Sozialkonferenz des Kantons Zürich

Kapitelnr.
2.5.01.
Publikationsdatum
7. September 2021
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.5. Aufgaben ausgewählter nicht-staatlicher Organisationen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen   

Die nachfolgenden Informationen sind der Website der Sozialkonferenz des Kantons Zürich entnommen.

1.Organisation

Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich (nachfolgend Sozialkonferenz) ist ein als Ver-ein organisierter Fachverband. Sie bildet die Dachorganisation aller Zürcher Sozial- und Fürsorgebehörden, der auch private Institutionen angeschlossen sind.

1.1.Mitglieder der Sozialkonferenz

Die Mitgliedschaft steht gemäss Art. 3 der Statuten der Sozialkonferenz vom 26. November 2015 (nachfolgend Statuten) offen für im Kanton Zürich tätige

  • Behörden, Organe und Institutionen des Sozialwesens von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Bezirken und des Kantons;
  • Bezirksräte, Geschäftsstellen des Amts für Jugend und Berufsberatung und weitere am Sozialwesen interessierte öffentlich-rechtliche Organisationen;
  • private Organisationen des Sozialwesens.
  • Die Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern ist nicht vorgesehen.

1.2.Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und die Wahlen erfolgen alle vier Jahre nach der Gesamterneuerung der kommunalen Behörden. Das Präsidium wird an der Mitgliederversammlung nach der Gesamterneuerung des Kantonsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jede Mitgliederorganisation hat eine Stimme. Die Aufgaben und Kompetenzen sowie das Verfahren sind in den Art. 5 bis 7 der Statuten geregelt.

1.3.Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 17 und höchstens 23 gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder zusammen. Jedem Bezirk steht ein Sitz im Vorstand zu. Je ein Sitz steht den Städten Zürich und Winterthur zusätzlich zu den Bezirken zu. Die privaten Organisationen schlagen ihre Vertretung gemeinsam vor. Zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mitgliedern von kommunalen Sozialbehörden und Berufsleuten aus dem Sozialwesen können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Ein zusätzlicher Sitz mit beratender Stimme ist für eine Vertretung des Kantonalen Sozialamts reserviert. Es können mit Beschluss des Vorstands weitere Personen mit beratender Stimme, so beispielsweise Vertretungen des Gemeindepräsidentenverbands, des Amts für Jugend und Berufsberatung sowie des Gemeindeamts oder der KESB-Präsidienvereinigung des Kantons Zürich, beigezogen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann eine feste Stellvertretung bezeichnen und sich an den Vorstandssitzungen vertreten lassen. Der Vorstand konstituiert sich selber (vgl. Art. 8 der Statuten).

1.4.Leitender Ausschuss

Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis neun Mitgliedern des Vorstands. Es wird eine Parität von politischen Gemeindevertretungen und Berufsleuten aus dem Sozialwesen angestrebt. Der Leitende Ausschuss ist das Führungsorgan des Fachverbands und ist für alle Geschäfte zuständig, die von Gesetzes wegen oder statutarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen werden. Er besorgt die Geschäfte des Fachverbands und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung (vgl. Art. 9 der Statuten).

1.5.Präsidium

Das Präsidium setzt sich in der Regel zusammen aus einem Mitglied des Kantonsrats und einer Berufsperson aus dem Sozialwesen. Das Präsidium vertritt den Verein gegen aussen und ist unter anderem für die Leitung des Sozialsekretariats zuständig (Art. 10 der Statuten).

1.6.Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag (vgl. Art. 11 der Statuten).

1.7.Kommissionen und Arbeitsgruppen des Vorstands

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, welche Geschäfte vorbereiten und Fachthemen bearbeiten (vgl. Art. 8 Ziff. 4 der Statuten).

2.Zweck und Aufgaben

2.1.Art der Aufgaben (Art. 2 Abs. 1 der Statuten)

Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich fördert

  • die fachliche Kompetenz,
  • die Koordination und
  • die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Gremien der öffentlichen und privaten Sozialhilfe auf kommunaler, regionaler und kantonaler Ebene, deren Interessen sie wahrt.

Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich setzt sich für eine zeitgemässe Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Sozialhilfe und der Sozialpolitik im Kanton Zürich ein.

2.2.Durchführung der Aufgaben (Art. 2 Abs. 2 der Statuten)

Broschüre "In Not geraten"

Die Broschüre "In Not geraten" wird von der Sozialkonferenz des Kantons Zürich und dem Kantonalen Sozialamt herausgegeben. Sie beantwortet zahlreiche Fragen rund um das Thema Sozialhilfe und gibt Auskunft über die Rechte und Pflichten von Personen in finanziellen und persönlichen Notlagen, welche Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Die Broschüre ist in die gebräuchlichsten Fremdsprachen übersetzt und kann unter www.zh-sozialkonferenz.ch heruntergeladen werden.

Weiterbildungsprogramm

Das Weiterbildungsprogramm der Sozialkonferenz richtet sich in erster Linie an Mitglieder, Sekretärinnen und Sekretäre sowie Sachbearbeitende von Fürsorge-, Sozial- und/oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Das aktuelle Kursprogramm kann unter der Rubrik "Kurse" unter www.zh-sozialkonferenz.ch heruntergeladen werden.

Empfehlungen und Fachthemen

Unter der Rubrik "Empfehlungen und Fachthemen" finden sich Merkblätter und weitere für die Praxis im Bereich Sozialhilfe und Kindes- und Erwachsenenschutzwesen hilfreiche Unterlagen.

Vernehmlassungen

Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich beteiligt sich an Vernehmlassungen zu sozialpolitischen Fragen sowie weiteren Themen, welche sich direkt auf die Ausgestaltung der sozialen Sicherheit auswirken. Sie arbeitet in Kooperation mit Städten und Gemeinden eigene Vernehmlassungsantworten zu Geschäften, welche thematisch die Mitglieder betreffen, aus. Diese werden auf der Website der Sozialkonferenz publiziert.

Veranstaltungen und weitere Informationen

Die Sozialkonferenz führt Veranstaltungen zu aktuellen sozialpolitischen Themen durch. Ausserdem lässt sie ihren Mitgliedern und weiteren interessierten Kreisen über einen elektronischen Newsletter regelmässig Informationen zukommen.

Rechtsprechung


Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: