Informationen an Sozialhilfeorgane
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Meldung bei Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug
§ 47b SHG hat zum Zweck, dazu beizutragen, dass unrechtmässige Bezüge von Sozialhilfeleistungen aufgedeckt werden. Abs. 1 dieser Bestimmung verpflichtet die Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen, den zuständigen Sozialbehörden und mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen (Sozialhilfeorgane) von sich aus mitzuteilen, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen amtlichen Tätigkeit auf konkrete Umstände stossen, die es nahelegen, dass eine Person zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezieht. Es muss sich dabei um einen erheblichen, sich auf konkrete Tatsachen stützenden Verdacht handeln. Blosse Vermutungen, jemand könnte möglicherweise unberechtigt wirtschaftliche Hilfe beziehen, müssen nicht gemeldet werden. Auch wird nicht verlangt, dass die zur Mitteilung verpflichteten Stellen selbst Nachforschungen tätigen, um eine solche Vermutung zu erhärten. Zur Meldung sind sie nur verpflichtet, wenn in einem konkreten Einzelfall objektive Anhaltspunkte vorliegen, die einen erheblichen Verdacht begründen, dass Sozialhilfemissbrauch vorliegen könnte.
Die Informationspflicht besteht nicht für Gerichte, Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden. Diese sind aber ermächtigt, von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit auf Umstände stossen, die einen konkreten und für den Fall erheblichen Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen begründen.
2.Meldestelle
Die Mitteilung ist grundsätzlich an die zuständige kommunale Sozialbehörde zu richten. Es kann aber auch vorkommen, dass dem betreffenden Träger der öffentlichen Aufgabe die im konkreten Fall zuständige Sozialbehörde nicht bekannt ist. Ferner gibt es Fälle, in denen eine bedürftige Person ausnahmsweise durch das Kantonale Sozialamt unterstützt wird und entsprechend keine kommunale Sozialbehörde mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe befasst ist (vgl. § 36 Abs. 2 SHV). Die Mitteilung betreffend einen Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen kann daher auch an das Kantonale Sozialamt gerichtet werden. Dieses leitet die Information gegebenenfalls an die zuständige kommunale Sozialbehörde im Kanton Zürich bzw. in Fällen mit interkantonalem Bezug an die nach Art. 29 Abs. 1 ZUG zuständige kantonale Amtsstelle weiter (§ 47b Abs. 2 SHG).
3.Vorbehalt bundesrechtlicher Schweigepflichten
Die Mitteilungspflicht bzw. das Mitteilungsrecht besteht nicht, wenn bundesrechtliche Schweigepflichten dem entgegenstehen. Dies kann insbesondere auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts der Fall sein.
Soweit ein Träger einer öffentlichen Aufgabe einer bundesrechtlichen Schweigepflicht untersteht, ist jeweils zu prüfen, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen das zur Anwendung gelangende Bundesgesetz einen Informationsaustausch zulässt. § 47b SHG bildet in solchen Fällen keine genügende gesetzliche Grundlage für eine unaufgeforderte Mitteilung an die Sozialhilfeorgane.
4.Meldungen gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit
Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41) sieht vor, dass in jedem Kanton ein Kontrollorgan, das den Arbeitsmarkt überprüft und Fälle von Schwarzarbeit aufdeckt, eingerichtet wird. Im Kanton Zürich ist das Kontrollorgan beim Amt für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt. Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit in einem Fall Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoss gegen das kantonale Sozialhilferecht vorliegt, informiert das Kontrollorgan die Sozialhilfeorgane (vgl. Art. 12 Abs. 6 BGSA). Im Kanton Zürich erfolgt die Meldung an das Kantonale Sozialamt, welches eine Vorprüfung vornimmt und die Informationen gegebenenfalls an die unterstützende Gemeinde weiterleitet.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe