Die Nachtragsmeldung (ZUG)

Kapitelnr.
18.2.04.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Die Nachtragsmeldung hat seit der Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons nur noch bei negativen Kompetenzkonflikten eine Bedeutung (vgl. Kapitel 18.2.03, Ziffer 2).

Mit der Nachtragsmeldung werden die Informationen, welche dem kostenersatzpflichtigen Kanton mit der Unterstützungsanzeige mitgeteilt wurden, ergänzt oder korrigiert. Sie aktualisiert also die Unterstützungsanzeige. Dementsprechend kann gegen eine Nachtragsmeldung wie gegen eine Unterstützungsanzeige Einsprache nach Art. 33 ZUG erhoben werden (vgl. dazu Kapitel 18.2.06).

Rechtsprechung

VB.2008.00061: Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten. (E. 4.1).

Praxishilfen

Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013

Anlagen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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