Innerkantonal - Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit
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Rechtsgrundlagen
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11
Erläuterungen
1.Grundsätzliches
1.1. Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen Gemäss § 26 SHV prüft die Fürsorgebehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss § 32 SHG oder § 33 SHG hilfepflichtige Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung. Können sich zürcherische Gemeinden nicht einigen, welche von ihnen zur Hilfeleistung und Kostentragung zuständig ist (so genannter negativer Kompetenzkonflikt), muss eine der beiden Gemeinden ein Be-gehren um Festlegung der Zuständigkeit zu stellen. Die Entscheidung von solchen Streitig-keiten obliegt gemäss § 9 lit. e SHG dem Kantonalen Sozialamt. 1.2. Verpflichtung zur vorsorglichen Unterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten Negative Kompetenzkonflikte dürfen sich nicht zulasten der hilfesuchenden Person auswir-ken. Ist diese sofort auf Hilfe angewiesen, ist sie von einer der im Streit liegenden Gemein-den einstweilen zu unterstützen. Stellt sich im Verfahren nach § 9 lit. e SHG heraus, dass die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei der anderen Gemeinde liegt, hat diese der vorläufig unterstützenden Gemeinde die aufgewendeten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe zurückzuer-statten.
2.Vorgehensweise und Verfahren
2.1. Begehren um Festlegung der Zuständigkeit nach § 9 lit. e SHG Das Begehren muss einen Antrag, die Schilderung des Sachverhaltes und eine rechtliche Beurteilung enthalten. Wird geltend gemacht, die sozialhilferechtliche Zuständigkeit liege neu bei einer anderen Gemeinde, ist im Antrag anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall sein soll. Da es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren handelt, werden an den Inhalt des Begehrens keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Wichtig ist aber, dass sich die Gemeinden nicht auf Behauptungen beschränken, dies jedenfalls dort, wo sie die Beweislast trifft (vgl. diesbezüglich die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, welche auch im öffentli-chen Recht gilt). Grundsätzlich sind daher Behauptungen soweit als möglich durch geeignete Unterlagen zu belegen (z.B. Verträge, Auskünfte von Einwohnerkontrollen, schriftliche Bestä-tigungen der hilfesuchenden Person etc.).
2.2. Vorsorgliche Regelung der Unterstützungspflicht Das Kantonale Sozialamt überprüft bei Eingang des Begehrens um Festlegung der Zustän-digkeit, ob über die Frage, welche Gemeinde die hilfesuchende Person bis zur Entscheidung des Verfahrens vorläufig zu unterstützen hat, eine vorsorgliche Anordnung getroffen werden muss. Ist dies der Fall, wird dies in der Anordnung über die vorläufige Unterstützungszustän-digkeit festgelegt. Ebenfalls wird darin festgehalten, dass die unterstützende Gemeinde, soll-te sie obsiegen, Anspruch auf Rückerstattung der Kosten durch die unterliegende Gemeinde hat. Haben sich die Gemeinden bezüglich der vorläufigen Unterstützung bereits geeinigt (vgl. oben Ziffer 1.2), entfällt diese vorsorgliche Regelung. 2.3. Zustellung der Unterlagen zur Stellungnahme an die Gegenpartei Das Begehren wird der Gegenseite samt Beilagen zur Stellungnahme zugestellt. Es ist daher wünschenswert, wenn das Begehren im Doppel und die Beilagen mit einem Aktenverzeich-nis versehen eingereicht werden. Enthält die Stellungnahme neue Informationen (so genann-te Noven), die für den Entscheid von Bedeutung sein können, oder werden neue Unterlagen eingereicht, erhält die Gesuch stellende Gemeinde Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Auch hier sollten die Eingabe im Doppel und die Beilagen mit einem Aktenverzeichnis versehen eingereicht werden. Die Einholung von Stellungnahmen bezeichnet man als Schriftenwech-sel. In Ausnahmefällen kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, nämlich dann, wenn sich die örtliche Zuständigkeit zur Hilfeleistung und Kostentragung bereits auf-grund des Begehrens und der damit eingereichten Akten ohne Weiteres festlegen lässt und keine anderen Gemeinden vom Entscheid betroffen sind. In diesen Fällen kann im Rahmen einer so genannten Direkterledigung die Zuständigkeitsverfügung ohne Schriftenwechsel er-lassen werden. 2.4. Entscheidung Sobald der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und keine weiteren Noven vorgebracht wer-den, ist das Verfahren spruchreif, d.h. das Kantonale Sozialamt kann die Zuständigkeitsver-fügung erlassen. In der Verfügung wird festgestellt, welche Gemeinde für die Unterstützung der bedürftigen Person zuständig ist und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist. Ein allfälliger Kostenersatz (insbesondere die Rückerstattung der Kosten für die vorläufi-ge Unterstützung) zwischen den betroffenen Gemeinden wird direkt, d.h. ohne Beteiligung oder Mitwirkung durch das Kantonale Sozialamt, abgewickelt. 2.5. Zuständigkeitsverfügung ohne Begehren Schliesslich kann es auch vorkommen, dass das Kantonale Sozialamt eine Zuständigkeits-verfügung erlässt, ohne dass vorgängig ein entsprechendes Begehren seitens einer Ge-meinde gestellt wurde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine hilfebedürftige Per-
son über keinen Unterstützungswohnsitz verfügt und sich keine Gemeinde als für die Fallfüh-rung und für die Gesuchseinreichung als zuständig erachtet. Anderenfalls hätte die Hilfe su-chende Person keine Möglichkeit, die ihr zustehende Unterstützung zu bekommen. 2.6. Rechtsmittel Gegen die vom Kantonalen Sozialamt erlassene Zuständigkeitsverfügung kann bei der Si-cherheitsdirektion rekurriert werden. Der Entscheid Sicherheitsdirektion kann mit Beschwer-de beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden.
Rechtsprechung
Ausgewählte Zuständigkeitsverfügungen der Sicherheitsdirektion bzw. des Kantonalen Sozi-alamts vgl. Anlage.
Praxishilfen
Muster für ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit nach § 9 lit. e SHG:
Die Gemeinden A und B können sich trotz mehrmaligen Austausches nicht über die Zustän-digkeit für die Unterstützung von Paul Kübler, der den Sozialdienst der Gemeinde A um wirt-schaftliche Hilfe ersucht hat, einigen. Die Gemeinde A reicht daher dem Kantonalen Sozial-amt folgendes Begehren ein: 1. Antrag: Es sei festzustellen, dass die Gemeinde B weiterhin für die Unterstützung von Paul Kübler, geb. 03.03.1963, von X, zuständig ist. 2. Sachverhalt: Peter Kübler ist am 1. April 2011 von der Gemeinde B kommend in die therapeutische Wohngemeinschaft Morgenrot an der Hofstrasse 17 in A eingetreten (Unterlagen zum Kon-zept der therapeutischen Wohngemeinschaft, Beilage 1). Gemäss Auskunft der Einwohner-kontrolle B ist Peter Kübler seit dem 1. Januar 2005 in B polizeilich angemeldet (Auskunft der Einwohnerkontrolle B vom 2. Mai 2011, Beilage 2). Er verfügte dort über eine 2-Zimmer-wohnung, die er per 31. März 2011 gekündigt hat (Mietvertrag über die 2-Zimmerwohnung, Beilage 3, Kündigung der Wohnung, Beilage 4). Dass er mit dem Zuzug am 1. Januar 2005 einen Unterstützungswohnsitz in B begründet hat, wird seitens der Gemeinde B nicht bestrit-ten (Schreiben der Gemeinde B an die Gemeinde A vom 25. April 2011, Beilage 5). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, er habe den Unterstützungswohnsitz in B verloren, weil er aus der Gemeinde B weggezogen sei und freiwillig in die Therapeutische Wohngemeinschaft Morgenrot in A eingetreten sei. Er habe die Absicht, sich dauernd in A aufzuhalten. Seit dem 1. April 2011 befinde sich sein Unterstützungswohnsitz daher in A (Schreiben der Gemeinde B an die Gemeinde A vom 31. Mai 2011, Beilage 6).
3. Rechtliche Beurteilung: Peter Kübler hat mit dem Zuzug nach B am 1. Januar 2005 einen Unterstützungswohnsitz in B begründet. Dies wird seitens der Gemeinde B nicht bestritten. Gemäss § 38 Abs. 3 SHG wird ein bestehender Unterstützungswohnsitz durch den Eintritt in ein Heim nicht beendet. Ebenso begründet der Aufenthalt in einem Heim keinen Wohnsitz (§ 35 SHG). Die therapeu-tische Wohngemeinschaft Morgenrot richtet sich an Personen mit psychischen Beeinträchti-gungen oder speziellen Lebensproblemen, die keine stationäre Behandlung (mehr) nötig ha-ben und noch nicht selbständig wohnen können oder wollen. Ziel ist es, die Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Wöchentlich findet ein gemeinsamer WG-Abend statt, wobei die Bewohner abwechslungsweise das Kochen für die Wohngruppe an diesen Abenden übernehmen. Die Einzelbetreuung findet zweimal wöchentlich statt. Bei der Thera-peutischen Wohngemeinschaft handelt es sich damit um ein Heim im Sinne von §§ 35 und 38 Abs. 3 SHG. Dass der Eintritt von Peter Kübler freiwillig erfolgte, ist nicht massgebend. Ir-relevant ist auch, ob Peter Kübler beabsichtigt, dauernd in A zu verweilen. Solange er sich in der therapeutischen Wohngemeinschaft aufhält, ist die Begründung eines Unterstützungs-wohnsitzes in A gemäss § 35 SHG ausgeschlossen. Peter Kübler hat daher gestützt auf § 38 Abs. 3 SHG seinen Unterstützungswohnsitz in B nicht verloren. Demzufolge liegt die Zustän-digkeit für die Unterstützung von Peter Kübler nach wie vor bei der Gemeinde B. Im Doppel Beilagen gemäss separatem Verzeichnis
Anhänge
- Verfügung Sicherheitsdirektion 01.12.2005_Unterstützungswohnsitz bei Therapieunter-bruch Sucht - Verfügung Sicherheitsdirektion 08.09.2006_Unterstützungswohnsitz in teilbetreuter Wohn-form_Heimbegriff - Verfügung Sicherheitsdirektion 12.09.2006_Überführung stationäre Massn. gem. mit Mutter in amb. Massnahme - Verfügung Sicherheitsdirektion 15.12.2005_Unterstützungswohnsitz Aufenthalt in Wohn-heim Therapieunterbruch psychische Erkrankung - Verfügung Sicherheitsdirektion 15.12.2009_Wohnsitzaufgabe bei vorübergehendem Unter-schlupf in anderer Gemeinde - Verfügung Sicherheitsdirektion 18.05.2009_Wohnsitz ohne Anmeldung_Wohnsitzaufgabe vorübergehender Auslandaufenthalt - Verfügung Sicherheitsdirektion 20.03.2006_Untergang Unterstützungswohnsitz durch Kur-vengang_Wohnen bei Pflegfam. über Mündigkeit hinaus
- Verfügung Sicherheitsdirektion 19.01.2009_Wohnsitzbegründung ohne An_bzw. Abmel-dung - Verfügung Sicherheitsdirektion 27.11.2006_Unterstützungswohnsitz nach Therapieabbruch und Abmeldung aus Wohngemeinde - Verfüung Sicherheitsdirektion 13.10.2009_Wegzug_Wohnsitzbegründung_kurzer Aufent-halt_Sonderzweck_Aufenthaltsgemeinde
Sachverhalt
A. Der Klient zog im September 2004 nach A. Am 14. Dezember 2004 trat er in die Thera-peutische Gemeinschaft N. ein (vgl. act. 8 und 8a/1). Nach anfänglich gutem Therapie-verlauf kam es anfangs Juni 2005 im Ausgang zu einem Rückfall, worauf er seitens der Therapeutischen Gemeinschaft N. mit einschränkenden Massnahmen konfrontiert wur-de. Kurz nach Beginn dieser Massnahmen nahm er ohne Rücksprache mit der Thera-pieleitung eine Arbeit in einer Druckerei an. Da diese aus fachlichen Überlegungen sich gegen einen sofortigen Arbeitsantritt aussprach, entschied sich der Klient, das Thera-pieprogramm vorzeitig zu verlassen. Der Austritt aus der Therapeutischen Gemeinschaft N. erfolgte am 13. Juni 2005 (act. 8a/4). Nach einem kurzen Aufenthalt in W. und dem Einzug in eine Wohngemeinschaft in F. trat der Klient in der Folge am 8. August 2005 erneut in die Therapeutische Gemeinschaft N. ein (vgl. act. 5c, 5d und 8a/4-6).
B. Da sich die Stadt A. und die Gemeinde F. über die Sozialhilfezuständigkeit nicht einig waren, ersuchte die Therapeutische Gemeinschaft N. das Kantonale Sozialamt mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 um Begleichung der offenen Rechnungen von Fr. 4'320.-- bzw. Fr. 5'400.-- für die Aufenthaltsdauer des Klienten vom 8. August bis 30. September 2005 (act. 5). Mangels Zuständigkeit wurden die Rechnungen der Therapeu-tischen Gemeinschaft N. returniert (act. 6). Gleichzeitig forderte das Kantonale Sozial-amt die Gemeinde A. mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 auf, umgehend einen Antrag auf Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes (SHG) zu stellen, sollten sich die Stadt A. und die Gemeinde F. über die innerkantonale Unter-stützungszuständigkeit nicht selber einigen können (act. 7).
C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 lehnte die Stadt A. die Fallübernahme ab und bean-tragte die Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG (act. 8). Hierzu nahm die Gemeinde F. am 9. November 2005 Stellung, wobei sie ihrerseits die sozialhil-ferechtliche Zuständigkeit in Abrede stellte (act. 10). Da in der betreffenden Eingabe keine relevanten Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein zweiter Schriftenwechsel. D. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
1. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Ent-scheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Vor-liegend handelt es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen der Stadt A. und der Gemeinde F.. Dieser ist vom zur Direktion für Soziales und Sicherheit gehören-den kantonalen Sozialamt zu entscheiden. 2. a) Die Stadt A. lehnt ihre Zuständigkeit im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Klient habe der Sozialabteilung am 15. Juni 2005 mitgeteilt, dass er aus der Therapie ausgetreten sei und eine neue Arbeitsstelle angetreten habe (act. 8a/3). Mit E-Mail vom 28. Juni habe er seine neue Adresse in F. bekannt gegeben (act. 8a/5+6). Auf die nochmalige Aufforderung, sich in A. abzumelden, habe er am 27. Juli 2005 per E-Mail mitgeteilt, dass er dies aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht machen könne, dies aber, sobald es möglich sei, tun werde (act. 8a/7). Danach hätte es keinen Kontakt mehr zum Klienten gegeben. Der Klient habe sich nach dem Austritt aus der Therapeu-tischen Gemeinschaft N. im Juni 2005 mit der Absicht des dauernden Verbleibs in F. niedergelassen und dort einen neuen Wohnsitz begründet. Damit verfüge er seit Juni 2005 über keinen Wohnsitz in der Stadt A. mehr (act. 8). b) Demgegenüber macht die Gemeinde F. im Wesentlichen geltend, der Klient habe sich lediglich vorübergehend in F. aufgehalten. Weder er noch der Wohnungsinhaber noch die Wohnungsverwaltung hätten je eine Wohnsitznahme des Klienten bei der Ein-
wohnerkontrolle F. angezeigt. Eine freiwillige Absicht, sich in F. anzumelden, sei nicht erkennbar. Zudem habe es sich beim Aufenthalt des Klienten in F. lediglich um einen kurzen Therapieunterbrunch gehandelt. Ein solcher führe gemäss BGE 2A.24/1998 nicht zum Untergang des Unterstützungswohnsitzes. Aus diesen Gründen sei die Zu-ständigkeit der Stadt A. nach wie vor gegeben (act. 10). 3. a) Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemeinde. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit aufgibt und mit ihren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Gemeinde verlässt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohngemeinde nicht nur vorü-bergehend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Zieht jemand aus der Wohngemeinde weg, um in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt einzutreten, so endet sein Unterstützungswohnsitz nicht. Während der ganzen Dauer des Aufenthalts in einer solchen Institution bleibt die frühere Wohngemeinde zuständig (vgl. § 38 Abs. 3 SHG, Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG S. 2 f.). Wie bei der Wohnsitzbegründung (vgl. § 34 Abs. 2 SHG) ist auch für die Beendigung des Wohnsitzes jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte herleiten will. Dies ist in der Regel die bisherige, das Fortdauern ihrer Hilfe- oder Kostenpflicht bestrei-tende Wohngemeinde. Im Gegensatz zur polizeilichen Anmeldung begründet die Ab-meldung keine Vermutung und schon gar keinen Beweis des Wegzugs aus der Wohn-gemeinde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG S. 3). b) Unbestritten ist, dass der Klient vor seinem ersten Eintritt in die Therapeutische Ge-meinschaft N. am 14. Dezember 2004 Wohnsitz A. hatte und dieser bis zum Austritt am 13. Juni 2005 bestehen blieb. Entsprechend leistete die Sozialabteilung der Stadt A. denn auch Kostengutsprache für den dortigen Aufenthalt des Klienten, wobei sie die Kosten gestützt auf Art. 16 ZUG dem Heimatkanton des Klienten, nämlich dem Kanton Solothurn, weiterverrechnen konnte (vgl. act. 1-4). Streitig ist einzig, ob der Klient den Unterstützungswohnsitz in der Stadt A. verloren hat, als er im Sommer 2005 für rund sieben Wochen in F. weilte. c) Soweit die Stadt A. aus dem E-Mail des Klienten vom 27. Juli 2005 ableiten will, die-ser habe sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs in F. niedergelassen, ist ihr ent-
gegenzuhalten, dass der Klient darin lediglich mitgeteilt hat, er werde die Sozialberatung A. - und nicht etwa das Einwohnermeldeamt der Stadt A. - sobald als möglich zwecks geregelter Meldeverhältnisse wieder kontaktieren (act. 8a/7). Eine Absicht, von A. weg-zuziehen und in F. einen neuen Wohnsitz zu begründen, lässt sich daraus nicht ablei-ten. Diesen Schluss lässt auch der Umstand nicht zu, dass der Klient mit E-Mail vom 28. Juni 2005 erklärt hat, er wohne nun in einer Wohngemeinschaft in F. Dies zumal der Klient - im Gegensatz zu den beiden Personen, die im gleichen Zeitraum in die fragliche Wohngemeinschaft einzogen (vgl. act. 8 S. 2) - keine Anstalten machte, eine Wohnsitz-nahme in F. polizeilich zu melden. Dass eine Abmeldung in A. und die anschliessende Anmeldung in F. in diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, wird von der Stadt A. selber nicht behauptet und geht denn auch aus den Akten nicht hervor. Mit den von der Stadt A. eingereichten Unterlagen lässt sich somit der Nachweis des definitiven Wegzugs nicht erbringen. Im Übrigen ist der Eingabe der Stadt A. vom 19. Oktober 2005 zu entnehmen, dass der Klient schon vor dem 26. Juli 2005 mindestens einmal schriftlich aufgefordert wurde, sich in A. abzumelden (act. 8 S. 1). Der entsprechende Schriftverkehr wurde allerdings von der Stadt A. nicht eingereicht, was den Schluss nahe legt, dass der Klient gegen-über der Stadt A. nie die Absicht eines Wohnsitzwechsels nach F. geäussert hat. Die Frage nach dem genauen Wortlaut des zwischen der Stadt A. und dem Klienten erfolg-ten Austausches im Juni 2005 kann indessen offen gelassen werden, da auch aus nachfolgenden Gründen nicht von einer Beendigung des Wohnsitzes in A. ausgegangen werden kann. d) Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 1998 (2A.24/1998) führen bei Be-täubungsmittel- und Alkoholabhängigen auch kürzere Therapieunterbrüche nicht zum Untergang des Unterstützungswohnsitzes. Dies deshalb, weil das Überwinden einer sol-chen Sucht ein langwieriger Prozess ist, der für eine Vielzahl von Süchtigen Behandlung und Betreuung in verschiedenen Institutionen bedingt, und weil Rückfälle während der allmählichen Entwöhnung Süchtiger häufig vorkommen. Selbst wenn zwischen den ein-zelnen Schritten einer Therapie behandlungsfreie Zeiträume liegen oder gewisse Be-handlungen wiederholt werden müssen, kann eine «therapeutische Einheit» bestehen. Bei der Beurteilung eines einzelnen, relativ kurzen Rückfalls darf nicht leichthin von ei-nem Therapieabbruch ausgegangen werden. Vielmehr ist anhand der konkreten Um-stände des Einzelfalls zu prüfen, ob nicht lediglich ein Behandlungsunterbruch vorlag und die Therapie als Ganzes später fortgesetzt wurde (ZBl 2000 S. 542 f.). Diese bun-
desgerichtlichen Erwägungen beziehen sich zwar auf Art. 9 Abs. 3 ZUG. Sie können je-doch auch im innerkantonalen Verhältnis Geltung beanspruchen, da wie im Falle von Art. 9 Abs. 3 ZUG auch eine andere Auslegung von § 38 Abs. 3 SHG zur weitgehenden Bedeutungslosigkeit dieser Bestimmung bei Suchtkranken führen würde (vgl. ZBl 2000 S. 543). Aus dem Abschlussbericht der Therapeutischen Gemeinschaft N. vom 15. Juni 2005 geht hervor, dass der Klient anfangs Juni 2005 im Ausgang Kokain konsumiert hatte. Als Folge davon wurden die Aussenkontakte für ihn auf das absolut Notwendige einge-schränkt. Zudem bekam er die Auflage, den Rückfall in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten und sich anschliessend in der Gruppe damit auseinander zu setzen. Eben-so sollte er sich überlegen, was er aus dem Vorfall lernen konnte, um weitere Rückfälle zu verhindern (act. 8a/4 S. 1). Als er daraufhin einen zunächst vorübergehenden Job und anschliessend eine definitive Stelle in einer Druckerei angeboten bekam, nahm er dieses Angebot an, obwohl sich die Therapieleitung aus fachlichen Überlegungen gegen einen sofortigen Stellenantritt ausgesprochen hatte (act. 8a/4 S. 2). Es mag wohl zutref-fen, dass eine der Motivationen des Klienten zum Verlassen der Therapeutischen Ge-meinschaft N. die Aussicht auf den Stellenantritt war. Gleichzeitig ist aber nicht zu über-sehen, dass er bereits während der Dauer der Therapie einen Rückfall hatte, sich damit im damaligen Zeitpunkt nicht auseinandersetzen konnte und er auch in der Zeit seiner Absenz Suchtmittel konsumierte, was in der Folge einen neuerlichen Entzug notwendig machte (vgl. act. 5). Ein ebenso gewichtiger wenn nicht entscheidender Grund für den vorzeitigen Austritt dürfte daher der Rückfall als solcher gewesen sein. Jedenfalls kann nicht einzig aufgrund des Stellenantrittes von einem Therapieabbruch ausgegangen werden. Zudem war auch der zeitliche Rahmen seiner Absenz nicht von derart langer Dauer, dass die angefangene Therapie bereits wegen des zeitlichen Unterbruchs been-det worden wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist der Wiedereintritt in die Therapeutische Gemeinschaft N. am 8. August 2005 als Fortsetzung der begonnenen Therapie zu betrachten. Damit ist der Unterstützungswohnsitz in A. nicht untergegan-gen. 4. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der Unterstützungswohnsitz von R.R. bei seinem Eintritt in die Therapeutische Gemeinschaft N. am 8. August 2005 nach wie vor in A. gewesen ist. Die Stadt A. ist damit - unter Vorbehalt des Kostenersatzes gemäss Art. 16 ZUG - hilfe- und kostenpflichtig.
5. Um die Fortdauer der Therapie des Klienten nicht zu gefährden, ist die Bezahlung des seit August angefallenen Kostgeldes nun möglichst rasch sicherzustellen. Daher ist ei-nem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entzie-hen.
Entscheid
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verfügt: I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von R.R. bei seinem Eintritt in die Therapeutische Gemeinschaft N. in der Stadt A. befunden hat und demzufolge A. - unter Vorbehalt des Kostenersatzes des Heimatkantons - hilfe- und kostenpflichtig ist. II. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen An-trag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert werden. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung ent-zogen. III. Mitteilung an die Sozialabteilung der Stadt A. unter Beilage einer Kopie der Stellung-nahme der Gemeinde F. vom 9. November 2005, an die Fürsorge- und Vormund-schaftsbehörde der Gemeinde F. je eingeschrieben gegen Rückschein, sowie an die Therapeutische Gemeinschaft N., Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich Kantonales Sozialamt
Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für S.T., geb. 1967
Sachverhalt
A. S.T. zog im November 2002 von A. nach B., wo er bis Ende 2004 in einer Wohnung an der X-Strasse lebte. Aufgrund psychischer Probleme trat er Anfang 2005 in die Klinik H. ein, wobei er das Mietverhältnis über die Wohnung in B. kündigte (act. 9/1). Die Hospitalisation in der Klinik H. dauerte bis zum 21. November 2005 (act. 2/1). Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages trat S.T. am 1. Dezember 2005 in die punktuell betreute Wohngruppe des Vereins für diakonische Wohn- und Lebensformen Q. an der Y-Strasse 5 ein (act. 2/3, 2/5 S. 1, 2/7 S. 1). Bereits am 17. November 2005 hatte er sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Q. polizeilich angemeldet (act. 2/2). B. Am 15. Dezember 2005 ersuchte S.T. die Sozialhilfebehörde der Stadt Q. um Gewäh-rung wirtschaftlicher Hilfe. Nachdem sich indes sowohl die Sozialhilfebehörde der Stadt Q. als auch die Sozialbehörde B. als für die finanzielle Unterstützung des Klienten nicht zuständig erachteten (vgl. act. 2/6-8), stellte die Sozialhilfebehörde der Stadt Q. mit Schreiben vom 27. Dezember 2005, eingegangen am 3. Januar 2006 (act. 1), ein Ge-such um Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes (SHG). Da sich der letzte feststehende Unterstützungswohnsitz des Klienten in B. be-funden hatte und er bis zum 31. Dezember 2005 durch die Gemeinde B. unterstützt worden war (vgl. act. 2/5), wurde am 5. Januar 2006 angeordnet, dass der Klient für die Dauer des Zuständigkeitsverfahrens - mit entsprechendem Rückforderungsvorbe-halt - durch die Gemeinde B. zu unterstützen ist (act. 3). Zum Begehren der Stadt Q. vom 27. Dezember 2005 (act. 1) nahm die Gemeinde B. nach erfolgten Fristerstreckungen mit Beschluss der Sozialbehörde vom 12. April 2006, eingegangen am 19. April 2006, Stellung (act. 7). Ferner reichte sie mit Schreiben vom 18. Mai 2006 (act. 9) eine Erklärung des Klienten vom 16. Mai 2006 zum Thema Wohnsitz (act. 9/1) ein. Zu den neuen Vorbringen der Gemeinde B. sowie der nachge-reichten Erklärung des Klienten nahm die Stadt Q. mit Eingabe vom 12. Juni 2006 (act.
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11) Stellung. Da darin keine Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausrei-chend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. C. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
1. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Ent-scheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Auf-grund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflikte vom zur Si-cherheitsdirektion gehörenden kantonalen Sozialamt entschieden. 2. Unbestritten ist, dass der Klient seinen letzten feststehenden Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B. hatte und er diesen durch den Eintritt in die Klinik H. nicht verloren hat (vgl. act. 2/5 und 7). Uneinig sind sich die beteiligten Gemeinwesen indes über die Quali-fikation der im Anschluss an den Klinikaufenthalt gewählten Wohnform des Klienten. Während sich die Gemeinde B. auf den Standpunkt stellt, der Klient habe mit dem Ein-tritt in das punktuell betreute Wohnen des Vereins für diakonische Wohn- und Lebens-formen Q. seinen Unterstützungswohnsitz per 1. Dezember 2005 in B. verloren und ei-nen neuen in Q. begründet (act. 2/5, 2/8, 7 und 9), erachtet die Stadt Q. die Unterstüt-zungszuständigkeit der Gemeinde B. als nach wie vor gegeben, da die in Frage stehen-de Form des teilbetreuten Wohnens unter den Begriff des Heimes im Sinne von § 35 SHG zu subsumieren sei (act. 1, 2/7 und 11). 3. Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemeinde. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit aufgibt und mit ih-ren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Gemeinde verlässt. Ande-rerseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohngemeinde nicht nur vorüberge-hend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Zieht jemand aus der Wohnge-meinde weg, um in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt einzutreten, so endet sein Unterstützungswohnsitz nicht. Während der ganzen Dauer des Aufenthalts in einer solchen Institution bleibt die frühere Wohngemeinde zuständig (vgl. § 38 Abs. 3 SHG, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG/S. 2 f.). Als Gegenstück dazu sieht
§ 35 SHG vor, dass unter anderem der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Anstalt keinen Wohnsitz begründet. Die Bestimmungen von § 35 und § 38 Abs. 3 SHG stimmen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf Sinn und Zweck mit den Regelungen von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG überein. Die Literatur und Rechtsprechung zu den genannten bundesrechtlichen Be-stimmungen können daher auch für die Auslegung der fraglichen Normen des zürcheri-schen Sozialhilfegesetzes herangezogen werden. 4. Wie auch die Gemeinde B. einräumt (vgl. act. 2/8 und 7 S. 2), ist der Begriff Heim im Sinne von § 35 SHG bzw. § 38 Abs. 3 SHG weit auszulegen. So ist darunter in der Re-gel ein organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestell-ten besorgter kollektiver Haushalt (mit dem Zweck der Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und weiterer Dienstleistungen an fremde Personen) zu verstehen. Ob ein solches Heim vorliegt, ist immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sach-verhalt zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterien kommen etwa die Art und das Ausmass der angebo-tenen Dienstleistungen, der Umfang der Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeits-grad der betroffenen Person in Frage (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 35 SHG; BBl 1990 I 59; Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., Zürich 1994, N 110 f.). Nicht relevant ist demgegenüber entgegen der Ansicht der Gemeinde B. (act. 7 S. 1 und 3), ob der Ein-tritt in ein Heim aufgrund einer ärztlichen Indikation erfolgt. Dies ergibt sich schon dar-aus, dass gestützt auf die genannten Normen auch der freiwillige Eintritt in ein Heim weder einen Unterstützungswohnsitz begründet noch einen bestehenden beendet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 35 SHG; Thomet, a.a.O., N 109). 4.1. Das punktuell betreute Wohnen des Vereins für diakonische Wohn- und Lebensformen Q. richtet sich an Personen mit psychischen Beeinträchtigungen oder speziellen Le-bensproblemen, die keine stationäre Behandlung (mehr) nötig haben und noch nicht selbständig wohnen können oder wollen. Ziel ist es, die Bewohner auf ein selbständi-ges Wohnen vorzubereiten. Der Aufenthalt in der Wohngruppe ist als Übergang ge-dacht und dauert in der Regel nicht länger als vier Jahre (vgl. act. 2/3 und 2/4). Der Verein für diakonische Wohn- und Lebensformen Q. vermietet möblierte Zimmer in ei-nem Zweifamilienhaus an der Xstrasse 5 in Q.. Die Hausordnung, das Grundangebot der Betreuung und die mit der Bewohnerin bzw. dem Bewohner getroffenen individuel-len Vereinbarungen bilden Bestandteil des Vertrages (vgl. act. 2/3). Wöchentlich findet
ein gemeinsamer WG-Abend statt, wobei die Bewohner abwechslungsweise das Ko-chen für die Wohngruppe an diesen Abenden übernehmen. An zwei WG-Abenden im Monat nimmt der Betreuer teil und einmal im Monat wird ein Standortgespräch durch-geführt, um die Bewohnerin bzw. den Bewohner in lebenspraktischen Bereichen und in der sozialen Kompetenz zu unterstützen. Dies entspricht dem Grundangebot. Die Teil-nahme an den WG-Abenden, das abwechslungsweise Kochen für die Gruppe und die Bereitschaft, sich auf den Gruppenprozess einzulassen sind obligatorisch, sie stellen Bedingungen für die Aufnahme in die Wohngruppe dar. Weitere Aufnahmevorausset-zungen sind, dass die Bewohner zumindest teilzeitlich einer auswärtigen Beschäfti-gung nachgehen oder über eine entsprechende Tagesstruktur verfügen und sie sich regelmässig einer externen ärztlichen Betreuung oder Therapie unterziehen (vgl. act. 2/3, 2/4 und 9/1). 4.2 Auch wenn das Dienstleistungsangebot im punktuell betreuten Wohnen des Vereins für diakonische Wohn- und Lebensformen Q. kein umfangreiches Ausmass erreicht und der Fremdbestimmungsgrad als nicht besonders ausgeprägt einzustufen ist, kann an-gesichts der vorstehend erwähnten Aufnahmevoraussetzungen und Verpflichtungen der Gemeinde B. nicht zugestimmt werden, wenn sie geltend macht, die fragliche Wohnform sei nicht anders als eine private Wohngemeinschaft zu qualifizieren (act. 7 S. 2). Vielmehr entsprechen Art und Ausmass des Dienstleistungsangebots und des Fremdbestimmungsgrades in etwa den Modalitäten des von der Stadt Zürich angebo-tenen Begleiteten Wohnens (vgl.
). Letzterem hat das Bun-desgericht in einem Entscheid vom 7. Juni 2000 Heimcharakter zugesprochen (vgl. ZBl 2001 S. 331 ff.). Entsprechend ist auch das punktuell betreute Wohnen des Vereins für diakonische Wohn- und Lebensformen Q. unter den in Frage stehenden Heimbegriff zu subsumieren. Dass das Verhältnis zwischen den Bewohnern und dem Verein durch ei-nen Mietvertrag geregelt ist, steht dieser Qualifikation nicht entgegen (vgl. ZBl 2001 S. 333). Aus dem diesbezüglichen Einwand der Gemeinde B. (act. 2/8 S. 2, 7 S. 2) lässt sich mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Als unzutreffend erweist sich im Wei-teren die Behauptung der Gemeinde B., bei als Heimen geltenden Institutionen seien die Einwohnerkontrollen nicht bereit, eine Wohnsitznahme an Heimadressen zu akzep-tieren. Der Umstand, dass sich der Klient bei der Einwohnerkontrolle in Q. habe an-melden können (vgl. act. 2/2), unterstreiche die Tatsache, dass es sich bei dieser Wohngruppe um eine ganz normale Wohnadresse handle (act. 7 S. 2). Wie die Ge-meinde B. an anderer Stelle selbst zutreffend festhält (act. 7 S. 1 f.), nimmt es das Ge-setz bewusst in Kauf, dass eine Person freiwillig in ein Heim eintritt, am Ort des Hei-
mes zivilrechtlichen Wohnsitz oder allenfalls weitere Wohnsitze begründet, sie jedoch ihren Unterstützungswohnsitz dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittel-punkt hatte (vgl. Thomet, a.a.O., N 109). Begründet aber eine Person am Ort des Hei-mes ihren zivilrechtlichen Wohnsitz, steht auch ihrer polizeilichen Anmeldung in der betreffenden Gemeinde nichts entgegen. 5. Zusammenfassend ist das punktuell betreute Wohnen des Vereins für diakonische Wohn- und Lebensformen Q. in Würdigung der gesamten Umstände und unter Be-rücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Heimbegriff als Heim im Sinne von § 35 bzw. § 38 Abs. 3 SHG zu qualifizieren. Dies hat einerseits zur Folge, dass der Klient in Q. keinen Unterstützungswohnsitz begründen konnte, auch wenn sich sein Lebensmittelpunkt mittlerweile in dieser Stadt befindet. Andererseits steht damit in Anwendung von § 38 Abs. 3 SHG fest, dass sein Unterstützungswohnsitz in B. nicht beendigt wurde. Unerheblich ist dabei, dass der Klient eigenen Angaben gemäss auch selbständig wohnen könnte (vgl. act. 9/1). Entscheidend ist einzig, dass er unge-achtet allfälliger weiterer Wohnmöglichkeiten effektiv in einer Institution lebt, die Heim-charakter aufweist, so dass die §§ 35 bzw. 38 Abs. 3 SHG mit den erwähnten Folgen zwingend zur Anwendung gelangen. 6. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von S.T., geb. 1967, nach wie vor in der Gemeinde B. befindet und diese somit hilfe- und kostenpflichtig ist.
Demnach wird verfügt:
I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von S.T., geb. 1967, nach wie vor in der Gemeinde B. befindet und diese somit hilfe- und kostenpflichtig ist. II. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen An-trag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert werden. III. Mitteilung an die Stadt Q., sowie an die Gemeinde B. (unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Stadt Q. vom 12. Juni 2006), je eingeschrieben gegen Rückschein.
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Kantonales Sozialamt
Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für J.J., geb. 2004, von G.
Sachverhalt
A. Nach einem vorgängigen Drogenentzug trat die Mutter von J.J., T.J., im November 2003 in die Institution Y. in X. ein, um ihre Suchtproblematik anzugehen. Während ih-res dortigen Aufenthaltes kam J.J. am 20. Januar 2004 auf die Welt. In der Folge wur-de für das Kind gestützt auf Art. 308 ZGB eine Beistandschaft errichtet. Nach einem mehrwöchigen Entzug im Spital T. lebte J.J. zusammen mit seiner Mutter in der Institu-tion Y., wobei er regelmässig das Kinderhaus E. besuchte. Am 10. August 2005 wech-selte T.J. zusammen mit ihrem Sohn J.J. und ihrem Freund, mit dem sie in der Institu-tion Y. zusammen gekommen war, ins Rehabilitationszentrum Z.. Dort bewohnten sie eine kleine Wohnung, die im Rehabilitationszentrum Z. integriert ist. Auch während dieser Zeit wurde J.J. tagsüber, teilweise an den Wochenenden und bei Bedarf auch über Nacht im Kinderhaus E. betreut. Am 3. März 2006 trat T.J. aus dem Rehabilitati-onszentrum Z. aus und bezog zusammen mit J.J. an der X-Strasse 7 in B. eine eigene Wohnung (act. 2/2, 2/6, 4/1 S. 1 f.). B. Am 15. Februar 2006 stellte die Beiständin von J.J. beim Sozialamt B. einen Antrag auf Übernahme von stationären Platzierungskosten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2006 zu einem Tagesansatz von Fr. 230.-- sowie auf Übernahme der Krippenkos-ten ab 1. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 in der Höhe von Fr. 3'720.-- pro Monat. Zur Begründung führte sie unter anderem an, J.J. habe zu seiner Mutter eine gute Bin-dung. Er sei seit seiner Geburt intensiv mit ihr zusammen. Ein Beziehungsabbruch soll-te aus ihrer Sicht möglichst verhindert werden. Die Lebenssituation der Mutter könne nicht als stabil bezeichnet werden. Wenn sie den betreuten Rahmen verlasse, brauche es unbedingt Massnahmen, die ihr einerseits Unterstützung im Umgang mit ihrem Sohn bieten würden, die aber andererseits die Kontrolle sicherstellen würden bei ei-nem Rückfall. T.J. habe sich im Oktober 2005 entschieden, den Sekundarschulab-schluss nachzuholen. Beim Massnahmeplan sei zu berücksichtigen, dass sie sich wei-terhin der Schule widmen könne. J.J. sei bereits an die Tagesstruktur des Kinderhau-ses E. gewöhnt. Eine Weiterführung der Betreuung in diesem Rahmen biete ihm Stabi-
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lität und Sicherheit. Er werde während vier Tagen und zwei Nächten pro Woche die Krippe besuchen. Zusätzlich werde er an zwei Wochenenden pro Monat im E. sein (vgl. act. 2/1). Durch die Dichte der Betreuung sei die Kontrolle gewährleistet. Die Betreuung im E. solle auch dann weitergeführt werden, wenn T.J. die Schule abbre-chen würde. Allerdings sei aus Sicht der Institution die Rückfallquote in der ersten Zeit nach dem Austritt am höchsten, deshalb stelle sie den Platz und die ganze Infrastruktur für J.J. in den Monaten März bis Mai 2006 zu einem Tagesansatz von Fr. 230.-- weiter zur Verfügung. Dabei werde der Übergangsmonat von der Stadt A. übernommen (act. 2/2 S. 3 f.). C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 teilte das Sozialamt B. der Beiständin von J.J. un-ter anderem mit, dass stationäre Aufenthalte von der platzierenden Behörde finanziert werden müssten, auch nach einem Wohnsitzwechsel der Inhaberin der elterlichen Sor-ge. Die Zuständigkeit der Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde B. trete erst mit dem Austritt von J.J. aus der stationären Betreuung ein, also voraussichtlich per 1. Juni 2006. Nach Wohnsitznahme der Mutter in B. müsse die Beistandschaft an die Vor-mundschaftsbehörde B. übertragen werden. Es werde dann Sache der neuen Beistän-din sein, ein Gesuch um Kostengutsprache für die weitere Betreuung des Knaben im Kinderhaus E. zu stellen (act. 2/3). D. In der Folge stellte die Beiständin von J.J. am 24. März 2006 bei der Sozialkommission der Stadt A. einen Antrag auf Übernahme von stationären Platzierungskosten für J.J. für die Monate April und Mai 2006. Dabei informierte sie die Sozialkommission der Stadt A. über die von der Trägerschaft des Kinderhauses E. vorgesehene Konzeptän-derung, nämlich Reservation eines stationären Platzes für J.J. während den ersten drei Monaten nach Austritt der Mutter aus dem Rehabilitationszentrum Z. (März bis Mai 2006). Ferner wies sie darauf hin, dass für die Krippenkosten ab 1. Juni 2006 die Wohnsitzgemeinde der Mutter aufkommen müsse, während der Übergangsmonat März 2006 gemäss Vertrag in die Zuständigkeit der Sozialberatung A. falle (act. 4/1 S. 1 f.). E. Diesen Antrag lehnte die Sozialkommission der Stadt A. mit Beschluss vom 31. März 2006 ab (act. 4/1 S. 4). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die vorgesehe-ne Konzeptänderung hätte vorgängig schriftlich mitgeteilt werden müssen. Im Übrigen handle es sich bei der Tarifanpassung für den Betreuungsplatz um eine einseitige, von der anderen Vertragspartei weder gekannte noch akzeptierte Vertragsänderung. Aus Sicht der Sozialkommission behalte daher der bisherige Vertrag, welcher zwischen dem Rehabilitationszentrum Z. und der Sozialberatung A. ausgehandelt worden sei,
Gültigkeit. Die Übernahme der Platzierungskosten für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2006 sei daher abzulehnen. Hingegen werde der Übergangsmonat März 2006 direkt von der Sozialberatung der Stadt A. bezahlt (act. 4/1 S. 3). F. Nach diesem ablehnenden Entscheid wandte sich die Beiständin von J.J. erneut an das Sozialamt B. und beantragte am 4. April 2006 die Übernahme der Krippenkosten ab 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 (act. 2/7). Vorgesehen war eine Betreuung von J.J. während fünf Tagen und zwei Nächten pro Woche sowie zwei Wochenenden pro Monat (act. 2/4). G. Mit Schreiben vom 27. April 2006 und anschliessend mit Beschluss vom 9. Mai 2006 lehnte das Sozialamt B. das Gesuch um Kostengutsprache für die Krippenbetreuung ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei der vorgesehenen Betreuung um einen stationären Aufenthalt, der von der platzierenden Behörde zu fi-nanzieren sei (act. 2/9 und 2/10). H. Gegen den Beschluss vom 9. Mai 2006 erhob die Beiständin von J.J. beim Bezirksrat D. Rekurs, welcher die Angelegenheit am 8. Juni 2006 zuständigkeitshalber dem kantona-len Sozialamt zur Behandlung überwies (act. 2/12). Dieses teilte dem Sozialamt B. mit Schreiben vom 16. Juni 2006 unter anderem mit, aus den vom Bezirksrat D. überwiese-nen Akten würde der Sachverhalt nicht klar hervorgehen. Sollten sich die beteiligten Gemeinwesen über die Zuständigkeit nicht einigen können, habe die Gemeinde B. daher ein Gesuch um Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG einzureichen (act. 2/13). In der Folge stellte das Sozialamt B. mit Schreiben vom 4. August 2006 ein entsprechendes Begehren (act. 1). Zu diesem nahm die Sozialkommission A. mit Einga-be vom 4. September 2006 Stellung (act. 4). Da darin keine Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. I. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
I. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Ent-scheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Auf-
grund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflikte vom zur Sicherheitsdirektion gehörenden Kantonalen Sozialamt entschieden. II. Die Gemeinde B. lehnt ihre Unterstützungszuständigkeit im Wesentlichen mit der Be-gründung ab, im Beschluss der Sozialkommission der Stadt A. vom 31. März 2006, womit diese den Antrag der Beiständin von J.J. auf Übernahme der stationären Platzie-rungskosten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2006 abgelehnt habe, sei mit kei-nem Wort die Zuständigkeit der Stadt A. angezweifelt worden. Die Ablehnung des Kos-tengutsprachegesuches sei vielmehr erfolgt, weil das Vorgehen der Trägerschaft des Kinderhauses E. als unkorrekt und ein Tagesansatz von Fr. 230.-- allein für das Frei-halten eines Pflegeplatzes während drei Monaten als unverhältnismässig und fragwür-dig erachtet worden sei. Dass die Beiständin von J.J. gegen diesen ablehnenden Be-schluss nicht rekurriert habe, sondern mit einem neuen Gesuch zum selben Inhalt an die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde B. gelangt sei, sei verfahrensmässig nicht korrekt gewesen (act. 1 S. 1 f.). Zudem sei bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung deutlich geworden, dass die Situation der Mutter von J.J. und damit auch die Situation des Kindes als nicht stabil erachtet worden sei. So sei insbesondere von einem Rück-fall der Mutter kurz vor dem Austritt aus dem Rehabilitationszentrum Z. die Rede ge-wesen. Die Konzeptänderung des Übergangs sei denn auch aus der Erfahrung mit Müttern entstanden, dass Krisen auftreten könnten, die zu einer Rückplatzierung des Kindes führen würden. Dieser Fall sei denn auch eingetreten. Seit Juni 2006 habe J.J. wieder dauerhaft in der Institution platziert werden müssen, da seine Mutter die erfor-derliche Stabilität nicht habe erreichen können. Sie selber sei am 17. Juli 2006 für den Zeitraum von mindestens zwei Wochen wieder stationär in die Therapiestation Fran-kental eingetreten. Aus diesen Gründen läge die finanzielle Zuständigkeit gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG bei der Stadt A. (act. 1 S. 2). III. Demgegenüber stellt sich die Stadt A. im Wesentlichen auf den Standpunkt, beim Be-schluss vom 31. März 2006 sei es gar nicht um die Frage der Zuständigkeit gegangen, sondern um die erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehende Konzeptänderung. Stelle man aber die Frage der Zuständigkeit in den Vordergrund, stehe fest, dass mit der Wohnsitznahme der Mutter von J.J. in B. per 1. März 2006 die Unterstützungszustän-digkeit bei der Gemeinde B. liege. Aus diesem Grunde habe die Stadt A. den Über-gangsmonat für sie bezahlt. Da die Sozialkommission der Stadt A. der Ansicht sei, dass das Gleiche auch für J.J. gelte, sei sie bereit, den Übergangsmonat auch für ihn zu bezahlen. Dass die Situation von T.J. als noch nicht stabil eingeschätzt worden sei, ändere an der Unterstützungszuständigkeit nichts (act. 4 S. 2 f.). Im Übrigen habe J.J.
das Kinderhaus E. schon seit dem Eintritt seiner Mutter ins Rehabiliationszentrum Z. als Krippe im eigentlichen Sinn besucht. Dass in diesem Fall auch einzelne Nächte und Wochenenden in der Kinderkrippe verbracht worden seien, habe nichts mit dem Kind zu tun, sondern mit der noch nicht ganz stabilen Situation der Mutter. Zu diesem Zeit-punkt habe die Trägerschaft des Kinderhauses E. noch argumentieren können, T.J. sei stationär, demzufolge sei auch J.J. stationär. Spätestens ab dem 1. März 2006 sei der Aufenthalt von J.J. in der Kinderkrippe E. aber als Tagesstruktur zu werten. J.J. sei nicht mit dem Ziel einer dauernden Trennung von der Mutter dort platziert worden, es handle sich demnach nicht um eine Fremdplatzierung, sondern um eine Tagesbetreu-ung. J.J. begründe daher keinen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinne von § 37 Abs. 3 lit. c SHG (act. 4 S. 3 ff.). IV. Unbestritten ist, dass sich der Unterstützungswohnsitz von T.J. während ihres Thera-pieaufenthaltes in der Institution Y. bzw. im Rehabilitationszentrum Z. in der Stadt A. befand (vgl. § 35 bzw. § 38 Abs. 3 SHG). Zumindest nicht explizit bestritten wurde im Weiteren, dass der Unterstützungswohnsitz von T.J. seit dem Bezug der eigenen Wohnung per 1. März 2006 in der Gemeinde B. liegt. Uneinig sind sich die beteiligten Gemeinwesen demgegenüber mit Bezug auf die Frage, wo sich der Unterstützungs-wohnsitz von J.J. seit dem 1. März 2006 befindet. 1. Gemäss § 37 Abs. 1 SHG teilt das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufent-haltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht. Lebt es dauernd nicht bei den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil, hat es ge-stützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG einen eigenen Wohnsitz am letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2. 2. Wie einleitend erwähnt (vgl. vorstehend lit. A) wurde J.J. während des Aufenthaltes seiner Mutter in der Institution Y. geboren. In der Folge wurde für ihn eine Beistand-schaft nach Art. 308 ZGB errichtet, ein Obhutsentzug erfolgte jedoch nicht. J.J. lebte mit seiner Mutter zusammen in der Institution Y. bzw. anschliessend im Rehabilitati-onszentrum Z. (vgl. act. 2/2 S. 3; vorstehend lit. B). Je nach Therapieprogramm und Befindlichkeit seiner Mutter wurde er zwar mehr oder weniger intensiv im Kinderhaus E. betreut, eine dauerhafte Trennung von der Mutter erfolgte jedoch nicht. Dies wird denn auch von der Gemeinde B. nicht geltend gemacht. Zwar handelt es sich bei ge-nannten Institutionen um Heime im Sinne von § 35 bzw. § 38 Abs. 3 SHG, für die Fest-legung des Unterstützungswohnsitzes von J.J. erweist sich dies jedoch als irrelevant. Massgebend ist hierfür einzig die Bestimmung von § 37 SHG. Da T.J. Inhaberin der el-
terlichen Sorge ist und J.J. nicht dauerhaft von ihr getrennt war, womit die Bestimmung von § 37 Abs. 3 lit. c SHG insoweit nicht zur Anwendung gelangt, befand sich sein Un-terstützungswohnsitz gestützt auf § 37 Abs. 1 SHG bis Ende Februar 2006 ebenfalls in der Stadt A. 3. Nach Abschluss der Therapie und des Rehabilitationsprogramms bezog T.J. zusam-men mit ihrem Sohn J.J. per 1. bzw. 3. März 2006 eine eigene Wohnung an der X-Strasse 7 in B. Wie dem Schreiben der Trägerschaft der erwähnten Therapiezentren vom 31. März 2006 zu entnehmen ist, handelte es sich dabei nicht um einen Therapie-abbruch, sondern um einen ordentlichen Austritt (vgl. act. 2/6). Es trifft zwar zu, dass ihre Situation von verschiedener Seite als noch nicht stabil eingeschätzt wurde. Die Gefahr eines Rückfalls besteht bei Drogenabhängigen indes immer. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls gerade in den ersten Monaten nach Abschluss ei-ner Therapie wohl am höchsten ist, kann dies allein einer Wohnsitzbegründung nicht entgegenstehen, zumindest dann nicht, wenn wie hier kein Therapieabbruch vorliegt. Es ist damit festzuhalten, dass T.J. mit dem Bezug der eigenen Wohnung per 1. März 2006 ihren Unterstützungswohnsitz in B. begründet hat. 4. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend lit. B) stellte die Beiständin von J.J. am 15. Februar 2006 beim Sozialamt B. einen Antrag auf Übernahme von stationären Platzierungskosten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2006 zu einem Tagesan-satz von Fr. 230.-- sowie auf Übernahme der Krippenkosten ab 1. Juni 2006 bis zum 31. März 2007 in der Höhe von Fr. 3'720.-- pro Monat. Ungeachtet der etwas missver-ständlichen Formulierung war jedoch nicht vorgesehen, J.J. von seiner Mutter zu tren-nen und ihn während der ersten drei Monate ihres Austrittes in der Institution zu behal-ten. Vielmehr sollte lediglich ein stationärer Platz für J.J. reserviert werden für den Fall, dass seine Mutter einen Rückfall erleiden würde. Gleichzeitig sollte die Betreuung von J.J., welcher mit seiner Mutter nach B. zog, sichergestellt und letzterer die Möglichkeit geboten werden, sich weiter um ihren Schulabschluss zu kümmern (vgl. act. 2/2 S. 3 f.; vorstehend lit. B). Was den Betreuungsumfang betrifft, so war vorgesehen, dass J.J. bis zum 31. Mai 2006 vier Tage und zwei Nächte pro Woche sowie zwei Wochenenden pro Monat in der Kinderkrippe verbringen sollte (act. 2/1). Anschliessend sollte er im Rahmen des Krippenvertrages von Montag bis Freitag tagsüber, eine Nacht in der Wo-che und zwei Wochenenden pro Monat die Krippe des Kinderhauses E. besuchen (act. 2/4). Von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Mutter und Sohn kann bei einem solchen Umfang der auswärtigen Betreuung nicht gesprochen werden. Die Situation ist zu vergleichen mit der Betreuung von Kindern geschiedener Eltern, die
berufstätig sind und deshalb auf eine Fremdbetreuung während des Tages angewie-sen sind, und bei denen der nicht sorgeberechtigte Elternteil über ein ausgedehntes Besuchsrecht verfügt. Aber auch in Fällen, in denen geschiedene Eltern die gemein-same elterliche Sorge innehaben und die sich die Betreuung der Kinder in einem ent-sprechenden oder gar grösseren Umfang teilen, könnte nicht vom Vorliegen einer Fremdplatzierung ausgegangen werden. Die auswärtige Betreuung von J.J. im Kinder-haus E. führt somit im Zusammenhang mit der Festlegung seines Unterstützungs-wohnsitzes ab dem 1. März 2006 nicht zu einer Anwendung von § 37 Abs. 3 lit. c SHG. Nicht zu folgen ist der Gemeinde B., wenn sie geltend macht, die Beiständin von J.J. hätte den abweisenden Beschluss der Sozialkommission der Stadt A. vom 31. März 2006 mit Rekurs anfechten sollen. Nachdem die Gemeinde B. eine Kostengutsprache für die so genannten stationären Platzierungskosten mit der Begründung der mangeln-den Zuständigkeit abgelehnt hatte (act. 2/3), die Beiständin sich dementsprechend mit diesem Antrag an die Sozialkommission der Stadt A. gewandt und von dort ebenfalls einen negativen Bescheid erhalten hatte, stand es ihr unter Berücksichtigung des Kin-deswohls frei, auf die Platzreservation zu verzichten und nur noch um Erteilung einer Kostengutsprache für die Krippenbetreuung zu ersuchen (vgl. act. 2/7). Mit Bezug auf die Zuständigkeit lässt sich aus diesem Vorgehen nichts zugunsten der Gemeinde B. ableiten. An dieser Stelle ist denn auch zu bemerken, dass die Gemeinde B. in ihrem Schreiben an die Beiständin von J.J. vom 28. Februar 2006 ihre örtliche Zuständigkeit für die Übernahme von Krippenkosten nicht in Abrede gestellt hat (vgl. act. 2/3). Erst mit Schreiben vom 27. April 2006 bzw. mit Beschluss vom 9. Mai 2006 stellte sie sich - wie vorstehend erläutert zu Unrecht - auf den Standpunkt, angesichts des Betreuungs-umfanges sei von einem stationären Aufenthalt von J.J. auszugehen, weshalb die Un-terstützungszuständigkeit gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG bei der Stadt A. läge (act. 2/9 und 2/10 S. 2). Wie die Gemeinde B. ging offenbar auch die Stadt A. davon aus, dass zur Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes von J.J. (zumindest) bis zum 1. März 2006 die gesetzliche Regelung von § 37 Abs. 3 lit. c SHG heranzuziehen war. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. IV 2). Aus diesem Irrtum lässt sich indes nichts zugunsten der Gemeinde B. ableiten. So ist zu beachten, dass die Beiständin von J.J. nach den ablehnenden Entscheiden vom 28. Februar 2006 (act. 2/3) und 31. März 2006 (act. 4/1 S. 3 f.) nicht mehr um Erteilung einer Kos-tengutsprache für die als stationäre Platzierungskosten bezeichneten Reservationsge-bühren ersuchte, sondern ihr Gesuch auf Übernahme der Krippenkosten ab 1. April 2006 beschränkte (vgl. act. 2/7), was nicht Gegenstand des Beschlusses der Sozial-kommission der Stadt A. vom 31. März 2006 bildete. Selbst wenn letztere in diesem Beschluss somit ihre Zuständigkeit mit Bezug auf die so genannten stationären Platzie-
rungskosten anerkannt hätte, könnte daraus nicht auch eine Anerkennung der Zustän-digkeit für die Übernahme der Krippenkosten abgeleitet werden. Ob eine Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit tatsächlich erfolgte und ob eine solche überhaupt zulässig wäre, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass J.J. zumindest bis Juni 2006 nie fremdplat-ziert im Sinne von § 37 Abs. 3 lit. c SHG war. Sein Unterstützungswohnsitz richtet sich somit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nach § 37 Abs. 1 SHG. Da seine Mutter per 1. März 2006 einen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B. begründet hat (vgl. vorstehend Ziff. IV 3), befindet sich auch der Unterstützungswohnsitz von J.J. seit dem 1. März 2006 in dieser Gemeinde, welche daher hilfe- und kostenpflichtig ist. Die nach-folgenden Ereignisse ändern daran nichts. Sollte J.J. aufgrund des Rückfalls seiner Mutter im Juni 2006 dauernd fremdplatziert worden sein, bleibt sein Unterstützungs-wohnsitz gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG unverändert in B. bestehen.
Demnach wird verfügt:
I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von J.J., geb. 20. Januar 2004, seit dem 1. März 2006 in der Gemeinde B. befindet und diese demzufolge hilfe- und kostenpflichtig ist. II. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen An-trag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert werden. III. Mitteilung an das Sozialamt B. (unter Beilage des Doppels der Stellungnahme der Sozi-alkommission der Stadt A. vom 4. September 2006), sowie an die Sozialkommission der Stadt A. je eingeschrieben gegen Rückschein. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Kantonales Sozialamt
Entscheid vom 15. Dezember 2005 über die sozialhilferechtliche Zuständigkeit und Kostentragung für J.S., geboren 1985 Sachverhalt
A. Die Klientin ist in B. aufgewachsen, sie wohnte seit ihrem ersten Lebensjahr in dieser Gemeinde. Aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung wurde sie am 11. Juni 2004 in die Klinik U. eingewiesen. Dadurch musste sie die Lehre als Gastronomiefach-assistentin, welche sie in der Stadt R. absolvierte, unterbrechen. Am 24. August 2004 wurde die Klientin aus der U. entlassen und bezog ein Zimmer im Wohnhaus G. an der X-Strasse 190 in R. Bereits am 29. Dezember 2004 musste sie indes in die Psychiatri-sche Klinik R., eine Klinik der U., eintreten, von wo aus sie am 13. Januar 2005 in die U. wechselte. Rund einen Monat später, am 15. Februar 2005 trat sie aus der U. aus und wechselte erneut in die Psychiatrische Klinik R., wo sie bis zum 6. Mai 2005 blieb. Vom 6. bis zum 20. Mai 2005 hielt sie sich im Wohnhaus G. auf. Anschliessend erfolgte ein neuerlicher Eintritt in die Psychiatrische Klinik R. und am 22. Juli 2005 der Übertritt in die U. (vgl. act. 1 S. 2, act. 4). B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 ersuchte die Psychiatrische Klinik R., eine Klinik der U., die Sozialen Dienste der Stadt R. im Namen der Klientin um Erteilung einer Kosten-gutsprache für das betreute Wohnen im Wohnheim N.. Da sich sowohl die Sozialen Dienste der Stadt R. als auch das Sozialamt der Stadt B. als für die finanzielle Unter-stützung der Klientin nicht zuständig erachteten, stellten die Sozialen Dienste der Stadt R. mit Schreiben vom 5. August 2005, eingegangen am 16. August 2005 (act. 1), ein Gesuch um Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes (SHG). Da der Übertritt in das betreute Wohnen im Wohnheim N. aufgrund der gesund-heitlichen Situation der Klientin dringlich erschien, wurde am 31. August 2005 angeord-net, dass die Klientin für die Dauer des Zuständigkeitsverfahrens - mit entsprechendem Rückforderungsvorbehalt - durch die Stadt B. zu unterstützen ist (act. 5). Mit Eingabe
vom 9. September 2005 nahm das Sozialamt der Stadt B. zum Begehren der Sozialen Dienste der Stadt R. Stellung (act. 6). Da darin keine Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein zweiter Schriftenwechsel. C. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
1. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Ent-scheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Vor-liegend handelt es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen der Stadt R. und der Stadt B.. Dieser ist vom zur Direktion für Soziales und Sicherheit gehörenden Kantonalen Sozialamt zu entscheiden. 2. a) Die Sozialen Dienste der Stadt R. lehnen ihre Zuständigkeit im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klientin habe mit dem Bezug eines Zimmers im Wohnhaus G. nach ihrem Austritt aus der U. am 24. August 2004 keinen Wohnsitz in der Stadt R. begrün-det. Die Unterbringungslösung im Wohnhaus G. sei mit der Klientin aus der Klinik her-aus im Sinne einer Übergangslösung organisiert worden. Obwohl im Normalfall gemäss der als integrierender Vertragsbestandteil geltenden Finanzordnung der Mindestaufent-halt für die Pensionärinnen auf sechs Monate festgehalten werde, sei der Vertrag auf zwei Monate befristet worden. Überdies sei festgehalten worden, dass die Monatspau-schale bei Abwesenheit nur Fr. 500.-- betragen würde. Es scheine, als ob man damit gerechnet habe, dass die Klientin wiederum in die Klinik würde eintreten müssen. Damit sei klar, dass diese Unterbringung von Anfang an eine befristete Lösung gewesen sei und nicht die Qualität eines langfristigen Aufenthaltes gehabt habe. Damit sei das Wohnsitzelement der Absicht des dauernden Verbleibens nicht gegeben. Des Weiteren sei das Wohnhaus G. als Heim im Sinne von Art. 5 ZUG bzw. § 35 SHG zu qualifizieren. Der dortige Aufenthalt der Klientin sei daher nicht Wohnsitz begründend gewesen. Die Klientin habe ihren Unterstützungswohnsitz in B. mit dem Austritt aus der U. am 24. August 2004 somit nicht verloren. Selbst wenn jedoch der Aufenthalt im Wohnhaus G. nicht unter Art. 5 ZUG bzw. § 35 SHG zu subsumieren sei, habe der Unterstüt-zungswohnsitz in B. aufgrund der psychischen Erkrankung der Klientin nicht untergehen
können. So dürften kürzere Therapieunterbrüche nicht zum Untergang des Unterstüt-zungswohnsitzes führen, da das Überwinden einer psychischen Krankheit ein langwieri-ger Prozess sei, der oft mehrere Aufenthalte in geeigneten Institutionen bedinge (act. 1 S. 2 ff.). b) Demgegenüber macht das Sozialamt der Stadt B. im Wesentlichen geltend, die Klien-tin habe sich persönlich in B. am 24. August 2004 nach R. abgemeldet. Damit gelte die-ser Tag als Wegzug und Beendigung des Wohnsitzes in B. Unerheblich sei dabei, ob sie in R. einen Wohnsitz begründet oder sich dort lediglich aufgehalten habe. Gestützt auf die Abmeldung bestehe die gesetzliche Vermutung, dass die Klientin ihren Wohnsitz in B. beendet und in R. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet habe. Beim Wohnhaus G. handle es sich nicht um eine sozialarbeiterisch betreute Wohnform. Viel-mehr würden nur die üblichen Dienstleistungen wie in einem Hotel angeboten. Es hand-le sich daher weder um eine Anstalt noch ein Heim im Sinne von Art. 5 ZUG (act. 6 S. 1 f.). 3. a) Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemeinde. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit aufgibt und mit ihren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Gemeinde verlässt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohngemeinde nicht nur vorü-bergehend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Zieht jemand aus der Wohngemeinde weg, um in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt einzutreten, so endet sein Unterstützungswohnsitz nicht. Während der ganzen Dauer des Aufenthalts in einer solchen Institution bleibt die frühere Wohngemeinde zuständig (vgl. § 38 Abs. 3 SHG, Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG/S. 2 f.). Wie bei der Wohnsitzbegründung (vgl. § 34 Abs. 2 SHG) ist auch für die Beendigung des Wohnsitzes jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte herleiten will. Dies ist in der Regel die bisherige, das Fortdauern ihrer Hilfe- oder Kostenpflicht bestrei-tende Wohngemeinde. Im Gegensatz zur polizeilichen Anmeldung begründet die Ab-meldung keine Vermutung und schon gar keinen Beweis des Wegzugs aus der Wohn-gemeinde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG/S. 3).
b) Unbestritten ist, dass die Klientin bis zum 24. August 2004 ihren Wohnsitz in B. hatte. Insbesondere stellt die Stadt B. nicht in Abrede, dass es sich bei der U. um eine Anstalt im Sinne von § 35 SHG handelt, so dass der Unterstützungswohnsitz in B. durch den Eintritt der Klientin in die U. am 11. Juni 2004 nicht beendet wurde. Streitig ist einzig, ob durch die Abmeldung in der Stadt B. und den Bezug eines Zimmers im Wohnhaus G. per 24. August 2005 von einem Wegzug der Klientin aus B. auszugehen ist. c) Soweit die Stadt B. unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 SHG geltend macht, als Zeitpunkt des Wegzuges gelte derjenige der Abmeldung, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Be-stimmung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Zeitpunkt des Wegzuges, und nicht der Wegzug als solcher, zweifelhaft ist (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG/S. 3). Da im vorliegenden Fall umstritten ist, ob überhaupt von einem Wegzug der Klientin auszugehen ist, lässt sich aus dieser Bestimmung nichts zuguns-ten der Stadt B. ableiten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. Ziff. 3 a) begründet die Abmel-dung keine gesetzliche Vermutung für den Wegzug einer Person. d) Was sodann die Qualifikation des Wohnhauses G. betrifft, ist zu beachten, dass der Begriff Heim im Sinne von § 38 Abs. 3 SHG weit auszulegen ist. So ist darunter ein or-ganisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten besorg-ter kollektiver Haushalt (mit dem Zweck der Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und weiterer Dienstleistungen an fremde Personen) zu verstehen. Ob ein solches Heim vorliegt, beurteilt sich nach der Art und dem Ausmass der angebotenen Dienstleistun-gen, dem Umfang der Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeit der betroffenen Per-son (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 35 SHG). Zielpublikum des Wohnhauses G. sind Lehrlinge, Berufstätige und Praktikantinnen, die während einiger Monate in R. lernen oder arbeiten. Gemäss Internet-Auszug finden Leute in Ausbildung im Wohnhaus G. ein seriöses Arbeitsklima vor, wo Teamfähigkeit und Hilfsbereitschaft grossgeschrieben werden. Besonders gepflegt wird die kulturelle Bildung. Ein Komitee organisiert Vorträge, Seminare und Workshops zu unterschiedli-chen Themen. Weiter werden Filmforen, Ausflüge, Ski- und Wanderwochenenden, kul-turelle Reisen, Feste und anderes mehr organisiert. Für die Mahlzeiten und die Pflege des Hauses sorgt hauswirtschaftlich geschultes Personal (vgl. act. 2/4). Nach der Fi-nanzordnung des Wohnhauses G. sind im Preis für die Halbpension neben dem Logis die Besorgung der persönlichen Wäsche, das Frühstück, der Zvieri und das Abendes-
sen inbegriffen. Was die Klientin betrifft, so erfuhr sie gemäss telefonischer Auskunft der Leiterin des Wohnhauses G. auch eine persönliche Betreuung. Man habe viel Zeit investiert und viel mit der Klientin gesprochen, weil sie grosse Probleme gehabt habe und auf Gespräche und Verständnis angewiesen gewesen sei (vgl. act. 1 S. 3). Dies wurde seitens der Stadt B. nicht bestritten. Beim Wohnhaus G. handelt es sich damit zweifellos um einen organisierten, von einer oder mehreren Personen geleiteten und von Angestellten besorgten kollektiven Haus-halt mit dem Zweck der Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und weiterer Dienst-leistungen an fremde Personen. In Anbetracht der angebotenen Dienstleistungen und der persönlichen Betreuung der Klientin ist es entgegen der Ansicht der Stadt B. nicht einem Hotel gleichzusetzen, sondern vielmehr unter den wie erwähnt weit auszulegen-den Begriff des Heimes im Sinne von § 38 Abs. 3 SHG zu subsumieren. Der dortige Aufenthalt der Klientin hat somit ihren Unterstützungswohnsitz in B. nicht beendet. e) Hinzu kommt, dass die Überwindung einer psychischen Erkrankung ein langwieriger Prozess ist, der oft mehrere Aufenthalte in verschiedenen Institutionen bedingt. Es kommt immer wieder vor, dass Patienten nach der Entlassung aus einer stationären Behandlung in eine selbständige(re) Lebensform in eine Überforderungssituation gera-ten, welche ein erneuter Klinikeintritt notwendig macht. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen von Suchtkranken. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. August 1998 (2A.24/1998) erwogen, dass bei Betäubungsmittel- und Alkohol-abhängigen auch kürzere Therapieunterbrüche nicht zum Untergang des Unterstüt-zungswohnsitzes führen. Selbst wenn zwischen den einzelnen Schritten einer Therapie behandlungsfreie Zeiträume liegen oder gewisse Behandlungen wiederholt werden müssen, kann eine «therapeutische Einheit» bestehen. Bei der Beurteilung eines einzel-nen, relativ kurzen Rückfalls darf nicht leichthin von einem Therapieabbruch ausgegan-gen werden. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob nicht lediglich ein Behandlungsunterbruch vorlag und die Therapie als Ganzes später fortgesetzt wurde (ZBl 2000 S. 542 f.). Da die Situation bei psychisch Erkrankten ähnlich gelagert ist, können diese bundesgerichtlichen Erwägungen auch in Fällen wie dem vor-liegenden Geltung beanspruchen. Der Vollständigkeit halber ist dabei zu bemerken, dass sich die Ausführungen des Bundesgerichts zwar auf Art. 9 Abs. 3 ZUG beziehen. Sie können jedoch auch im innerkantonalen Verhältnis Geltung beanspruchen, da wie im Falle von Art. 9 Abs. 3 ZUG auch eine andere Auslegung von § 38 Abs. 3 SHG zur weitgehenden Bedeutungslosigkeit dieser Bestimmung sowohl bei Betäubungsmittel-
und Alkoholabhängigen wie auch bei psychisch Erkrankten führen würde (vgl. ZBl 2000 S. 543). Wie dem eingereichten Vertrag zwischen dem Wohnhaus G. und der Klientin zu ent-nehmen ist, wurde das Pensionsverhältnis anfänglich auf drei Monate befristet, obwohl der Mindestaufenthalt gemäss Finanzordnung des Wohnhauses G. im Normalfall sechs Monate beträgt. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Pensionskosten bei Abwesen-heit auf Fr. 500.-- reduzieren würden (vgl. act. 2/1). Nach Darstellung der Sozialen Dienste der Stadt R. wurde der Bezug eines Zimmers im Wohnhaus G. aus der Klinik heraus im Sinne einer Übergangslösung organisiert (act. 1 S. 2), was seitens der Stadt B. nicht bestritten wurde. Aufgrund des auf zunächst drei Monate befristeten Vertrags-abschlusses erscheint es hinreichend klar, dass bereits im Zeitpunkt des Bezuges des Zimmers am 24. August 2004 mit der Möglichkeit gerechnet wurde, dass eine erneute stationäre Behandlung notwendig werden könnte. Letzteres war denn auch der Fall. So musste die Klientin kurz nach der Erneuerung des Vertrages am 6. Dezember 2004 (vgl. act. 2/1), nämlich am 29. Dezember 2004, in die Psychiatrische Klinik R. eintreten (vgl. act. 4). Auch einem zweiten Übertritt in eine selbständigere Lebensform im Mai 2005 war kein Erfolg beschieden (vgl. act. 4). In Anbetracht der gesamten Umstände ist vor-liegend von einer therapeutischen Einheit auszugehen, so dass auch aus diesem Grund weder der Aufenthalt der Klientin im Wohnhaus G. im Herbst 2004 noch derjenige im Mai 2005 zu einem Untergang des Unterstützungswohnsitzes in B. führte. 4. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Unterstützungswohnsitz der Klientin nach wie vor in der Stadt B. liegt. Dies betrifft auch die sozialhilferechtliche Zu-ständigkeit.
Entscheid
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verfügt: I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von J.S. in der Stadt B. be-findet und diese für J.S. sozialhilferechtlich zuständig ist.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen An-trag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert werden. III. Mitteilung an das Sozialdepartement der Stadt R. (unter Beilage einer Kopie der Stel-lungnahme der Stadt B. vom 9. September 2005), und an das Sozialamt der Stadt B. je eingeschrieben gegen Rückschein. Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich Kantonales Sozialamt
vom 15. Dezember 2009
Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG im Unterstützungsfall F.T., geb. 1960, von X.
Sachverhalt
A. F.T. (nachfolgend Klient) war zuletzt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in Q. wohnhaft und unter dieser Adresse auch polizeilich gemeldet. Auf-grund von häuslicher Gewalt wurde er am 10. Juni 2009 in Haft genommen. Nach seiner Entlassung am 23. September 2009 begab er sich zu seinem Bruder und dessen Ehefrau nach Y., da eine Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht mehr möglich war. Am 25. September 2009 meldete er sich bei der Sozialen Dienste Q., welche ihm ein Bett in einer Notunterkunft anbot (act. 1 S. 1, act. 2/2). Um nicht in der Notschlafstelle übernachten zu müssen, verblieb der Klient jedoch vorerst bei seinem Bruder und dessen Familie in Y., was er den Sozialen Diensten Q. am Fol-getermin vom 2. Oktober 2009 mitteilte (act. 2/2). Letztere stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, für die Unterstützung des Klienten mangels Wohnsitz oder Aufent-halt in der Stadt Q. nicht mehr zuständig zu sein und nahm entsprechend mit Sozi-alamt Y. Kontakt auf (act. 1 S. 1, act. 2/4). In der Folge meldete sich der Klient am 2. Oktober 2009 beim Fürsorgesekretariat der Gemeinde Y. Dabei gab er an, sich nach der Haftentlassung am 23. September 2009 zu seinem Bruder nach Y. begeben zu haben, um nicht in der Notschlafstelle übernachten zu müssen. Er habe jedoch nicht die Absicht in Y. zu verbleiben. Viel-mehr habe er in Kürze eine Wohnung in Q. in Aussicht. Seine persönlichen Effekte seien alle noch in der ehelichen Wohnung. Möbel besitze er keine, diese würden seiner Ehefrau gehören. Am 5. Oktober 2009 teilte die Lebenspartnerin des Bruders des Klienten in einem Gespräch mit dem Fürsorgesekretariat der Gemeinde Y. mit, sie hätten den Klienten nach der Haftentlassung notfallmässig aufgenommen. Es sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass er nur ca. zwei Wochen bleiben kön-ne, da die Wohnung viel zu klein sein. Der Klient habe im Abstellraum übernachten können, wo sie behelfsmässig eine Matratze reingelegt hätten. Abgesehen von ein paar Kleidern habe der Klient nichts bei sich gehabt (act. 1 S. 2, act. 2/2). B. Aufgrund dieser Schilderung kam das Sozialamt der Gemeinde Y. zum Schluss, dass sich der Unterstützungswohnsitz des Klienten in Q. befände, was es den So-zialen Diensten Q. mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 mitteilte (act. 2/3). Da eine Einigung über die sozialhilferechtliche Zuständigkeit nicht zustande kam (act. 2/2), beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde Y. am 20. Oktober 2009, den Klien-
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ten aufgrund der Dringlichkeit des Falles einstweilen zu unterstützen und beauftrag-te das Sozialamt Y., die Klärung der Zuständigkeit beim Kantonalen Sozialamt zu beantragen (act. 2/6-8). C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 reichte das Fürsorgesekretariat beim Kantona-len Sozialamt ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Stadt Q. für die Unterstüt-zung des Klienten zuständig sei (act. 1). Zu diesem Begehren nahmen die Sozialen Dienste Q. mit Schreiben vom 6. November 2009 Stellung (act. 4). Da darin keine Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. D. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
I. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Ent-scheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Auf-grund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflikte vom Kan-tonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemeinde. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit aufgibt und mit ihren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Gemeinde verlässt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohngemeinde nicht nur vorübergehend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Bis ein solcher Beendigungsgrund eintritt, besteht ein einmal begründeter Unterstützungs-wohnsitz fort
bzw. gilt er als aufrechterhalten (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG Punkt 6). Wie bei der Wohnsitzbegründung (vgl. § 34 Abs. 2 SHG) ist auch für die Beendi-gung des Wohnsitzes jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte herlei-ten will. Dies ist in der Regel die bisherige, das Fortdauern ihrer Hilfe- oder Kosten-pflicht bestreitende Wohngemeinde, im vorliegenden Fall mithin die Stadt Q. (Sozi-alhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG Punkt 7). III. 1. Unbestritten ist, dass der Klient vor seiner Inhaftierung am 10. Juni 2009 zu-sammen mit seiner Familie in der Stadt Q. lebte und dort einen Unterstützungs-wohnsitz hatte. Seitens der Stadt Q. wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt, dass dieser Unterstützungswohnsitz in Anwendung von § 38 Abs. 3 SHG während des Haftaufenthaltes des Klienten vom 10. Juni bis zum 23. September 2009 bestehen
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blieb. Uneinigkeit herrscht hingegen mit Bezug auf die Unterstützungszuständigkeit für die Zeit nach der Haftentlassung. Die Gemeinde Y. hält dafür, der Klient habe in Y. keinen Unterstützungswohnsitz gemäss § 34 Abs. 1 SHG begründet. Er habe sich lediglich im Rahmen einer Notlö-sung und für einen von Vornherein befristeten Zeitraum bei seinem Bruder in Y. aufgehalten (act. 1 S. 2). Die Sozialen Dienste Q. stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Klient habe sich nach der Haftentlassung nachweislich bei sei-nem Bruder in Y. aufgehalten. In Q. habe zu diesem Zeitpunkt weder ein Unterstüt-zungswohnsitz noch ein Aufenthalt bestanden, was die Gemeinde Y. denn auch nicht in Abrede stelle. Y. sei daher ab dem 23. September 2009 als Aufenthaltsge-meinde unterstützungspflichtig (act. 4 S. 1). 2. Vorab ist mit Bezug auf die von den Sozialen Diensten Q. behauptete Anerken-nung der Wohnsitzaufgabe in Q. durch die Gemeinde Y. zu bemerken, dass letztere in ihrem Schreiben an die Sozialen Dienste Q. vom 5. Oktober 2009 klar ausgeführt hat, ihrer Ansicht nach sei der fürsorgerechtliche Wohnsitz des Klienten in Q. und nicht in Y. (act. 2/3 S. 2). Der Umstand, dass dies im Begehren um Festlegung der Zuständigkeit vom 21. Oktober 2009 nicht mehr deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, schadet der Position der Gemeinde Y. nicht. Zum einen wurde im Begehren zumindest auf das besagte Schreiben vom 5. Oktober 2009 hingewiesen. Zum an-deren lassen der Antrag, es sei festzustellen, dass die Stadt Q. für die Unterstüt-zung des Klienten zuständig sei, und das Vorbringen, der Klient habe in Y. keinen Unterstützungswohnsitz begründet, vernünftigerweise nur den Umkehrschluss zu, dass der Unterstützungswohnsitz in Q. nach Meinung der Gemeinde Y. nicht auf-gegeben wurde, nachdem eine sozialhilferechtliche Zuständigkeit der Stadt Q. als Aufenthaltsgemeinde mangels tatsächlicher Anwesenheit des Klienten von Vorn-herein ausser Betracht fällt. Im Übrigen handelt es sich bei der Subsumierung eines bestimmten Sachverhaltes unter die massgeblichen Gesetzesbestimmungen, hier die § 34 bzw. § 38 SHG, um einen Akt der Rechtsanwendung. Diese hat von Amtes wegen zu erfolgen (§ 7 Abs. 4 VRG). Selbst wenn die Gemeinde Y. die Wohnsitz-aufgabe des Klienten in Q. somit anerkannt hätte, wäre die entscheidende Instanz nicht daran gebunden. 3. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung der Gemeinde Y., welche von der Stadt Q. vollumfänglich anerkannt wurde (act. 4 S. 1), steht fest, dass der Klient nach der Haftentlassung im Sinne einer Notlösung bei seinem Bruder in Y. Unterschlupf ge-funden hat, wobei der betreffende Aufenthalt von Vornherein befristet war. Zu Recht geht auch die Stadt Q. nicht davon aus, dass der dortige Aufenthalt als Wohnsitz-begründung zu qualifizieren ist (vgl. act. 4 S. 1). Aus diesem kurzfristigen Aufent-halt ist jedoch entgegen der Ansicht der Stadt Q. keineswegs zu schliessen, der Klient habe nicht mehr in Q. wohnhaft sein wollen und sei von dort weggezogen. Vielmehr war es dem Klienten verwehrt, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, so dass ihm nach der Haftentlassung nichts anderes übrig blieb, als sich zunächst um ein Obdach zu kümmern und anschliessend eine eigene Wohnung zu suchen. Dass er dabei das ihm von der Stadt Q. angebotene Bett in einer Notunterkunft ab-gelehnt und stattdessen Unterschlupf bei seinem Bruder in Y. gesucht hat, ist ei-nerseits nur verständlich und hat der Stadt Q. Kosten für die Notunterkunft einge-spart, und kann andererseits nicht als Indiz für eine Absicht, aus Q. wegzuziehen,
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betrachtet werden. Dies umso weniger, als er mit Ausnahme von einigen wenigen Kleidern seine persönlichen Effekte nicht mit sich nach Y. genommen und er sich umgehend nach einer neuen Wohnmöglichkeit in Q. umgesehen hat. Tatsächlich hat er denn auch nur gerade rund drei Wochen nach der Haftentlassung, nämlich per 16. Oktober 2009, eine Wohnung in Q. gefunden. Wohl trifft es zu, dass der sei-tens der Gemeinde Y. eingereichte Mietvertrag nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet ist (vgl. act. 2/5), wie seitens der Stadt Q. betont wird (act. 4 S. 2). Für die hier zu klärende Frage spielt dies indes keine massgebende Rolle, da nicht die Gemeinde Y. eine Wohnsitzbegründung per 16. Oktober 2009 in der Stadt Q. nachweisen muss, sondern es vielmehr der Stadt Q. obliegt, den Beweis für den Wegzug des Klienten aus Q. per 23. September 2009 zu erbringen. Dies ist ihr nicht gelungen. Der Kurzaufenthalt des Klienten in Y. erfolgte klarerweise aus-schliesslich zum Zwecke der Vermeidung einer Obdachlosigkeit und war von Vorn-herein befristet. Damit hat der Klient seinen bestehenden Unterstützungswohnsitz in Q. nicht verloren. IV. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass sich der Unter-stützungswohnsitz des Klienten nach wie vor in der Stadt Q. befindet und diese demzufolge hilfe- und kostenpflichtig ist. Entsprechend ist die Stadt Q. zu verpflich-ten, der Gemeinde Y. die von ihr anstelle der Stadt Q. geleistete wirtschaftliche Hil-fe zugunsten des Klienten (act. vgl. act. 2/6-8) zu ersetzen. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von F.T., geb. 1960, von X., nach wie vor in der Stadt Q. befindet und diese demzufolge hilfe- und kosten-pflichtig ist. II. Die Stadt Q. wird verpflichtet, der Gemeinde Y. die von ihr anstelle der Stadt Q. ge-leistete wirtschaftliche Hilfe zugunsten von F.T., geb. 1960, von X., zu ersetzen. III. Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden. IV. Schriftliche Mitteilung an die Gemeinde Y. (unter Beilage des Doppels von act. 4), sowie an die Sozialen Dienste Q. je eingeschrieben gegen Rückschein. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt
vom 18. Mai 2009
Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e. SHG im Unterstützungsfall P.W., geb. 1972, von M.
Sachverhalt
A. P.W. (nachfolgend Klientin) lebte mit ihrer Familie bis Ende September 2000 in A. Per 30. September 2000 zog die Familie in die Stadt M. Am 20. Januar 2007 erfolgte die Abmeldung nach W., wo die Klientin bis heute gemeldet ist (act. 1 S. 1, act. 2/2, act. 4 S. 1, act. 5/2). Im April 2008 zog die Klientin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zu ihren Schwiegereltern in A. (act. 1 S. 1, act. 2/1 S. 1 f., act. 4 S. 1, act. 5/2). Aufgrund häuslicher Gewalt reiste sie im September 2008 zu ihrem Bru-der nach Serbien (act. 1 S. 1, act. 2/1 S. 1, act. 4 S. 2, act. 5/2). Anfangs Dezember 2008 kehrte sie in die Schweiz zurück und meldete sich nach ca. drei Tagen am 11. Dezember 2008 mit der Bitte um Hilfe bei der Gemeinde A. (act. 1 S. 1, act. 4 S. 2, act. 5/2). In der Folge leistete die Gemeinde A. subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt der Klientin im Frauenhaus V. in M. (act. 1 S. 2). Gleichzeitig wandte sich die Gemeinde A. an die Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialam-tes, um von letzterer eine Beurteilung der Zuständigkeit zu erhalten. Letztere erfolgte mit elektronischer Nachricht vom 4. Februar 2009 (act. 5/1). Die Klientin verblieb bis zum 9. März 2009 im Frauenhaus V. und wechselte anschliessend in die Pension X in M. (act. 1 S. 2). B. Mit Eingabe vom 17. März 2009 ersuchte die Gemeinde A. gestützt auf § 9 lit. e SHG um Festlegung der Zuständigkeit für die Unterstützung der Klientin (act. 1). Zu die-sem Begehren nach die Stadt M. mit Schreiben vom 17. April 2009 Stellung (act. 4). Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und es sich bei den neuen Vorbringen der Stadt M. bzw. den mit der Stellungnahme eingereichten Unterlagen um Angaben handelt, die der Gemeinde A. aus dem vorgängigen elektronischen Verkehr zwischen ihr und der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes bekannt sind bzw. von ihr selber vorgelegt wurden, erübrigt sich einer weiterer Schriften-wechsel. C. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfin-dung erforderlich, nachfolgend einzugehen.
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Erwägungen
I. Nach § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes (SHG) obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hil-fepflicht und Kostentragung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflikte vom Kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdi-rektion entschieden. II. 1. Die Gemeinde A. stellt sich zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Klientin habe sich von April 2008 bis September 2008 le-diglich zu Besuchszwecken in A. aufgehalten. Sie sei in dieser Zeit auch zusammen mit ihrem Ehemann monatlich für einige Tage nach W. gereist, wo sie nach wie vor angemeldet sei. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2008 habe die Klientin ihren Wohnsitz im Ausland aufgebeben, in der Schweiz jedoch keinen neu-en Unterstützungswohnsitz begründet. Demzufolge sei die Aufenthaltsgemeinde für die Unterstützung zuständig (act. 1 S. 1 f.). Dem hält die Stadt M. zusammengefasst entgegen, die Klientin habe im April 2008 in A. einen Unterstützungswohnsitz begründet. Dieser sei durch den kurzen Aus-landsaufenthalt in Serbien nicht untergegangen, zumal sich die Klientin nicht freiwil-lig zu ihrem Bruder nach Serbien begeben und sie sobald es ihr möglich gewesen sei wieder nach A. zurückgekehrt sei. Die nicht abschliessend geregelten Melde-verhältnisse der Klientin würden an dieser Beurteilung nichts ändern. Im Weiteren hätten weder der Aufenthalt im Frauenhaus V. noch der Aufenthalt in der Pension X. eine Wohnsitz beendende Wirkung. Die sozialhilferechtliche Zuständigkeit liege damit bei der Gemeinde A. als Unterstützungswohnsitz der Klientin (act. 4 S. 1 ff.). 2. Gemäss § 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftli-cher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende seinen Unterstützungswohnsitz - unter Vorbehalt der in §§ 35 und 37 SHG genannten Ausnahmen - in der Gemeinde, in der er sich mit der Ab-sicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebens-verhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inne-ren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. Sozialhilfe-Behörden-handbuch Ziff. 2.6/§ 34 SHG, einsehbar unter
; Thomet, Kom-mentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., M. 1994, N 97 und dort zitierte Rechtsprechung). Die polizeiliche Anmeldung gilt zwar als Begründung eines Wohnsitzes, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später gonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (§ 34 Abs. 2 SHG). Dies bedeutet, dass die Melde- bzw. Bewilligungsverhältnisse zu einer Wohnsitzvermutung führen.
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Wer diese Vermutung widerlegen und daraus Rechte herleiten möchte, ist dafür beweispflichtig.
Umgekehrt ist die polizeiliche Anmeldung aber nicht Voraussetzung für die Begründung eines Wohnsitzes. Wer sich mit der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde niedergelassen hat und dort über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, begründet in jener Gemeinde seinen Unter-stützungswohnsitz, auch wenn er sich dort aus welchen Gründen auch immer nicht polizeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abgemeldet hat. 3. Im Rahmen ihrer Befragung durch das Bevölkerungsamt der Stadt M. vom 6. Februar 2009 führte die Klientin aus, sie habe von April 2008 bis September 2008 mit ihrer Familie bei den Schwiegereltern in A. gewohnt (act. 2/1 S. 1 f.). Von einem bloss besuchsweisen Aufenthalt bei den Schwiegereltern war in keinem der mit der Klientin geführten Gespräche die Rede (vgl. act. 2/1 und act. 5/2). Offenbar verfügen die Schwiegereltern zwar nur über eine 3½-Zimmer-Wohnung (vgl. act. 2/1 S. 2). Dass eine Wohnsitznahme der Klientin mit ihrer Familie deswegen aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wird jedoch seitens der Gemein-de A. weder behauptet noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Gegen eine Wohnsitzbegründung spricht im Weiteren auch nicht, dass die Klientin in der Zeit von April bis September 2008 ca. fünfmal für ein paar Tage in W. war (act. 2/1 S. 2). Da sie und ihre Familie sich mehrheitlich in A. aufhielten, schei-nen vielmehr die Aufenthalte in W. bloss Besuchs- oder Ferienzwecken gedient zu haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klientin damals und jeden-falls bis Februar 2009 in W. gemeldet war (vgl. act. 2/2). Wie vorstehend erwähnt (vgl. Ziff. II 2) steht eine polizeiliche Anmeldung in einer anderen Gemeinde der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht im Wege. Aufgrund der nach Aussen tretenden Gestaltung der Lebensumstände ist insgesamt davon auszuge-hen, dass die Klientin im April 2008 ihren Lebensmittelpunkt und damit einen Unter-stützungswohnsitz in A. begründete. Was den nachfolgenden Aufenthalt der Klientin bei ihrem Bruder in Serbien betrifft, ist festzuhalten, dass dieser Auslandsaufenthalt offensichtlich nicht freiwillig erfolg-te. So gab sie gegenüber dem Bevölkerungsamt der Stadt M. an, sie habe die Wohnung in A. wegen häuslicher Gewalt verlassen müssen, sie sei zu ihrem Bruder nach Belgrad geflüchtet (act. 2/1 S. 1). Gegenüber dem Frauenhaus V. führte sie aus, ihr Ehemann und die Schwiegereltern hätten sie in einen Bus gesetzt und zu ihrem Bruder geschickt (vgl. act. 5/1). Auch wenn diese Angaben nicht genau über-einstimmen, geht aus dem Grundtenor doch hervor, dass die Klientin A. unter dem Zwang der äusseren Umstände und nicht mit der Absicht, ihren Wohnsitz dort auf-geben zu wollen, verlassen hat. Bei ihrem Bruder hielt sie sich denn auch nur so-lange auf, bis sie genügend Geld für die Rückkehr hatte (vgl. act. 5/1). Schon bei der Ausreise stand für die Klientin somit fest, dass sie nach A. zurückkehren würde. Die in Serbien verbrachte Zeit ist damit als Aufenthalt zu einem Sonderzweck zu qualifizieren, welcher keine Wohnsitz beende Wirkung entfaltete. Letzteres gilt ge-stützt auf § 38 Abs. 3 SHG auch für die Aufenthalte im Frauenhaus V. und in der Pension X., handelt es sich bei beiden Institutionen doch um Heime im Sinne der genannten Bestimmung.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich der Unterstützungswohn-sitz der Klientin in der Gemeinde A. befindet und diese somit hilfe- und kostenpflich-tig ist. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von P.W., geb. 1972, von M., in der Gemeinde A. befindet und diese somit hilfe- und kostenpflichtig ist. II. Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden. III. Schriftliche Mitteilung an die Gemeinde A. (unter Beilage der Doppel von act. 4 und 5/1-2) sowie an die Sozialen Dienste M. je gegen Empfangsschein. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt
Entscheid vom 20. März 2006 über die innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständig-keit für D.D., geb. 1988, von R. Sachverhalt
A. D.D. wurde am 18. Januar 1988 geboren und stand anfänglich unter der alleinigen el-terlichen Sorge ihrer Mutter. Da diese nicht in der Lage war, ihre Tochter selber zu betreuen, war D.D. an verschiedenen Orten fremdplatziert. Im Jahre 2000 wurde die el-terliche Sorge auf den Vater übertragen (act. 5/28 S. 2). Vom 29. Oktober 2001 bis En-de Mai 2005 war D.D. dauernd fremdplatziert, wobei sich ihr Unterstützungswohnsitz gemäss § 37 Abs. 3 lit. c SHG in der Stadt T. befand. Letztere führte auch die gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft. Per 1. August 2003 zog der sorgeberechtigte Vater nach Y. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 wurde die Beistand-schaft von der Vormundschaftsbehörde Y. übernommen. Aufgrund des Verhaltens von D.D. wurden in der Zeit vom Oktober 2001 bis Mai 2005 immer wieder Umplatzierungen notwendig. Zuletzt war sie vom 25. April 2005 bis Ende Mai 2005 im Internat Z. unterge-bracht. Ende Mai 2005 begab sich D.D. «auf Kurve», weshalb das Internat Z. nur noch bis zum 8. Juni 2005 Kosten in Rechnung stellte (vgl. act. 1 S. 2, act. 4 S. 1 f.). In der Folge teilte die Beiständin von D.D. am 24. August 2005 den Sozialen Diensten T. mit, dass diese Platzierung in Absprache mit dem Vater abgebrochen werden müsse, im Moment sei die Jugendliche zu nichts zu motivieren (act. 2/5, act. 5/7). D.D. ihrerseits lernte in dieser Zeit T.G. kennen, welcher bei seinen Eltern in U. lebte und sie im August 2005 zu sich nach Hause nahm (vgl. u. a. act. 5/9 S. 2). In der Folge wurde zwischen El-tern des Freundes von D.D., deren Vater und einer Vertreterin des Jugendsekretariats des Bezirks Y. am 15. September 2005 ein Pflegevertrag abgeschlossen. Als Beginn des Pflegeverhältnisses wurde der Einzug von D.D. bei der Familie G., nämlich der 8. August 2005, festgelegt. Das monatliche Pflegegeld beläuft sich auf Fr. 1'785.-- (act. 5/8).
B. Mit Eingabe vom 21. September 2005 stellte das Jugendsekretariat des Bezirks Y. bei der Sozialbehörde Y. ein Gesuch um Kostengutsprache für die Unterbringung von D.D. bei den Eheleuten G. (act. 5/9), welche das Gesuch den Sozialen Diensten der Stadt T. am 3. Oktober 2005 zur direkten Bearbeitung überwies (act. 5/14). Da sich sowohl die Sozialen Dienste der Stadt T. als auch die Sozialbehörde Y. als für die finanzielle Unter-stützung von D.D. nicht zuständig erachteten, stellten die Sozialen Dienste der Stadt T. mit Schreiben vom 30. Januar 2006 (act. 1) ein Gesuch um Festlegung der Zuständig-keit im Sinne von § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes (SHG). Mit Schreiben vom 15. Feb-ruar 2006 nahm die Sozialbehörde Y. zum Begehren der Sozialen Dienste der Stadt T. Stellung. Dabei ersuchte sie um Erlass eines Entscheides betreffend die örtliche Zu-ständigkeit zur Tragung der wirtschaftlichen Hilfe für den Aufenthalt von D.D. in U. wäh-rend ihrer Unmündigkeit sowie ab Eintritt des Volljährigkeit und um Erlass eines Ent-scheides betreffend die örtliche Zuständigkeit zur Tragung der wirtschaftlichen Hilfe für den Fall, dass D.D. in eine (andere) betreute Wohnform wechseln sollte (act. 4). Am 16. Februar 2006 wurde den Sozialen Diensten der Stadt T. Frist zur Stellungnahme zu den neuen Vorbringen in der Eingabe der Sozialbehörde Y. und den damit eingereichten Unterlagen angesetzt (act. 6). Diese Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 2. März 2006 (act. 7). Da darin keine Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausrei-chend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. C. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
1. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Ent-scheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Vor-liegend handelt es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen der Stadt T. und der Gemeinde Y. Dieser ist vom zur Direktion für Soziales und Sicherheit gehören-den Kantonalen Sozialamt zu entscheiden. 2. a) Die Sozialen Dienste der Stadt T. führen zur Begründung ihres Standpunktes im We-sentlichen an, als D.D. Ende Mai 2005 «auf Kurve» gegangen sei, habe ihre Beiständin zusammen mit ihrem Vater beschlossen, die Platzierung abzubrechen. Eine Anschluss-
platzierung sei nicht ins Auge gefasst worden. Mit dem Unterbruch der dauernden Fremdplatzierung von dreieinhalb Monaten sei der Unterstützungswohnsitz in T. Ende Mai 2005 dahin gefallen. D.D. habe sich aus eigenem Antrieb entschlossen, bei der Familie ihres Freundes zu wohnen und in der Gemeinde U. ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Erst nachträglich hätten sich die Beiständin, der Vater und die Eheleute G. entschlossen, einen Pflegevertrag abzuschliessen. Eine eigentliche Fremdplatzierung liege nicht vor, die Indikation für eine solche werde bestritten. Es sei davon auszugehen, dass D.D. gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. d SHG an ihrem jetzigen Aufenthaltsort in U. ei-nen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet habe (act. 1 S. 2 f., act. 7 S. 1 f.). Zu-dem sei darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Kostenübernahme verspätet einge-reicht worden sei. Den Sozialen Diensten der Stadt T. sei kein Mitspracherecht einge-räumt und diese seien vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Kostenpflicht der Stadt T. zu verneinen (act. 1 S. 2). b) Demgegenüber macht die Sozialbehörde Y. im Wesentlichen geltend, aufgrund des relativ kurzen Unterbruchs der Platzierung und in Anbetracht des Umstandes, dass D.D. nicht zum Vater zurückgekehrt sei, liege weiterhin eine dauernde Fremdplatzierung vor. Es sei zwar zutreffend, dass sich im August 2005 für die Beiständin noch keine An-schlussplatzierung habe erkennen lassen. Kurze Zeit später habe sich aber in einem Gespräch zwischen der Stellvertreterin der Beiständin, dem Vater und den Eheleuten G. gezeigt, dass ein weiterer Verbleib bei der Familie G. der Situation von D.D. am ehesten angemessen gewesen sei und keine anderen realistischen Platzierungsmöglichkeiten bestanden hätten, weshalb mit den Eheleuten G. ein Pflegeverhältnis begründet worden sei. Der rückwirkende Abschluss eines Pflegeverhältnisses sei unter den gegebenen Umständen der damaligen Situation angemessen gewesen, da durch diesen Aufenthalt der sich zuvor «auf Kurve» befindenden D.D. der nötige Halt habe gegeben werden kön-nen. Allein der Umstand, dass nicht unmittelbar an den Austritt aus dem Internat Z. eine Anschlussplatzierung erkennbar gewesen sei, führe noch nicht zum Wegfall des Unter-stützungswohnsitzes in T., abzustellen sei vielmehr auf die Tatsache, dass D.D. erneut umplatziert worden sei, wobei es sich hier klarerweise um eine Fremdplatzierung im ei-gentlichen Sinn gehandelt habe. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG befinde sich der Un-terstützungswohnsitz von D.D. nach wie vor in der Stadt T. (act. 4 S. 2 ff.). 3. a) Gemäss § 37 Abs. 1 SHG teilt das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufent-haltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht.
Lebt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG einen eigenen Wohnsitz am letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2. b) Unbestritten ist, dass D.D. bis Ende Mai 2005 dauernd fremdplatziert war und ihren Unterstützungswohnsitz gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG in der Stadt T. hatte. Un-bestritten ist ferner, dass nach dem Ausschluss aus dem Internat Z. auf eine An-schlussplatzierung verzichtet wurde. Uneinigkeit herrscht dagegen zunächst mit Bezug auf die Frage, ob die Unterbringung von D.D. bei der Familie G. als Fremdplatzierung zu qualifizieren ist. Dabei ist vorab zu präzisieren, dass es hier nicht um eine Beurteilung nach vormundschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern um die Prüfung der Frage geht, ob eine Fremdplatzierung im sozialhilferechtlichen Sinne vorliegt. c) Eine Fremdplatzierung im Sinn von § 37 Abs. 3 lit. c SHG bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG liegt insbesondere dann vor, wenn ein Kind wegen persönlichen, schulischen und/oder familiären Problemen einer speziellen Betreuung bedarf, die bei einem Verbleib bei den Eltern bzw. dem Elternteil nicht sichergestellt werden kann, und die Platzierung in eine Institution oder eine Pflegefamilie auf Beschluss der Eltern bzw. des Elternteils oder ei-ner Behörde erfolgt. Im vorliegenden Fall ging die Platzierung von D.D. bei der Familie G. nicht vom Vater oder der Beiständin aus. Vielmehr wurde nach dem Ausschluss von D.D. aus dem In-ternat Z. auf eine Anschlussplatzierung ausdrücklich verzichtet, da sie zu nichts zu moti-vieren war. Es war D.D. selber, die sich, wie im Kostengutsprachegesuch der Beiständin vom 21. September 2005 festgehalten wird (act. 5/9 S. 2), bei der Familie ihres damali-gen Freundes «eingenistet» hat. Da die institutionellen Möglichkeiten ausgeschöpft wa-ren, sowohl der Vater als auch die Beiständin keine Alternativen sahen und zu befürch-ten war, dass mit dem Versuch, eine andere Lösung anzustreben, die Kooperation von D.D. aufs Spiel gesetzt würde (act. 5/9 S. 2), wurde die von D.D. selbst gewählte Unter-bringung nachträglich in ein Pflegeverhältnis umgewandelt. Die Platzierung von D.D. bei der Familie G. erfolgte somit nicht, weil man die dortige Unterbringung als beste Mög-lichkeit ansah, um D.D. die für ihre Entwicklung notwendige Betreuung und den erfor-derlichen Halt zu geben, sondern weil man keine Alternativen sah und die von D.D. ge-schaffenen Fakten nachträglich absegnen wollte. Dies zeigt sich zudem nicht nur darin, dass die Familie G. keine Erfahrung im Umgang mit und der Erziehung von schwierigen
Jugendlichen besitzt, es sich nicht um eine anerkannte und erfahrene Pflegefamilie handelt (act. 5/9 S. 2). Man war sich auch bewusst, dass die Umsetzbarkeit wesentlich von der Entwicklung der Beziehung zwischen D.D. und dem Sohn der Eheleute G. ab-hängen würde (act. 5/9 S. 2), was im Widerspruch zu der bei Unterbringungen in Pfle-gefamilien normalerweise angestrebten Stabilität und Kontinuität steht. Aus diesen Gründen kann von einer Fremdplatzierung im sozialhilferechtlichen Sinn hier nicht gesprochen werden. Unabhängig von der Dauer des Unterbruchs kann daher auch nicht von einer Umplatzierung gesprochen werden, so dass die dauernde Fremdplatzie-rung mit dem Ausschluss aus dem Internat Z. endete. d) Zu beachten ist indes, dass § 37 Abs. 3 lit. c SHG lediglich voraussetzt, dass das Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem (über die elterliche Sorge verfügenden) Elternteil lebt. Das Kind kann somit auch einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. c SHG haben, wenn keine eigentliche Fremdplatzierung vorliegt (vgl. So-zialhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.6/§§ 36--38 SHG/S. 2). Entgegen der Ansicht der Stadt T. spielt es für das Weiterbestehen eines Unterstützungswohnsitzes nach § 37 Abs. 3 lit. c SHG daher keine entscheidende Rolle, ob eine Platzierung massgeblich un-terbrochen wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Kind dauernd nicht bei den El-tern oder dem über die elterliche Sorge verfügenden Elternteil lebt oder ob der Fremd-aufenthalt lediglich vorübergehender Natur ist. Vorliegend stand unbestrittenermassen nie zur Diskussion, dass D.D. nach ihrem Aus-schluss aus dem Internat Z. wieder zum Vater zurückkehren würde. Ebenso wurde nicht geltend gemacht, dass sie in der Zeit, in der sie sich «auf Kurve» befand, wirtschaftlich selbständig war. Da sie somit seit der Fremdplatzierung im Jahre 2001 nie mehr beim Vater gelebt hat und sie nach ihren Ausschluss aus dem besagten Internat keinen Un-terstützungswohnsitz im Sinne von § 37 Abs. 3 lit. b SHG begründet hat, lag ihr Unter-stützungswohnsitz gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. c SHG bis zum Eintritt der Mündigkeit in der Stadt T. e) Soweit die Stadt T. ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung verneint, das Gesuch um Kostenübernahme sei verspätet eingereicht und ihr sei kein Mitspracherecht eingeräumt worden, ist Folgendes zu bemerken: Im Rahmen von § 9 lit. e SHG ent-scheidet die Direktion für Soziales und Sicherheit einzig über Kompetenzkonflikte zwi-schen zürcherischen Gemeinden im Bereich der Unterstützungszuständigkeit. Materielle
Fragen des Sozialhilferechts bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ob ein allen-falls verspätetes Kostengutsprachegesuch und die unterlassene Einräumung eines Mit-spracherechts die Stadt T. berechtigen, die Übernahme der Pflegplatzkosten zu verwei-gern, kann daher mangels Zuständigkeit der Direktion für Soziales und Sicherheit nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Sozialhilfeorganen hinsichtlich der Art und Weise einer vormundschaftsrechtlichen Unterbringung kein Mitspracherecht zu-steht. Allerdings haben sie Anspruch auf Information und Akteneinsicht, um die Not-wendigkeit und finanzielle Angemessenheit der Unterbringung bzw. der damit verbun-denen Kosten überprüfen zu können. Hält eine Sozialhilfebehörde eine gestützt auf das Vormundschaftsrecht oder im Rahmen des Kindesschutzes angeordnete Unterbringung für unzweckmässig oder unverhältnismässig kostspielig, kann sie dagegen beim zu-ständigen Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde erheben (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.5.2/§ 22 SHG/S. 4). Stellt sich eine Sozialhilfebehörde andererseits auf den Standpunkt, ein Gesuch um Kostengutsprache sei verspätet eingereicht worden, so hat sie über die Ablehnung der Kostenübernahme einen anfechtbaren Entscheid zu erlas-sen. Dieser kann dann in erster Instanz beim zuständigen Bezirksrat und in zweiter In-stanz beim Verwaltungsgericht des Kantons T. angefochten werden (vgl. § 47 Abs. 1 SHG sowie §§ 19 und 41 VRG). f) Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D.D. bis zum 17. Januar 2006 in der Stadt T. befunden hat. Damit ist die Stadt T. zum Ersatz der von der Gemeinde Y. bis zu diesem Zeitpunkt subsidiär geleisteten Kos-ten verpflichtet, soweit die Kosten ausgewiesen und unbestritten sind. 4. a) Bei Eintritt der Mündigkeit hört der bisherige Unterstützungswohnsitz gemäss § 37 SHG (bzw. Art. 7 ZUG) grundsätzlich auf. Mündig gewordene Personen haben somit ih-ren selbständigen Unterstützungswohnsitz nach § 34 SHG (bzw. Art. 4 Abs. 1 ZUG) an dem Ort, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten. Ledig-lich ausnahmsweise dauert der Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. a oder c SHG (bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. a oder c ZUG) weiter, nämlich dann, wenn ein Tatbestand nach § 35 SHG (bzw. Art. 5 ZUG) vorliegt. Im Unterschied zum freiwilligen Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt kann somit sowohl im innerkanto-nalen wie auch im interkantonalen Verhältnis beim freiwilligen selbstbestimmten Aufent-
halt einer urteilsfähigen mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 35 SHG bzw. Art. 5 ZUG am Pflegeort ein Unter-stützungswohnsitz gemäss § 34 Abs. 1 SHG bzw. Art. 4 ZUG begründet werden, wenn die Person dort lebt und die Absicht des dauernden Verbleibens hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Rek. C2-0260536, vom 15. Septem-ber 2003, Bigger, in ZeSo 1999 S. 143). b) Im vorliegenden Fall wurde der Pflegevertrag vom 15. September 2005 für die Dauer bis zur Volljährigkeit, d.h. bis zum 18. Januar 2006 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sollte der Aufenthalt von D.D. bei den Eheleuten G. in deren eigener Verantwortung er-folgen (act. 5/8). Ferner endete mit Eintritt der Volljährigkeit die gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Beistandschaft, auch wenn die ehemalige Beiständin sich bereit erklärt hat, auf freiwilliger Basis D.D. noch bis zum Sommer 2006 zu beraten und zu begleiten (vgl. act. 5/28 S. 2). Auf die Errichtung einer Erwachsenenmassnahme wurde - zumindest bis anhin - verzichtet, da die Probleme von D.D. nicht so schwerwie-gend sind, als dass eine solche gegen ihren Willen angeordnet werden könnte (vgl. act. 5/28 S. 3). Seit dem 18. Januar 2006 befindet sich D.D. somit nicht mehr gestützt auf eine behördliche oder vormundschaftliche Anordnung, sondern freiwillig und in eigener Verantwortung, mithin selbstbestimmt in Familienpflege. Hinzu kommt, dass die Unter-bringung von D.D. bei den Eheleuten G. wie vorstehend unter Ziff. 3 c dargelegt nicht erfolgte, um D.D. die für ihre Entwicklung notwendige Betreuung und den erforderlichen Halt zu geben, sondern weil man keine Alternative sah und aus der Befürchtung heraus, die Kooperationsbereitschaft von D.D. zu verlieren, ihrem Entschluss, zusammen mit ih-rem damaligen Freund bei dessen Familie zu leben, nichts entgegensetzen wollte. Von einer eigentlichen Familienpflege kann daher nicht gesprochen werden, zumal sich das Ehepaar G. nach der Trennung D.D.s von deren Sohn etwas aus ihrem Engagement zurückgezogen hat (vgl. act. 5/31). D.D. und die Eheleute G. verbindet - zumindest ab Eintritt der Mündigkeit - eher ein Untermiet- als ein Pflegeverhältnis. Schliesslich hält sich D.D. auch nicht zu einem Sonderzweck bei den Eheleuten G. auf, wurde sie doch aus dem 10. Schuljahr ausgeschlossen und absolviert sie derzeit auch keine Lehre (vgl. act. 5/31). Aufgrund dieser Umstände liegt keine Weiterdauer des Unterstützungswohnsitzes nach § 37 Abs. 3 lit. c SHG vor. Der Unterstützungswohnsitz von D.D. nach Eintritt der Mün-digkeit ist daher nach § 34 SHG bzw. Art. 4 Abs. 1 ZUG zu bestimmen.
c) Nachdem sich D.D. nun schon seit einiger Zeit in U. aufhält und sich dort, wie im Kos-tengutsprachegesuch vom 21. September 2005 dargelegt wird, heimisch fühlt (vgl. act. 5/9 S. 2), ist - zumindest gestützt auf die vorliegenden Akten - davon auszugehen, dass sie sich in U. mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und sich ihr Unterstüt-zungswohnsitz dementsprechend seit dem 18. Januar 2006 in jener Gemeinde befindet. Da im Rahmen des vorliegenden innerkantonalen Verfahrens nur über die innerkantona-le örtliche Zuständigkeit zur Tragung der wirtschaftlichen Hilfe entschieden werden kann, ist auf den Antrag um Festlegung der Zuständigkeit ab dem 18. Januar 2006 nicht einzutreten. Soweit die Gemeinde Y. Unterstützungszahlungen ab diesem Zeitpunkt ge-leistet hat, sind diese mittels Unterstützungsanzeige nach ZUG geltend zu machen. 5. Was den Antrag der Gemeinde Y. um Erlass eines Entscheides betreffend die örtliche Zuständigkeit zur Tragung der wirtschaftlichen Hilfe für den Fall, dass D.D. in eine (an-dere) betreute Wohnform wechseln sollte (act. 4 S. 5), betrifft, ist Folgendes festzuhal-ten: Gemäss § 9 lit. e SHG entscheidet die Direktion für Soziales und Sicherheit ledig-lich bestehende Streitigkeit zwischen zürcherischen Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Für einen Entscheid über hypothetische Sachverhalte besteht weder ei-ne Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzinteresse. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verfügt:
I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D.D. bis zum 17. Januar 2006 in der Stadt T. befunden hat und die Stadt T. demzufolge zum Ersatz der von der Gemeinde Y. subsidiär geleisteten Kosten verpflichtet ist, soweit diese ausgewiesen und unbestritten sind. II. Auf den Antrag um Festlegung der örtlichen Zuständigkeit zur Tragung der wirtschaftli-chen Hilfe ab dem 18. Januar 2006 wird nicht eingetreten.
III. Auf den Antrag um Erlass eines Entscheides betreffend die örtliche Zuständigkeit zur Tragung der wirtschaftlichen Hilfe für den Fall, dass D.D. in eine (andere) betreute Wohnform wechseln sollte, wird nicht eingetreten. IV. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen An-trag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert werden. V. Mitteilung an die Gemeinde Y., unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme der Stadt T. vom 2. März 2006, an die Stadt T. je eingeschrieben gegen Rückschein, sowie an das Jugendsekretariat des Bezirks Y. Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich Kantonales Sozialamt
vom 19. Januar 2009
Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG im Unterstützungsfall C.D., geb. 1987, von W.
Sachverhalt
A. C.D. (nachfolgend Klient) lebte ursprünglich zusammen mit seinen Eltern in H., Ge-meinde K. Anfangs 2007 verliess er sein Elternhaus und wohnte zunächst bei einem Kollegen in A. Ab Mai 2007 bewohnte er ein Zimmer an der X-Strasse 12 in A. (act. 1 S. 2, act. 2/11). Am 21. Mai 2006 trat er als Gartenarbeiter in die Firma Y.AG ein und arbeitete dort offenbar bis Ende November 2007 (act. 2/6 bis 2/8). Nachdem dem Klienten am 23. April 2008 seitens der Gemeinde K. eine Niederlassungsbescheini-gung für auswärtigen Aufenthalt mit der Aufenthaltsadresse X-Strasse 12 in A. aus-gestellt worden war (act. 2/1), meldete er sich am 13. Oktober 2008 bei der Einwoh-nerkontrolle der Gemeinde K. und teilte mit, er wohne nur noch an der X-Strasse 12 in A., dies sei seine einzige Adresse (act. 2/2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 wandte sich die Einwohnerkontrolle der Gemeinde K. an den Klienten und schlug diesem vor, ihn per 31. Oktober 2008 nach A. abzumelden und den Heimatschein di-rekt an die Einwohnerkontrolle der Stadt A. weiterzuleiten. Sollte es einen Grund für ihn geben, weiterhin in K. angemeldet zu sein, werde er gebeten, dies bis spätestens 31. Oktober 2008 mitzuteilen (act. 2/3). Da keine entsprechende Mitteilung seitens des Klienten erfolgte, meldete ihn die Einwohnerkontrolle der Gemeinde K. per 31. Oktober 2008 ab (act. 2/4). B. Nachdem der Klient offenbar seit Juli 2008 die Zimmermiete nicht mehr bezahlt und sich nicht an die Anweisungen der Vermieterin gehalten hatte, wurde ihm das Zim-mer an der X-Strasse 12 in A. mit Schreiben vom 10. November 2008 per 30. No-vember 2008 gekündigt (act. 2/10). In der Folge meldete sich der Klient telefonisch bei der Sozialvorsteherin der Gemeinde K. unter deren Privatnummer und ersuchte um Unterstützung. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits nach A. abgemeldet worden war, verwies diese ihn an den Sozialdienst der Stadt A. (act. 1 S. 2). Nach Abklärun-gen zwischen den Einwohnerkontrollen der Gemeinde K. und der Stadt A. und nach einer Vorsprache beim Sozialdienst der Stadt A. erhielt er von letzterem am 11. De-zember 2008 die Auskunft, die sozialhilferechtliche Zuständigkeit liege nicht bei der Stadt A. (act. 1 S. 2). Nach weiteren Kontakten zwischen der Gemeinde K. und der Stadt A. erschien der Klient am 15. Dezember 2008 auf der Einwohnerkontrolle der Gemeinde K., wo er sich anzumelden wünschte. Da er jedoch keinen Wohnsitz in der
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Gemeinde nennen konnte und die Eltern sich weigerten, ihn bei sich aufzunehmen, wurde die Anmeldung nicht vorgenommen (act. 1 S. 2, act. 2/12). C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 ersuchte die Gemeinde K. um Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e. SHG für die Unterstützung des Klienten (act. 1). In der Folge ordnete das Kantonale Sozialamt am 16. Dezember 2008 für die Dauer des Verfahrens an, dass die Stadt A. zur vorläufigen Hilfeleistung und Kostende-ckung zuständig sei, und setzte letzterer Frist zur Stellungnahme an (act. 3). Zum Begehren der Gemeinde K. und den damit eingereichten Unterlagen äusserte sich die Stadt A. mit Schreiben vom 8. Januar 2009 (act. 4). Da darin keine für den Ent-scheid relevanten Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. D. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
I. Nach § 9 lit. e. SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflikte vom Kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. 1. Gemäss § 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat der Hil-fesuchende seinen Unterstützungswohnsitz - unter Vorbehalt der in §§ 35 und 37 SHG genannten Ausnahmen - in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dau-ernden Verbleibens aufhält. Dies setzt zum einen voraus, dass er sich dort tatsäch-lich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngele-genheit verfügt. Zum anderen muss er die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d.h. zumindest für längere Zeit zu bleiben (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.6/§ 34 SHG,
). Die Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vor-gang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu be-rücksichtigen, wobei die Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulas-sen. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzu-stellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Um-stände schliessen lassen (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., Zürich 1994, N 97 und dort zitierte Rechtsprechung).
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Die polizeiliche Anmeldung gilt zwar als Begründung eines Wohnsitzes, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später be-gonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (§ 34 Abs. 2 SHG). Dies bedeutet, dass die Melde- bzw. Bewilligungsverhältnisse zu einer Wohnsitzvermutung führen. Wer diese Vermutung widerlegen und daraus Rechte herleiten möchte, ist dafür be-weispflichtig.
Umgekehrt ist die polizeiliche Anmeldung aber nicht Voraussetzung für die Begründung eines Wohnsitzes. Wer sich mit der erkennbaren Absicht des dau-ernden Verbleibens in einer Gemeinde niedergelassen hat und dort über eine ordent-liche Wohngelegenheit verfügt, begründet in jener Gemeinde seinen Unterstüt-zungswohnsitz, auch wenn er sich dort aus welchen Gründen auch immer nicht poli-zeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abgemeldet hat. 2. Nach der seitens der Stadt A. unbestrittenen (vgl. act. 4) Darstellung der Gemein-de K. hat der Klient anfangs 2007 die Gemeinde verlassen, nachdem ihm seine El-tern ein Hausverbot erteilt hatten. Zunächst fand der Klient bei einem Kollegen in J. Unterschlupf. Danach bezog er im Mai 2007 ein Zimmer an der X-Strasse 12 in A. (vgl. act. 1 S. 2, act. 2/11). Wie der schriftlichen Bestätigung seiner Mutter vom 12. Dezember 2008 zu entnehmen ist (act. 2/11), weilt der Klient zwar ab und zu am Wochenende bei den Eltern, wobei er diese Besuche allerdings nur gegen vorgängi-ge Anmeldung machen darf. Seit Januar 2007 verfügt der Klient somit weder über ei-ne ordentliche Wohngelegenheit in K., noch vermögen gelegentlichen Besuche bei den Eltern für Dritte erkennbar auf eine Absicht des dauernden Verbleibens in jener Gemeinde hindeuten. Demgegenüber lebte der Klient seit Mai 2007 und damit rund eineinhalb Jahre in A. Dass es sich bei dem von ihm gemieteten Zimmer an der X-Strasse 12 um eine ordentliche Wohngelegenheit handelte, wurde seitens der Stadt A. nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 4) und auch aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Ferner liess er sich seine Post an die X-Strasse 12 zu-stellen (vgl. act. 2/3, act. 2/8 und act. 2/10). Damit verfügte der Klient seit Mai 2007 in der Stadt A. über eine Wohngelegenheit, er hatte sich tatsächlich dort niederge-lassen und die nach aussen erkennbaren Umständen deuteten klar auf eine Absicht des dauernden Verbleibens in A. hin. Obwohl der Klient bis Ende Oktober 2008 noch in K. angemeldet blieb, wobei ihm am 23. April 2008 eine Niederlassungsbescheini-gung für auswärtigen Aufenthalt an der X-Strasse 12 in A. ausgestellt wurde (act. 2/1 und act. 2/4), ist aufgrund dieser Umstände hinreichend erstellt, dass er im Mai 2007 von K. weggezogen ist und er sich mit dem Bezug des Zimmers an der X-Strasse 12 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in A. niedergelassen hat. Dafür spricht im Übrigen auch, dass er der Einwohnerkontrolle von K. am 13. Oktober 2008 – mithin noch vor der Kündigung des Zimmers – telefonisch mitgeteilt hat, er lebe nur noch in A. (act. 1 S. 1, act. 2/2/), und er offensichtlich keine Einwände gegen eine Abmel-dung per 31. Oktober 2008 erhoben hat (vgl. act. 2/3). Trotz bestehender polizeili-cher Anmeldung in K. steht aufgrund dieser Ausführungen fest, dass der Klient im Mai 2007 einen Unterstützungswohnsitz in A. begründet hat. 3. Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemein-de. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit auf-gibt und mit ihren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Gemein-de verlässt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohngemeinde nicht nur vorübergehend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Wie bei
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der Wohnsitzbegründung (vgl. § 34 Abs. 2 SHG) ist auch für die Beendigung des Wohnsitzes jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte herleiten will. Dies ist in der Regel die bisherige, das Fortdauern ihrer Hilfe- oder Kostenpflicht bestreitende Wohngemeinde, im vorliegenden Fall mithin die Stadt A. 4. Diesbezüglich machte die Stadt A. lediglich geltend, der Klient habe sich dahinge-hend geäussert, er habe sich wieder in K. anmelden wollen, dies sei ihm jedoch ver-weigert worden. Er wolle nicht in A. wohnhaft bleiben, sondern lieber wieder zurück nach K. bzw. in diese Region (act. 4). Diese Ausführungen, welche im Übrigen nicht belegt wurden, sind indes nicht geeignet, den Nachweis eines Wegzuges des Klien-ten aus A. zu erbringen. Zum einen ist die behauptete Verweigerung der Anmeldung in K. nicht weiter erstaunlich, nachdem der Klient dort über keine Wohnmöglichkeit verfügt. Zum anderen sind Wünsche und innere Absichten einer Person für die Be-stimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit wie bereits erwähnt nicht massge-bend (vgl. vorstehend Ziff. II 1.). Sollte der Klient tatsächlich den Wunsch haben, aus A. wegzuziehen, steht es ihm frei, nach anderen Wohnmöglichkeiten in der von ihm bevorzugten Region zu suchen. Bis dahin bzw. bis zum Wegzug des Klienten aus A. verbleibt die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei jenem Gemeinwesen. III. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz des Klienten in der Stadt A. befindet und diese somit hilfe- und kostenpflichtig ist. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von C.D., geb. 1987, von W., in der Stadt A. befindet und diese somit hilfe- und kostenpflichtig ist. II. Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden. III. Schriftliche Mitteilung an die Gemeinde K.. (unter Beilage des Doppels von act. 4) sowie an die Stadtverwaltung A. je eingeschrieben gegen Rückschein. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt
vom 27. November 2006
Innerkantonale sozialhilferechtliche Zuständigkeit für K.W., geboren 1960, von O.
Sachverhalt
A. K.W. trat am 8. November 2005 in die zur Q.-Stiftung gehörende Entzugsstation SH. ein. Am 2. Dezember 2005 erfolgte der Übertritt in den Q., Haus für stationäre Therapie und Lebenstraining, in G. Da sich ihr Unterstützungswohnsitz damals in der Stadt A. befand, leistete diese Kostengutsprache für den damaligen Therapie-aufenthalt (vgl. act. 1, act. 7 S. 1, act. 9). Am 12. Januar 2006 brach K.W. die The-rapie ab und begab sich zu einem Bekannten, R.B., nach W., wo sie sich am 19. Januar 2006 polizeilich anmeldete. Zuvor hatte sie sich am 17. Januar 2006 in A. abgemeldet (vgl. act. 1, act. 8, act. 9, act. 19 S. 1 und act. 20/2). Kurze Zeit später verliess sie W. wieder und meldete sich am 6. März 2006 bei einem anderen Be-kannten, U.G., ohne dessen Wissen an dessen Wohnadresse in Y. polizeilich an (vgl. act. 9, act. 20/1). Am 22. März 2006 trat sie erneut in die Q.-Stiftung ein (vgl. act. 9). B. Nachdem sich die Q.-Stiftung ohne Erfolg bei allen drei beteiligten Gemeinwesen um Erhalt einer Kostengutsprache für den Aufenthalt von K.W. ab dem 22. März 2006 bemüht hatte, wandte sie sich mit E-Mail-Nachricht vom 31. März 2006 an das Kantonale Sozialamt mit dem Ersuchen um Klärung der Zuständigkeit (act. 1). Die-ses trat seinerseits in Kontakt mit den involvierten Gemeinwesen (vgl. act. 2, act. 3 und act. 5) und forderte schliesslich die Stadt A. mit Schreiben vom 4. Mai 2006 auf, ein Gesuch um Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG einzu-reichen (act. 6). Dieser Aufforderung kam die Stadt A. mit Schreiben vom 8. Mai 2006 nach (act. 7), wobei sie zur Begründung ihres Gesuches am 29. Mai 2006 noch eine ergänzende Eingabe erstattete (act. 14). C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 nahm die Gemeinde Y. zum Gesuch der Stadt A., zum zwischenzeitlich vom Kantonalen Sozialamt eingeholten Therapieabschlussbe-
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2 richt vom 28. Januar 2006 sowie dem ergänzenden Schreiben der Stadt A. vom 29. Juni 2006 Stellung (act. 17). Die entsprechende Stellungnahme der Gemeinde W. erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2006. D. In Anbetracht des erheblichen Kostendrucks und um den weiteren Verbleib der Klientin in der Q.-Stiftung nicht zu gefährden (vgl. act. 21), bestimmte das kantonale Sozialamt mit Schreiben vom 21. Juni 2006 die Stadt A. als das für die Dauer des Verfahrens zur vorläufigen Kostendeckung zuständige Gemeinwesen (act. 22). E. Zu den seitens der Gemeinde W. vorgebrachten Noven nahmen die Stadt A. am 3. Juli 2006 (act. 25) und die Gemeinde Y. nach erfolgter Fristerstreckung am 29. August 2006 (act. 28) Stellung. F. Mit Schreiben vom 29. September 2006 (act. 29) reichte die Gemeinde Y. eine schriftliche Aussage der Klientin betreffend ihren Aufenthalt in Y. vom 27. Septem-ber 2006 (act. 30) ein. Da diese Urkunde nicht entscheidrelevant ist, wurde auf eine Zustellung zur Stellungnahme an die Stadt A. und die Gemeinde W. verzichtet. Nachdem auch im Übrigen keine weiteren relevanten Noven vorgebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwech-sel. G. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist, soweit für die Entscheidfin-dung erforderlich, nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
I. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentra-gung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflik-te vom kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. Unbestritten ist, dass K.W. ihren Unterstützungswohnsitz vor dem am 8. November 2005 erfolgten Eintritt in die Entzugsstation SH. in der Stadt A. hatte. Weiter steht
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3 fest, dass sie sich am 17. Januar 2006 in A. ab- und am 19. Januar 2006 in W. poli-zeilich angemeldet hat. Mit Bezug auf ihren Aufenthalt in W. machte die Stadt A. in ihrem Gesuch vom 8. Mai 2006 geltend, die Tatsache, dass K.W. sich offiziell bei einem guten Bekann-ten in W. angemeldet und auch dort gewohnt habe, entspreche durchaus der Ab-sicht des dauernden Verbleibens in dieser neuen Gemeinde. Es könne davon aus-gegangen werden, dass sie nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt in W. ge-plant habe (act. 7 S. 1). Dem hielt die Gemeinde W. in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2006 im Wesentlichen entgegen, K.W. habe sich nur fiktiv in W. angemel-det. Sie habe sich während der Zeit vom 19. Januar 2006 bis zum 6. März 2006 nur wenige Tage in W. aufgehalten. Es habe kein Mietvertrag bestanden und die Zügel-kisten seien nicht ausgeräumt worden. R.B. habe K.W. vorübergehend bei sich auf-genommen, damit sie nicht auf der Gasse habe leben müssen. Demnach habe kei-ne Absicht des dauernden Verbleibens in W. bestanden (act. 19). Zum Beleg ihrer Ausführungen reichte die Gemeinde W. ein Schreiben von R.B. vom 29. Mai 2006 ins Recht, worin dieser unter anderem festhielt, er habe K.W. am 12. Januar 2006 vorübergehend bei sich aufgenommen, nachdem sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen sollte. Es habe kein Mietvertrag bestanden und sie sei bei ihm weder am Briefkasten noch an der Haustüre angeschrieben gewesen. Die Zü-gelkisten seien zum grössten Teil verpackt im Keller geblieben. K.W. habe umge-hend mit den Vorbereitungen für die Stellensuche begonnen. Nach einigen Tagen habe sie ihm mitgeteilt, sie könne zu einer Kollegin nach L. gehen, um dort auf die Kinder aufzupassen. Sie könne auch dort wohnen, werde sich aber weiterhin nach einer Arbeit umschauen. Schon am nächsten Tag sei sie angeblich nach L. gefah-ren und sei dort ca. zwei Wochen geblieben. Dann habe sie sich wieder bei ihm gemeldet, sei kurz zu ihm nach Hause gekommen, habe die schmutzige Wäsche gewaschen und sei dann angeblich wieder nach L. gegangen. In der Folge habe er allerdings herausgefunden, dass sie wieder mit ihrem ehemaligen Freund in Kon-takt getreten sei. Da sie mit diesem schon vor dem Eintritt in den Q. dauernd Ko-kain konsumiert habe, sei er unsicher geworden. Er habe dann auch tatsächlich Spuren eines erneuten Drogenkonsums von K.W. im Haus gefunden. Als er sie das nächste Mal gesehen habe, habe er sie zur Rede gestellt. Sie habe daraufhin zu-gegeben, dass sie wieder Kokain konsumiere und im Club V. in A. arbeite. Dort
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4 wohne sie unter der Woche auch und am Wochenende sei sie bei ihrem Freund U.G. in H. Er habe ihr dann gesagt, sie könne nicht weiter bei ihm wohnen, was sie aber nicht gross interessiert habe. Von diesem Zeitpunkt an habe er sie nur noch ab und zu gesehen. Die übrige Zeit habe sie anscheinend bei ihrem Freund in H., im Club V. in A. oder an der X-Strasse in Z. bei einem Drogenlieferanten gewohnt (act. 20/2). Diese Ausführungen wurden in der Folge weder von der Stadt A. noch von der Ge-meinde Y. bestritten (vgl. act. 25 und act. 28). K.W. ihrerseits machte zu ihren Auf-enthaltsverhältnissen in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2006 und dem 22. März 2006 nur sehr zurückhaltende Angaben (vgl. act. 9). Ihre Ausführungen stehen in-des nicht im Widerspruch zu den Angaben von R.B. Da auch sonst kein Anlass be-steht, an dessen Aussagen zu zweifeln, kann ohne Weiteres von der Richtigkeit des von R.B. geschilderten Sachverhaltes ausgegangen werden. III. 1. Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Ge-meinde. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit aufgibt und mit ihren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Ge-meinde verlässt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohnge-meinde nicht nur vorübergehend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Zieht jemand aus der Wohngemeinde weg, um in ein Heim, ein Spital oder eine an-dere Anstalt einzutreten, so endet sein Unterstützungswohnsitz nicht. Während der ganzen Dauer des Aufenthalts in einer solchen Institution bleibt die frühere Wohn-gemeinde zuständig (vgl. § 38 Abs. 3 SHG, Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG S. 2 f.). Wie bei der Wohnsitzbegründung (vgl. § 34 Abs. 2 SHG) ist auch für die Beendi-gung des Wohnsitzes jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte herlei-ten will. Dies ist in der Regel die bisherige, das Fortdauern ihrer Hilfe- oder Kosten-pflicht bestreitende Wohngemeinde, im vorliegenden Fall mithin die Stadt A. Im Ge-gensatz zur polizeilichen Anmeldung begründet die Abmeldung keine Vermutung und schon gar keinen Beweis des Wegzugs aus der Wohngemeinde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG S. 3).
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5 2. Die Stadt A. lehnt ihre Zuständigkeit im Wesentlichen mit der Begründung ab, K.W. habe aufgrund ihres Wegzuges und der Abmeldung ihren Unterstützungs-wohnsitz in A. nach dem Abbruch der Therapie am 12. Januar 2006 verloren. Sie habe ihren Wohnsitz in A. freiwillig aufgegeben und habe gemäss Austrittsbericht der Q.-Stiftung versucht, von W. aus eine Arbeit zu finden und ihren Lebensunter-halt selber zu finanzieren. Die Wohnung in A. habe sie bereits vor Therapiebeginn aufgegeben. Ihre Familie lebe im Kanton S., weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die keine Bindung mehr zu A. habe. Ausserdem habe es sich nicht um einen blossen Therapieunterbruch gehandelt, denn in diesem Fall hätte K.W. sich beim Fürsorgeamt melden und die entsprechende Hilfe annehmen können. Viel-mehr sei zu vermuten, dass sie sich bei der Q.-Stiftung um Wiederaufnahme be-müht habe, weil sie die Wohnung in W. habe verlassen müssen und auch in Y. nicht habe wohnen können (act. 7 S. 1 f., act. 25). 3. Zutreffend ist, dass sich K.W. am 17. Januar 2006 selber in A. abgemeldet hat. Wie vorstehend erwähnt begründet die polizeiliche Abmeldung indes keine Vermu-tung und schon gar keinen Beweis für einen Wegzug aus der Wohngemeinde. Aus dieser Abmeldung lässt sich mithin nichts zugunsten der Stadt A. ableiten. Auch aus dem Umstand der Wohnungsaufgabe vor Therapiebeginn kann für sich allein nicht auf einen Wegzug geschlossen werden. So nehmen Suchttherapien in aller Regel mehrere Monate in Anspruch, während derer kein Bedarf an einer Wohnung besteht. Dass eine Wohnung, die nicht benützt wird und trotzdem bezahlt werden muss, vor dem Beginn einer Therapie aufgegeben wird, ist nicht ungewöhnlich und legt nicht den Schluss nahe, die betreffende Person wolle die Wohngemeinde auf Dauer verlassen. Nach Aussage von R.B. pflegte K.W. denn auch in der Zeit zwi-schen dem 12. Januar 2006 und dem Wiedereintritt in die Q.-Stiftung am 22. März 2006 durchaus Beziehungen zu A., indem sie zumindest zeitweise dort arbeitete und während der Woche auch übernachtete (vgl. act. 20/2 S. 2). Ebenfalls kein In-diz, geschweige denn ein Beweis für die Wohnsitzaufgabe ist der Umstand, dass K.W. sich während ihres Aufenthaltes in W. um eine Arbeitsstelle bemühte. 4. Im Unterschied zu ihrer Argumentation im Gesuch um Festlegung der Zustän-digkeit behauptete die Stadt A. in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2006 zu den No-ven in der Vernehmlassung der Gemeinde W. vom 19. Juni 2006 (act. 19, act. 20/2) zwar nicht mehr, K.W. habe in W. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet.
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6 Da die polizeiliche Anmeldung - im Gegensatz zur Abmeldung - die gesetzliche Vermutung für eine Wohnsitznahme begründet (§ 34 Abs. 2 SHG), ist dennoch auf diesen Punkt einzugehen. Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat eine Hilfe suchende Person ihren Unterstützungs-wohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies setzt voraus, dass sie sich dort tatsächlich niedergelassen und einge-richtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, und sie die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht hat, dort nicht nur vorüberge-hend, sondern dauerhaft, d.h. zumindest für längere Zeit zu bleiben (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG S. 1). K.W. verfügte in W. weder über eine ordentliche Unterkunft noch liessen die äusse-ren Umstände eine Absicht des dauernden Verbleibens erkennen. R.B. hatte von Anfang klar gestellt, dass K.W. nicht auf Dauer bei ihm wohnen konnte, entspre-chend wurde auch kein Untermietvertrag abgeschlossen. Ihr Name erschien weder am Briefkasten noch an der Haustüre und ihre persönlichen Effekten blieben gröss-tenteils in Zügelkisten verpackt. Zudem hielt sie sich in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2006 und dem 6. März 2006 nur sporadisch bei R.B. auf (vgl. act. 20/2). Damit ist der Nachweis erbracht, dass der Aufenthalt von K.W. in W. trotz polizeili-cher Anmeldung nur vorübergehender Natur war. Dasselbe gilt für den Aufenthalt von K.W. in Y. Auch in dieser Gemeinde verfügte sie über keine ordentliche Unterkunft. Sie meldete sich ohne dessen Wissen an der Wohnadresse ihres Freundes U.G. an und hielt sich nur sporadisch bei ihm auf. Umstände, die auf eine erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens in Y. schliessen liessen, wurde keine dargetan und ergeben sich auch nicht aus den Ak-ten. Von einer Wohnsitznahme in Y. kann daher nicht ausgegangen werden. Damit ist festzustellen, dass K.W. weder in W. noch in Y. einen Unterstützungs-wohnsitz begründet hat. 5. Bereits aus dem Gesagten folgt, dass die Stadt A. den ihr obliegenden Nach-weis eines definitiven Wegzuges von K.W. nicht erbracht hat. Unter diesen Um-ständen kann offen bleiben, ob es sich bei dem am 12. Januar 2006 erfolgten Aus-
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7 tritt aus der Q.-Stiftung um einen Therapieabbruch oder einen blossen Therapieun-terbruch gehandelt hat. IV. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich der Unterstützungswohn-sitz von K.W. bei ihrem Eintritt in die Q.-Stiftung am 22. März 2006 nach wie vor in A. befunden hat. Die Stadt A. ist damit zur Tragung der fraglichen Therapiekosten verpflichtet. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass sich der Unterstützungswohnsitz von K.W. bei ihrem Ein-tritt in die Q.-Stiftung am 22. März 2006 in D. befunden hat und demzufolge die Stadt A. zur Tragung der fraglichen Therapiekosten verpflichtet ist. II. Schriftliche Mitteilung an die Stadt A. an die Gemeinde W. an die Gemeinde Y. je eingeschrieben gegen Rückschein, sowie an die Q.-Stiftung, mit A-Post. III. Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, einen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kan-tons Zürich rekurriert werden. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt
vom 13. Oktober 2009
Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG im Unterstützungsfall M.A., geb. 1964, von Q.
Sachverhalt
A. M.A. (nachfolgend Klient) wurde vom Juni 2004 bis Mai 2009 durch die Sozialen Dienste A. wirtschaftlich unterstützt. Im Dezember 2008 verlor er seine Wohnung, da er die Mietzinse nicht bezahlt hatte. In der Folge fand er zunächst Unterschlupf bei Bekannten und schloss dann einen Mietvertrag über eine 2-Zimmerwohnung an der X-Strasse 476 in B. mit einem Mietbeginn per 1. Mai 2009 und zu einem monat-lichen Mietzins von Fr. 1'100.-- ab (act. 1 S. 1, act. 2/4, act. 2/5, act. 5 S. 1). Am 30. April 2009 meldete er sich in A. polizeilich ab (act. 6/2). Die polizeiliche Anmeldung in B. erfolgte per 1. Mai 2009 (act. 2/11, vgl. auch act. 6/3). B. Am 11. Mai 2009 ersuchte der Klient beim Sozialsekretariat der Gemeinde B. um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (act. 2/3). Nach Abklärung der Verhältnisse stellte sich die Sozialbehörde B. im Wesentlichen auf den Standpunkt, beim Mietobjekt an der X-Strasse 476 handle es sich entgegen der vom Klienten gegenüber den Sozia-len Diensten A. gemachten Angaben nicht um eine Wohnung, sondern lediglich um zwei möblierte Zimmer ohne Kochgelegenheit und mit gemeinschaftlich genutzten sanitären Einrichtungen, so dass nicht von einer Wohnsitzbegründung des Klienten in B. ausgegangen werden könne. Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 trat die Sozial-behörde B. entsprechend auf den Antrag des Klienten mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 1 S. 1, act. 2/7). Nachdem sich auch die Sozialen Dienste A. als für die Un-terstützung des Klienten nicht zuständig erklärt hatten, verfügte die Sozialbehörde B. am 24. Juni 2006 (recte 2009) die einstweilige Unterstützung des Klienten rück-wirkend ab 1. Juni 2009 (act. 2/8). Per 1. Juli 2009 schloss der Klient einen Mietver-trag über eine 1-Zimmerwohnung an der X-Strasse 12 in C. ab (act. 2/10), wofür die Sozialbehörde B. am 9. Juni 2009 eine Garantieerklärung abgab (act. 2/2). C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 ersuchte die Sozialbehörde B. um Klärung der Zu-ständigkeit im Sinne von § 9 lit. e SHG für die Unterstützung des Klienten (act. 1). Hierzu nahmen die Sozialen Dienste A. innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 21. August 2009 Stellung. Da darin keine für den Entscheid relevanten Noven vor-
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gebracht wurden und der Sachverhalt ausreichend klar ist, erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. D. Auf die Vorbringen der beteiligten Gemeinwesen ist - soweit für die Entscheidfin-dung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
I. Nach § 9 lit. e SHG obliegt der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion die Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentra-gung. Aufgrund einer entsprechenden Delegation werden solche Kompetenzkonflik-te vom Kantonalen Sozialamt im Auftrag der Sicherheitsdirektion entschieden. II. 1. Die Sozialbehörde B. verneint ihre sozialhilferechtliche Zuständigkeit im Wesent-lich mit der Begründung, der Klient sei nicht mit der Absicht des dauernden Verblei-bens nach B. gezogen, sondern habe lediglich seine Notsituation verbessern wol-len. In den von ihm gemieteten Zimmern sei mangels Kochgelegenheit auch kein längerfristiges Wohnen möglich. Der Klient habe in B. kein soziales Umfeld. Es sei daher von einem bloss vorübergehenden Verbleib des Klienten in B. auszugehen, was sich im Übrigen mit seinem Wegzug nach P. bestätigt habe. Somit habe sich der Unterstützungswohnsitz des Klienten bis zum Wegzug nach P. in der Stadt A. befunden (act. 1 S. 2). 2. Demgegenüber machen die Sozialen Dienste A. geltend, der Klient sei per Ende April 2009 aus der Stadt A. weggezogen. Er habe sich polizeilich in A. ab und per 1. Mai 2009 in B. angemeldet. Damit habe er seinen Unterstützungswohnsitz in A. aufgegeben. Ob er in B. einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet oder sich dort bloss aufgehalten habe, sei für die sozialhilferechtliche Zuständigkeit ohne Be-lang. Die Gemeinde B. sei entweder als Wohnsitzgemeinde nach § 32 SHG oder als Aufenthaltsgemeinde nach § 33 SHG zur Hilfeleistung verpflichtet (act. 5 S. 2). III. 1. Gemäss § 38 Abs. 1 SHG endet der Wohnsitz mit dem Wegzug aus der Gemein-de. Dies bedingt einerseits, dass die betreffende Person ihre Wohngelegenheit auf-gibt und mit ihren Einrichtungsgegenständen und persönlichen Effekten die Ge-meinde verlässt. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Person die Wohnge-meinde nicht nur vorübergehend bzw. zu einem bestimmten Zweck verlassen will. Wie bei der Wohnsitzbegründung (vgl. § 34 Abs. 2 SHG) ist auch für die Beendi-gung des Wohnsitzes jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte herlei-ten will. Dies ist in der Regel die bisherige, das Fortdauern ihrer Hilfe- oder Kosten-pflicht bestreitende Wohngemeinde, im vorliegenden Fall mithin die Stadt A. (Sozi-alhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.6/§ 34 SHG Punkt 7,
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2. Feststeht, dass der Klient bereits im Dezember 2008 seine ordentliche Wohnge-legenheit in der Stadt A. verloren und sich anschliessend bei Bekannten aufgehal-ten hat (act. 1 S. 1, act. 2/4). Aus den Akten geht weiter hervor, dass er im Hinblick auf seinen Umzug nach B. bei den Sozialen Diensten A. situationsbedingte Leis-tungen für die Anschaffung von Möbeln beantragt und offenbar auch erhalten hat (act. 1 S. 1, act. 2/4). Ferner scheint der Klient von den Sozialen Diensten A. mittels Auflage zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm aufgefordert worden zu sein, einer Auflage, die er sich durch den Umzug nach B. wohl zu entziehen trach-tete (vgl. act. 2/8 und act. 2/9). Bereits diese Umstände machen deutlich, dass der Klient nicht länger in der Stadt A. wohnhaft bleiben wollte. Nicht zu folgen ist dabei der Sozialbehörde B., wenn sie geltend macht, der Klient habe sich lediglich zu einem Sonderzweck in B. aufgehalten, nämlich um seine Notsituation zu verbessern, und habe damit seinen Unterstützungswohnsitz in A. beibehalten (act. 1 S. 2). Ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck liegt vor, wenn je-mand die Wohngemeinde vorübergehend verlässt, um anderswo ein bestimmtes Vorhaben zu verwirklichen und nach Beendigung desselben wieder in die Wohn-gemeinde zurückzukehren. Von einem Aufenthalt zu einem Sonderzweck spricht man beispielsweise, wenn eine Person eine kürzere oder längere Reise unter-nimmt, einen Kuraufenthalt macht, eine Saison- oder eine andere befristete Stelle an einem andern Ort antritt und dort während einer befristeten Zeit übernachtet, ein Auslandsemester absolviert oder sich unter der Woche zu Ausbildungszwecken an einem andern Ort aufhält (echter Wochenaufenthalt). Was den von der Sozialbe-hörde B. angeführten Aufenthaltsgrund betrifft, so bestehen zum einen bereits Zweifel, ob sich der Klient tatsächlich in einer objektiven Notlage befunden hat. So geht aus den von der Sozialbehörde B. eingereichten Akten hervor, dass die Sozia-len Dienste A. dem Klienten seit anfangs Januar 2009 Notzimmer zur Verfügung gestellt haben, welche vom Klienten jedoch abgelehnt wurden (act. 2/9). Zudem geht die Sozialbehörde B. selbst davon aus, dass der Klient aus A. weggezogen ist, um eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen und die Teilnahme an einem Beschäfti-gungsprogramm zu entgehen (vgl. act. 2/8 und act. 2/9). Sollte der Grund für den Zuzug nach B. jedoch tatsächlich im Bestreben des Klienten gelegen haben, eine Notsituation zu verbessern, hätte er keinen Grund gehabt, nach A. zurückzukehren, wo er sich wiederum in der gleichen Situation befunden hätte. Von einem Sonder-zweck kann in diesem Zusammenhang somit keine Rede sein. Andere Gründe, die auf einen von Vornherein befristeten Aufenthalt in B. deuten würden, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Klient mit dem Bezug des Wohnobjektes an der X-Strasse 476 in B. aus A. weggezogen ist und seinen dorti-gen Unterstützungswohnsitz verloren hat. IV. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende seinen Unterstützungswohnsitz - unter Vorbehalt der in §§ 35 und 37 SHG genannten Ausnahmen - in der Gemein-de, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies setzt zum ei-nen voraus, dass er sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss er die
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aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorüber-gehend, sondern "dauerhaft", d.h. zumindest für längere Zeit zu bleiben (vgl. Sozi-alhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.6/§ 34 SHG Punkt 3). Die Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrneh-mungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Ge-staltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulassen. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Ab-sicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf-tiger (ZUG), 2.A., Z. 1994, N 97 und dort zitierte Rechtsprechung). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Begründung eines Wohnsitzes, wenn nicht nach-gewiesen werden kann, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begon-nen hat oder nur vorübergehender Natur ist (§ 34 Abs. 2 SHG). Dies bedeutet, dass die Meldeverhältnisse zu einer Wohnsitzvermutung führen. Wer diese Vermutung widerlegen und daraus Rechte herleiten möchte, ist dafür beweispflichtig (vgl. Sozi-alhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 2.6/§ 34 SHG Punkt 4). Diesbezüglich obliegt die Beweislast der Gemeinde B. 2. Wie bereits einleitend erwähnt, hat sich der Klient per 1. Mai 2009 in B. polizei-lich angemeldet (act. 2/11, vgl. auch act. 6/3), womit grundsätzlich von der Begrün-dung eines Unterstützungswohnsitzes in B. auszugehen ist. Die hiergegen vorge-brachten Einwände der Sozialbehörde B. vermögen die gesetzliche Vermutung von § 34 Abs. 2 SHG nicht zu widerlegen. Zum einen ist wie vorstehend erwähnt nicht der innere Willen einer Person für die Wohnsitzbegründung massgebend, so dass sich aus allfälligen Äusserungen des Klienten gegenüber der Sozialbehörde B. betreffend bloss vorübergehenden Aufenthalt nichts zugunsten der Gemeinde B. ableiten lässt. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äus-seren Umstände schliessen lassen. Diesbezüglich liegt ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt vor, aus welchem sich schliessen lässt, dass es sich um eine normale 2-Zimmerwohnung handelt. Dass die Wohngelegenheit über keine Kochgelegenheit verfügt und die sanitären Anlagen nur gemeinschaftlich genutzt werden können, geht aus dem Mietvertrag nicht hervor (vgl. 2/5) und es liegen diesbezüglich auch keine anderen Belege vor. Damit ist weder dargetan noch belegt, dass die Wohnge-legenheit des Klienten in B. einen hotelähnlichen Charakter und daher nach aussen den Eindruck eines bloss vorübergehenden Aufenthalts vermittelte. Zudem wurde der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, was wiederum nicht auf einen von Vornherein befristeten Aufenthalt in B. schliessen lässt. Aber auch die Tatsa-che, dass der Klient bereits per 1. Juli 2009 nach P. gezogen ist, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, er hätte sich in B. bloss vorübergehend aufgehalten, denn auch einem bloss kurzfristigen Aufenthalt kann wohnsitzbegründende Wirkung zukommen (vgl. Thomet, a.a.O., N 96). Jedenfalls vermögen weder der von der So-zialbehörde B. angeführte Umstand, dass der Klient vor seinem Zuzug offenbar über keine sozialen Beziehungen zu B. verfügte, noch die Behauptung, er könne in der Wohnung in B. keinen Kontakt zu seinen Kindern pflegen (act. 1 S. 1), die ge-setzliche Wohnsitzvermutung entkräften. Zum einen ist es keineswegs ungewöhn-lich, dass sich eine Person in einer Gemeinde niederlässt, zu der sie bis dahin kei-
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ne Beziehung hatte, und zum anderen ist die 1-Zimmerwohnung in P. wohl noch weniger geeignet, die Kinder zu Besuch zu nehmen als die Wohnung in B., wo er immerhin zwei Zimmer zur Verfügung hatte. Darüber hinaus ist auch nicht belegt, dass der Klient tatsächlich regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern pflegt und sie im Rahmen eines Besuchsrechts auch bei ihm übernachten. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mangels Widerlegung der gesetz-lichen Vermutung von § 34 Abs. 2 SHG von der Begründung eines Unterstützungs-wohnsitzes des Klienten in B. per 1. Mai 2009 auszugehen ist, womit die Gemeinde B. zur Hilfeleistung und Kostentragung bis zum Wegzug nach P. (inklusive Über-gangsmonat, vgl. Kapitel C.1.7 der SKOS-Richtlinien) zuständig ist. Lediglich er-gänzungshalber ist noch anzufügen, dass die sozialhilferechtliche Zuständigkeit selbst dann bei der Gemeinde B. liegen würde, wenn dem Aufenthalt des Klienten in B. keine wohnsitzbegründende Wirkung zuzumessen wäre. Diesfalls wäre die Gemeinde B., nachdem der Klient von A. weggezogen ist und damit seinen dortigen Unterstützungswohnsitz verloren hat, als Aufenthaltsgemeinde gestützt auf § 33 SHG zur Hilfeleistung verpflichtet. V. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Klient per 1. Mai 2009 ei-nen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B. begründet hat und diese demzu-folge bis zu dessen Wegzug nach P. am 1. Juli 2009 (unter Berücksichtigung der Übergangsmonats) hilfe- und kostenpflichtig ist. Die Sicherheitsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass M.A., geb. 1962, von Q., per 1. Mai 2009 einen Unterstüt-zungswohnsitz in der Gemeinde B. begründet hat und diese demzufolge bis zu dessen Wegzug nach P. am 1. Juli 2009 (unter Berücksichtigung der Übergangs-monats) hilfe- und kostenpflichtig ist. II. Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen ab Erhalt mit schriftlicher, ei-nen Antrag und dessen Begründung enthaltender Eingabe beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurriert werden. III. Schriftliche Mitteilung an die Gemeinde B. (unter Beilage der Doppel von act. 5 und act. 6/1-3), sowie an die Sozialen Dienste A. je eingeschrieben gegen Rückschein. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Im Auftrag: Kantonales Sozialamt
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe