Integrationsauftrag der Sozialhilfe - Förderung Eingliederung
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Rechtsgrundlagen
Art. 111 KV § 1 Abs. 2 SHG § 3a SHG § 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel A.1
Erläuterungen
1.Grundsätzliches
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung eines jeden Einzelnen, sich um seine berufliche und soziale Eingliederung zu kümmern. Unabhängig von der geforderten Eigeninitiative und von der Existenzsicherung unterstützt die Sozialhilfe die Eingliederung von Hilfesuchenden in die Gesellschaft bzw. deren Teilnahme und Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Le-ben der Gemeinschaft. Damit wird die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit dieser Personen gefördert. Dies entspricht auch den im Kanton Zürich geltenden verfassungsrecht-lichen Grundsätzen, wonach neben der absoluten Existenzsicherung auch die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gefördert werden soll. Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet das soziale Existenzminimum und soll der betroffenen Person nicht nur das Überleben sichern, sondern die Teilhabe am gesellschaftlichen und be-ruflichen Leben ermöglichen. Die Förderung der sozialen und beruflichen Integration ist da-mit eine wesentliche Aufgabe der Sozialhilfe. Einerseits ist sie im Bereich der Prävention an-zusiedeln. Andererseits geht es dabei auch um Ursachenbekämpfung. § 3a SHG beinhaltet den Auftrag, die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt zu fördern. Weiter soll die Teilnahme an geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmass-nahmen ermöglicht werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und unter Berücksichti-gung der Subsidiarität von Massnahmen der Sozialhilfe notwendig erscheint.
2.Soziale Integration
Bei Massnahmen der sozialen Integration stehen die Stabilisierung einer Person in schwieri-gen Lebensumständen und die Befähigung der Betroffenen zur eigenständigen Lebensfüh-rung im Vordergrund. Sie sollen einer (weiteren) Desintegration der Betroffenen entgegen-wirken. Häufig sind sie eine Voraussetzung dafür, dass dereinst die wirtschaftliche Selbstän-digkeit durch berufliche Reintegration wieder erreicht werden kann.
3.Berufliche Integration
Sozialhilfe wurde als Überbrückungshilfe konzipiert und ist es eigentlich auch heute noch. Eine möglichst rasche Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht nur ein Erfolgsziel der Sozialhil-feorgane, sondern in den meisten Fällen auch für die betroffene Person erstrebenswert, ver-fügt sie doch in der Regel nach der Ablösung über mehr Mittel und kann ein selbstbestimm-teres Leben führen als während der Dauer der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe. Aus-serdem entspricht die Finanzierung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln auch dem in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.03). Im Vordergrund steht dabei sicherlich die Ablösung durch die berufliche Integration. Diese kann selbständig erfolgen, indem die betroffene Person ohne weitere Hilfe des Sozialdiens-tes eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt findet oder sie wird durch gezielte Massnahmen soweit persönlich und fachlich gefördert, dass sie für den Arbeitsmarkt wieder attraktiv wird. Nähere Ausführungen zu den Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration finden sich in Kapitel 13.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe