Entschädigung für die Haushaltsführung

Kapitelnr.
17.4.01.
Publikationsdatum
16. Januar 2016

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 4 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10

Erläuterungen

1.Grundsatz

Von einer unterstützten, in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft leben-den Person (vgl. dazu Kapitel 6.2.03) wird zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerinnen zu führen. Für diese Tätig-keit ist ihr eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme anzurechnen. Bei Zweck-Wohngemeinschaften (vgl. dazu Kapitel 6.2.03) kann keine Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden. Führt die unterstützte Person im Auftrag der Mitbewoh-nerinnen und Mitbewohner aber den Haushalt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Besteht kein Arbeitsvertrag, ist die betroffene Person aufzufordern, einen solchen abzuschliessen (Informationen dazu finden sich unter https://www.svazurich.ch/internet/de/home/private/hausangestellte/hintergrund.html). Unter den Begriff der Haushaltsführung fallen alle in einem Haushalt anfallenden Tätigkeiten wie Waschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen, Kochen, Abwaschen, die Haushaltskasse führen und Abrechnungen erstellen, Betreuung der Kinder der nicht unterstützten Person, Flicken etc. Die dafür auszurichtende Entschädigung ist der betroffenen Person im Unterstützungs-budget als Einkommen anzurechnen (vgl. dazu Kapitel 9.1.01). Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, gelten als Unterstützungseinheit bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs (vgl. Kapitel 6.2.03). In diesen Fällen wird keine Ent-schädigung für die Haushaltsführung berechnet, sondern das Einkommen des Konkubinats-partners bzw. der Konkubinatspartnerin wird bis zum (erweiterten) sozialen Existenzmini-mum bei der Bedarfsberechnung in Form eines Konkubinatsbeitrags berücksichtigt (vgl. Ka-pitel 17.5.01).

2.Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung bemisst sich einerseits nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Ande-rerseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen.

2.1. Zeitlicher Umfang Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung wird aufgrund äusserer Indizien eingeschätzt. Sie hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeits-leistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Ausbil-dungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Ist die betroffene Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden. 2.2. Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person/en Es gelten folgende Grundsätze (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10):

  • Das verbleibende Nettoeinkommen der pflichtigen Person darf ihr erweitertes soziales Existenzminimum (siehe unten) nicht unterschreiten. Das heisst ist sie wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig, wird keine oder nur eine geringe Entschädi-gung angerechnet.
  • Ist die nicht unterstützte Person wirtschaftlich dazu in der Lage, kann der höchste Ansatz angerechnet werden, wenn dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für die Haushaltsführung angemessen erscheint.
  • Verweigert die verdienende Person die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der be-troffenen Person (weil sie z.B. bereits eine Putzkraft engagiert hat), kann keine Haus-haltsführungsentschädigung angerechnet werden.
  • Werden die geforderten Angaben über die finanziellen Verhältnisse der nicht unterstütz-ten Person nicht bekanntgegeben, muss die Sozialbehörde letztere mit Fristansetzung zur Auskunftserteilung auffordern bzw. sie allenfalls mittels Verfügung und Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB dazu verpflichten.
  • Werden die notwendigen Auskünfte trotzdem verweigert, so kann die Entschädigung für die Haushaltsführung grundsätzlich anhand eines hypothetischen Einkommens festge-setzt werden. 2.3. Erweitertes soziales Existenzminimum Da die nicht unterstützte Person ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nach-kommen können muss, ist für sie ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Dabei sind ne-ben den für sie anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung auch ausgewiesene be-zifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsver-pflichtungen, die laufenden Steuern, Versicherungsprämien, effektiv geleistete Abzahlungen (Schuldentilgung) etc. zu berücksichtigen. Siehe dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel H.10 (inkl. Berechnungsblatt).

2.4. Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget, siehe Praxishilfe in SKOS-Richtlinien Kapitel H.10) wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2). Der Betrag an die unterstützte Person ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit min-destens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut wer-den. Bei nicht unterstützten minderjährigen Kindern wird nur das Erwerbseinkommen berücksich-tigt (§ 16 Abs. 4 SHV). Der Lehrlingslohn zählt nicht als Erwerbseinkommen.

Rechtsprechung

VB.2014.00716: Die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ist auch dann ge-rechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern führt. Dies insbesondere auch dann, wenn die finanziellen Beiträge ohne Weiteres erhältlich wären und der Lebenspartner diese auch leisten könnte (E. 5.1). Aufgrund der umfangrei-chen Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin und des beträchtlichen Überschusses aufseiten ihres Partners erscheint es gerechtfertigt, die Haushaltsführungsentschädigung im Umfang des Maximalbetrags anzurechnen (E. 5.2). VB.2014.00252: Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist die Sozialbe-hörde bei der Sachverhaltsabklärung darauf angewiesen, die Rollenverteilung zwischen un-terstützter und nicht unterstützter Person aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Auf-grund der Wohnumstände - der unterstützte Klient und seine Partnerin leben in einer Ein-zimmerwohnung - ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen, da angesichts der engen räumlichen Verhältnisse eine getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht mög-lich wäre. (E. 3.1). VB.2012.00525: Für die Bejahung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wird die gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Vorliegend ist keine gemein-same Haushaltsführung gegeben, womit die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsent-schädigung von Fr. 500.- in der Bedarfsberechnung entfällt (E. 4). VB.2012.00047: Damit eine Haushaltführungsentschädigung geschuldet ist, müssen beson-dere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. muss das Einverständnis der unterstützten Person vorliegen. Ein solches wird bei engen familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen re-gelmässig angenommen. Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht, ohne dass damit aber zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche in-frage gestellt wäre. (E. 2.3).

VB.2011.00331: Keine Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags bei zwei zusammenle-benden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, da keine besonderen Indizien dafür vorliegen, dass die unterstützte Schwester den Haushalt für die nicht unterstützte führt. Grundsätzlich ist bei der Ansetzung eines Haushaltsführungsbeitrags auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen. Diese ist aufgrund äusserer Indizien anzunehmen, wobei die SKOS-Richtlinien die Vermutung aufstellen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt. Eine solche Vermutung besteht bei anderen Wohngemeinschaften nicht. Hier bedarf es besonde-rer Indizien dafür, dass die unterstützte Person den Haushalt für die nicht von der Sozialhilfe abhängige Person führt. Solche Indizien liegen hier nicht vor (E. 3.4.2). Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004, 2P.48/2004: E.2.4: Da der Partner der Be-schwerdeführerin nach seiner im angefochtenen Entscheid dargelegten finanziellen Situation durchaus in der Lage wäre, einen entsprechenden Haushaltsbeitrag zu entrichten, und dies für ihn auch zumutbar wäre, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts (angefochtenes Urteil E. 3), der Beitrag wäre für die Beschwerdeführerin erhältlich, nicht willkürlich. Auf den Willen des Partners kommt es nicht an. VB.2009.00127: E.3.3: Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei zu Recht von einer fami-lienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft der Eltern mit den volljährigen Kindern und folglich von zwei zu unterstützenden Personen in einem Vierpersonenhaushalt ausgegan-gen. Sie habe daher zur Abklärung einer möglichen Entschädigung der Kinder an die Eltern für die Haushaltsführung Unterlagen über die Einkünfte der beiden Kinder verlangen müs-sen. Sollte der Sohn Sozialhilfe benötigen, so müsse er ein selbständiges Gesuch einrei-chen. VB.2008.00522: Zuständigkeit (E. 1.1), Streitgegenstand (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 2.1) und für die Bemessung einer Entschädigung für die Haushaltsführung im Besonderen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Budgets einen höheren Mietzins bereits berück-sichtigt (E. 4.1). Die Erstinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Beschlusses davon ausgehen, dass aufgrund des damaligen Verlöbnisses zwischen dem Sozialhilfeempfänger und seiner Part-nerin die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Die Form des Zusammenlebens kann letztlich aber offen gelassen werden, weil die konkrete Wohnsituati-on eine vollständig getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht zulässt. Ausserdem ist der Auffassung des Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegeg-ner im Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung faktisch mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine Entschädigung für die Haus-haltsführung begründet (E. 4.2). Eine Entschädigung für die Haushaltführung ist bei der Partnerin des Sozialhilfeempfängers auch unter Berücksichtigung der Schuldenabzahlungen durchaus erhältlich zu machen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 5). VB.2007.00467: E.2.2: Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbe-zogen. Dies ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften der Fall,

worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1, Paare oder Gruppen zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "ge-festigten Konkubinatspaars", bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die zu un-terstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht unterstützten Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein anzurechnen ist, vgl. Rechen-schaftsbericht des Verwaltungsgerichts 2003 Nr. 64; nicht im Internet veröffentlicht). Führt eine unterstützte Person in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen an-zurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person be-zahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unter-halt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Entschä-digung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Ar-beitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unter-stützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen ( BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, E. 2.2.1; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3; VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2). Bei der Festsetzung der Haushaltsentschädigung ist zudem die finanzielle Situation des Entschädigungspflichti-gen zu berücksichtigen. Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbe-treuung eine Entschädigung von Fr. 550.-- bis Fr. 900.--. Der Betrag kann (bis zu einem Ma-ximalbetrag von Fr. 1'800.--) verdoppelt werden, wenn die unterstützte Person eines oder mehrere Kinder der nicht unterstützten Person betreut (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2). Enge Grenzen der Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörde aus praktischen Gründen. Aufgrund der äusseren Umstände ist mit der beschwerdeführenden Gemeinde - und entge-gen den Ausführungen des Hilfeempfängers - von einer massgebenden Mitwirkung des Hil-fesuchenden im Haushalt auszugehen. Der Bezirksrat liess sich bei seiner gegenteiligen An-nahme zu Unrecht einzig von der Überlegung leiten, der Partnerin des Hilfesuchenden sei es mangels eigener Erwerbstätigkeit möglich, den Haushalt und die Kinderbetreuung allein zu übernehmen (E. 4.1). Der Einwand des Hilfesuchenden, seiner Partnerin stehe angesichts der Aufteilung der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ein gleichartiger Anspruch auf Entschädigung ihm gegenüber zu, hält nicht Stich (E. 4.3). Die finanziellen Mittel der Leben-spartnerin des Hilfesuchenden können berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht aus Er-werbseinkommen, sondern aus einer Scheidungsrente stammen (E. 4.4). Ausnahmsweise Ermessensbetätigung des Verwaltungsgerichts bei der Festsetzung der Höhe der Haus-haltsentschädigung (E. 5). VB.2006.00182: E.2.3: (…) Weder macht die Beschwerde führende Gemeinde geltend, es müsse im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten Rechtsprechung bezüg-lich der Beschwerdegegnerin und C eine eigentliche Unterstützungseinheit angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass ihr für die Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet werden darf. Streitig ist allein die Höhe dieser

Entschädigung. Der Bezirksrat hat sie auf Fr. 675.-- herabgesetzt, während die Beschwerde-führerin (Gemeinde) sie unverändert auf Fr. 900.-- gemäss ihrem Beschluss vom 10. August 2005 belassen haben will. Der Bezirksrat hat die Herabsetzung der Haushaltsentschädigung damit begründet, dass die Rekurrentin (heutige Beschwerdegegnerin) zu einem Pensum von 20-25 % erwerbstätig sei und zudem bei der Betreuung ihrer Kinder von C teilweise entlastet werde. Weil sie abends arbeite, erscheine es auch glaubhaft, dass sie für C nicht das Abendessen zubereite. Mehre-re Indizien sprächen somit dafür, dass die Rekurrentin nicht alle Hausarbeiten allein verrich-te. Die Sozialbehörde hätte diese Indizien berücksichtigen müssen; auch wenn sie von der Rekurrentin und deren Wohnpartner keine näheren – belegte – Informationen erhalten habe, hätte sie nicht einfach die maximale Entschädigung einsetzen dürfen. Anderseits leuchte es ein, dass der voll berufstätige Wohnpartner sich nicht in gleichem Masse wie die Rekurrentin im Haushalt engagiere. Als angemessen erweise sich eine Haushaltsentschädigung von drei Vierteln des gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen Höchstbetrags von Fr. 900.--. E.2.4: Diese Erwägungen überzeugen, weshalb auf sie im zustimmenden Sinn verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz entkräften könnte. In der Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr verlangten Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse ihres Lebenspartners bisher verweigert, was allein schon die Festsetzung der gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen maximalen Entschädigung von Fr. 900.-- rechtfertige. Dieses Argument greift zu kurz. Dabei braucht hier nicht generell geprüft zu werden, inwieweit eine unterstützte Person verpflichtet ist, im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der für die Bedarfsbe-rechnung erheblichen Verhältnisse (§ 18 SHG, § 27 SHV) über die finanzielle Situation ihres Wohnpartners Auskunft zu geben. Solange wie hier kein gefestigtes Konkubinat und damit keine Unterstützungseinheit angenommen wird, reicht die Auskunftspflicht jedenfalls nur in-soweit, als die finanziellen Verhältnisse des Wohnpartners als Drittperson für die infrage ste-hende Position der Bedarfsberechnung erheblich sind. Bei der Bemessung der als Einkom-men anrechenbaren Haushaltsentschädigung kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners (Wohnpartners) insofern erheblich sein, als bei geringer Leistungsfähigkeit eine tiefere oder gar keine Entschädigung anzurechnen ist, wofür dann allerdings die unterstützte Person die Beweislast trägt (vgl. VGr, 23. April 2003, VB.2002.00344, nicht publiziert). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor, hat doch der Bezirksrat die Reduktion der Haushaltsentschädigung nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit des Wohnpartners begrün-det.

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