Aufgaben der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
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Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG), SR 195.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931 (mit Unterzeichnungsprotokoll), SR 0.854.934.9 Art. 29 ZUG § 9 SHG § 44 SHG § 45 SHG § 8 SHV § 34 SHV § 35 SHV § 36 SHV § 37 SHV
Erläuterungen
Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Beratung und Fortbildung der Sozialbehörden (§ 9 lit. b SHG)
- Beantwortung telefonischer oder schriftlicher Anfragen, v.a. zu Sozialhilfe-, zu Zustän-digkeitsfragen und zu Fragen der beruflichen und sozialen Integration,
- Abgabe von Erläuterungen und Empfehlungen sowie Erlass von Weisungen, insbeson-dere im Rahmen des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs und durch periodische oder ein-zelfallbezogene Mitteilungen,
- Unterstützung von bzw. Mitwirkung bei Kursen und Organisation von Zusammenkünften,
- Informationsaustausch im Rahmen von Sitzungen und Besprechungen.
2.Bereich iiz-Sozialhilfe
Unter interinstitutioneller Zusammenarbeit (iiz) ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Institutionen im Bereich der sozialen Sicherung und Bildung zu verstehen. Im Kanton Zürich wurde zu diesem Zweck das iiz-Netzwerk des Kantons Zürich (iiz-Netzwerk) gegründet (vgl. Kapitel 13.3.02). Der Bereich iiz-Sozialhilfe ist für die Sicherstellung des Sozialhilfefachwis-sens auf kantonaler Ebene im iiz-Netzwerk zuständig, nimmt Aufgaben an der Schnittstelle
zwischen iiz-Netzwerk und kommunalen Sozialhilfeorganen wahr und berät diese in Fragen der Integration.
3.Verkehr mit anderen Kantonen, Bund und Ausland
- Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland (§ 8 SHV, vgl. auch Art. 29 ZUG),
- Erteilen von Weisungen bezüglich Melde- und Abrechnungswesen und Bereitstellen der notwendigen Anzeige- und Abrechnungsformulare,
- Beurteilung der interkantonalen Zuständigkeit und Kostenersatzpflicht,
- Prüfung und Weiterleitung der Unterstützungsanzeigen und Quartalsabrechnungen von Zürcher Gemeinden an den Wohn- oder Heimatkanton,
- Kontrolle und Bezahlung der ZUG-Quartalsabrechnungen anderer Kantone,
- Bearbeitung von Streitfällen (Erhebung von bzw. Entscheid über Einsprachen und Rich-tigstellungsbegehren, Formulierung von Abweisungsverfügungen gegen andere Kantone und Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht, Er-arbeitung von Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht),
- Beurteilung von Zuständigkeits- und Kostenfragen sowie Durchführung des Melde- und Abrechnungswesens aufgrund von weiteren Erlassen,
- Melde- und Abrechnungswesen gemäss Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG),
- Melde- und Abrechnungswesen gemäss Fürsorgeabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.
4.Kostenersatzpflicht nach Sozialhilfegesetz
Entscheid über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht gegenüber Zürcher Gemeinden oder Dritten, aufgrund von Unterstützungsanzeigen und Semesterabrechnungen oder von Gesuchen um Kostengutsprache und Einzelrechnungen (§§ 44 SHG sowie 34 und 36 SHV). Konkret gegenüber:
- Wohngemeinden (Kosten für unter 10 Jahren hier wohnende Ausländer/innen, darunter auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung),
- Aufenthaltsgemeinden (Kosten für Personen ohne Wohnsitz),
- dritten Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen (z.B. Spitäler, aufgrund von Kostengutsprachegesuchen) Vgl. dazu auch Kapitel 3.1.01 (Zuständigkeit), Kapitel 18.1.01 (Kostenersatz), Kapitel 10.1.01 und Kapitel 10.2.01 (Kostengutsprache).
5.Vorbereitung der Aufnahme von Auslandschweizern-/innen
Vorbereitung für die Aufnahme von hilfebedürftigen Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizern und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, insbe-sondere:
- Anzeige des Bundesamts für auswärtige Angelegenheiten prüfen,
- zuständige Gemeinde bestimmen, kontaktieren und bei der Organisation der ersten Un-terkunft unterstützen. Vgl. auch Kapitel 3.1.02 und Kapitel 18.4.01.
6.Staatsbeiträge
- Festsetzung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die wirtschaftliche Hilfe der Ge-meinden (§§ 45 SHG sowie 37 bis 40 SHV),
- Ermittlung bzw. Kontrolle der anrechenbaren Kosten,
- Bemessung und Eröffnung des Staatsbeitrags. Vgl. Kapitel 19.1.01.
7.Aufsicht des Bezirksrats
Einholung und Prüfung der Berichte der Bezirksräte und ihrer Referentinnen und Referenten (§ 7 SHV), insbesondere:
- Berichte anfordern bzw. entsprechende Richtlinien erlassen sowie Formulare zur Verfü-gung stellen,
- Berichte prüfen und verarbeiten,
- gegenüber den Bezirksräten zu den Berichten Stellung nehmen und eventuell weitere Abklärungen oder entsprechende Massnahmen empfehlen,
- die Betreuung der Aufsichtstätigkeit.
8.Grundsätzliche Aufgaben
Wahrnehmung von grundsätzlichen Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe wie Revision von Rechtsgrundlagen, Durchführung von Projekten, Mitwirkung in sozialen Organisationen.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe