Rückerstattung aus dem Nachlass
Auf dieser Seite
Details
Rechtsgrundlagen
§ 28 SHG
Erläuterungen
1.Allgemeines
Stirbt eine Person, so geht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen das Vermögen als Ganzes auf die Erben über und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schul-den der Erben (
). Dies jedenfalls dann, wenn die Erbschaft von ei-nem Erben (z.B. wegen Überschuldung) nicht ausgeschlagen wurde (
). Grundsätzlich ist es Aufgabe der nächsten Angehörigen bzw. der Erben, die mit einem To-desfall verbundenen Formalitäten zu regeln und die übrigen erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Erbschaft darf in der Regel von den Erben selber verwaltet und geteilt werden. Ist ungewiss, ob Erben existieren, wird in der Regel eine Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 3 ZGB angeordnet und erfolgt ein Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB. Zuständig hierfür ist das Einzelgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblas-sers (§ 137 lit. b GOG in Verbindung mit
). Sind nach Begleichung der Schulden (inkl. sozialhilferechtliche Rückerstattungsansprüche) noch Vermögenswerte vorhanden und melden sich aufgrund einer öffentlichen Aufforderung binnen Jahresfrist kei-ne Erben, so fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (
und
sowie § 124 EG ZGB). Unter Umständen müssen nachlasssichernde Massnahmen ergriffen werden. Darunter fallen z.B. die Siegelung und die Inventarisation. So wird nach
die Auf-nahme eines Inventars angeordnet wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist (Abs. 1 Ziff. 1), ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Abs. 1 Ziff. 2), einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt (Abs. 1 Ziff. 3) oder wenn ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist (Abs. 1 Ziff. 4). Zuständig für die Anordnung eines Inventars ist grundsätzlich das Einzelgericht (§ 137 lit. b GOG). In den Fällen von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB wird das Inventar aber durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet.
Sie kann die Aufnahme eines Inventars auch in weiteren Fällen anordnen, insbesondere wenn es für die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforderlich ist. In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim Einzelgericht beantragen (§ 125 EG ZGB). Eine Siegelung des Nachlasses kommt in Betracht, wenn die Inventarauf-nahme zu dessen Sicherung nicht ausreicht. Zuständig hierfür ist das Einzelgericht am letz-ten Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers (§ 128 EG ZGB in Verbindung mit
). Grundsätzlich darf die Sozialbehörde weder die Erbmasse verwalten noch darüber verfügen, sondern sie muss ihre Ansprüche als normale Gläubigerin den Erben gegenüber geltend machen. Befinden sich aber noch Nachzahlungen von Sozialversicherungen auf dem Klien-tenkonto der Sozialbehörde, so dürfen sie mit ausbezahlten Sozialhilfeleistungen verrechnet werden. Hingegen müssen Sozialversicherungsrenten, welche der Sozialbehörde für den dem Todesfall folgenden Monat bereits ausbezahlt worden sind, an die ausrichtende Stelle zurückerstattet werden.
2.Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass
Mit dem Tod der Klientin bzw. des Klienten entsteht ein Anspruch der Sozialbehörde auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Nachlass (§ 28 Abs. 1 SHG). Da-von betroffen sind Leistungen, welche im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheids nicht mehr als 15 Jahre zurückliegen und solche, für die eine Rückerstattungsverpflichtung auf-grund von nichtrealisierbaren Vermögenswerten eingegangen worden ist (vgl. dazu
). Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen diejenigen Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie dafür solidarisch (
und
). Wenn allerdings die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft ausschlagen, so haften sie gleichwohl in-soweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre ausgleichungspflichtige Ver-mögenswerte (vgl.
) empfangen haben (
). Zur Prüfung einer Rückerstattung aus dem Nachlass der Klientin bzw. des Klienten ist abzu-klären, wie viel ihr bzw. ihm in den letzten 15 Jahren an Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden ist. Davon sind allfällige, den gleichen Zeitraum betreffende Eingänge (z.B. Zahlun-gen von Sozialversicherungen oder aus Verwandtenunterstützung) abzuziehen. Für den ver-bleibenden Nettobetrag kann gegenüber dem Nachlass bzw. den Erben ein Anspruch auf Rückerstattung geltend gemacht werden. Dabei sind die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 SHG). So sollte z.B. der Beziehung des Erben zum Erblasser, der Grösse und Art des Erbteils so-wie der finanziellen Lage des Erben Rechnung getragen werden. Jedenfalls wäre es unver-hältnismässig, von einem in schlechten finanziellen Verhältnissen lebenden und dem Erblas-ser nahe verbunden gewesenen Erben einen relativ geringfügigen Erbteil bzw. ein Objekt mit hohem Erinnerungswert zurückzuverlangen.
3.Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche
Wenn Erben vorhanden und bekannt sind, so hat die Rückforderung in der Form eines re-kursfähigen Beschlusses der Sozialbehörde zu erfolgen. Wird dagegen nicht rekurriert bzw. ist ein erhobener Rekurs letztinstanzlich abgewiesen worden, so gilt ein solcher Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von
und
. Bei Nichtbezahlung der Rechnung kann daher ohne weiteres ein Be-treibungsverfahren durchgeführt werden. Der Rückforderungsbeschluss ist normalerweise bzw. dann, wenn die Erbschaft ohne Mit-wirkung von Amtsstellen oder Drittpersonen verwaltet und geteilt wird, dem oder den Erben (soweit sie keinen gemeinsamen Vertreter haben) der verstorbenen Klientschaft zuzustellen (
). Falls die Klientin bzw. der Klient durch letztwillige Verfügung ei-nen Willensvollstrecker eingesetzt hat (
und
), ist der Entscheid an diesen zu richten. Gleich verhält es sich, sofern ausnahmsweise eine Erbschaftsverwaltung angeordnet worden ist (
). Auch wenn der Erblasser unter Beistandschaft stand, sind (sofern Erben vorhanden sind) die Erwachse-nenschutzorgane zur Begleichung einer solchen Rückforderung nicht mehr zuständig, da solche Befugnisse mit dem Tod des Erblassers erloschen sind (
,
). Falls die Sozialbehörde begründete Besorgnis hat, dass ihre Forderung nicht bezahlt wird und auf ihr Begehren hin auch keine Vergütung oder Sicherstellung erfolgt, so kann sie in-nert drei Monaten, vom Tod des Erblassers oder der Eröffnung der letztwilligen Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen (
). In-nerhalb des Kantons Zürich hat sie dies beim zuständigen Einzelgericht zu beantragen (§ 137 lit. g GOG). Die Sicherungsmassnahmen (Inventarisation, Siegelung, Erbschaftsverwal-tung) müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind, von der Erwachse-nenschutzbehörde durchgeführt oder beim Einzelgericht beantragt werden (
, § 125 EG ZGB, § 137 GOG; vgl. vorstehend Ziff. 1). Zudem kann die Sozialbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Vermögensstücke eines zur Rücker-stattung verpflichteten Erben auch mit Arrest belegen lassen (
).
Rechtsprechung
Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Juli 2011: Ein (teilweiser) Ver-zicht auf eine Rückerstattung aus dem Nachlass liesse sich dann rechtfertigen, wenn die Be-ziehung zwischen Erblasserin und Erben gut gewesen wäre und sich die Erben in ausseror-dentlicher Weise und ohne Entgelt um die Erblasserin gekümmert und so die öffentliche Hand vor zusätzlicher Gewährung von Sozialhilfe bewahrt hätten. Davon kann hier nicht die Rede sein.
: Forderung gegen eine Alleinerbin auf Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Streitgegenstand (E. 1.2-1.3). Rechtsgrundla-gen betreffend Anspruch auf Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hil-fe gegenüber Erben (E. 2): "(…) Somit kann die angemessene Berücksichtigung der Verhält-
nisse des Erben eines verstorbenen Hilfeempfängers, der rechtmässig Sozialhilfe bezog, nur bedeuten, dass auch der Erbe infolge der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelangt sein muss, damit eine Rückerstattungsforderung gegen ihn bzw. den Nachlass geltend gemacht werden kann." Aus dem Nachlass lässt sich die geltend gemachte und ausgewiesene Rückerstattungsforderung problemlos begleichen, ohne dass der Freibetrag von Fr. 25'000.- auch nur annähernd tangiert würde (E. 4.1). Aufgrund der verschiedenen, nicht bewerteten Vermögenswerte ist nicht ausgeschlossen, dass der Nach-lass tatsächlich noch etwas grösser ist. Die Rückerstattung ist für die Beschwerdeführerin zumutbar (E. 4.5). RRB 55/1996 (nicht publiziert): Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs aus dem Nachlass von Klientinnen und Klienten sind die Verhältnisse der Erbinnen und Erben angemessen zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere die Beziehung zum Erblasser bzw. zur Erblasserin, die Grösse und Art des Erbteils sowie die finanzielle Lage der Erben und Erbinnen. Aus in den Nachlass übergegangenen Rentennachzahlungen kann aber ohne weiteres eine Rückerstattung der den gleichen Zeitraum betreffenden wirtschaftlichen Hilfe verlangt werden.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe