide müssen deshalb primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Somit sind Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 25. Februar 2013,
, E. 2.6, 3; 18. August 2011,
, E. 2.5).
: Die Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2005 zum ersten Mal aufgefordert hatte, eine neue Wohnung zu su-chen, setzte sich mit den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, genügend auseinander. Weder eine weitere Fristerstreckung noch eine unbegrenzte Übernahme des vollen Mietzinses fallen vor-liegend in Betracht.
: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanlei-tungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen. Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur An-passung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstän-de, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Be-schwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet. Gutheissung der Beschwer-de.
: Die Sozialbehörde kürzte unter Bezugnahme auf die ge-meindeinternen Mietzinsrichtlinien die Mietzinskosten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'332.-- auf Fr. 1'100.-- pro Monat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Umzug für sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unzumutbar sei. Durch das Aufstellen von Mietzins-richtlinien soll eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden gewährleistet werden. Die Richtlinien sind jedoch lediglich Dienstanleitungen, welche gegenüber den Hilfesuchen-den keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Vorliegend ist der besonderen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und ihr weiterhin der volle Mietzins auszurichten. Gutheissung der Beschwerde.
: Anrechnung der Mietkosten in der Höhe der gemeindeinter-nen Mietzinsrichtlinien anstatt des effektiven Betrags. Blosse Hinweise vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs gegen den Hinweis, dass der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers über den Miet-zinsrichtlinien liege, eingetreten. Es erscheint rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Mietkosten in der Höhe der Mietzinsrichtlinien ins Budget aufnahm, da der Be-schwerdeführer Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung nicht nachgewiesen hatte. Abweisung der Beschwerde.
RRB Nr. 1733/1998, RRB Nr. 1260/1998 (nicht publiziert): Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben ge-genüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung. Auch darauf gestützte Behördenent-scheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien ent-sprechen. Darin festgelegte Mietzinslimiten haben nur den Charakter von Interventionsgren-zen. Bei deren Überschreiten wäre es also zulässig, den Wechsel in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung zu verlangen und sonst gestützt auf die §§ 24 SHG und 24 SHV entsprechende Leistungskürzungen vorzunehmen.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe