Informationen an Ausländerbehörden
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Meldung von Sozialhilfebezug
Für ausländische Staatsangehörige kann der Bezug von Sozialhilfeleistungen Auswirkungen auf ihre Anwesenheitsberechtigung haben. So können z.B. ausländerrechtliche Bewilligungen widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wird eine dauerhafte und in erheblichem Masse vorhandene Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt (Art. 62 lit. e AIG, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Auch kann das Staatssekretariat für Migration von sich aus oder auf Antrag von kantonalen Behörden gegenüber einer ausländischen Person ein Einreiseverbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 AIG). Sodann kann eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung erfolgen, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG).
Um ihre gesetzlichen Aufgaben richtig erfüllen zu können, sind die Ausländerbehörden auf Informationen seitens der Sozialhilfeorgane angewiesen. Gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 82b VZAE haben die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden.
Diese bundesrechtliche Meldepflicht wird mit § 47a Abs. 1 SHG auf kantonaler Ebene umgesetzt, indem der genaue Inhalt und Umfang der Meldung festgelegt wird.
Die Sozialbehörde und die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen (Sozialhilfeorgane) haben der zuständigen Ausländerbehörde nach § 47a Abs. 1 lit. a SHG unaufgefordert
- den Beginn des Sozialhilfebezuges,
- den Umfang der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen,
- die Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
- geleistete Rückerstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen und
- Umstände, die sich auf die Höhe der Unterstützungsleistung auswirken (z.B. eine psychische Erkrankung, die ein betreutes Wohnen notwendig macht, oder eine familienergänzende Kinderbetreuung, die finanziert wird, weil beide Eltern erwerbstätig sind),
zu melden.
Im Weiteren haben die Sozialhilfeorgane der zuständigen Ausländerbehörde nach § 47a Abs. 1 lit b SHG sonstige Umstände unaufgefordert zu melden, die für die pflichtgemässe Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration durch die Ausländerbehörde wesentlich sind. Die Kenntnis solcher Umstände sind für die Ausländerbehörde deshalb wesentlich, weil der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen hat. Die Ausländerbehörden müssen bei der Ausübung ihres Ermessens die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen (Art. 96 AIG). Für einen Widerrufsentscheid sind daher auch Umstände, die Rückschlüsse auf den Integrationsgrad und die persönliche Situation der betroffenen Person zulassen, von Bedeutung. Zu denken ist hier etwa an eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder eine stationäre Therapie zur Behandlung einer Suchterkrankung. Gerade Integrationsprogramme oder betreuerische Massnahmen verursachen zwar regelmässig hohe Sozialhilfekosten. Aufgrund des Integrationswillens und des Integrationserfolges bzw. unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der betroffenen Person kann sich ein sofortiger Widerruf einer Aufenthaltsberechtigung in solchen Situationen aber als unangemessen erweisen.
Für die Meldungen nach § 47a Abs. 1 SHG können die vom Migrationsamt des Kantons Zürich zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden:
Meldung von Sozialhilfebezug - Niedergelassene (C) & Aufenthalter (B)
Meldung von Sozialhilfebezug - Kurzaufenthalter (L)
2.Meldung weiterer für die Anwesenheitsberechtigung wesentlicher Informationen
Die mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe betrauten Stellen gelangen als Folge ihrer Pflicht zur Abklärung der Verhältnisse nicht selten auch in den Besitz weiterer Informationen, die für die Beurteilung einer Verlängerung oder eines Widerrufs einer ausländerrechtlichen Bewilligung entscheidend sein können. Dies betrifft Fälle, in denen von der ausländischen Person, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Ausländerbehörde bei Vorliegen solcher Verhaltensweisen eine Bewilligung widerrufen. Um diese von entsprechenden Tatbeständen in Kenntnis setzen zu können, werden die Sozialhilfeorgane mit § 47a Abs. 2 SHG ermächtigt, der zuständigen Ausländerbehörde im Einzelfall auch Informationen, die auf ein unrechtmässiges Erwirken einer Anwesenheitsberechtigung hinweisen, unaufgefordert bekannt zu geben.
3.Weitere Meldepflichten
3.1.Meldepflicht Arbeitslosigkeit
Folgende Ereignisse müssen gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. dbis AIG in Verbindung mit Art. 82c VZAE von den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung dem Migrationsamt gemeldet werden:
- Anmeldung bei einem RAV im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz
- Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
- Fehlende Vermittlungsfähigkeit
- Ende des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung.
3.2.Meldepflicht Bezug Ergänzungsleistungen
Gestützt auf Art. 97 Abs. 3 lit. dter AIG in Verbindung mit Art. 82d VZAE und Art. 26a ELG müssen die kantonalen ZL-Durchführungsstellen den Bezug der jährlichen Ergänzungsleistungen melden. Werden nur Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG vergütet, so sind den Migrationsbehörden Fälle grösserer Vergütungen zu melden. Seit dem 1. Januar 2019 sind von dieser Bestimmung alle ausländischen Staatsangehörigen erfasst.
Erhält das Migrationsamt in Anwendung von Art. 26a ELG Daten über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet es der ZL-Durchführungsstelle unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 97 Abs. 4 AIG).
3.3.Meldung von Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden
Gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. dquater AIG in Verbindung mit Art. 82e VZAE müssen die Schulbehörden unaufgefordert definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schüler melden.
3.4.Meldung von Massnahmen der KESB
Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. dquinquies AIG in Verbindung mit Art. 82f VZAE unaufgefordert Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen. Dazu gehören insbesondere:
- Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 ZGB, soweit sie den persönlichen Verkehr betreffen;
- Kindesschutzmassnahmen nach den Art. 310-312 und 327a ZGB;
- Erwachsenenschutzmassnahmen nach den Art. 394 Abs. 2 und 398 ZGB.
Gerichtsbehörden sind zur Meldung von im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 ZGB, soweit sie den persönlichen Verkehr betreffen, und solchen nach den Art. 310-312 und 327a ZGB verpflichtet.
3.5.Andere Entscheide, die auf einen besonderen Integrationsbedarf hindeuten
Zu den in Art. 97 Abs. 3 lit. e AIG erfassten anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf gemäss Art. 58a AIG hindeuten, bestehen keine Ausführungsbestimmungen in der VZAE. Die zu meldenden Sachverhalte müssen aber auf ein erhebliches Integrationsdefizit hinweisen. Im Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich an die Gemeinden vom 6. November 2018 werden als Beispiele die Meldung von Personen genannt, welche mehrfach behördliche Aufgebote nicht beachtet haben, die Alimente nicht fristgerecht bezahlen, sodass sie bevorschusst werden müssen, oder gegen die Bussen nach den kommunalen Polizeiverordnungen ausgesprochen wurden.
4.Meldung nach Art. 5 ZEMIS-Verordnung
Das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) dient der Bearbeitung der Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich. Alle Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz (inkl. Asylsuchende und Flüchtlinge) werden im Migrationssystem ZEMIS mit einheitlichen Personenangaben geführt. Sämtliche Funktionen und Tätigkeiten von der Einreise über den Aufenthalt bis zum Verlassen der Schweiz werden über ZEMIS abgewickelt.
Art. 5 ZEMIS-Verordnung sieht verschiedene Meldepflichten vor, die namentlich auch von den Gemeinden zu erfüllen sind. Insbesondere bei Personen aus dem Asylbereich (Asylsuchende, Flüchtlinge mit Status B und F, vorläufig aufgenommene Personen) sind die geforderten Informationen auch deshalb wichtig, weil der Bund den Kantonen Globalpauschalen für diese Personengruppen entrichtet. Namentlich Adressänderungen, Geburten, Abgänge und Wiederauftauchen von Personen aus dem Asylbereich müssen unverzüglich dem Migrationsamt des Kantons Zürich gemeldet werden. Die Eltern müssen bei Geburten gegebenenfalls dabei unterstützt werden, die notwendigen Dokumente (Kopie der Geburtsanzeige des Spitals oder Geburtsmitteilung des Zivilstandesamtes) zu beschaffen. Handelt es sich bei den Eltern um Flüchtlinge, müssen sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf Einbezug des in der Schweiz neugeborenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaften stellen. Erst mit der Registrierung des Kindes als Flüchtling wird es vom Bund für die Bemessung der Globalpauschale berücksichtigt.
Mutationen mit Bezug auf ganz oder teilweise sozialhilfeabhängige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sind der Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamtes mittels Mutationsformular zu melden. Dieses ist in Kopie auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuzustellen. Das Mutationsformular dient u.a. der Anrechnung der betroffenen Personen an die Aufnahmequote der Gemeinde (vgl. § 8 AfV; Kapitel 2.3.05 Ziffer 3 und Kapitel 3.1.04).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Weitere Informationen und Einblicke in die Praxis finden sich auf der Homepage des Migrationsamtes
Anlagen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe