Die Nachtragsmeldung (SHG)
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Nachtragsmeldung bei Wiederaufnahme der Unterstützung
Nach § 34 Abs. 3 SHV ist keine neue Unterstützungsanzeige zu erstellen, wenn die Unterstützung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder aufgenommen werden muss.
Da in solchen Fällen der Unterstützungsfall dem Kantonalen Sozialamt schon einmal angezeigt wurde und ihm daher die wesentlichen Fakten bereits bekannt sind, genügt es in der Regel, nach Wiederaufnahme der Unterstützung eine Nachtragsmeldung zu erstatten. Zu verwenden ist dazu das Formular C bzw. bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen das Formular C1 (abrufbar unter Sozialhilfe/Gemeindeformular).
Haben sich aber in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Unterstützungsperiode ergeben, so ist eine neue Unterstützungsanzeige (vgl. dazu Kapitel 18.3.03) zu erstatten.
2.Nachtragsmeldung bei wesentlichen Änderungen während der laufenden Unterstützung
Auch wenn dies im SHG bzw. in der SHV nicht ausdrücklich so vorgesehen ist, sind praxisgemäss auch Nachtragsmeldungen zu erstatten, wenn sich während der Unterstützung wesentliche Änderungen mit Bezug auf den Unterstützungsfall ergeben. Eine Nachtragsmeldung unter Verwendung des Formulars C bzw. bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen des Formulars C1 ist notwendig, wenn
- sich an der Fallzusammensetzung etwas ändert (z.B.. ein Kind wird geboren, dauernd fremdplatziert, volljährig, eine unterstütze Person heiratet, zieht weg, eine unterstützte Person wird eingebürgert und fällt damit mit Bezug auf die Kostenerstattung aus dem Unterstützungsfall heraus),
- sich an der Haushaltsgrösse etwas ändert (z.B. eine nicht zum Weiterverrechnungsfall gehörige Person zieht ein oder aus),
- eine bisher unterstützte Person ohne Unterstützungswohnsitz einen Wohnsitz begründet, da sich mit der Wohnsitzbegründung der Kostenersatz nicht mehr auf § 44 Abs. 2 SHG, sondern neu auf § 44 Abs. 1 SHG stützt und damit die zehnjährige Kostenersatzdauer zu laufen beginnt (vgl. Kapitel 18.3.01).
Demgegenüber muss keine Nachtragsmeldung erstattet werden, wenn die Änderungen lediglich Art, Mass und Höhe der Unterstützung betreffen. Im Kanton Zürich werden von den Gemeinden detaillierte Rechnungen erstellt (vgl. Kapitel 18.3.05), woraus die einzelnen Ausgabeposten in einem Unterstützungsfall ersichtlich sind. Änderungen in Art, Mass und Höhe können daher bereits aus den Rechnungen nachvollzogen werden, so dass sich hier eine Nachtragsmeldung als überflüssig erweist.
Rechtsprechung
VB.2008.00061: Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten. (E. 4.1).
Dies gilt analog auch für die innerkantonale Anzeigepflicht, da die entsprechenden Bestimmungen im ZUG (Art. 31 Abs. 4) und in der SHV (§ 34 Abs. 3) deckungsgleich sind.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe