Abschiebung

Kapitelnr.
3.3.02.
Publikationsdatum
31. Januar 2013
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.3. Zuständigkeitsklärung

Rechtsgrundlagen

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG), SR 851.1 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1

Erläuterungen

1.Allgemeines

Sowohl das ZUG als auch das SHG kennen das Verbot der so genannten Abschiebung. Un-ter welchen Voraussetzungen eine verpönte Abschiebung vorliegt, regeln das ZUG und das SHG in gleicher Weise (vgl. Art. 10 Abs. 1 ZUG und § 40 Abs. 1 SHG). Auch die Sanktionen einer unzulässigen Abschiebung sind in beiden Erlassen gleichartig geregelt. Der Unter-schied zwischen Art. 10 ZUG und § 40 SHG besteht einzig im räumlichen Geltungsbereich. Art. 10 ZUG umfasst nur interkantonale Abschiebungen, d.h. das ZUG kommt zur Anwen-dung, wenn eine Person in unzulässiger Weise veranlasst wurde, aus ihrem Wohnkanton in einen anderen Kanton zu ziehen. Die behördliche Veranlassung eines Umzuges innerhalb des Kantons Zürich fällt demgegenüber unter § 40 SHG: Welche Bestimmung in einem kon-kreten Fall zur Anwendung gelangt, ist für das Verfahren, in welchem die Abschiebung gel-tend zu machen ist, von Bedeutung (vgl. nachfolgend Ziff. 5 und 6).

2.Abschiebung

Eine Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG bzw. § 40 SHG liegt vor, wenn eine Behörde (welche nicht zwingend die Sozialhilfebehörde sein muss) aktiv auf den Wegzug einer Sozi-alhilfe beziehenden Person hinwirkt. Das Abschiebungsverbot ist ein Ausfluss der auch be-dürftigen Personen ohne Einschränkung garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV). Daraus ergibt sich, was nach Art. 10 Abs. 1 ZUG bzw. § 40 Abs. 1 SHG unzulässig ist. So fallen unter eine Abschiebung nach Art. 10 Abs. 1 ZUG bzw. § 40 Abs. 1 SHG beispielsweise behördliche Schikanen, aber auch Interventionen bei Arbeitgebern oder Vermietern, die auf die Auflösung eines Arbeits- oder Mietvertrages ausgerichtet sind. Zulässig sind hingegen behördliche Unterstützungen beim Wegzug, wenn dieser freiwillig erfolgt und im Interesse der bedürftigen Person liegt. Keine rechtswidrige Abschiebung liegt vor, wenn die Anwesenheitsbewilligung eines Auslän-ders oder einer Ausländerin widerrufen oder nicht erneuert wird. Das gleiche gilt für die Ver-

fügung einer Aus- oder Wegweisung (Art. 10 Abs. 3 ZUG, § 40 Abs. 2 SHG).

3.Beweispflicht

Mit Bezug auf die Beweislast ist zu bemerken, dass der Kanton bzw. die Gemeinde, der bzw. die eine Abschiebung geltend macht, nachzuweisen hat, dass eine Abschiebung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ZUG bzw. § 40 Abs. 1 SHG vorliegt. Macht der bisherige Wohnkanton bzw. die bisherige Wohngemeinde allerdings geltend, die behördliche Veranlassung der bedürftigen Person sei in deren Interesse erfolgt, so hat er bzw. sie dies zu beweisen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen, auch im Verwaltungsrecht geltenden Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaup-teten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet.

4.Sanktion

Eine Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung hat zur Folge, dass der Unterstüt-zungswohnsitz im bisherigen Wohnkanton bzw. in der bisherigen Wohngemeine solange be-stehen bleibt, als die bedürftige Person ihn ohne behördlichen Einfluss beibehalten hätte, al-lerdings nicht länger als fünf Jahre (Art. 10 Abs. 2 ZUG, § 43 SHG). Bei der Bemessung die-ser Zeit ist zum einen das bisherige Umzugsverhalten der unterstützten Person zu berück-sichtigen. So ist bei einer Abschiebung nach Art. 10 ZUG zu prüfen, ob sie während längerer Zeit im gleichen Kanton wohnte oder ob sie schon öfters Arbeitsplatz und/oder Wohnort über die Kantonsgrenzen hinaus gewechselt hat. Bei einer Abschiebung nach § 40 SHG ist ent-sprechend zu prüfen, ob die unterstützte Person längere Zeit in der Gemeinde wohnhaft war oder ob sie öfters ihren Wohnort gewechselt hat, sei dies innerhalb des Kantons Zürich oder auch über die Kantonsgrenzen hinweg. Als weiteres Kriterium für die Bemessung des Zeit-raumes, innerhalb welchen der frühere Unterstützungswohnsitz bestehen bleibt, ist das Mass des behördlichen Verschuldens zu berücksichtigen. Liegt eine verpönte Abschiebung vor, gilt der neue Wohnkanton bzw. die neue Wohnge-meinde als Aufenthaltskanton bzw. als Aufenthaltsgemeinde. Sie führen den Unterstützungs-fall, können aber die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe vom bisherigen Wohnkanton bzw. von der bisherigen Wohngemeinde zurückfordern.

5.Verfahren nach ZUG

5.1. Richtigstellungsbegehren nach Art. 28 Abs. 2 ZUG Das Entdecken einer Abschiebung im Sinne von Art. 10 ZUG stellt einen besonderen Rich-tigstellungsgrund dar. Stellt ein Kanton fest, dass eine hilfebedürftige Person von ihrem bis-herigen Wohnkanton in unzulässiger Weise zum Wegzug veranlasst wurde, kann er ein Richtigstellungsbegehren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZUG stellen. Diese Richtigstellung ist nicht an die Voraussetzungen für eine Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 1 ZUG gebunden

(vgl. zur Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 1 ZUG Kapitel 18.2.07). Mit dem Richtigstellungsbegehren nach Art. 28 Abs. 2 ZUG kann der von einer Abschiebung betroffene Kanton die Feststellung verlangen, dass die bedürftige Person trotz des Wegzu-ges ihren Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort während einer bestimmten Dauer beibehält und der Kanton, in dem sie nun tatsächlich wohnt, während dieser Zeit lediglich Aufenthaltskanton ist. Eine Richtigstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZUG kann jeder Kanton verlangen, der da-ran ein Interesse hat. In der Regel wird dies der vermeintlich neue Wohnkanton sein, der feststellt, dass die bedürftige Person von einer Behörde des bisherigen Wohnkantons in un-zulässiger Weise zum Wegzug veranlasst wurde. Aber auch der Heimatkanton der unter-stützten Person kann ein Interesse an einer Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 2 ZUG haben. Dies ist etwa der Fall, wenn die unterstützte Person bereits zwei Jahre im bisherigen Wohn-kanton gelebt hatte und anschliessend zum Wegzug in einen anderen Kanton veranlasst wurde. Denn mit dem Wegzug in einen anderen Kanton beginnt die zweijährige Kostener-satzpflicht des Heimatkantons nach Art. 16 ZUG zugunsten des neuen Wohnkantons zu lau-fen. Der Heimatkanton hätte aber ohne die verpönte Abschiebung keinen Kostenersatz mehr leisten müssen, da die zweijährige Kostenersatzpflicht nach Art. 16 ZUG im bisherigen Wohnkanton abgelaufen war (vgl. dazu Kapitel 18.2.02). 5.2. Innerkantonales Vorgehen zur Geltendmachung einer Abschiebung nach ZUG Ist eine zürcherische Gemeinde der Ansicht, eine bedürftige Person sei durch eine ausser-kantonale Behörde in unzulässiger Weise abgeschoben worden, hat sie dies so bald als möglich dem Kantonalen Sozialamt unter Beilage von sachdienlichen Unterlagen, die eine Abschiebung zu beweisen vermögen, mitzuteilen. Dabei hat sie auch Ausführungen darüber zu machen, ob und gegebenenfalls wann die bedürftige Person ohne den behördlichen Ein-fluss voraussichtlich ihren früheren Wohnort verlassen hätte (vgl. dazu vorstehend Ziff. 4). Bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass sie ohne behördlichen Einfluss ihren Wohnort ver-lassen hätte, ist von einer Weiterdauer des früheren Wohnsitz während fünf Jahren auszu-gehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ZUG). Das Kantonale Sozialamt prüft den geltend gemachten Sachverhalt und die vorgelegten Unterlagen. Kommt es ebenfalls zum Schluss, dass eine Abschiebung vorliegen könnte, stellt es ein Richtigstellungsbegehren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZUG. 5.3. Einsprache Gegen das Richtigstellungsbegehren kann der betroffene Kanton innert 30 Tagen seit Erhalt Einsprache gemäss Art. 33 ZUG erheben (vgl. dazu Kapitel 18.2.06). 5.4. Kostenersatz Wurde das Vorliegen einer Abschiebung rechtskräftig festgestellt, kann die zürcherische

Gemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe dem fehlbaren Kanton weiterverrechnen. Die Abrechnung erfolgt dabei nach den Grundsätzen von Art. 32 ZUG (vgl. Kapitel 18.2.05).

6.Verfahren nach SHG

6.1. Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit nach § 9 lit. e SHG Ist eine zürcherische Gemeinde der Ansicht, eine andere zürcherische Gemeinde habe eine unzulässige Abschiebung begangen, hat sie mit dieser zunächst Kontakt aufzunehmen, um den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls eine Einigung betreffend einen Kostenersatz zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande, kann die von der mutmasslichen Abschiebung betroffene Gemeinde beim Kantonalen Sozialamt ein Begehren um Festlegung der Zustän-digkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG stellen. Das Begehren muss einen Antrag, die Schilde-rung des Sachverhaltes und eine rechtliche Beurteilung enthalten. Insbesondere sind auch Ausführungen darüber zu machen, ob und gegebenenfalls wann die bedürftige Person ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich ihren früheren Wohnort verlassen hätte (vgl. dazu vorstehend Ziff. 4). Zum Ablauf des Verfahrens und den Rechtsmitteln vgl. Kapitel 3.3.01. 6.2. Kostenersatz Liegt eine verpönte Abschiebung vor, wird dies in der Zuständigkeitsverfügung des Kantona-len Sozialamtes entsprechend festgestellt. Gleichzeitig wird verfügt, bis zu welchem Zeit-punkt die fehlbare Gemeinde den Kostenersatz zu leisten hat. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den beteiligten Gemeinden, d.h. die Zahlungen gehen nicht über das Kantonale Sozialamt.

Rechtsprechung

Abschiebung nach ZUG:

Entscheid des (ehemaligen) Beschwerdedienstes des EJPD vom 10. März 2005, Rek. U4-0320546 (vgl. Anlage): Das Abschiebungsverbot ist ein Ausfluss der auch dem Bedürftigen uneingeschränkt garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV). Daraus ergibt sich, was nach Art. 10 Abs. 1 ZUG verboten und was erlaubt ist. Als unzulässig erachtet es die Lehre vor allem, den Bedürftigen aus dem Kanton auszuweisen oder ihn durch behördliche Schi-kanen zum Wegzug zu veranlassen. Aber auch behördliche Interventionen bei Arbeitgebern oder Vermietern mit dem Zwecke, sie zur Auflösung eines Arbeits- oder Mietvertrages zu veranlassen, gelten als verpönt und sind verboten. Untersagt ist schliesslich das Angebot ei-ner Umzugsunterstützung, um den Bedürftigen zu einem Wegzug zu veranlassen. Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im Interesse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen. Auch einen freiwilligen Wegzug begünstigen dürfen die Behörden, allerdings nur dann, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen fürsorgerechtlichen Vor-schriften und Grundsätze davon überzeugt sind, dass der Wegzug fürsorgerisch zweckmäs-

sig ist, das heisst sich die wirtschaftliche Lage oder wenigstens die persönlichen Verhältnis-se des oder der Betroffenen voraussichtlich verbessern werden (vgl. W. Thomet, a.a.O., Rz. 157/158).

Abschiebung nach SHG:

VB.2008.00424: (Der Hilfeempfänger war in einer Gemeinde angemeldet, wo er nur über ei-nen Untermietvertrag bei seiner Tochter verfügte, mietete aber in einer anderen Gemeinde eine 3-Zimmerwohnung, wo er als Wochenaufenthalter angemeldet war. Die Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde erteilte ihm die Weisung, seine Melde- und Wohnverhältnisse in-nert eines Monats einander anzugleichen; andernfalls werde die wirtschaftliche Hilfe einge-stellt. Da er dies erst einen Monat später tat, wurde die wirtschaftliche Hilfe für einen Monat eingestellt. Der Bezirksrat hob die Weisung wegen Verletzung des Abschiebeverbots auf, wogegen sich die Beschwerde der Unterstützungswohngemeinde richtet.) Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Einstellung sowie des unterstützungsrechtlichen Wohn-sitzes (E. 2). Die Weisung verstösst an sich nicht gegen das Abschiebeverbot, wird doch dem Hilfeempfänger grundsätzlich die Wahl des Wohnsitzes belassen. Die Frist von nur ei-nem Monat ist aber angesichts der einzuhaltenden Kündigungsfrist unverhältnismässig (E. 3.3). VB.2003.00119: Es ist zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden zu be-rücksichtigen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein Angebot an Wohnungen in der entspre-chenden Preislage besteht. Dies stellt keine unzulässige Abschiebung dar (E. 4c; Verweis auf VB.2002.00209). VB.2002.00309: Der Miteinbezug des Wohnungsmarktes umliegender Gemeinden stellt kei-ne unzulässige "Abschiebung" dar. Wenn es sich – wie die Beschwerdeführenden behaup-ten – als unmöglich erweist, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist eine 2 ½ - Zimmerwohnung zu einem Preis in der genannten Grössenordnung oder jeden-falls zu einem wesentlich günstigeren als den von ihnen damals bezahlten Zins von Fr. 2'341.-- zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Be-zirks vorhanden ist, so kann von den unterstützungsbedürftigen Personen – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie in einer Landgemeinde und namentlich im Bezirk Y bestehen – erwar-tet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nehmen. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen der bisherigen Wohnsitzgemeinde verstösst nicht gegen das Abschiebeverbot von § 40 Abs. 1 SHG. Mit ”Veranlassen” im Sinn von § 40 Abs. 1 SHG ist ein behördliches Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Fürsorgebedürftigen ausgerichtet ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Fürsorgebehörde. (E. 3f). Verfügungen der Sicherheitsdirektion (heute Kantonales Sozialamt) vgl. Anlage.

Praxishilfen

Anhänge

- Verfügung Sicherheitsdirektion 28.11.2007_Wohnsitzaufgabe_Heim_Abschiebung - Verfügung Sicherheitsdirektion 09.03.2007_Abschiebung durch Nichtgewähren Hilfe Er-wachsener - Verfügung Sicherheitsdirektion 15.03.2007_Abschiebung durch Unterstützung bei Woh-nungssuche - Verfügung Sicherheitsdirektion 17.09.2008_Abschiebung, Wohnsitzbegründung - Entscheid EJPD 10.03.2005 U4-0320546_Abschiebung

vom 28. November 2007

Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG im Unter-stützungsfall P.P., geb. 1985, von S.

Sachverhalt

A. P.P. (nachfolgend Klient) zog am 1. Februar 2006 von St. kommend zu seinem Bruder an die X-Strasse 14 in B. (act. 2, act. 9/1). Nach dem Verlust seiner Arbeits-stelle per 30. Juni 2006 stellte er bei der Sozialbehörde B. ein Gesuch um wirt-schaftliche Hilfe, welches von der genannten Behörde mit Beschluss vom 17. Au-gust 2006 mit Wirkung ab 1. August 2006 gutgeheissen wurde (act. 9/2 = 12/2). Seinen eigenen Angaben zufolge lebte der Klient allerdings vom 1. Juni 2006 bis Mitte September 2006 in einem Motel in M. (act. 2, act. 9/1). In der Folge meldete er sich rückwirkend per 31. Juli 2006 in B. ab (act. 12/3). Daraufhin stellte die Ge-meinde B. mit Beschluss vom 7. September 2006 die wirtschaftliche Hilfe für den Klienten per 31. August 2006 ein (act. 12/3). In der Folge verweigerte die Gemeinde M. indes die polizeiliche Anmeldung mit der Begründung, dass der Aufenthalt in dem zum Restaurant Löwen gehörenden Zimmer keinen Wohnsitz zu begründen vermöge (act. 9/3 S. 1). Noch vor Klärung des Sachverhaltes wurde der Klient in-haftiert. Vom 18. September 2006 bis zum 15. Oktober 2006 verbüsste er eine Freiheitsstrafe im Kantonalgefängnis KG. Während des Gefängnisaufenthaltes ent-schied sich der Klient, erneut zu seinem Bruder nach B. zurückzukehren (act. 9/3 S. 1). Nach seiner Rückkehr zum Bruder (vgl. act. 9/4) wurde er rückwirkend wieder in B. angemeldet (vgl. act. 15 und act. 16) und erneut von der Sozialbehörde B. wirt-schaftlich unterstützt (act. 9/3, act. 11 S. 2). Bereits nach wenigen Tagen erschien der Bruder des Klienten bei der Sozialbehörde B. und teilte mit, er ertrage das Ver-halten seines Bruders nicht, die Sozialbehörde solle sofort dafür sorgen, dass er ei-ne andere Unterkunft erhalte. In der Folge wurde der Klient mangels Alternativen in der Gemeinde zunächst in ein günstiges Gastzimmer im Hotel Restaurant Schwa-nen in E. und anschliessend ab Mitte Januar 2007 in ein Notzimmer an der X-Gasse in B. platziert (act. 11 S. 2). Nach wiederholten Verwarnungen wurde ihm dieses Zimmer wegen mehrfachen Verstosses gegen die Hausordnung per 30. Juni 2007 gekündigt (act. 3, act. 9/7 S. 1, act. 11 S. 3). In der Folge zog er am 1. Juli 2007 zu einem Bekannten nach A. (act. 9/7, act. 9/8). Gemäss der mit diesem Kol-legen geschlossenen Vereinbarung war der Klient berechtigt, ein Zimmer zur Un-termiete für maximal einen Monat zu beziehen (act. 9/8). Bereits am 26. Juli 2007 musste der Klient die Wohnung des Kollegen indes wieder verlassen, da es zu ei-nem Zerwürfnis zwischen den beiden gekommen war (act. 2 S. 1).

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B. Am 31. Juli 2007 meldete sich Pfarrer M.G. von der evangelisch-reformierten Ju-gendkirche telefonisch beim Kantonalen Sozialamt und teilte mit, der Klient sei seit dem 27. Juli 2007 durch die Jugendkirche im Wohnheim der Heilsarmee an der M-Strasse in C. untergebracht und werde notfallmässig von ihnen betreut. Da sowohl die Stadt C. als auch die Gemeinde B. eine Unterstützung ablehnen würden, bitte er um Klärung der Zuständigkeit. Zu diesem Zwecke wurde er seitens des Kantona-len Sozialamtes gebeten, den Klienten zu seinen bisherigen Aufenthalten zu befra-gen und dem Kantonalen Sozialamt einen Situationsbericht zukommen zu lassen (act. 1). In der Folge gab Pfarrer M.G. die Angaben des Klienten zu seinen bisheri-gen Aufenthalten mit E-Mail vom 2. August 2007 dem Kantonalen Sozialamt weiter (act. 2). Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Sozialbehörde B. (act. 3) und den Sozialen Diensten der Stadt C. (act. 4 bis 7) erklärten sich die Sozialen Dienste der Stadt C. bereit, einstweilen die Fallführung zu übernehmen (act. 5). C. Mit Eingabe vom 28. August 2007 ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt C. ge-stützt auf § 9 lit. e SHG um Festlegung der Zuständigkeit für die Unterstützung des Klienten (act. 8). Zu diesem Begehren nahm die Sozialbehörde B. mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 Stellung (act. 11). Zu den darin vorgebrachten Noven und den eingereichten Unterlagen äusserten sich die Sozialen Dienste der Stadt C. mit Ein-gabe vom 29. Oktober 2007. Da darin keine für den Entscheid relevanten Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein wei-terer Schriftenwechsel. D. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist - soweit für die Entscheidfin-dung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Erwägungen

I. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentra-gung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflik-te vom Kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. 1. Zur Begründung ihres Begehrens führen die Sozialen Dienste der Stadt C. zu-sammengefasst aus, der Klient habe ab dem 15. Oktober 2006 (act. 8 S. 2) bzw. bereits ab dem 1. Februar 2006 (act. 14 S. 1) seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B. begründet. Seit dem Auszug bei seinem Bruder habe er sich, mit ei-nem kurzen Unterbruch, stets in Heimen im Sinne von § 35 SHG aufgehalten. Da diese Heimaufenthalte keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen und einen be-stehenden Unterstützungswohnsitz nicht zu beenden vermöchten, obliege die Kos-tentragung weiterhin der Gemeinde B. Daran ändere auch der Aufenthalt beim Kol-

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legen in A. nichts, sei ihm das betreffende Zimmer doch von Vornherein auf maxi-mal einen Monat befristet zur Verfügung gestellt worden. Einer derartigen vorüber-gehenden Notlösung komme keine Wohnsitz begründende Wirkung zu (act. 8 S. 2 ff., act. 14 S. 2). Im Übrigen habe es die Sozialbehörde B. unterlassen, Massnah-men gegen die drohende Obdachlosigkeit des offensichtlich auf sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Klienten nach der Kündigung des Notzimmers sowie nach dem Verlust der Wohngelegenheit in A. zu ergreifen. Sie habe den Klienten aktiv dazu veranlasst, aus B. wegzuziehen, womit eine Abschiebung im Sinne von § 40 SHG vorliege. Auch aus diesem Grund sei die Gemeinde B. nach wie vor sozialhil-ferechtlich zuständig (act. 8 S. 3 ff., act. 14 S. 3). 2. Die Sozialbehörde B. hält dem im Wesentlichen entgegen, der Klient habe sich aus freiem Willen entschlossen, aus der Gemeinde B. wegzuziehen. Er sei nicht mehr gewillt gewesen, sich an die vorgegebenen Anordnungen zu halten, und habe sich dahingehend geäussert, sein Leben nun endlich selbständig an die Hand neh-men zu wollen. Er habe denn auch das ihm angebotene Time Out bei seinen Ver-wandten in P. / S. mit der Möglichkeit, nach B. zurückkehren zu können, abgelehnt. Die Konsequenzen seines Verhaltens und seiner Entscheide seien ihm mehrfach vor seinem Wegzug aufgezeigt worden. Dennoch habe er an seinem Entschluss, seine Lebensführung fortan selbständig zu gestalten, festgehalten und habe, um diesen Entschluss zu bestärken, auf eigene Initiative vor dem Wegzug nach A. eine temporäre Anstellung als Lagerist in F. gefunden. Mit dem Wegzug nach A. habe er seinen Unterstützungswohnsitz in B. verloren und sei, nachdem er seither keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründet habe, von der jeweiligen Aufenthaltsge-meinde zu unterstützen (act. 11 S. 2 ff.). III. 1. Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemein-de. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit auf-gibt und mit ihren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Ge-meinde verlässt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohnge-meinde nicht nur vorübergehend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Zieht jemand aus der Wohngemeinde weg, um in ein Heim, ein Spital oder eine an-dere Anstalt einzutreten, so endet sein Unterstützungswohnsitz nicht. Während der ganzen Dauer des Aufenthalts in einer solchen Institution bleibt die frühere Wohn-gemeinde zuständig (vgl. § 38 Abs. 3 SHG, Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG S. 2 f.). Wie bei der Wohnsitzbegründung (vgl. § 34 Abs. 2 SHG) ist auch für die Beendi-gung des Wohnsitzes jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte herlei-ten will. Dies ist in der Regel die bisherige, das Fortdauern ihrer Hilfe- oder Kosten-pflicht bestreitende Wohngemeinde, im vorliegenden Fall mithin die Gemeinde B. Im Gegensatz zur polizeilichen Anmeldung begründet die Abmeldung keine Vermu-tung und schon gar keinen Beweis des Wegzugs aus der Wohngemeinde (Sozialhil-fe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG S. 3). 2. Unbestritten ist, dass der Klient seinen Unterstützungswohnsitz bis Ende Juni 2007 in B. hatte. Die Sozialbehörde B. hält zwar dafür, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Klienten auch während seines Aufenthaltes in B. in der

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Region W. / F. befunden habe (act. 11 S. 2 f.), stellt jedoch ihre Unterstützungszu-ständigkeit bis Ende Juni 2007 nicht in Abrede. Unbestritten ist im Weiteren, das der Klient per 1. Juli 2007 zu seinem Kollegen nach A. zog, wo er ein Zimmer für maximal einen Monat beziehen konnte. Zu Recht behauptet im Weiteren keines der beteiligten Gemeinwesen, der Klient habe mit dem Bezug dieses Zimmers einen Unterstützungswohnsitz in A. begründet. Auch von einem Aufenthalt zu einem Son-derzweck kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, zumal der Klient unbestrittenermassen im Zeitpunkt des Zimmerbezuges eine Stelle in F. hat-te, sich also nicht zu Erwerbszwecken nach A. begeben hatte. Was die persönli-chen Effekten betrifft, die er im Notzimmer an der X-Gasse in B. bei sich hatte, so wurden diese von der Asylbetreuerin verpackt und in der Folge vom Klienten abge-holt (act. 3). Zwar sollen sich nach den gegenüber Pfarrer M.G. gemachten Anga-ben des Klienten noch persönliche Effekten und Einrichtungsgegenstände bei sei-nem Bruder in B. befinden (act. 2 S. 2 = act. 9/5 S. 1 f.). Selbst wenn dies indessen zutreffen sollte, ist davon auszugehen, dass er an den betreffenden Gegenständen wohl längst kein Interesse mehr hat. Der Klient lebt seit Oktober 2006 nicht mehr bei seinem Bruder und hat sich offenbar nie um die fraglichen Effekten gekümmert, sie insbesondere nicht zu sich ins Notzimmer an der X-Gasse in B. mitgenommen. Dass dies nicht möglich war, wird seitens der Stadt C. nicht geltend gemacht und ist, bis allenfalls auf das Bett und die Sofagarnitur, denn auch nicht ersichtlich. Soll-ten sich diese Gegenstände mithin tatsächlich im Eigentum des Klienten befinden und bei seinem Bruder in B. lagern, spricht dies entgegen der Ansicht der Sozialen Dienste der Stadt C. (act. 14 S. 3) nicht gegen einen Wegzug des Klienten aus B.. 3. Beizupflichten ist den Sozialen Diensten der Stadt C. hingegen, wenn sie geltend machen, bei der Unterbringung im Notzimmer an X-Gasse in B. habe es sich um eine Heimunterbringung im Sinne von § 35 SHG gehandelt (act. 8 S. 2 und 4, act. 14 S. 1 f.), was seitens der Gemeinde B. in Abrede gestellt wird (act. 11 S. 3). Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen von §§ 35 und 38 Abs. 3 SHG ist der Beg-riff «Heim» weit auszulegen. In der Regel ist darunter ein organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorgter kollektiver Haushalt (mit dem Zweck der Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und weiterer Dienstleistungen an fremde Personen) zu verstehen. Ob ein solches Heim vorliegt, ist immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurtei-lungskriterien kommen etwa die Art und das Ausmass der angebotenen Dienstleis-tungen, der Umfang der Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betrof-fenen Person in Frage. Zu den Heimen im Sinne der genannten Bestimmungen zählen insbesondere auch Notschlafstellen und Unterkünfte für Obdachlose (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 35 SHG; BBl 1990 I 59; Thomet, Kom-mentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., Z. 1994, N 110 f.). Nach der Darstellung der Sozialbehörde B. dient das in Frage stehende Zimmer an der X-Gasse als Notzimmer für Sozialhilfe bezie-hende Personen, mithin als eine Art Obdachlosenunterkunft. Die Bewohner dieses Zimmers haben sich an eine Hausordnung zu halten, sind also nicht gänzlich frei in der Gestaltung ihrer Wohnsituation (vgl. act. 9/7). Der Klient im Speziellen erhielt dort auch eine minimale Wohnbegleitung, die unter anderem in einem Weckdienst am Morgen bestanden hat (act. 11 S. 3, act. 9/6 S. 1). Daraus erhellt, dass das

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fragliche Notzimmer- ungeachtet der tiefen Kosten (act. 11 S. 3) - als «Heim» im Sinne von § 35 SHG bzw. § 38 Abs. 3 SHG zu qualifizieren ist. Da der Klient nach seinem Aufenthalt beim Kollegen in A. erneut in ein Heim im Sinne dieser Bestim-mungen, nämlich ins Wohnheim der Heilsarmee an der M-Strasse in C. bzw. in die Notschlafstelle in C. platziert wurde, stellt sich damit die Frage, ob der Aufenthalt in A., wie seitens der Stadt C. behauptet wird (act. 8 S. 3 f.) lediglich als kurzer Unter-bruch in der Heimplatzierung zu werten ist (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 35 SHG), oder ob dadurch, wie die Sozialbehörde B. geltend macht (act. 11 S. 3 ff.), der Unterstützungswohnsitz in B. infolge Wegzuges beendet wurde. 4. Laut Darstellung der Sozialbehörde B. wollte der Klient aus B. wegziehen, weil er sein Leben fortan selbständig gestalten wollte. Er habe ausgeführt, er hätte sich nicht an die vorgegebenen Anordnungen halten wollen, ähnlich wie sich Jugendli-che gegen ihre Eltern auflehnen würden, um endlich das Leben selbständig an die Hand zu nehmen. Er habe in den letzten Monaten einiges gelernt. Die Bedenken der Sozialarbeitenden habe er nicht angenommen und auch das Angebot eines mehrmonatigen Time Out bei seinen Verwandten in P. / S. mit Rückkehrmöglichkeit nach B. habe er abgelehnt. Die Konsequenzen seines Verhaltens und seiner Ent-scheide seien ihm mehrfach vor seinem Weggang von den Sozialarbeitenden und dem Erwerbsberater aufgezeigt worden. Dennoch habe sich der Klient entschieden, zu seinem Kollegen nach A. zu ziehen (act. 3, act. 11 S. 3 f.). 4.1. Entgegen der Ansicht der Sozialen Dienste der Stadt C. besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Es trifft zwar zu, dass die Schilderungen der So-zialbehörde B. nicht mit den Ausführungen des Klienten, welche dieser gegenüber Pfarrer M.G. machte (vgl. act. 2), übereinstimmen. Zu beachten ist dabei allerdings zunächst, dass die Angaben einer Sozialbehörde, die - wie diejenigen der Sozial-behörde B. - auf einem direkten Gespräch mit dem Klienten beruhen, allgemein ein höheres Gewicht haben als die Darlegungen, die sich auf Aussagen einer Drittper-son stützen. Denn zum einen sind Hilfe suchende Personen gesetzlich verpflichtet, der Sozialbehörde wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu geben (§ 18 Abs. 1 SHG), worauf sie gemäss § 28 SHV von der Fürsorgebehörde hinge-wiesen werden (vgl. act. 9/2 S. 1 = act. 12/2 S. 1, act. 9/3 S. 2, act. 9/6 S. 2). Ge-genüber Drittpersonen besteht diese Verpflichtung indes nicht. Zum anderen be-steht bei Aussagen von Drittpersonen die erhöhte Gefahr von Wiedergabefehlern. Auch die Sozialen Dienste der Stadt C. hätten die Gelegenheit gehabt, die Angaben des Klienten, die dieser im Rahmen der Erstabklärung und der Befragung zu seiner Aufenthaltsituation getätigt hat, aktenkundig zu machen. Dies haben sie indes un-terlassen, wurden doch die entsprechenden Eintragungen in den Gesprächsnotizen nicht zu den Akten gereicht (vgl. act. 9/5). Stattdessen stützen sie sich ausschliess-lich auf die Angaben, die von Pfarrer M.G. übermittelt wurden, und zwar nicht nur mit Bezug auf die eingereichten Akten (act. 9/1 und act. 9/5), sondern auch in ihren Eingaben (vgl. act. 8 S. 1 ff. und act. 14 S. 2). Von einer versehentlichen Nichtein-reichung der fraglichen Unterlagen ist daher nicht auszugehen. Aus welchem Grund dieses Vorgehen gewählt wurde, braucht indes nicht näher geklärt zu werden. Die Sozialen Dienste der Stadt C. haben sich jedenfalls die erhöhte Glaubhaftigkeit der auf direktem Gespräch mit dem Klienten beruhenden Angaben der Sozialbehörde B. entgegen halten zu lassen.

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4.2. Aber auch abgesehen davon erweisen sich die gegenüber Pfarrer M.G. ge-machten Aussagen des Klienten als wenig zuverlässig. So behauptete letzterer ge-genüber Pfarrer M.G. unter anderem, die Sozialhilfeleistungen seien eingestellt worden, da er aus Sicht der Fall führenden Person die ihm gestellten Auflagen nicht erfüllt habe. Dieser Schritt habe dazu geführt, dass er auch das Zimmer in der Asylunterkunft (X-Gasse) habe aufgeben müssen. Damit sei er ohne Unterkunft gewesen und habe das Aufenthaltsrecht in der Gemeinde verloren. Eine andere Unterkunft sei ihm nicht angeboten worden. Man habe ihm gesagt, er müsse nun selbst schauen, und habe ihn aufgefordert, sich abzumelden (act. 2 S. 1). Aus dem Beschluss der Sozialbehörde B. vom 30. Juli 2007 geht jedoch klar hervor, dass ihm die Notunterkunft an der X-Gasse wegen mehrfachen Verstössen gegen die Hausordnung trotz Verwarnung per 30. Juni 2007 gekündigt wurde, während die Sozialhilfeleistungen erst per 31. Juli 2007 eingestellt wurden (act. 9/7). Der Verlust der Unterkunft war mithin entgegen der erwähnten Behauptung des Klienten kei-neswegs die Folge der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Im Weiteren wurde letztere nicht wegen einer Missachtung von Auflagen eingestellt. Im erwähnten Be-schluss wird zwar festgehalten, dass der Klient sich trotz mehrfachen Verwarnun-gen im Wohn- und Arbeitsbereich den Anordnungen und Vereinbarungen widersetzt und er die Konsequenzen selber zu tragen habe (act. 9/7 S. 1). Die Einstellung er-folgte jedoch mit der Begründung, dass der Klient nach A. umgezogen sei und eine temporäre Anstellung als Lagerist in F. gefunden habe (act. 9/7 S. 1). Auch insoweit erweisen sich die gegenüber Pfarrer M.G. gemachten Aussagen des Klienten mithin als unzutreffend. Ferner entbehrt die Behauptung des Klienten, er habe mangels Unterkunft das Aufenthaltsrecht in der Gemeinde B. verloren, jeder Grundlage. Schon aus rechtlichen Gründen geht das Aufenthaltsrecht in einer Gemeinde nicht unter, wenn eine Person ihre Unterkunft verliert. Dies war der Sozialbehörde B. denn auch zweifelsfrei bewusst, hat sie dem Klienten doch auch eine andere Unter-kunft besorgt, als er im Oktober 2006 bereits nach wenigen Aufenthaltstagen die Wohnung des Bruders verlassen musste (vgl. vorstehend lit. A). Daher sowie ange-sichts der übrigen, mit den Fakten nicht übereinstimmenden Aussagen des Klienten und seines offensichtlichen Bemühens, sich gegenüber der Jugendkirche als das Opfer behördlicher Willkür darzustellen, ist auch seiner Behauptung, es sei ihm nach der Kündigung des Notzimmers an der X-Gasse keine andere Unterkunft an-geboten worden, kein Glauben zu schenken. Entgegen der Ansicht der Sozialen Dienste der Stadt C. (act. 14 S. 3) wird die vom Klienten gegenüber Pfarrer M.G. behauptete Version denn auch nicht durch den Umstand gestützt, dass in der Wohnbestätigung seines Kollegen in A. vom 1. Juli 2007 von einer provisorischen Notlösung die Rede ist (act. 9/8). Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Klient B. infolge fehlender Unterstützung durch die Sozialbehörde B. ver-lassen musste. Diese Notlösung konnte der Klient ohne weiteres auch bei einem selbst bestimmten Wegzug aus B. wählen. Im Übrigen ist der Wohnbestätigung auch zu entnehmen, dass die provisorische Notlösung zur Überbrückung bis zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Klienten diente, und nicht etwa, um eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden (act. 9/8). Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Sozialbehörde B., wonach dem Klien-ten ein mehrmonatiges Time Out bei seinen Verwandten in P. / S. mit Rückkehr-möglichkeit nach B. angeboten, von diesem aber ausgeschlagen wurde (vgl. vor-

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stehend Ziff. III 4). Dass davon nichts im Einstellungsbeschluss vom 30. Juli 2007 steht, wie seitens der Stadt C. hervorgehoben wird (act. 14 S. 3), tut der Glaubhaf-tigkeit dieser Aussage keinen Abbruch. Denn es bestand weder ein Grund, im er-wähnten Beschluss die dem Klienten angebotenen und von diesem ausgeschlage-nen Alternativen zu einem Wegzug aus B. anzuführen, noch hätte dies einer gängi-gen Praxis der Sozialbehörden bei der Redaktion von Einstellungsbeschlüssen ent-sprochen. Entgegen der Ansicht der Sozialen Dienste der Stadt C. (act. 8 S. 3 f., act. 14 S. 3) kann der Sozialbehörde B. im Weiteren auch nicht aufgrund der Aus-führungen im Beschluss vom 30. Juli 2007, wonach der Klient die Konsequenzen der Missachtungen von Anordnungen im Wohn- und Arbeitsbereich selber zu tra-gen habe, unterstellt werden, sie hätte sich nicht bemüht, den Klienten anderweitig unterzubringen. Zumal die wirtschaftliche Hilfe nicht wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder eines unkooperativen Verhaltens des Klienten eingestellt wurde, ist dieser Passus vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass der Klient nun eben selber schauen muss, wie es weitergehen soll, wenn er denn unbedingt wegziehen wollte. 4.3. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Schilderungen der Sozialbehörde B. mit dem bisherigen Lebensstil des Klienten ohne weiteres in Einklang zu bringen sind. Zumindest seit seinem Einzug in den Kanton Zürich zeichnet sich der Klient durch eine unstete Lebensweise und ein nicht sehr ausgeprägtes Durchhaltevermögen aus. So verlor er nur wenige Monate nach dem Einzug bei seinem Bruder seine Ar-beitsstelle wegen zu häufigen Absenzen und begab sich anschliessend nach M., wo er in einem Hotel wohnte. Nach einem Haftaufenthalt kehrte er zwar wieder zu sei-nem Bruder nach B. zurück, musste dort aber nach wenigen Tagen wieder auszie-hen, weil sein Bruder sein Verhalten nicht mehr ertragen konnte (vgl. vorstehend lit. A). Die Auflagen und Termine beim RAV vermochte er nicht einzuhalten, so dass er bis zum Ende der Rahmenfrist am 6. Februar 2007 keine Leistungen der Arbeitslo-senkasse mehr erhielt (vgl. act. 9/6). Das Arbeitstraining im Arbeitsprojekt «ER» musste nach rund zwei Wochen abgebrochen werden und auch das Arbeitstraining in der «Stiftung ZT» in F. musste nach rund einem Monat wegen Nichteinhaltung des Arbeitsreglements vorzeitig gekündigt werden (vgl. act. 9/6 und 9/7). Schliesslich war der Klient auch nicht in der Lage, sich an die Hausordnung zu halten, was zur Kündigung des Notzimmers an der X-Gasse führte. Es passt durchaus in dieses Schema, dass der Klient entsprechend der Darstellung der Sozialbehörde B. genug von Regeln und Anordnungen hatte und den Weg des geringsten Widerstandes wählte, indem er der Gemeinde B. den Rücken kehrte und in der Absicht, den Wohnsitz in B. definitiv aufzugeben, zu seinem Kollegen nach A. zog. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall von einem frei-willigen, selbst bestimmten Wegzug des Klienten aus B. auszugehen ist. Es mag wohl, wie seitens der Stadt C. geltend gemacht wird (act. 8 S. 4), zutreffen, dass für den Klienten aus objektiver Sicht eine sozialpädagogische Betreuung angebracht wäre, eine solche kann ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Nachdem sich der Klient entschlossen hatte, sich mittels Wegzugs zu seinem Kollegen nach A. weite-ren Anordnungen und Regeln der Sozialbehörde B. zu entziehen, kann letzterer auch diesbezüglich keine mangelnde Unterstützungsleistung vorgeworfen werden. Schliesslich ist auch die im Gespräch mit Pfarrer M.G. gemachte Aussage des Klienten, er sei seitens der Sozialbehörde B. aufgefordert worden, sich abzumel-

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den, unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Widersprüche zu den Fak-ten und seines offenkundigen Bemühens, seine Situation nicht als selbstverschul-det darzustellen, zu relativieren. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Sozi-abehörde B. den Klienten darauf aufmerksam gemacht hat, er habe sich im Zuge seiner Umsiedlung nach A. bei der Einwohnerkontrolle B. abzumelden, nicht auf ei-ne unterlassene Hilfeleistung geschlossen werden. Dies umso weniger, als der Klient trotz seines Aufenthaltes im Kanton T. im Frühsommer / Sommer 2006 und seiner rückwirkenden Abmeldung per 31. Juli 2006 nach der Rückkehr im Oktober 2006 seitens der Gemeinde B. ohne weiteres wieder rückwirkend angemeldet wur-de (vgl. act. 15 und 16). Daraus erhellt klar, dass sich die Sozialbehörde B. für die Beurteilung ihrer sozialhilferechtlichen Zuständigkeit - zu Recht - nicht ausschliess-lich auf die Meldeverhältnisse abstützt. Es kann ihr daher auch nicht unterstellt werden, sie habe den Klienten zu einer Abmeldung angehalten, um so ihre Zustän-digkeit für eine allfällige weitere Unterstützung des Klienten verneinen zu können. Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie das Thema Abmeldung zur Sprache gebracht hat, nachdem es bereits im Vorfeld Probleme im Zusammenhang mit fehlenden An- und Abmeldungen gegeben hatte (vgl. act. 9/2 = act. 12/2, act. 9/3, act. 12/3). 5. Damit ist festzustellen, dass der Aufenthalt in A. nicht als kurzer Unterbruch in der Heimplatzierung zu werten ist und der Klient mit seinem Wegzug zu seinem Kollegen den Unterstützungswohnsitz in B. aufgegeben hat, ohne in A. oder - bis-lang - an einem anderen Ort einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet zu haben. IV. 1. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen Behörden einen Hilfebedürftigen nicht veran-lassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Mit «Veranlassen» ist ein behördliches Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Sozialhilfebeziehenden ausge-richtet ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. De-zember 2002, VB.2002.00309, E 3f). 2. Wie vorstehend in Ziff. III 4.1 bis 4.4. dargelegt, beruhte der Entscheid des Klien-ten, aus B. wegzuziehen, auf seinem eigenen, freiwillig gefassten Entschluss. Von einer Veranlassung zum Wegzug durch unterlassene Hilfeleistung seitens der Sozi-albehörde B. kann nicht gesprochen werden. Die von den Sozialen Dienste der Stadt C. erhobenen Abschiebungsvorwürfe gehen daher fehl. Es ist mithin festzu-halten, dass die Sozialbehörde B. nicht gegen das Verbot der Abschiebung gemäss § 40 SHG verstossen hat. V. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Stadt Z. als Aufenthaltsge-meinde zur Hilfeleistung und Fallführung zugunsten von P.P., geb. 1985, von S., verpflichtet ist. Die Sicherheitsdirektion verfügt:

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I. Es wird festgestellt, dass Stadt Z. als Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung und Fall-führung zugunsten von P.P., geb. 1985, von S., verpflichtet ist. II. Schriftliche Mitteilung an die Sozialen Dienste C., sowie an die Gemeinde B., Sozial-behörde B. (unter Beilage des Doppels von act. 14), je eingeschrieben gegen Rück-schein. III. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt

vom 9. März 2007

Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für R.H., geboren 1950, von H.

Sachverhalt

A. R.H. wurde seit 1. November 2002 verschiedentlich von seiner damaligen Wohn-sitzgemeinde M. wirtschaftlich unterstützt. Am 9. November 2004 wurde er auf-grund seiner Suchterkrankung und einer Krisensituation in die Entzugs- und Motiva-tionsstation der Klinik A. eingewiesen. Am 23. März 2004 trat er in die Klinik in B. über (vgl. act. 5 S. 1). Nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit konnte er am 8. August 2004 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet werden und Arbeitslo-sentaggelder beziehen. In der Folge wurde die wirtschaftliche Hilfe mit Beschluss der Sozialbehörde M. vom 18. Oktober 2004 eingestellt. Gleichzeitig wurde R.H. verpflichtet, die ihm ausgerichteten Leistungen im Falle der Realisierbarkeit der von ihm selbst bewohnten und in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft am X-Weg 3b in M. zurückzuerstatten und zur Sicherstellung der Rückerstattungsverpflichtung zugunsten der Gemeinde M. eine Grundpfandverschreibung zu errichten (vgl. act. 2/5). B. Nach Einstellung der Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern per Ende 2004 we-gen fehlender Vermittlungsfähigkeit wurde R.H. ab dem 1. Februar 2005 erneut wirtschaftlich unterstützt, wobei die Grundpfandverschreibung auf Fr. 80'000.-- er-höht wurde (vgl. act. 6/3-5). Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen SKOS-Richtlinien ab 1. Juli 2005 wurde die wirtschaftliche Hilfe mit Beschluss vom 18. Juli 2005 per 30. Juni 2005 infolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit des Klienten wieder eingestellt (act. 2/6). C. Am 3. Januar 2006 wurde R.H. in gesundheitlich schlechtem Zustand ins Spital C. eingeliefert. Die Entlassung erfolgt am 16. Januar 2006. Auf Gesuch einer Fachstel-le für Alkohol- und andere Suchtprobleme, wurde R.H. mit Beschluss der Sozialbe-hörde M. vom 6. März 2006 rückwirkend ab 1. Januar 2006 wirtschafte Hilfe zuge-sprochen (act. 2/7 = 11/8). Ferner wurde beschlossen, die aufgelaufenen Hypothe-karschulden, die zur Kündigung des Hypothekarkredit durch die Pensionskasse per 31. Januar 2006 geführt hatten (vgl. act. 2/9), nicht zu übernehmen. Diesbezüglich erwog die Sozialbehörde M., aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Klien-ten sei nach ihrer Meinung für R.H. eine betreute Wohnform dringend nötig und an-gezeigt. Die Ereignisse in den vergangenen Monaten hätten gezeigt, dass bei R.H. ohne eine klar geregelte Tagesstruktur immer wieder Suchtprobleme auftauchen würden. Nach ihrer Ansicht sei es für den Klienten keine drohende Notlage, wenn

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er nicht mehr in seiner Liegenschaft wohnen könne. Aus diesem Grund könnten die ausstehenden Hypothekarzinsen von Fr. 8'459.65 nicht durch die Sozialhilfe bezahlt werden. Hinzu komme, dass R.H. gemäss aktueller Schuldenaufstellung mit ca. Fr. 53'450.-- Schulden belastet sei. Es sei also ohnehin fraglich, ob die Pensions-kasse den Hypothekarvertrag überhaupt noch verlängern würde (act. 2/7 S. 3). D. Am 1. April 2006 schloss R.H., für den eine betreute Wohnform nicht in Frage kam (vgl. u.a. act. 6/1 und 6/2), ohne Mitwirkung der Sozialbehörde M. einen Mietvertrag über eine 5-Zimmerwohnung an der X-Strasse 5 in Q. zu einem Mietzins von Fr. 1'100.-- pro Monat ab (act. 2/3). Diese Wohnung bezog er am 1. Mai 2006. Mit Beschluss vom 8. Mai 2006 entschied die Sozialbehörde M. über die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für den Monat Mai 2006, wobei sie unter anderem das Miet-zinsdepot für die neue Wohnung in der Höhe von Fr. 1'100.-- übernahm. Im Übrigen wurde die Einstellung der Leistungen per 31. Mai 2006 beschlossen (act. 2/8). E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006, eingegangen am 18. Juli 2006 (act. 1), ersuchte die Gemeinde Q. unter Berufung auf § 40 Abs. 1 SHG um Erlass eines Entscheides über die Hilfepflicht und Kostentragung im Sinne von § 9 lit. e des Sozialhilfegeset-zes (SHG). Dazu nahm die Gemeinde M. mit Schreiben vom 28. Juli 2006, einge-gangen am 2. August 2006 Stellung (act. 5). Zu den darin vorgebrachten Noven und den eingereichten Unterlagen äusserte sich die Gemeinde Q. mit Eingabe vom 4. September 2006 (act. 8). Weitere Stellungnahmen zu Noven und neu eingereich-ten Unterlagen erfolgten durch die Gemeinde M. am 4. Oktober 2006 (act. 10) und durch die Gemeinde Q. am 8. November 2006 (act. 13). F. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfin-dung erforderlich, nachfolgend einzugehen.

Erwägungen

I. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentra-gung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflik-te vom Kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. Die Gemeinde Q. stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Gemeinde M. habe den Klienten veranlasst, aus der Gemeinde wegzuziehen, indem sie es abgelehnt habe, die Hypothekarzinsen für das Wohneigentum von R.H. zu beglei-chen, was zur Kündigung des Hypothekarkredites geführt habe. Damit habe sie ge-gen das Verbot der Abschiebung gemäss § 40 Abs. 1 SHG verstossen (act. 1 S. 1 f., act. 8 S. 1 f., act. 13 S. 1 f.).

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Demgegenüber macht die Gemeinde M. im Wesentlichen geltend, R.H. sei in der Zeit vom 1. November 2002 bis 31. März 2003, vom 1. Mai 2004 bis 31. Oktober 2004, vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 und vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 wirtschaftlich unterstützt worden. Die Hypothekarzinsausstände seien in einen Zeitraum gefallen, in dem der Klient keine wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Vom 1. Februar 2005 bis zu 30. Juni 2005 seien die Hypothekarzinsen von der Sozialbe-hörde M. direkt an die Pensionskasse der A. überwiesen worden. Für die Kündi-gung des Hypothekarkredites sei sie nicht verantwortlich. Im Übrigen übernehme die Sozialbehörde gestützt auf § 22 SHV nur ausnahmsweise Schulden, wenn da-mit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (act. 5 S. 1 f., 10 S. 1 f.). III. 1. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen Behörden einen Hilfebedürftigen nicht veran-lassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Mit «Veranlassen» ist ein behördliches Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Sozialhilfeempfangenden ausge-richtet ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. De-zember 2002, VB.2002.00309, E 3 f). Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot der Abschiebung bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne den behördli-chen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (§ 43 SHG). 2. Aus den seitens der Gemeinde M. eingereichten Unterlagen geht hervor, dass entsprechend der Präsidialverfügung vom 17. März 2005 (act. 6/3 = act. 11/1) im Unterstützungszeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 Hypothekarzinsen in der Höhe von monatlich Fr. 771.-- von der Sozialhilfebehörde direkt der Pensi-onskasse überwiesen wurden (vgl. act. 11/2-4). Es trifft zwar, wie seitens der Ge-meinde Q. geltend gemacht (act. 13 S. 1), zu, dass für die direkte Begleichung des Hypothekarzinses für den Monat Juni 2005 kein Beleg eingereicht wurde. Da dem Klienten jedoch mit Präsidialverfügung vom 17. März 2005 ein monatlicher Unter-stützungsbeitrag von Fr. 1'847.-- zugesprochen (vgl. act. 6/3 S. 2) und ihm für den Monat Juni 2005 ein Betrag von Fr. 1'076.-- ausbezahlt wurde (act. 11/4), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Hypothekarzinsen inkl. Nebenkosten für die-sen Monat im Betrag von Fr. 771.-- ebenfalls direkt der Gläubigerin überwiesen wurden. Im weiteren ist festzuhalten, dass auch die Gemeinde Q. nicht von einer Fr. 771.-- übersteigenden monatlichen Hypothekarzinsbelastung ausgeht, spricht sie doch in ihrem Gesuch vom 12. Juli 2006 von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 7'844.90 pro Jahr (act. 1 S. 2). Dies und die Tatsache, dass der Klient offenbar nicht gegen die Festlegung des Unterstützungsbedarfs gemäss Präsidialverfügung vom 17. März 2006 opponiert hat, sprechen dafür, dass die Gemeinde M. im Unter-stützungszeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 die Hypothekarzinsschuld gegenüber der Pensionskasse der A. vollständig beglichen hat. Bei der in der Schlussrechnung der Pensionskasse vom 27. Januar 2006 für die Periode 1. Janu-ar 2005 bis 30. Juni 2005 aufgeführten ausstehenden Zinsschuld im Betrag von Fr. 4'042.70 dürfte es sich daher entweder um einen Fehler seitens der Gläubigerin oder um frühere Ausstände handeln. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hypothekarkredit gekündigt wurde, weil die Hypothekarzinsen in ei-

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nem Zeitraum, in dem der Klient wirtschaftliche Hilfe bezog, nicht beglichen wur-den. Die Kündigung des Hypothekarkredites erfolgte denn auch am 27. Oktober 2005, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem R.H. keine Sozialhilfeleistungen bezog (vgl. act. 2/9). Mit Bezug auf den mit Beschluss vom 6. März 2006 getroffenen Entscheid der So-zialbehörde M., die Hypothekarzinsschuld im Betrag von Fr. 8'459.95 nicht zu über-nehmen (act. 2/7 bzw. 11/8 S. 3 f.), ist sodann Folgendes zu bemerken: Gemäss § 22 SHV werden Schulden ausnahmsweise übernommen, wenn damit einer be-stehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Ob die Voraussetzungen für die Übernahme von Schulden erfüllt sind, entscheidet die So-zialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Wie einleitend erwähnt (vgl. vorste-hend lit. C) erwog die Sozialbehörde M. diesbezüglich in ihrem Entscheid, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei für R.H. ihrer Meinung nach eine betreute Wohnform dringend nötig und angezeigt. Die Ereignisse in den vergangenen Mona-ten hätten gezeigt, dass bei ihm ohne eine klar geregelte Tagesstruktur immer wie-der Suchtprobleme auftreten würden. Für den Klienten sei es daher keine drohende Notlage, wenn er nicht mehr in seiner Liegenschaft wohnen könne (act. 2/7 bzw. 11/8 S. 3). Dieser Entscheid ist zum einen aus fürsorgerischer Sicht nicht zu bean-standen. Zum anderen lässt er nicht auf eine Abschiebungsabsicht der Sozialbe-hörde M. schliessen. Hätte R.H. sich nämlich doch noch zu einer betreuten Wohn-form bereit erklärt, wäre die Gemeinde M. weiterhin unterstützungspflichtig geblie-ben (vgl. § 38 Abs. 3 SHG). Ferner kann der Sozialbehörde M. nicht angelastet werden, dass sie den Mietzins für den Monat Mai 2006 und die Mietkaution über-nommen hat. Einerseits hatte sie keine Möglichkeit, den Klienten zum Eintritt in ein betreutes Wohnen zu zwingen bzw. ihn am Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung in U. zu hindern, andererseits sehen die SKOS-Richtlinien in Kapital C.1.7 ausdrücklich die Übernahme der fraglichen Leistungen vor. Als aktives, auf den Wegzug des Klienten von M. gerichtetes Verhalten kann das Vorgehen der So-zialbehörde M. jedenfalls nicht qualifiziert werden. Nicht zu folgen ist der Gemeinde Q. schliesslich, wenn sie geltend macht, die Sozi-albehörde M. habe R.H. im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 zu Unrecht nicht unterstützt und damit zur Kündigung des Hypothekarkredits beigetra-gen (act. 8 S. 1 f.). Zu beachten ist, dass die Sozialbehörde M. R.H. mit Schreiben vom 13. Mai 2005 zwecks Neuberechnung seines Anspruches auf wirtschaftliche Hilfe zu einem Gesprächstermin auf den 24. Mai 2005 eingeladen hatte (act. 11/5). Zu diesem Termin ist R.H. nicht erschienen. Anlässlich eines Telefongespräches hat er gegenüber der Sozialbehörde M. offenbar erklärt, er wolle nicht vorbeikom-men. Dieses Theater mit den Auflagen der Sozialbehörde gehe ihm sowieso auf die Nerven. Es sei ihm egal, wenn die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werde (vgl. act. 11/6). In der Folge forderte die Sozialbehörde M. den Klienten mit Schreiben vom 11. Juli 2005 zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf, unter der Androhung der rückwirkenden Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. Juni 2005 wegen erheblicher Zweifel an seiner Bedürftigkeit (act. 11/6). Auch auf dieses Schreiben reagierte R.H. nicht (vgl. act. 11/7 S. 1). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass R.H. im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte. Die Sozialbehörde M. hat ihm jedoch hinrei-

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chend Gelegenheit gegeben, einen solchen Anspruch zu belegen. Jedenfalls kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe mit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. Juni 2005 gezielt darauf hingewirkt, dass R.H. die Hypothekarzinsen nicht weiter bezahlt, als Folge davon der Hypothekarkredit gekündigt wird und R.H. aus der Gemeinde wegzieht. IV. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Sozialbehörde M. nicht ge-gen das Verbot der Abschiebung im Sinne von § 40 Abs. 1 SHG verstossen hat. Die Zuständigkeit zur Hilfeleistung und Kostentragung ab 1. Juni 2006 verbleibt damit bei der Gemeinde Q. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass die Sozialbehörde M. nicht gegen das Verbot der Abschie-bung im Sinne von § 40 Abs. 1 SHG verstossen hat und die Zuständigkeit zur Hilfe-leistung und Kostentragung zugunsten von R.H., geboren , von H., ab 1. Juni 2006 bei der Gemeinde Q. verbleibt. II. Schriftliche Mitteilung an die Gemeinde Q sowie an die Gemeinde M (unter Beilage einer Kopie von act. 13), je eingeschrieben gegen Rückschein. III. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt

vom 15. März 2007

Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für J.L., geboren 1978

Sachverhalt

A. J.L. reiste im Dezember 2000 in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch stellte. Ab Januar 2001 war sie in der durch die Asylbetreuung G. betreuten Asylunterkunft W. untergebracht. Am 17. November 2005 brachte sie ihre Tochter G.A. zur Welt und heiratete am 9. Dezember 2005 L.O. Dieser lebte in der Gemeinde S. und bezog dort wirtschaftliche Hilfe. Durch die Heirat erhielt die Klientin einerseits die Aufent-haltsbewilligung B EG/EFTA und verlor andererseits den Status als Asylsuchende. Fortan wurde sie durch die Fürsorgebehörde G. unterstützt und betreut (act. 1 S. 1, act. 4 S. 1). Im Dezember 2005 wurde der Klientin seitens der Gemeinde G. mitge-teilt, dass sie sich baldmöglichst eine neue Wohnung suchen müsse, da die Asylun-terkunft W. aufgelöst werden solle und das Studio sowieso zu klein sei für sie, ihr Kind und ihren Ehemann (act. 4 S. 1). B. Am 26. Mai 2006 schlossen die Klientin und ihr Ehemann einen Mietvertrag per 1. Juli 2006 über eine 4-Zimmerwohnung in A. ab. Die polizeiliche Anmeldung der Familie in A. erfolgte per 1. Juli 2006. Kurz nach dem Einzug kam es zwischen den Eheleuten zu Schwierigkeiten, welche dazu führten, dass der Ehemann am 15. Juli 2006 die eheliche Wohnung verliess. Seither lebt das Ehepaar getrennt (vgl. act. 1 S. 1, act. 2/1 S. 2). C. Mit Eingabe vom 25. September 2006 (act. 1) ersuchte die Stadt A. unter Berufung auf § 40 Abs. 1 SHG um Erlass eines Entscheides über die Hilfepflicht und Kosten-tragung im Sinne von § 9 lit. 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG). Dazu nahm die Ge-meinde G. mit Schreiben vom 13. Oktober 2006, eingegangen am 18. Oktober 2006, Stellung (act. 4). Zu den darin vorgebrachten Noven äusserte sich die Stadt A. am 31. Oktober 2006 (act. 6). Weitere Stellungnahmen zu Noven und neu einge-reichten Unterlagen erfolgten durch die Gemeinde A. am 8. November 2006 (act. 9) und durch die Stadt A. am 28. November 2006 (act. 12). D. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfin-dung erforderlich, nachfolgend einzugehen.

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Erwägungen

I. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentra-gung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflik-te vom Kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. 1. Die Stadt A. stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Gemeinde G. habe sich stark dafür eingesetzt, dass die Familie L. zu einer Wohnung in A. ge-kommen sei. So habe sich der Vermieter, S.G. von der Immobilien und Verwaltungs AG, am 17. Juli 2006 telefonisch beim Intake / A. nach einem Ansprechpartner von Herrn L. in A. erkundigt. Im weiteren Gespräch habe er ausgeführt, die Fürsorgebe-hörde der Gemeinde G. sei dafür zuständig gewesen, dass Herr L. in A. einen Miet-vertrag habe unterschreiben können (act. 2/2). Weiter liege der Sozialhilfebehörde A. ein Schreiben des Vermieters vom 18 .Juli 2006 an die Stadt A. vor (act. 2/3), in welcher dieser sinngemäss zum Ausdruck bringe, dass das Engagement bzw. die Empfehlung von Frau J. von der Fürsorgebehörde G. ursächlich für den Abschluss des Mietvertrages mit den Eheleuten L. gewesen sei (act. 1 S. 1, act. 6 S. 1, act. 12 S. 2). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass das Enga-gement der Fürsorgebehörde G., der Familie L. in A. eine Wohnung zu suchen, im Interesse der Familie L. gelegen habe. Während die Klientin bei ihrer Wohnungssu-che ausserhalb der Gemeinde G. zu viel Unterstützung erfahren habe, sei ihr bei der Suche nach einer Wohnung auf dem Gemeindegebiet offenbar kaum Hilfe zuteil geworden (act. 6 S. 2, act. 12 S. 1). Es dränge sich damit die Frage auf, ob das Vorgehen der Gemeinde G. als Abschiebung im Sinne von § 40 Abs. 1 SHG zu qualifizieren sei (act. 1 S. 2, act. 6 S. 2). 2. Demgegenüber hält die Gemeinde G. zusammengefasst dafür, die Fürsorgebe-hörde habe die Klientin insoweit bei der Wohnungssuche unterstützt, als sie ihr je-den Tag die Wohnungsinserate des Zürcher Oberländers übermittelt habe. Die Klientin habe sich dann selbst auf sehr viele Zeitungsinserate im ganzen Kanton, inklusive der Gemeinde G., gemeldet, habe die Wohnungen auch selbständig be-sichtigt und sich um das Bewerbungsformular bemüht. Das Angebot für Mietwoh-nungen in G. sei leider sehr beschränkt. Zudem habe die Klientin unbedingt in eine Wohngemeinde mit S-Bahnanschluss ziehen wollen. Mit den Bewerbungsformula-ren habe die Klientin dann jeweils bei der Fürsorgebehörde G. vorgesprochen und, da sie nur beschränkt Deutsch spreche, um Hilfe beim Ausfüllen gebeten. Die Für-sorgebehörde G. habe auch einige Telefonate für sie geführt, wenn sie mit ihren Deutschkenntnissen an Grenzen gestossen sei. Vor dem Vertragsabschluss habe das Fürsorgesekretariat einmal mit Frau S.G. telefoniert. Diese habe sich erkundigt, ob seitens der Fürsorgebehörde G. über die Klientin eine Referenz abgegeben werden könne, was verneint worden sei. Frau S.G. habe daraufhin die Sorge ge-äussert, dass schon sehr viele fremdsprachige Personen in diesem Block wohnen würden. Seitens der Fürsorgebehörde G. sei dann angeführt worden, dass der Ehemann der Klientin perfekt Schweizerdeutsch spreche und die Klientin selber sehr gutes Französisch. Dies habe die Verwaltung schliesslich bewogen, der Fami-

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lie die Wohnung zu vermieten. Es könne keineswegs die Rede davon sein, dass die Gemeinde G. die Klientin abgeschoben habe. Man habe sie lediglich bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung für die Familie im Rahmen der Sozialbetreuung beraten und unterstützt (act. 4 S. 1 f., act. 9 S. 1 f.). III. 1. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen Behörden einen Hilfebedürftigen nicht veran-lassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Mit «Veranlassen» ist ein behördliches Verhalten gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Sozialhilfebeziehenden ausge-richtet ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. De-zember 2002, VB.2002.00309, E 3 f). Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot der Abschiebung bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne den behördli-chen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (§ 43 SHG). 2. Wird ein Umzug notwendig, so hat das zuständige Soziahilfeorgan die Klientin oder den Klienten bei der Suche nach einem neuen Wohnraum aktiv zu unterstüt-zen (vgl. Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien). Dabei hat die Unterstützung indes nur insoweit zu erfolgen, als eine solche im Einzelfall überhaupt erforderlich ist. Ent-sprechend dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Selbsthilfe und Selbst-verantwortung obliegt es in erster Linie der Sozialhilfe beziehenden Person, sich selbst um eine geeignete neue Wohnmöglichkeit zu kümmern. Nur wo sie dazu Hil-fe braucht, hat die Unterstützung der Sozialbehörde einzusetzen. 3. Unbestritten ist, dass die Klientin nach ihrer Heirat nicht mehr in der Asylunter-kunft W. verbleiben konnte. Nicht in Abrede gestellt wird im Weiteren, dass sie bei der Wohnungssuche selbst tätig wurde - was denn auch die an sie persönlich ad-ressierten Absageschreiben (act. 10/1 und act. 10/2) belegen - und sie in eine Ge-meinde mit S-Bahnanschluss ziehen wollte. Bei ihrer Wohnungssuche wurde die Klientin seitens der Fürsorgebehörde insoweit unterstützt, als diese ihr täglich die Wohnungsinserate des Zürcher Oberländers übermittelte, ihr beim Ausfüllen der Bewerbungsformulare half und einige Telefona-te für sie führte. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Klientin ist die Un-terstützung weder als zu intensiv noch als zu mangelhaft zu bezeichnen. Was die beanstandete Unterstützung hinsichtlich des Abschlusses des Mietvertra-ges über die Wohnung in A. betrifft, so geht aus den eingereichten Aktennotizen vom 17. Juli 2006 (act. 2/2) und 24. Oktober 2006 (act. 7) lediglich hervor, dass die Klientin seitens der Fürsorgebehörde G. als Mieterin empfohlen worden ist. Im Schreiben des Vermieters vom 18. Juli 2006 wird sodann zwar erwähnt, dass sich die Fürsorgebehörde G. betreffend den Mietvertragsabschluss stark für die Familie L. eingesetzt habe (act. 2/3). Worin genau dieses starkes Einsetzen bestanden hat, wird allerdings weder aus dem Schreiben ersichtlich noch wurde dies seitens der Stadt A. näher substantiiert. Gestützt auf die Ausführungen der Gemeinde G. und die mündlichen Aussagen des Vermieters gegenüber der Sozialhilfebehörde A. ist daher davon auszugehen, dass das Einsetzen nicht über die Abgabe einer Empfeh-lung hinausging. Daraus lässt sich ein aktives, auf den Wegzug der Klientin gerich-

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tetes Verhalten seitens der Fürsorgebehörde G. umso weniger ableiten, als die Klientin selber den Wunsch hatte, G. zu verlassen und in eine Gemeinde mit S-Bahnanschluss zu ziehen. Dies zu verhindern lag weder in der Macht der Fürsorge-behörde G. noch war diese verpflichtet, der Klientin den Wegzug zu erschweren und zu diesem Zwecke die Abgabe einer Empfehlung als Mieterin zu verweigern. Nicht zu hören ist damit auch die Rüge der Stadt A., die Fürsorgebehörde G. habe die Klientin bei der Wohnungssuche auf Gemeindegebiet zu wenig unterstützt. Eine solche Unterstützung wäre aus Sicht der Klientin wenig hilfreich gewesen. 4. Dass die Klientin durch ein Verhalten der Fürsorgebehörde G. den Entschluss fasste, aus G. wegzuziehen, wurde weder behauptet noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte. Da es ihrem eigenen Willen entsprach, in ei-ner anderen Gemeinde Wohnsitz zu nehmen, erweist es sich für die Frage der Ab-schiebung als irrelevant, ob sich die Fürsorgebehörde G., wie von ihr geltend ge-macht (act. 4 S. 2, act. 9 S. 2), bei der Sozialhilfebehörde A. nach dem maximalen Mietzins für einen 3-Personen-Haushalt erkundigt, jedoch keine Auskunft erhalten hat, oder ob eine entsprechende Anfrage, wie seitens der Sozialhilfebehörde A. be-hauptet (act. 6 S. 2, act. 12 S. 2), nie erfolgt ist. Wie es sich genau damit verhält, kann daher offen bleiben. Ebenso nicht entscheidrelevant ist, dass der Mietzins für die neue Wohnung der Klientin den Richtsatz für den Maximalmietzins für einen 3-Personen-Haushalt in der Stadt A. übersteigt, zumal dieser um lediglich Fr. 80.-- überschritten wird (vgl. act. 2/1 S. 3). IV. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein behördliches Verhalten, welches die Klientin dazu veranlasst hat, die Gemeinde G. zu verlassen, nicht dargetan ist. Ent-sprechend ist festzustellen, dass die Fürsorgebehörde G. nicht gegen das Verbot der Abschiebung im Sinne von § 40 Abs. 1 SHG verstossen hat. Die Zuständigkeit zur Hilfeleistung und Kostentragung ab 1. August 2006 verbleibt damit bei der Stadt A. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass die Fürsorgebehörde G. nicht gegen das Verbot der Ab-schiebung im Sinne von § 40 Abs. 1 SHG verstossen hat und die Zuständigkeit zur Hilfeleistung und Kostentragung zugunsten von J.L., geboren 1978, ab 1. August 2006 bei der Stadt A. verbleibt. II. Schriftliche Mitteilung an die die Stadt A., sowie an die Gemeinde G. (unter Beilage des Doppels von act. 12), je eingeschrieben gegen Rückschein. III. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden.

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt

vom 17. September 2008

Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e. SHG im Unterstützungsfall W.S., geb. 1985, von W.

Sachverhalt

A. W.S. (nachfolgend Klientin) wuchs in A. auf, wo sie bis Ende März 2007 lebte. In der Folge zog sie zu ihrem Freund K.K. nach S. Die Klientin wurde schwanger und muss-te sich aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft im Oktober 2007 für einen Monat in Spitalpflege begeben (vgl. act. 1 S. 1, act. 4/3). Am 13. November 2007 sprach sie zusammen mit ihrem Freund beim Sozialsekretariat der Gemeinde S. vor, wo ihr das Gesuchsformular sowie die Liste mit den einzureichenden Unterla-gen übergeben wurde (vgl. act. 3 S. 1, act. 4/1). Das Gesuch um Ausrichtung wirt-schaftlicher Hilfe reichte sie dann allerdings erst am 8. Februar 2008 bei der Sozial-behörde S. ein (act. 4/3). Am 12. Februar 2008 trat die Klientin ins Frauenhaus X. ein, weil sie sich von ihrem Freund, von dem sie mittlerweile getrennt war, bedroht fühlte (vgl. act. 1 S. 1, act. 3 S. 1, act. 4/4 S. 1). Per 15. März 2008 bezog sie eine Wohnung in einem Abbruchobjekt in A. (vgl. act. 1 S. 1 f., act. 3 S. 2, act. 4/4 S. 1). Bereits am 4. Juli 2008 kündigte die Klientin den betreffenden Mietvertrag per 18. Juli 2008 und bezog per 1. Juli 2008 eine neue Wohnung in A. (act. 1 S. 2, act. 4/8). Sei-tens der Gemeinde S. wurde der Klientin in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2008 wirtschaftliche Hilfe gewährt (vgl. act. 4/4). B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 ersuchte die Stadt A. gestützt auf § 9 lit. e. SHG um Festlegung der Zuständigkeit für die Unterstützung der Klientin (act. 1). Zu diesem Begehren nahm die Gemeinde S. mit Schreiben vom 23. Juli 2008 Stellung (act. 3). Zu den neuen Vorbringen und den von der Gemeinde S. eingereichten Unterlagen (act. 4/1-10) äusserte sich die Stadt A. mit Eingabe vom 20. August 2008 (act. 6). Da darin keine entscheidrelevanten Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. C. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

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Erwägungen

I. Nach § 9 lit. e. SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflikte vom Kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. 1. Die Stadt A. stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Sozialbehörde S. habe die Klientin im Sinne von § 40 SHG veranlasst, die Gemeinde zu verlassen, indem sie ihr in S. keine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt und ihr die Woh-nung in A. direkt vermittelt habe. Die Klientin habe sich in S. sehr wohl gefühlt und einen grossen Bekanntenkreis aufgebaut. Obwohl sie S. nicht habe verlassen wollen, habe sie den Mietvertrag über die Wohnung in A. unterzeichnet, da sie keine Alterna-tive gesehen habe. Erst nachdem sie umgezogen sei, habe sich herausgestellt, dass die Wohnung ein Abbruchobjekt gewesen sei und sich demzufolge in einem sehr schlechten Zustand befunden habe. Entsprechend habe sie intensiv nach einer neu-en Wohnung gesucht und eine per 1. Juli 2008 auch gefunden (act. 1 S. 1 f., act. 6 S. 2 f.). 2. Dem hält die Gemeinde S. im Wesentlichen entgegen, im fraglichen Zeitpunkt sei-en ausser einem Zimmer in einer Notwohnung mit zwei allein stehenden Männern keine Notunterkünfte frei gewesen. Die Sozialbehörde S. habe es als nicht zumutbar erachtet, eine kurz vor der Niederkunft stehende Frau bzw. junge Mutter mit Säugling dort unterzubringen. Deshalb habe man sich bei Vermietern in der Gemeinde S. nach freien Wohnungen erkundigt. Das Angebot einer Privatperson sei dann kurzfristig wieder zurückgezogen worden. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe die Firma L. AG der Sozialbehörde S. ein Wohnhaus mit drei Wohnungen in S. zur Miete offe-riert. Damals sei man sich jedoch über ein Mietverhältnis nicht einig geworden. Auf-grund der Situation der Klientin habe man aber dennoch wieder bei der Firma L. AG nachgefragt, jedoch eine Absage erhalten. Kurz darauf habe man aber von der Firma L. AG telefonisch eine Wohnung an der X-Strasse 81 in A. angeboten erhalten. Le-diglich diese Informationen und die Telefonnummer der Firma L. AG habe man der Klientin in der Folge weitergeleitet. Alles Weitere sei ohne Hilfestellung durch die So-zialbehörde S. erfolgt. Es treffe somit nicht zu, dass die Gemeinde S. der Klientin ei-ne Wohnung in A. zur Verfügung gestellt habe. Ferner habe die Klientin nie aus-drücklich mitgeteilt, in S. bleiben zu wollen. Der von der Stadt A. behauptete Wunsch der Klientin, in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ex-Partner zu bleiben, werde in Frage gestellt. Die Klientin sei in keiner Art und Weise veranlasst worden, aus der Gemein-de wegzuziehen. Es hätte ihr freigestanden, die von der Firma L. AG offerierte Woh-nung nicht anzunehmen. Es sei klar gewesen, dass die Gemeinde S. ihr eine Notun-terkunft zur Verfügung stellen würde, sollte sie selber keine geeignete Wohnung fin-den. Von einer Abschiebung im Sinne von § 40 SHG könne keine Rede sein (act. 3 S. 1 f.). III. 1. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen Behörden einen Hilfebedürftigen nicht veranlas-sen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Mit «Veranlassen» ist ein behördliches Verhal-

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ten gemeint, das aktiv auf den Wegzug von Sozialhilfeempfangenden ausgerichtet ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2002, VB.2002.00309, E 3 f). Bei Widerhandlung gegen dieses Verbot der Abschiebung bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe so lange er-satzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (§ 43 SHG). Entsprechend der auch im Verwaltungsrecht geltenden Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei-sen hat, der aus ihr Rechte ableitet, obliegt die Beweispflicht dem die Abschiebung behauptenden Gemeinwesen. 2. Soweit die Stadt A. geltend macht, die Sozialbehörde S. habe der Klientin die Wohnung im Abbruchobjekt in A. direkt vermittelt und ihr dabei eine Abschiebungs-absicht unterstellt, ist Folgendes zu bemerken: Nach Darstellung der Sozialbehörde S. hatte letztere die Firma L. AG lediglich kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob die Wohnungen in S., über die in einem früheren Zeitpunkt Vertragsverhandlungen geführt worden waren, noch zu vermieten seien, was abschlägig beantwortet worden sei. Es ging der Sozialbehörde S. bei dieser Anfrage also nicht darum, der Klientin eine Wohnung ausserhalb von S. zu beschaffen und sie damit zum Wegzug zu be-wegen. Gegenteiliges hat die beweispflichtige Stadt A. jedenfalls nicht belegt. Ferner war es unbestrittenermassen die Firma L. AG, die sich nach der erwähnten Anfrage der Sozialbehörde S. bei letzterer gemeldet hatte und sie über die frei stehende Wohnung an der X-.Strasse 81 in A. informiert hatte. In diesem Zusammenhang kann der Sozialbehörde S. nicht unterstellt werden, sie habe aktiv nach Wohnmöglichkei-ten ausserhalb der Gemeinde gesucht, um die Klientin so zum Wegzug zu bewegen. Ebenso wenig kann der Gemeinde S. vorgeworfen werden, dass sie das frühere An-gebot der Firma L. AG zufolge Uneinigkeit über die Mietkonditionen nicht angenom-men hat, zumal nach den unwiderlegten Angaben der Gemeinde S. kein zeitlicher Zusammenhang mit der Wohnungssuche der Klientin im Frühjahr 2008 bestand. Mit Bezug auf die Weitergabe der Information betreffend die freie Wohnung an der X-Strasse 81 in A. an die Klientin ist zu beachten, dass das zuständige Soziahilfeorgan die Klientin oder den Klienten bei der Suche nach einem neuen Wohnraum aktiv zu unterstützen hat, wenn ein Umzug notwendig wird (vgl. Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien). Dabei hat die Unterstützung indes nur insoweit zu erfolgen, als eine sol-che im Einzelfall überhaupt erforderlich ist. Entsprechend dem in der Sozialhilfe gel-tenden Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung obliegt es in erster Linie der Sozialhilfe beziehenden Person, sich selbst um eine geeignete neue Wohnmög-lichkeit zu kümmern. Nur wo sie dazu Hilfe braucht, hat die Unterstützung der Sozi-albehörde einzusetzen. Aufgrund der besonderen Situation der Klientin im fraglichen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sie zwar einer gewissen Unterstützung bei der Wohnungssuche bedurfte, was denn auch seitens der Stadt A. entsprechend geltend gemacht wird. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass es der Klientin grundsätzlich durchaus möglich war, bezüglich Wohnungssuche auch selbständig tätig zu werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sie nach dem Bezug der Wohnung an der X-Strasse 81 in A. per Mitte März 2008 selbst in der Lage war, eine neue Wohnung zu suchen und denn auch in relativ kurzer Zeit eine zu finden (act. 1 S. 2). Unter Be-rücksichtigung der gesamten Umstände ist die blosse Weitergabe der Information

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betreffend die freie Wohnung an der X-Strasse 81 A. an die Klientin weder als zu un-genügend noch als zu weit gehend zu qualifizieren. Unbelegt geblieben ist im Weiteren die seitens der Sozialbehörde S. bestrittene Be-hauptung der Stadt A., die Klientin habe keine andere Wahl gehabt, als den Mietver-trag über die Wohnung an der X-Strasse 81 in A. zu unterzeichnen, da ihr in S. keine Wohnmöglichkeit zu Verfügung gestellt worden sei (act. 1 S. 1). Nach der unwider-legt gebliebenen Darstellung der Sozialbehörde S. hat die Klientin den fraglichen Mietvertrag aus eigenem Antrieb abgeschlossen. Es wäre ihr frei gestanden, die Wohnung abzulehnen. Es sei klar gewesen, dass ihr eine Notunterkunft zur Verfü-gung gestellt würde, sollte sie selbst keine geeignete Wohnung finden. Mangels ge-genteiliger Belege und entsprechender Anhaltspunkte in den Akten ist somit davon auszugehen, dass die Klientin ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, auf den Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung an der X-Strasse 81 in A. zu verzich-ten, ohne vor dem Nichts zu stehen. Keine Stütze in den Akten findet schliesslich die Behauptung der Stadt A., die Klien-tin habe ausdrücklich den Wunsch geäussert, in S. zu bleiben, wo sie sich einen grossen Bekanntenkreis aufgebaut habe. Abgesehen davon, dass auch diese Be-hauptung nicht belegt wurde, erscheint es angesichts der Tatsache, dass der Ex-Partner der Klientin, vor dem sie ins Frauenhaus geflüchtet war, in S. wohnhaft ist, eher unwahrscheinlich, dass die Klientin explizit in dieser nicht sehr grossen Ge-meinde bleiben und sich damit der Gefahr aussetzen wollte, ihrem Ex-Partner immer wieder zu begegnen. Und was den grossen Bekanntenkreis in S. betrifft, ist zu be-merken, dass die Klientin nur knapp ein Jahr in S. gelebt hat, während sie ihre ge-samte Kindheit und Jugend in A. verbrachte. Es scheint daher eher unwahrschein-lich, dass sie einzig wegen des angeblich grossen Bekanntenkreises in S. verbleiben wollte. Zudem handelt es sich bei S. um eine Nachbargemeinde der Stadt A., so dass die Klientin wohl auch bei Wohnsitznahme in A. ihre Bekanntschaften in S. auf-rechterhalten und auf die Unterstützung durch Freunde in S. zählen konnte. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Klientin aus freien Stücken und ohne Druck seitens der Sozialbehörde S. dafür entschieden hatte, die Wohnung an der X-Strasse 81 in A. zu mieten. Ob sie dabei erst im Nachhinein ge-merkt hat, dass es sich bei der betreffenden Liegenschaft um ein Abbruchobjekt handelt und sich die Wohnung in einem sehr schlechten Zustand befand, ist für die hier zur Diskussion stehende Frage der Abschiebung irrelevant. Im Übrigen wurde auch diese Behauptung seitens der Stadt A. nicht belegt und es scheint auch nicht sehr nahe liegend, dass der Klientin der Zustand der Wohnung bei der Besichtigung nicht aufgefallen sein soll und sie von Seiten der Vermieterschaft, die von Vornherein nur ein befristetes Mietverhältnis offerierte (vgl. act. 4/4 S. 1), nicht auf die Tatsache des geplanten Abbruchs aufmerksam gemacht worden ist. IV. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein behördliches Verhalten, welches die Klientin dazu veranlasst hat, die Gemeinde S. zu verlassen, nicht nachgewiesen ist. Entsprechend ist festzustellen, dass die Gemeinde S. nicht gegen das Verbot der Abschiebung im Sinne von § 40 Abs. 1 SHG verstossen hat. Die Zuständigkeit zur Hilfeleistung und Kostentragung ist damit mit dem Umzug der Klientin per 15. März

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2008 - unter Vorbehalt der seitens der Gemeinde S. in Nachachtung von Kapitel C.1.7 der SKOS-Richtlinien bis 30. April 2008 erbrachten Leistungen - auf die Stadt A. übergegangen. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde S. nicht gegen das Verbot der Abschiebung im Sinne von § 40 SHG verstossen hat und die Zuständigkeit zur Hilfeleistung und Kostentragung zugunsten von W.S., geb. 1985, von W., mit deren Umzug nach A. per 15. März 2008 auf die Stadt A. übergegangen ist. Vorbehalten bleiben die seitens der Gemeinde S. in Nachachtung von Kapitel C.1.7 der SKOS-Richtlinien bis 30. April 2008 erbrachten Leistungen. II. Schriftliche Mitteilung an die Sozialbehörde der Stadt A. sowie an die Sozialbehörde S. (unter Beilage einer Kopie von act. 6), je eingeschrieben gegen Rückschein. III. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt

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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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