Gesetzgeberische Aufgaben des Bundes im Bereich Sozialhilfe
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Rechtsgrundlagen
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)
- Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG)
- Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG)
- Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)
- Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
- Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1)
- Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Erläuterungen
1.Bundesverfassung
Im Rahmen des Bundesrechts ist zunächst bedeutsam, dass die geschriebenen und ungeschriebenen Grundrechte der Bundesverfassung (wie bei jeder staatlichen Tätigkeit) auch für den Bereich der öffentlichen Sozialhilfe gelten. Dabei geht es unter anderem um die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit und die persönliche Freiheit sowie den Schutz der Privatsphäre, aber auch um allgemeine Verfahrensgrundsätze (z.B. Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit, rechtliches Gehör). Zudem enthält die Bundesverfassung in Art. 12 auch ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Überdies sind bestimmte Sozialziele in der Bundesverfassung aufgeführt (Art. 41 BV).
Vgl. dazu Kapitel 1.1.02
2.Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
Art. 115 BV bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass des ZUG. Dieses bestimmt, welcher Kanton zur Hilfeleistung eines sich in der Schweiz aufhaltenden Bedürftigen zuständig ist. Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten zwischen den Kantonen. Ausserdem enthält es allgemeine Begriffe wie z.B. Bedürftigkeit, Unterstützung oder Unterstützungswohnsitz, welche für die Ausrichtung der Sozialhilfe relevant sind.
3.Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG)
Nach dem ASG werden im Ausland wohnende Schweizerinnen und Schweizer, welche als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG gelten, durch den Bund unterstützt (vgl. Kapitel 2.4.02). Für zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie für solche, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und in eine Notlage geraten, ist der Wohn- bzw. Aufenthaltskanton für die Unterstützung zuständig (vgl. Kapitel 3.1.02). Die Auslagen für geleistete Notfallhilfe zugunsten von vorübergehend in der Schweiz weilenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern werden unter den Voraussetzungen von Art. 41 V-ASG durch den Bund rückvergütet (vgl. Kapitel 18.4.01).
4.Sozialhilfe im Asylbereich
Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt, so auch die Unterstützungszuständigkeiten sowie die Unterstützungsgrundsätze. Die Sozialhilfe für bedürftige Angehörige der dem Asylbereich zugeordneten Personengruppen wird in der Regel von den Kantonen bzw. Gemeinden durchgeführt. Für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfeleistung gilt kantonales Recht unter Vorbehalt von abweichenden bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. dazu Kapitel 3.1.04).
Der Bund richtet den Kantonen Globalpauschalen für ihre Aufwendungen aus.
5.Sozialhilfe- und Integrationsregelungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
Die Bestimmungen über den Ausschluss der Stellensuchenden und deren Familienangehöriger von der Sozialhilfe (Art. 29a AIG) sowie über den Sozialhilfeausschluss bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach weniger als zwölf Monaten Aufenthalt in der Schweiz (Art. 61a Abs. 3 AIG) stützen sich auf Art. 121 Abs. 1 BV (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 Seite 3071). Ausserdem finden sich im AIG Bestimmungen zur Integrationsförderung und deren Finanzierung (Art. 53 ff. AIG; vgl. dazu Kapitel 3.1.01). Ausserdem hat der Bund im AIG Bestimmungen über die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Ausländer erlassen (Art. 86 Abs. 1 AIG; vgl. Kapitel 3.1.04).
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe