Anhängigmachen eines Falls
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Rechtsgrundlagen
§ 7 VRG § 18 Abs. 1 SHG § 18 Abs. 2 SHG § 23 SHG § 25 Abs. 1 SHV § 25 Abs. 2 SHV
Erläuterungen
1.Gesuchstellung der Betroffenen
In der Regel meldet sich die betroffene Person persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in welchem die für die Anspruchs-prüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es kommt aber auch vor, dass die betroffe-ne Person schriftlich um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behand-lung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die per-sönlichen Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen aufgefor-dert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits eingereichten Belegen mitbringen muss. Das-selbe gilt auch bei telefonischer Kontaktaufnahme. Für die betroffene Person ein Gesuch einreichen kann beispielsweise im Rahmen seines / ihres Aufgabengebiets auch ein Beistand oder eine Beiständin. Dies ist regelmässig bei dau-ernd nicht mit den Eltern zusammenlebenden Kindern der Fall. Bei zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern / Partnerinnen ist es grund-sätzlich erforderlich, dass beide den Unterstützungsantrag unterzeichnen und über ihre Ver-hältnisse Auskunft geben. Da das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein persönli-ches Recht ist, kann aber die Hilfeleistung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Gesuch gemeinsam gestellt wird. Vielmehr sieht § 23 SHG ausdrücklich vor, dass Ehegatten eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie minderjährigen Kindern die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen gewährt werden kann.
2.Eingang eines Kostengutsprachegesuchs
Der Eingang des Kostengutsprachegesuchs einer Drittstelle, welche eine notwendige Leis-
tung für eine Person erbringen will, diese aber nicht oder nicht sicher in der Lage ist, dafür aufzukommen, ist ebenfalls als Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu verstehen. Wird um direkte Kostengutsprache ersucht, ist in der Regel eine vollständige Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person notwendig (vgl. dazu Ka-pitel 10.1.01). Geht es nur um eine subsidiäre Kostengutsprache, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden, muss der Leistungserbringer nachweisen, dass seine Forderung nicht einbringlich ist (z.B. Kapitel 10.2.01). Ist aufgrund eingelöster Kostengutsprachen wahrscheinlich, dass eine Person in einer über diese Leistung hinausgehender Notlage ist, klärt die Sozialbehörde von sich aus ab, ob wei-tere Hilfe beansprucht werden darf (vgl. unten Ziffer 3).
3.Meldung einer Notlage durch Dritte
Zwar wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin gewährt. Wenn die Sozialbehörde aber anderweitig von bedürftigen Personen erfährt bzw. ihr solche von anderen Stellen oder-durch Private gemeldet werden, so muss sie von sich aus abklären, ob wirtschaftliche Hilfe nötig ist (§ 25 Abs. 2 SHV). Sie darf also nicht zuwarten, bis sich die betroffene Person sel-ber meldet, sondern sie muss mit ihr rechtzeitig Kontakt aufnehmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der betroffenen Person auch in diesen Fällen die wirtschaftliche Hilfe nur angeboten, aber nicht aufgezwungen werden darf. Sollte es sich bei Verweigerung der Annahme der Hilfe zum Schutz der betroffenen Person oder ihrer Familie als notwendig er-weisen, kann die Sozialbehörde eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe-hörde machen (§ 22 SHG; Kapitel 2.1.03).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Antrag auf Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe
Vgl. Muster für einen Unterstützungsantrag in der Anlage
Anhänge
- Muster Unterstützungsantrag
Personalien des Antragstellers / der Antragstellerin
Name, Vorname Aktuelle Meldeadresse Zuzugsdatum Telefonnummer Nationalität Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer. Zivilstand Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz Aufenthaltsadresse in der Schweiz
Personalien des Ehegatten / der Ehegattin (eingetragene/r Partnerin / Partner)
Name, Vorname Aktuelle Meldeadresse Zuzugsdatum Telefonnummer Nationalität Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer Zivilstand Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz Aufenthaltsadresse in der Schweiz
Personalien der unmündigen im gleichen Haushalt lebenden Kinder
Name, Vorname, Geburtsdatum Name, Vorname, Geburtsdatum Name, Vorname, Geburtsdatum
Finanzielle Situation
Einnahmen Gesuchsteller Ehepartner Kinder Erwerbseinnahmen Erwerbsersatzeinnahmen Renten (AHV, IV, BVG, EL etc.) Ehegattenalimente Kinderalimente, Kinderzulagen Andere Einkünfte Vermögen Gesuchsteller Ehepartner Kinder Bargeld Guthaben auf Bank-/Postkonti Wertschriften, Lebensversicherung Liegenschaften Motorfahrzeuge Andere Vermögenswerte
Finanzielle Verpflichtungen
Wohnkosten Lebenskosten Krankenversicherungskosten Weitere Verpflichtungen
Im Haushalt lebende Drittpersonen
Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person Personalien und Beziehung zur Antragstellenden Person
Kurzschilderung zur Situation & Anmeldegründe aus der Sicht des/r Antragstellenden
Ich stelle den Antrag, mich (und meine Familie) gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich zu unterstützen. Ich werde Veränderungen in meinen Einkommens-, Vermögens- familiären - und Aufenthaltsverhältnissen sofort und unaufgefordert melden. Ausserdem bin ich damit einverstanden, dass meine Daten unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes gespeichert und bearbeitet werden können. Ich nehme zur Kenntnis, dass alle Einkünfte mit den Unterstützungsleistungen verrechnet werden können. Datum Unterschrift Unterschrift Ehepartner/in
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe