Wahrung der Menschenwürde
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel A.2, Erläuterungen a), sind soziale Gerechtigkeit und Wahrung der Menschenwürde die Grundlagen eines modernen Verständnisses von Sozialhilfe. In den SKOS-Richtlinien, Kapitel A.3, wird die Wahrung der Menschenwürde als erstes Grundprinzip der Sozialhilfe aufgeführt.
Die Wahrung der Menschenwürde als grundlegende Aufgabe der Rechtsordnung steht in der Bundesverfassung an der Spitze des Grundrechtskatalogs (Art. 7 BV). Die Menschenwürde wird auf einer programmatischen Ebene zu einer Zweckbestimmung der Verfassung und bringt eine generelle Zielsetzung der Rechtsordnung zum Ausdruck. Sie ist aber auch eine Richtlinie für die Gesetzgebung und für die Interpretation der Grundrechte, wenn nicht der gesamten Rechtsordnung. Darüber hinaus ist sie aber auch ein selbständiges Individualrecht. Die Kernaussage der Würdenorm lässt sich wie folgt formulieren: Negativ verbietet die Menschenwürde unmenschliche Behandlung, positiv garantiert sie die Subjektqualität des Menschen. Obwohl unbestimmt und konkretisierungsbedürftig ist diese Aussage dennoch justiziabel und direkt anwendbar. Ein Teilaspekt der Menschenwürde ist auch das Recht auf Hilfe in Notlagen, als solches garantiert sie die minimalen Erfordernisse der Existenzsicherung, ohne jedoch ein allgemeines Existenzminimum zu garantieren.
Die SKOS-Richtlinien weisen auf den Zusammenhang zwischen dem Grundrecht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV und der Garantie der Menschenwürde in Art. 7 BV hin. Danach darf jede Person um ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen die Sicherung der baren Existenz fordern, sie hat zudem Anspruch auf ein Mitspracherecht, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.
Quelle: Das schweizerische Sozialhilferecht: Prinzipien der Sozialhilfe (Hrsg. Häfeli et al.).
Rechtsprechung
VB.2006.00013: Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 Rz. 8). Weil Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 Rz. 17). Somit kann der Beschwerdeführer gestützt auf die Bundesverfassung keine höhere Grundbedarfspauschale geltend machen, geht doch die ihm zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinaus (E. 2.3).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe